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Zedler: Reichs-Abschiede [2] HIS-Data
5028-31-54-2-02
Titel: Reichs-Abschiede [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 59
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 43
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Folgender Artikel: Reichs-Abschiede (allgemeine)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
noch vorhandene Es sind aber die noch vorhandenen Reichs-Abschiede über die, so vom Jahre 1356 u.ff. errichtet seyn sollen, vom Jahre 1500, 1510, 1518, 1521, 1522, 1524, 1525, 1526, 1529, 1530, 1532, 1535, 1541, 1542, 1543, 1544, 1546, 1549, 1551, 1555, 1557, 1559, 1564, 1566, 1567, 1571, 1576, 1582, 1594, 1598, 1600, 1603, 1613, 1641, 1649, 1650 und 1654.  
Inhalt des Abschieds von 1654 Worunter insonderheit der letztere von 1654, am meisten und öfftersten angezogen wird. Es bestehet aber dessen Inhalt in folgenden Puncten. Nemlich nach  
   
   darzu wird verordnet, daß,  
 
  • nach Abkürtzung derer Processe, das Libell nicht Artickels-Weise verfasset,
  • darneben die Supplication um die Ladung, und beydes Citation, der Klage aber nach Gelegenheit die zum Beweise dienende Urkunden beygelegt,
  • wenn der Beklagte wenigstens 60 Tage Zeit gehabt, zum Ungehorsam verfahren,
  • von demselben ins besondere der Krieg Rechtens befestiget, und alle Ausreden zugleich bey Verlust eingebracht,
  • ihm nach Gelegenheit der Termin prorogiret,
  • zu Recognition der erst im Termino eingegebenen Urkunden Anstand gegeben,
  • denen verzögerlichen Schutzreden die Kriegs-Befestigung auf alle Fälle angehänget,
  • die Artickel und das denenselben anhängige Juramentum dandorum et respondendorum den Partheyen abgefordert,
  • nach eines oder des andern Aussenbleiben und gebetenem Ruffen ohne Zulassung der sich nachhero meldenden Procuratoren zum Ungehorsam verfahren,
  • im 2 oder wenn Beklagter Prorogation erhalten, im 3ten von Kägern repliciret,
  • sonst, um Comissarien von ihm, und im folgenden Termine von Beklagten gebeten, von jedem Artickel übergeben, dabey keine unnöthige zugelassen,
  • die andere oder dritte Dilation nicht ohne Erkänntniß und Untersuchung der Sache verstattet,
  • wegen streitiger Gräntzen, Weidgänge und Jagden ein Abriß mit übergeben,
  • der Zeugen Aussage unter jeden Artickel und Interrogatorien zusammen geschrieben,
  • keine anzügliche und ehrenrührige Frage-Stücken zugelassen,
  • nach Verlauff der zum Beweiß gesetzen Frist um Öffnung der Kundschafften gebeten,
  • wenn kein Beweis geführet worden, nur mündlich, sonst nach erhaltener Abschrifft des Beweises von Beklagten durch Einbringung der Schutzwehren, von Klägern durch die Replic beschlossen,
  • die Appellation Appellaten in Abschrifft überschickt,
  • auf Abstellung der eigenmächtigen Unternehmungen wider die ergangene Inhibitionen zuförderst erkannt,
  • die Compulsorialien zu Erlangung der Acten und Rationum decidendi zugleich mit der Citation gebeten,
  • die Acten erster Instantz binnen 30 Tagen abgelöset, verschlossen eingesandt, von Appellanten zu der vom Richter bestimmten Zeit requiriret,
  • Appellaten die eingewandten Beschwerden in Abschrifft übersandt,
  • wenn bey der Appellation bloß auf die erstern Acten beschlossen worden, dieses Appellaten auch gemeldet,
  • den Partheyen nach Gelegenheit Anstand ertheilet,
  • die Insinuation der Appellation von Appellanten, ingleichen Gerichts wegen befördert,
  • die Ausreden wider die Formalien der Appellation alle im ersten Termin einbracht,
  • die Beanwortung der angegeben Beschwerden allenfalls angehänget,
  • wenn Appellant nichts neues einbracht, auch von Appellaten auf die vorigen Acten beschlossen,
  • wegen des 2 und 3ten Termins, es bey voriger Ordnung gelassen,
  • was in voriger Instantz nicht vorkommen und deduciret, noch zu deduciren und zu beweisen,
  • auch besserer Beweis des in der ersten Instantz eingebrachten, zugelassen,
  • die Sachen vor dem Unterrichter dergestalt, daß solche an statt der Beschwerden nur angeführt werden können,

