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Quellenangaben und Anmerkungen
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noch vorhandene |
Es sind aber die noch vorhandenen Reichs-Abschiede über die, so vom
Jahre
1356 u.ff. errichtet seyn
sollen, vom Jahre 1500, 1510, 1518, 1521, 1522, 1524,
1525, 1526, 1529, 1530, 1532, 1535, 1541, 1542, 1543, 1544, 1546, 1549, 1551,
1555, 1557, 1559, 1564, 1566, 1567, 1571, 1576, 1582, 1594, 1598, 1600, 1603,
1613, 1641, 1649, 1650 und 1654. |
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Inhalt des Abschieds von 1654 |
Worunter insonderheit der letztere von 1654, am meisten und öfftersten
angezogen wird. Es bestehet aber dessen Inhalt in folgenden Puncten. Nemlich
nach |
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darzu wird
verordnet, daß, |
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- nach Abkürtzung derer Processe, das Libell nicht
Artickels-Weise
verfasset,
- darneben die Supplication um die Ladung, und beydes
Citation, der Klage
aber nach Gelegenheit die zum
Beweise dienende Urkunden beygelegt,
- wenn der Beklagte wenigstens 60 Tage
Zeit gehabt, zum
Ungehorsam
verfahren,
- von demselben ins besondere der Krieg
Rechtens befestiget, und alle
Ausreden zugleich
bey Verlust eingebracht,
- ihm nach Gelegenheit der
Termin prorogiret,
- zu Recognition der erst im Termino eingegebenen Urkunden Anstand
gegeben,
- denen verzögerlichen Schutzreden die Kriegs-Befestigung auf alle Fälle
angehänget,
- die
Artickel und das denenselben anhängige Juramentum dandorum et
respondendorum den Partheyen abgefordert,
- nach eines oder des andern Aussenbleiben und gebetenem Ruffen ohne
Zulassung der sich nachhero meldenden Procuratoren zum Ungehorsam verfahren,
- im 2 oder wenn Beklagter Prorogation erhalten, im 3ten von Kägern
repliciret,
- sonst, um Comissarien von ihm, und im folgenden Termine von Beklagten
gebeten, von jedem
Artickel übergeben, dabey keine unnöthige zugelassen,
- die andere oder dritte Dilation nicht ohne
Erkänntniß und Untersuchung
der
Sache verstattet,
- wegen streitiger
Gräntzen, Weidgänge und Jagden ein Abriß mit übergeben,
- der Zeugen Aussage unter jeden
Artickel und Interrogatorien zusammen
geschrieben,
- keine anzügliche und ehrenrührige Frage-Stücken zugelassen,
- nach Verlauff der zum
Beweiß gesetzen Frist um
Öffnung der
Kundschafften gebeten,
- wenn kein
Beweis geführet worden, nur mündlich, sonst nach erhaltener
Abschrifft des Beweises von Beklagten durch Einbringung der Schutzwehren,
von Klägern durch die Replic beschlossen,
- die Appellation Appellaten in Abschrifft überschickt,
- auf Abstellung der eigenmächtigen Unternehmungen wider die ergangene
Inhibitionen zuförderst
erkannt,
- die Compulsorialien zu Erlangung der Acten und Rationum decidendi
zugleich mit der
Citation gebeten,
- die Acten erster Instantz binnen 30 Tagen abgelöset, verschlossen
eingesandt, von Appellanten zu der vom
Richter
bestimmten Zeit requiriret,
- Appellaten die eingewandten Beschwerden in Abschrifft übersandt,
- wenn bey der Appellation bloß auf die erstern Acten beschlossen worden,
dieses Appellaten auch gemeldet,
- den Partheyen nach Gelegenheit Anstand ertheilet,
- die
Insinuation der Appellation von Appellanten, ingleichen Gerichts
wegen befördert,
- die Ausreden wider die Formalien der Appellation alle im ersten
Termin
einbracht,
- die Beanwortung der angegeben Beschwerden allenfalls angehänget,
- wenn Appellant nichts neues einbracht, auch von Appellaten auf die
vorigen Acten beschlossen,
- wegen des 2 und 3ten Termins, es bey voriger
Ordnung gelassen,
- was in voriger Instantz nicht vorkommen und deduciret, noch zu deduciren
und zu
beweisen,
- auch besserer
Beweis des in der ersten Instantz eingebrachten,
zugelassen,
- die
Sachen vor dem
Unterrichter dergestalt, daß solche an statt der
Beschwerden nur angeführt werden können,
{Sp. 61|S. 44}
ausgeführet werden,
- auf die
Mandate sine clausula gleich im ersten Termin excipiret,
und da solche Ausreden unerheblich, die Parition bey
Straffe
erkannt, wenn
aber solche erheblich, dem Kläger ein Termin zur Replic angesetzet,
- von Beklagten alle Exceptionen auf einmahl einbracht, und, ausser wenn
Kläger was neues repliciret, zu dupliciren nicht gestattet,
- die Mandate sine clausula nur in den vier Fällen, Pfand-Sachen,
Erlösung derer Gefangenen, u.s.w.
