|
Text |
Quellenangaben |
|
Osnabrückischer Friedens-Schluß,
Osnabrugensis Pax, heisset derjenige
Friedens-Schluß,
der zwischen Sr.
Römisch-Kayserl. Majest. Ferdinand III, Spanien,
und alle
Catholischen, auch wenigen
Protestantischen Ständen an einem, der Cron
Schweden und deren alliirten
Deutschen Protestantischen
Fürsten
andern
Theils im
Jahre 1644 zu Osnabrück angefangen (daher er auch ins besondere diesen
Namen
führet) und im Jahr 1648 am 14 oder nach dem alten Calender am 24
Oct. zu
Westphalen zu
Stande gebracht worden; daher er auch nebst dem Münsterischen
Frieden überhaupt |
|
|
{Sp. 2127|S. 1077} |
|
|
der Westphälische Friede
genennet wird. Aus was
Ursachen die vollständige
Historie desselben in den
Artickel:
Westphälischer-Friede,
versparet worden, lehret der Artickel:
Münsterischer Friede, im
XXII Bande p. 456. u.ff. Und so nach erscheinet hier nur ein
kurtzer Inhalt desselben, welcher in folgendem bestehet: |
|
|
Art. I. |
|
|
1) Daß alle Feindseligkeiten aufgehoben wären. |
|
|
II. |
|
|
2) Alle
Reichs-Stände in ihre
Güter und
Rechte eingesetzt werden. |
|
|
III. |
|
|
3) Bayern bei der
Chur-Würde bleiben, Chur-Pfalz aber die achte Chur-Stelle
bekommen solle. |
|
|
4) Solte aber die Bayerische Wilhelminische Linie in der Chur ab gehen,
solte Chur-Pfaltz succediren, und die 8 Chur-Stelle abgehen. |
|
|
5) Solte die Pfaltz- Heidelberg- und Neubergische Erb-Verbrüderung in ihren
Würden bleiben, und des
Churfürstens Carl Ludewigs Bruder vom
Kayser in 4 Jahren
400000. Rthlr. dessen
Frau
Mutter 20000 Rthlr. und iede
Schwester 10000 Rthlr.
ausgezahlt bekommen. |
|
|
6) Die Streitigkeiten wegen Kitzingen in Francken am Mayn, zwischen dem
Bischoff von Bamberg, Würtzburg, und dem
Marggraf von Culm- und Anspach sollen
innerhalb von zwey Jahren durchs
Recht beygeleget werden. |
|
|
7) Der
Hertzog vom Würtenberg wird restituiret in |
|
|
- die
Grafschafft Weinsberg,
- Neustädt und Meckmühle,
- in die
Herrschafft
Heydenheim und Oberkirchen,
- in die Stadt Balingen,
- Dutlingen,
- Ebingen,
- Rosenfeld,
- das Schloß und
Dorf Neidlingen,
- Hohentwiel,
- Hohen-Asperg,
- Hohen-Aurach,
- Hohen-Tübingen,
- Ulbeck,
- Hornberg,
- Schiltach, mit der Stadt Schorndorff,
- die
Stiffter
- Stutgart,
- Tübingen,
- Hornberg,
- Göppingen,
- Bachnauch,
- die
Abtey,
Probstey, und
Kloster
- Bebenhausen,
- Maulbrun,
- Anhausen,
- Lorch,
- Adelberg,
- Denckendorff,
- Hirschau,
- Blaubayern,
- Herprechtigen,
- Murhard,
- Albersbach,
- Königsbrun,
- Herrnalb,
- St. George,
- Reichenbach,
- Pfüllingen und
- Lichtenstern.