    {Sp. 61|S. 44}

    ausgeführet werden,
  • auf die Mandate sine clausula gleich im ersten Termin excipiret, und da solche Ausreden unerheblich, die Parition bey Straffe erkannt, wenn aber solche erheblich, dem Kläger ein Termin zur Replic angesetzet,
  • von Beklagten alle Exceptionen auf einmahl einbracht, und, ausser wenn Kläger was neues repliciret, zu dupliciren nicht gestattet,
  • die Mandate sine clausula nur in den vier Fällen, Pfand-Sachen, Erlösung derer Gefangenen, u.s.w. erkannt,
  • ob Klägern oder Impetraten die Last des Beweises aufzubinden, dem Gutachten des Richters heimgestellet,
  • die Supplication um ein Mandat Impetraten in Abschrifft zugeschickt,
  • und von ihm eine summarische Ausführung seines Rechts einbracht,
  • bey der Zeugen-Verhör, die in Sachen simplicis querelae gesetzten Termine beobachtet,
  • bey dem Rechts-Mittel aus dem Lege Diffamari, die Diffamation noch vor der Ladung bescheiniget,
  • die Termine abgekürtzet, und nicht leichtlich über 4 Monat verstattet,
  • auf die Straffe des verzögerten oder aus Muthwillen erhobenen Processes fleißig erkannt,
  • die zuerkannte doppelte Straffe entrichtet,
  • dem Cammer-Fiscal dazu von jeder Obrigkeit schleunig verholffen,
  • der Unterscheid der Ordinari- und Extraordinari-Präfix-Ordnungen aufgehoben,
  • von jedem Procurator, auch noch vor Endigung des Termins, und ehe die Ordnung an ihn kommt, insonderheit wider den Fiscal, vor Verflüssung des Termins einbracht,
  • diesem Deputirte zugeordnet,
  • ein Weg, die Producte oder Sätze zu gewisser Stunde einzubringen, eingeführet, und dadurch die Audientzien eingezogen,
  • nicht zu viel Anführungen derer Rechte eingemischet,
  • die Präjudicial-Termine beobachtet,
  • und darüber gehalten, das allzu lange Receßiren der Procuratoren bestrafft,
  • die Vollmachten auf der Partheyen Erben eingerichtet, damit diese nicht erst zu Reassumirung des Processes zu citiren,
  • dem Procurator auf dessen Todes-Fall, oder andere Veränderung, alsofort einer substituiret,
  • den Procuratoren General-Gewälte auf allerley Sachen gegeben,
  • die Producte nur mit blosser Titulatur und Bittinhalts gemeldet,
  • keine weitere Verlängerung derer bereits ertheilten Fristen gebeten,
  • niemand mit Sportuln übersetzt,
  • Statuten, Gewohnheiten und Reichs-Abschiede beobachtet,
  • die ersten Instantzen und Austräge nicht übergangen,
  • Handwercks-Sachen an die ordentliche Obrigkeit gewiesen,
  • in Wechsel-Sachen ohngehindert einiger Appellation zu verfahren gestattet,
  • jedes Orts Gericht wohl besetzt
 
  und  
 
  1. [1] Der Richter Ungeschicklickeit und Boßheit gestrafft,
  2. Zu Anfange und im Fortgange des Processes die Güte gepflogen,
  3. Die Privilegien de non appellando observiret,
  4. Die Summa appellabilis von 300 Fl. auf 400 Rthl. und von 12 Fl. Zinsen auf 16 Rthl. erhöhet, doch die nicht appellable Sache, der Stände Privilegien unbeschadet, revidiret, dem, so nicht über 2000 Fl. im Vermögen, wegen 300 Fl. Capital die Appellation,