erkannt,
- ob Klägern oder Impetraten die Last des Beweises aufzubinden, dem
Gutachten des
Richters heimgestellet,
- die Supplication um ein
Mandat Impetraten in Abschrifft zugeschickt,
- und von ihm eine summarische Ausführung seines Rechts einbracht,
- bey der Zeugen-Verhör, die in Sachen simplicis querelae gesetzten
Termine beobachtet,
- bey dem Rechts-Mittel aus dem Lege Diffamari, die Diffamation
noch vor der Ladung bescheiniget,
- die Termine abgekürtzet, und nicht leichtlich über 4 Monat verstattet,
- auf die
Straffe des verzögerten oder aus Muthwillen erhobenen Processes
fleißig
erkannt,
- die zuerkannte doppelte Straffe entrichtet,
- dem Cammer-Fiscal dazu von jeder
Obrigkeit schleunig verholffen,
- der Unterscheid der Ordinari- und Extraordinari-Präfix-Ordnungen
aufgehoben,
- von jedem Procurator, auch noch vor Endigung des
Termins, und ehe die
Ordnung an ihn kommt, insonderheit wider den Fiscal, vor Verflüssung des
Termins einbracht,
- diesem Deputirte zugeordnet,
- ein Weg, die Producte oder Sätze zu gewisser Stunde einzubringen,
eingeführet, und dadurch die Audientzien eingezogen,
- nicht zu viel Anführungen derer
Rechte eingemischet,
- die Präjudicial-Termine beobachtet,
- und darüber gehalten, das allzu lange Receßiren der Procuratoren
bestrafft,
- die Vollmachten auf der Partheyen Erben eingerichtet, damit diese nicht
erst zu Reassumirung des Processes zu
citiren,
- dem Procurator auf dessen Todes-Fall, oder andere
Veränderung, alsofort
einer substituiret,
- den Procuratoren General-Gewälte auf allerley
Sachen gegeben,
- die Producte nur mit blosser Titulatur und Bittinhalts gemeldet,
- keine weitere Verlängerung derer bereits ertheilten Fristen gebeten,
- niemand mit Sportuln übersetzt,
-
Statuten,
Gewohnheiten und Reichs-Abschiede beobachtet,
- die ersten Instantzen und
Austräge nicht übergangen,
-
Handwercks-Sachen an die ordentliche
Obrigkeit gewiesen,
- in Wechsel-Sachen ohngehindert einiger Appellation zu verfahren
gestattet,
- jedes
Orts
Gericht wohl besetzt
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und
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- [1] Der
Richter Ungeschicklickeit und Boßheit
gestrafft,
- Zu Anfange und im Fortgange des Processes die Güte gepflogen,
- Die
Privilegien de non appellando observiret,
- Die Summa appellabilis von 300 Fl. auf 400 Rthl. und von 12 Fl.
Zinsen auf 16 Rthl. erhöhet, doch die nicht appellable
Sache, der
Stände
Privilegien unbeschadet, revidiret, dem, so nicht über 2000 Fl. im
Vermögen,
wegen 300 Fl. Capital die Appellation,
{Sp. 62}
- Den Ständen die Erhöhung der Summe, in welcher zu appelliren, zu suchen
gestattet, die Summen von Gülden auf Thaler gesetzt.