|
|
|
9) Der
Hertzog von Croy soll wieder bekommen, was er vorher besessen. |
|
|
10) Der
Graf von Nassau-Sarbrück bekommt die Graf- und
Herrschafft
Saarbrück
und Sarwerth, auch die Vestung Homburg wieder. |
|
|
11) Die Grafen von Hanau erhalten die
Ämter Bobenhausen, Bischoffsheim am
Steg, und Wilstat. |
|
|
12) Die Grafen von Solms, das vierte Theil der
Stadt Butzbach, nebst 4
Dörffern und Hohen-Solms. |
|
|
13) Die Rhein-Grafen die
Ämter Throneck, Wildenburg, und Herrschafft
Morchingen. |
|
|
14) Graf Ernsts zu Sayn
Wittwe wird eingesetzt in das Amt Hachenburg und den
Flecken Bendorff. |
|
|
15) Die Grafen von Raspurg das Amt Bretzenheim, und die Herrschafft
Reiboltskirchen, auf dem Hundsrück. |
|
|
16) Das Haus Waldeck die Herrschafft Didinghausen, nebst den Dorffschafften
Niedringen, Lichtenscheid, Defeld, und Niederschleudern. |
|
|
17) Der Graf zu Oettingen in das, |
|
|
{Sp. 2128} |
|
|
was sein
Vater besessen. |
|
|
18) Die
Grafen von Hohenloh, was ihnen an
Land entzogen nebst der
Herrschafft
Weickersheim. |
|
|
19) Die Grafen von Löwenstein-Wertheim erhalten alle ihre Herrschafften
wieder, nebst Johann Casimirs, Grafen von Löwensteins
Wittwen Leibgedinge. |
|
|
20) Das Haus Erbach wird in das Schloß Breyberg restituiret. |
|
|
21) Die Gräfin von Brandenstein
Wittwe, und des Grafen Kevenhüllers, auch
des Grafen von Rehlings
Kinder und Erben, erhalten das ihnen entzogene wieder. |
|
|
22) Der
Städte Speyer, Weissenburg am Rhein und andere erzwungene Verträge
sind aufgehoben. |
|
|
IV. |
|
|
23) Die zur Zeit des Kriegs in
weltlichen Sachen
gesprochene
Urtheil werden
mit Fleiß, wenn Gegentheil es sucht, revidirt. |
|
|
24) Die Lehn, so von 1618 nicht verneuert, sollen nicht verweigert werden. |
|
|
25) Alle Officiers, Räthe, Soldaten, Geist- und
Weltliche, werden in ihre
vorige
Güter und
Würden gesetzet. |
|
|
26) Die beweglichen Güter und Renten aber nicht restituiret. |
|
|
27) Die Jülichsche Streit-Sache soll entweder in Güte oder durch
Recht beygeleget werden. |
|
|
V. |
|
|
28) Wird der Passauische Vertrag, und der
Religions-Friede bestättiget. |
|
|
29) Die
Städte Augspurg, Dünckelspiel, Biberach, und Ravensburg sollen bey
ihren
Privilegien, Religion, wie sie im Jahr 1624 gewesen, gelassen; die
Rathsstellen mit beyderseits Religions-Verwandten besetzt und jedem Theil seine
Kirchen und
Schulen befestiget, auch keiner von den andern unterdrückt; die
meisten Stimmen vermöge des im Jahr 1564 und 1591 auf gerichteten Vertrags
gelassen werden. |
|
|
30) Die Stadt Donauwerth soll ihre
Freyheit gleich andern
Reichsständen geniessen, wenn sie auf künfftigem
Reichstag frey
erkannt worden. |
|
|
31) Der Termin des 1624 Jahres aber soll denen, so
Krafft der Amnestie
eingesetzt werden, zu keinem
Nachtheil gezogen werden. |
|
|
32) Denjenigen soll man die
geistlichen Güter als Ertz- und
Bißthümer ruhig
lassen, welche sie von 1624 inne gehabt. |
|
|
33) Der Catholische oder
Evangelische
Bischoff, so seine Religion ändert,
soll seines Bißthums
verlustig seyn. |
|
|
34) Die Bischöffe sollen der alten
Gewohnheit und
Gesetzen nach gewählet
werden. |
|
|
35) Dem Kayser soll das
Recht an gewissen
Orten
Bischöffe vorzustellen
gelassen werden, doch daß er in
Evangelischen Landen einen Evangelischen
vorschlage. |
|
|
36) Die
Evangelischen Bischöffe etc. sollen vom Kayser innerhalb
Jahres-Frist eingewiesen, postulirte oder gewählte Bischöffe genennet, und von
ihnen der Sitz zwischen den geist- und
weltlichen Fürsten auf dem
Reichstag
eingenommen werden. |
|
|
37) So viel Catholische oder
Evangelische Canonici 1624 an einem
Orte gewesen, so viel sollen wieder angenommen, und die Religion in den vermischten
Bißthümern eben so geübet werden, als sie 1624 gewesen. |