    {Sp. 62}

  5. Den Ständen die Erhöhung der Summe, in welcher zu appelliren, zu suchen gestattet, die Summen von Gülden auf Thaler gesetzt.
  6. Wo der Eyd vor Gefährde erfordert wird, solches vor dem Unter Gerichte,
  7. Wo aber kein Privilegium, das solches erfordert, bey dem Ober-Richter vom Principalen und Advocaten abgelegt,
  8. Wenn die Appellation so beschaffen, daß die Sache an den vorigen Richter zu remittiren, zugleich auf die Straffe derer muthwillig proceßirenden erkannt,
  9. Die Appellation-Straffe erhöhet,
  10. Das zehntägige Fatale bey einem null und nichtigen Urtheile so wohl, als bey einem unbilligen, beobachtet, in Ansehung einer unheilbaren Nichtigkeit aber es bey Verordnung gemeiner Rechte gelassen,
  11. Der Stände Privilegien in Acht genommen, und im Zweiffel, ob es eine appellable Summe, an den Unter-Richter um Bericht geschrieben,
[1] HIS-Data. numerierte Liste nach Vorlage
 
  • [1] bey der Revision der suspensivische Erfolg aufgehoben, und nur Caution de restituendo bestellet,
  • die Revision in 4 Monaten nach gesprochenem Urthel bey Straffe der Desertion gesucht und der Revisions-Eyd abgelegt,
  • die Sportuln alsbad erlegt,
  • ausser der Summa revisibili von 2000 Thaler Capital die Revision nicht angenommen,
  • von den abwesenden Revisoren andere an ihre Stelle geordnet,
  • an des Abwesenden Stelle ein anderer verschrieben,
  • die alten Revisionen zuförderst, die von den abreisenden unter Händen habende vollends erörtert,
  • die ordentlichen wieder eingeführet,
  • von den Revisoren die Güte gepflogen,
  • die Cammer-Gerichts-Ordnung revidiret,
  • die Zweifel und bey der Cammer gewöhnlichen Vorurtheile verhütet und gehoben,
  • die Verpfändungs-Constitution und deren Extension künfftig examiniret und erörtert,
  • in Pfandungs-Sachen und puncto causalium zugleich, doch ungehindert verfahren werden,
  • der, so sich von Cammer-Gerichte wegbegiebet, seine Re- und Correlationen zuvor erstatten, ablegen und ergäntzen,
  • Cammer-Richter, Präsidenten, Beysitzer, Advocaten, Procuratoren etc. nebst ihrem Hausgesinde alles Ungelds, Dats, Mauths und Zölle befreyet seyn,
  • wie es mit den Cameral-Kindern zu halten, durch Commißion ausgemacht,
  • die Relation der Acten
[1] Liste aus dem folgenden fortlaufendem Text durch HIS-Data.
 
  1. [1] Von den Referenten langsam abgelesen,
  2. Deren Extract jedem Beysitzer, sich daraus zu ersehen, vorgeleget,
  3. Der Referent mit seiner Relation derer Acten und Gutachten gefasst seyn, ehe der Correferent seine Relation anfänget,
  4. Die angefangene Relation continuiret und von dem Correferenten, so bald die Referenten ihre Vota abgeleget, correferiret,
  5. Den Referenten kein langes Anführen ihres Voti weder de facto, noch de jure, verstattet,
  6. Die Ubereinstimmung des Correferenten und der nachfolgenden Votanten mit dem Referenten allein durch das Wort: Placet, erkläret,

    {Sp. 63|S. 45}

  7. Nach dem Schlusse die zu Papier gebrachte Sententz von Re- und Correferenten unterschrieben, dem Notarien gegeben und publiciret,
  8. Die Relation und Votum eigenhändig unterschrieben, dem Cammer-Richter verpitzschieret übergeben und beygelegt, und niemand als den Revisoren, oder auf die Zeit der Execution oder Liquidation ausgehändiget,
  9. Der Rathsgang Sommers-Zeit ein Viertel nach 7 Uhr angefangen und bis 9 in Definitiv- oder End- ein Viertel nach 9 Uhr bis auf 10 in Interlocut- oder Zwischen-Urtheilen continuiret,
  10. Die Expedition einer Sache wenigstens innerhalb Jahrs-Frist durch den Procuratern sollicitiret,
  11. Keine unvollständige Acten zum Referieren gebracht,
  12. Die Acten, so auf dem Bescheid-Tische zu lesen angefangen, nicht wieder aus den Händen gelegt, sondern folgendes Tages compliret und expediret,
  13. Die, so ein verstorbener Beysitzer unter sich gehabt, alsobald unter andere ausgetheilet,
  14. Bey Absterben des Referenten der Correferent alsbald zum Referenten gemacht;
[1] HIS-Data. numerierte Liste nach Vorlage
 