- Wo der Eyd vor Gefährde erfordert wird, solches vor dem
Unter Gerichte,
- Wo aber kein
Privilegium, das solches erfordert, bey dem
Ober-Richter
vom Principalen und Advocaten abgelegt,
- Wenn die Appellation so beschaffen, daß die
Sache an den vorigen
Richter
zu remittiren, zugleich auf die
Straffe derer muthwillig proceßirenden
erkannt,
- Die Appellation-Straffe erhöhet,
- Das zehntägige Fatale bey einem null und nichtigen
Urtheile so wohl, als
bey einem unbilligen, beobachtet, in Ansehung einer unheilbaren Nichtigkeit
aber es bey
Verordnung
gemeiner Rechte gelassen,
- Der
Stände
Privilegien in Acht genommen, und im Zweiffel, ob es eine
appellable Summe, an den
Unter-Richter um Bericht geschrieben,
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[1] |
HIS-Data. numerierte Liste nach Vorlage |
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- [1] bey der Revision der suspensivische Erfolg aufgehoben, und nur Caution
de restituendo bestellet,
- die Revision in 4 Monaten nach gesprochenem
Urthel bey
Straffe der
Desertion gesucht und der Revisions-Eyd abgelegt,
- die Sportuln alsbad erlegt,
- ausser der Summa revisibili von 2000 Thaler
Capital die Revision nicht
angenommen,
- von den abwesenden Revisoren andere an ihre Stelle geordnet,
- an des Abwesenden Stelle ein anderer verschrieben,
- die alten Revisionen zuförderst, die von den abreisenden unter Händen
habende vollends erörtert,
- die ordentlichen wieder eingeführet,
- von den Revisoren die Güte gepflogen,
- die Cammer-Gerichts-Ordnung revidiret,
- die Zweifel und bey der Cammer gewöhnlichen Vorurtheile verhütet und
gehoben,
- die Verpfändungs-Constitution und deren Extension künfftig examiniret
und erörtert,
- in Pfandungs-Sachen und puncto causalium zugleich, doch
ungehindert verfahren werden,
- der, so sich von Cammer-Gerichte wegbegiebet, seine Re- und
Correlationen zuvor erstatten, ablegen und ergäntzen,
- Cammer-Richter, Präsidenten, Beysitzer, Advocaten, Procuratoren etc.
nebst ihrem Hausgesinde alles Ungelds, Dats, Mauths und Zölle befreyet seyn,
- wie es mit den Cameral-Kindern zu halten, durch Commißion ausgemacht,
- die Relation der Acten
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[1] |
Liste aus dem folgenden fortlaufendem Text durch HIS-Data. |
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- [1] Von den Referenten langsam abgelesen,
- Deren Extract jedem Beysitzer, sich daraus zu ersehen, vorgeleget,
- Der Referent mit seiner Relation derer Acten und Gutachten gefasst seyn,
ehe der Correferent seine Relation anfänget,
- Die angefangene Relation continuiret und von dem Correferenten, so bald
die Referenten ihre Vota abgeleget, correferiret,
- Den Referenten kein langes Anführen ihres Voti weder de facto,
noch de jure, verstattet,
- Die Ubereinstimmung des Correferenten und der nachfolgenden Votanten mit
dem Referenten allein durch das
Wort: Placet, erkläret,
{Sp. 63|S.
45}
- Nach dem Schlusse die zu Papier gebrachte Sententz von Re- und
Correferenten unterschrieben, dem Notarien gegeben und
publiciret,
- Die Relation und Votum eigenhändig unterschrieben, dem Cammer-Richter
verpitzschieret übergeben und beygelegt, und niemand als den Revisoren, oder
auf die
Zeit der Execution oder Liquidation ausgehändiget,
- Der Rathsgang Sommers-Zeit ein Viertel nach 7 Uhr angefangen und bis 9
in Definitiv- oder End- ein Viertel nach 9 Uhr bis auf 10 in Interlocut-
oder Zwischen-Urtheilen continuiret,
- Die Expedition einer
Sache wenigstens innerhalb Jahrs-Frist durch den
Procuratern sollicitiret,
- Keine unvollständige Acten zum Referieren gebracht,
- Die Acten, so auf dem Bescheid-Tische zu lesen angefangen, nicht wieder
aus den Händen gelegt, sondern folgendes Tages compliret und expediret,
- Die, so ein verstorbener Beysitzer unter sich gehabt, alsobald unter
andere ausgetheilet,
- Bey
Absterben des Referenten der Correferent alsbald zum Referenten
gemacht;
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[1] |
HIS-Data. numerierte Liste nach Vorlage |
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- [1] ferner in verschiedener Religion Sachen
nicht aus
Affecten
gesprochen,
- die Reichs-Vergleichung in Ansehung des Calenders künfftig vorgenommen,
- dem sachfälligen Part, in dem End-Urtheile selbst ein
Termin zur
Parition angesetzt,
- in Verbleibung der Parition durch Executorial-Mandate verfahren werden,
- der so sich der Execution widersetzet, in die
Reichs-Acht gefallen seyn,
- in dem auf etwas zu unterlassen oder nicht zu thun gerichteten
Urtheile
auf den Fall der Contravention eine gewisse
Straffe bestimmet werden,
- denen Klagenden bey der
Chur-Fürsten und
Stände
Gerichten gleiche
Administration der Justitz wiederfahren,
- der Recurs von denen Officialen an den Pabst und die Nuntios, ingleichen
die Evocationen nicht zugelassen,
- das Cammer-Gerichte in gebührender
Würde und
Ehren gehalten,
- wider dasselbe bey 10 Marck Gold kein Gebot, Verbot, Mandat, Inhibition,
Restitution, Avocation, Suspension und Aufschlag ausgewürcket,
- dasselbe in besondern Schutz und Schirm aufgenommen,
- die ersten Instantzen und
Austräge beobachtet werden,
- die Präsentation derer 24 Cammer-Gerichts-Assessoren nach dem gemachten
Modell geschehen,
- wegen der durch Krieg verarmten Schuldner die Hollsteinische
Constitution und Anhaltische Transaction ausgenommen werden,
- dem Gläubiger das
Capital ohne Abkürtzung verbleiben,
- von den Zinsen nur ein Viertel nach und nach, die künfftigen aber gantz
bezahlet,
- darüber aller Moratorien ungehindert gehalten,
- die Chur-Pfältzische
Sache durch den Reichs-Hof-Rath erörtert,
- die Vestung Vechte von der Schwedischen Besatzung befreyet,
-
Friede und Ruhe befestiget,
- des Kreis-Obristen-Amt durch die Nach- und Zugeordnete ersetzet,
- die Executions-Ordnung beobachtet,
- die
Mandate wegen
{Sp. 64}
fremder Werbungen gehalten,
- der Pfältzische Vergleich wegen Lautern und Simmern, und der wegen des
Heßischen Primogenitur-Rechts beobachtet,
- der Punct wegen der Restitution aus dem
Grunde der Amnestie und
angebrachten Beschwerden, desgleichen andere unerörterte
Sachen ausgesetzt,
- gegen die Unternehmungen wider den Frieden Inhibitorial-Mandate
gebraucht,
- die Reichs-Deputation auf eine gleiche Anzahl von beyden Religionen
eingerichtet,
- darzu auch die Moderation der
Matrickel verschoben werden,
- die Unterschreibung dieses Abschiedes niemand an seinem
Rechte
nachtheilig seyn,
- und endlich die in den
Fürsten-Stand erhobene eher nicht, als nach
erlangter Begütung, Seßion haben sollen.
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[1] |
Liste aus dem folgenden fortlaufendem Text durch HIS-Data. |
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Literatur |
Wer ein mehrers von denen Reichs-Abschieden zu wissen verlanget, der kan
|
- Lehmanns Speyer. Chron. …
- Grundfeste …
- Steinius de Constit. …
- Conring
de Negotiis
… und de Orig. …
- Moritz de Recess. Imp.
- Schilters
Institut. Jur. …
- Rhetz …
- Werlhoffs Spec. ….
- Schmaussens Corp. Jur. …
- u.a.
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nachlesen. |
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