|
|
38) Wegen Schweden und den überlassenen
Stifftern
redet unten angehängter
Vergleich. |
|
|
39) Den Catholischen und
Evangelischen sollen die
Closter-Collegia, Kirchen
etc. wie sie 1624 gewesen, restituiret werden. |
|
|
40) Die
freye Reichs-Ritterschafft und
Reichs-Städte sollen eben |
|
|
{Sp. 2129|S. 1078} |
|
|
solches
Recht ruhig genüssen. |
|
|
41) Keiner soll dss andern
Unterthanen zu seiner Religion zühen, noch in
Schutz deshalb nehmen. |
|
|
42) Die Religions-Verträge sollen, so sie diesem Frieden nicht gemäß,
aufgehoben seyn. |
|
|
43) Auch sollen beyderley Religions-Verwandten freye Gewissens-und
Religions-Ubung haben. |
|
|
44) Kein Theil soll dem andern von ehrlichen Zünfften ausschlüssen, noch
anderweit bedrängen. |
|
|
45) Schlesische
Evangelische
Fürsten und Stände bleiben bei ihrer vorigen
Religions-Ubung; die Schlesischen Grafen und Herren können in der Nachbarschafft
ihre Religion üben; vor Schweinitz, Jauer und Glogau aber sollen drey
Evangelische Kirchen erbauet werden. |
|
|
46) Der Lehn wegen soll kein
Reichs-Stand die Religion ändern und
reformiren. |
|
|
47) Wo die Lands-Obrigkeit 1624 streitig gewesen, hat der Besitzer dieses
Jahrs in Religions-Sachen das
Recht, bis rechtlich hierüber
erkannt worden;
indessen dürfen die
Unterthanen wegen der Religion wegzuzühen, ehe nicht
gezwungen werden. |
|
|
48) Wenn die Obrigkeit von beyderley Religion, so verbleibt es wegen der
Religions-Ubung, wie es im Jahr 1624 gewesen. |
|
|
49) Der Einkünffte halber von
geistlichen Gütern, ist deshalb im
Religions-Frieden versehen, wobey es bleibet. |
|
|
50) Alle geistliche Jurisdiction ist, bis der Religions-Streit aufgehoben,
caßiret, und verbleibt jedes
Landes Obrigkeit. |
|
|
51) Wider den Passauischen Vertrag, Religions-Frieden, und diesem Frieden,
soll man nicht handeln. |
|
|
52) Auf dem
Reichs-Convent sollen die Verordneten von beyderseits Religionen
gleich seyn. |
|
|
53) Die Religions-Streitigkeiten sollen in Güte beygeleget, |
|
|
54) Das Cammer-Gericht und
Kayserliche Hof-Gerichte von beyderley Religionen
Beysitzern in gleicher Zahl besetzet werden. |
|
|
VI. |
|
|
55) Die Stadt Basel und die Schweitzer bleiben bey ihrer
Freyheit,
und sollen die
Reichs-Gerichte nichts wider sie tentiren können. |
|
|
VII. |
|
|
56) Die Reformirten sollen mit in Religions-Frieden genommen werden. |
|
|
57) Im Römischen Reich sollen nicht mehr als drey Religionen
geduldet werden |
|
|
VIII. |
|
|
58) Alles soll in seinem
Stande ruhig verbleiben. |
|
|
IX. |
|
|
59) Die neuen Zölle sollen abgeschafft werden. |
|
|
X. |
|
|
60) Schweden wird Vor-Pommern samt der Insel Rügen, auch Hinter-Pommern,
Stetin, Gartz, Dam, Golnau, und die Insel Wollin, nebst dem Hafft: ingleichen
die drey Porten, Pein, Schwine und Diwenau abgetreten. |
|
|
61) Was dem
Hertzog in Pommern in Hinter-Pommern zugestanden, fällt dem
Churfürsten von
Brandenburg samt dem
Bißthum Camin zu. |
|
|
62) Den
Titul von Pommern (ausgenommen
Brandenburg die Insel Rügen) behält
Schweden und Brandenburg. |
|
|
63) Wenn aber die Brandenburgische
Manns-Linie ausstirbt, fällt
Hinter-Pommern mit Camin an Schweden. |
|
|
64) Schweden behält ferner die
Stadt und Hafen Wißmar, das Ertz-Bißthum
Bremen und Verden, |
|
|
{Sp. 2130} |
|
|
nebst dem Amt Willshausen, jedoch der Stadt an ihren
Rechten ohne
Schaden. |
|
|
65) Dagegen wird Schweden ein
unmittelbarer
Reichs-Stand,
und muß diese Länder für Reichs-Lehne beym
Kayser bestätigen lassen. |
|
|
XI. |
|
|
66)
Brandenburg bekommt an statt Vor-Pommern das
Stifft Halberstadt, die
Grafschafft Hohenstein, das Stifft Minden, Camin, und die Anwartschafft des
Ertz-Stiffts Magdeburg. |
|
|
67)
Sachsen soll die possedirten
Ämter, Querfurt, Jüterbock, Dame und Burg
behalten. |
|
|
68) Die Religion in den
Stifftern verbleibt, wie sie zur Zeit dieses
Friedens ist. |
|
|
XII. |
|
|
69)
Hertzog Adolph Friedrich von Mecklenburg hat wegen Abtretung der
Stadt Wißmar, die
Bißthümer Schwerin und Ratzeburg zu genüssen, auch die Einkünffte
nach Absterbung der Canonicorum zu heben, dessen
Vater, Hertzog Gustav Adolph,
aber soll zwey Canonicate, zu Halberstadt und Magdeburg, vor das abgetretene
Bißthum Ratzeburg, genüssen. |
|
|
70) Die Johanniter treten die Comtereyen Mirow und Neumerow an Mecklenburg
ab. |
|
|
XIII. |
|
|
71) Das Haus Braunschweig und Lüneburg bekommt vor die abgetretene
Prätension an die
Stiffter Magdeburg, Bremen, Halberstadt und Ratzeburg dieses
Äquivalent, daß es mit den Catholischen das Stifft Osnabrüg Wechsel-Weise
verwalte, so, daß wegen Abtretung des Bißthums von dem
Bischoff 80000 Rthl. in 4
Jahren gezahlet und dem Bischoff das Stifft Osnabrüg eingeräumet werden sollte;
die Religion aber bliebe darinn, wie sie 1624 gewesen. Nach des Bischoffs
Tode
bekommt das Stifft
Hertzog Ernst August von Braunschweig, oder nach dessen Tode
einer von Hertzog Georgs von Braunschweig Nachkommen. |
|
|
72) Ingleichen bekommt der Hertzog von Braunschweig und Lüneburg
Walckenried, das Gut Schauen, und
Kloster Grömmingen. |
|
|
XIV. |
|
|
73) Marggraf Christian Wilhelm zu Brandenburg bekommt an statt der 12000
Rthl. so er jährlich aus dem Ertz-Stifft Magdeburg gehoben, das Kloster und
Amt Zinna und Loburg, nebst 3000 Rthl. aus dem Ertz-Stifft Magdeburg. Nach seinem
Tode sollen diese Ämter seine Erben 5 Jahr besitzen, hernach aber wieder dem
Ertz-Stifft zufallen. |
|
|
XV. |
|
|
74) Hessen-Cassel bekommt die
Abtey Hirschfeld und Probstey Gellingen, die
Ämter Schaumburg, Saxenhagen und Stadthagen, aus den Ertz- und
Stifftern Mayntz, Cölln, Paderborn,
Münster, und der Abtey Fulda, 600000 Rthl. zur
Versicherung dessen sind Neuße, Lösfeld und Neuhaus verschrieben. Dagegen |
|
|
75) tritt die
Frau Landgräfin alle possedirte Plätze ab, und wird wegen der
Marburgischen Succeßion der Cassel- und Darmstädtische Vergleich bestätiget. |
|
|
XVI. |
|
|
76) So bald der Friede von beyderseits Abgesandten unterschrieben, höret der
Krieg auf. |
|
|
{Sp. 2131|S. 1079} |
|
|
77) Auch werden alle Gefangene loßgelassen, und alle Plätze, so wie
verglichen, abgetreten. |
|
|
78) Der Chur-Rheinische, Ober-Sächsische, Fränckische, Schwäbische,
Ober-Rheinische und Nieder-Rheinische Kreiß bezahlt zu Abdanckung der Schweden
1800000 Rthl. baar, und 3200000 Rthl. durch Anweisung an gewisse
Städte, die
übrigen Millionen aber werden zu Ausgang des Jahres, nach geschehener
Abdanckung, und die andern Millionen hingegen zu Ende folgenden Jahres erleget. |
|
|
79) Die Österreich- und Bayerischen Kreise bezahlt jeder seine
Völcker. |
|
|
80) Dieser Friede soll als ein
Reichs-Gesetz beständig gehalten werden. |
|
|
81) Und sind darinnen begriffen auf Seiten des
Kaysers, der
König in
Spanien, das Haus Österreich,, die
Churfürsten und
Stände, der König in
Engelland, Pohlen, Dännemarck, der
Hertzog von Savoyen, Lothringen, und alle
Italiänische
Fürsten und Republiquen, die vereinigten Niederländer, die
Schweitzer, Bündter, und Fürst in Siebenbürgen. |
|
|
82) Auf Seiten Schwedens ist Franckreich, des Heil. Römischen
Reichs Stände,
der König in Engelland, Pohlen, Dännemarck, Portugall, der Groß-Fürst in Moscau,
die Venetianer, vereinigten Niederländer, Schweitzer, Bündtner, und Fürst in
Siebenbürgen eingeschlossen. |
-
Europ. Herold
- Theatr. Pac.
-
Struvens Reichs-Historie ...
- Tobias Pfanners Historia Pacis ... davon die beste Auflage die dritte ist, nemlich die Gothaische vom Jahr 1697 in 8.
|
|
Siehe auch die
Artickel: |
|
|
|
|
|
|
|