  • [1] ferner in verschiedener Religion Sachen nicht aus Affecten gesprochen,
  • die Reichs-Vergleichung in Ansehung des Calenders künfftig vorgenommen,
  • dem sachfälligen Part, in dem End-Urtheile selbst ein Termin zur Parition angesetzt,
  • in Verbleibung der Parition durch Executorial-Mandate verfahren werden,
  • der so sich der Execution widersetzet, in die Reichs-Acht gefallen seyn,
  • in dem auf etwas zu unterlassen oder nicht zu thun gerichteten Urtheile auf den Fall der Contravention eine gewisse Straffe bestimmet werden,
  • denen Klagenden bey der Chur-Fürsten und Stände Gerichten gleiche Administration der Justitz wiederfahren,
  • der Recurs von denen Officialen an den Pabst und die Nuntios, ingleichen die Evocationen nicht zugelassen,
  • das Cammer-Gerichte in gebührender Würde und Ehren gehalten,
  • wider dasselbe bey 10 Marck Gold kein Gebot, Verbot, Mandat, Inhibition, Restitution, Avocation, Suspension und Aufschlag ausgewürcket,
  • dasselbe in besondern Schutz und Schirm aufgenommen,
  • die ersten Instantzen und Austräge beobachtet werden,
  • die Präsentation derer 24 Cammer-Gerichts-Assessoren nach dem gemachten Modell geschehen,
  • wegen der durch Krieg verarmten Schuldner die Hollsteinische Constitution und Anhaltische Transaction ausgenommen werden,
  • dem Gläubiger das Capital ohne Abkürtzung verbleiben,
  • von den Zinsen nur ein Viertel nach und nach, die künfftigen aber gantz bezahlet,
  • darüber aller Moratorien ungehindert gehalten,
  • die Chur-Pfältzische Sache durch den Reichs-Hof-Rath erörtert,
  • die Vestung Vechte von der Schwedischen Besatzung befreyet,
  • Friede und Ruhe befestiget,
  • des Kreis-Obristen-Amt durch die Nach- und Zugeordnete ersetzet,
  • die Executions-Ordnung beobachtet,
  • die Mandate wegen

    {Sp. 64}

    fremder Werbungen gehalten,
  • der Pfältzische Vergleich wegen Lautern und Simmern, und der wegen des Heßischen Primogenitur-Rechts beobachtet,
  • der Punct wegen der Restitution aus dem Grunde der Amnestie und angebrachten Beschwerden, desgleichen andere unerörterte Sachen ausgesetzt,
  • gegen die Unternehmungen wider den Frieden Inhibitorial-Mandate gebraucht,
  • die Reichs-Deputation auf eine gleiche Anzahl von beyden Religionen eingerichtet,
  • darzu auch die Moderation der Matrickel verschoben werden,
  • die Unterschreibung dieses Abschiedes niemand an seinem Rechte nachtheilig seyn,
  • und endlich die in den Fürsten-Stand erhobene eher nicht, als nach erlangter Begütung, Seßion haben sollen.
[1] Liste aus dem folgenden fortlaufendem Text durch HIS-Data.
Literatur Wer ein mehrers von denen Reichs-Abschieden zu wissen verlanget, der kan
  • Lehmanns Speyer. Chron. …
  • Grundfeste
  • Steinius de Constit. …
  • Conring de Negotiis … und de Orig. …
  • Moritz de Recess. Imp.
  • Schilters Institut. Jur.
  • Rhetz
  • Werlhoffs Spec. ….
  • Schmaussens Corp. Jur. …
  • u.a.
  nachlesen.  
     

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Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries