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Zedler: Dorff HIS-Data
5028-7-1296-12
Titel: Dorff
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 1296
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 673
Vorheriger Artikel: Dorfelden
Folgender Artikel: Dorff, siehe Kohlen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Dorff, dem Namen nach, von aus Rasen oder Leimen aufgebauten Häusern, oder Dorff also genennet, de lvdewig in Opusculo de opifice exule in pagis Differ. … ist ein Ort, so aus viel oder wenig Gebäuden, welche mehrentheils ohne Ring-Mauren aufgebauet, bestehet, und kein Stadt-Recht zu geniessen hat.  
  Hieraus ist abzunehmen, worinne der Unterscheid eines Dorffs eigentlich bestehet, nemlich, daß eine Stadt gewisse Privilegia, so denen Bürgern eigen sind, zu gebrauchen habe, auch mehrentheils mit Mauren u. Wällen umgeben, und deren Einwohner zu bürgerlicher Nahrung destiniret sind, die Dörffer aber solche Örter, welche mit keinem Stadt-Recht versehen, und zum Land- und Acker-Bau aptiret, auch mehrentheils offen gelassen sind.  
  Es wird aber zu den wesentlichen Stücken eines Dorffs eben nicht absolut erfordert, daß dasselbe wenig Häuser in sich habe, indem es bekannt ist, daß man in Teutschland Dörffer antreffe, welche 2. 3. bis 400. Feuerstätte in sich begreiffen, da hergegen Städte zu finden, welche auch aus nicht mehr als 50. oder 60. Häusern bestehen; Es ist zum andern auch nicht schlechterdings nothwendig die Befestigung mit Wall und Mauren, zumahlen man in vielen Landschafften Dörffer findet, so mit Mauren und Thoren verwahret sind, wiewohl dennoch die meisten Dörffer offen liegen; Zu alten Zeiten aber hat man keinen Flecken oder Dorff gefunden, welches mit einiger Befestigung wäre verschlossen gewesen. Inzwischen ist daraus so viel abzunehmen, daß nur ein Accidental-Unterscheid sey die Befestigung derer Mauren und Wenigkeit derer Häuser.  
  Es sind aber die Dörffer in Teutschland nicht einerley Gattung: denn man findet einige, welche niemand, als dem Röm. Reich unmittelbar unterworffen, und dahero freye Reichs-Dörffer genannt werden, davon unter andern das Instrumentum Pacis Art. 5. §. 2. verordnet, daß sie gleich denen übrigen Ständen des Reichs in ihren vorigen Stand, durch den Friedens-Schluß sollen gesetzet werden. Es beschreibet dererselben Zustand und Beschaffenheit weitläuftig Goldastus in der Dedication seiner Reichs-Handlungen, allwo die Namen obgedachter Dörffer zu finden, in folgenden Worten: Es sind freye Reichs-Döffer Suffelheim, Godranstein, Chamb, Ulechles und andere, so mit hohen und Niedergerichten begabet, allein Käyserl. Maj. ohne Mittel unterworffen; Es sind auch freye Reichs-Leute auf der Leut-Kircher Heyde, und zu Meolos. Ludolphus Hujo de Statu Regionis
  Es werden ferner die Dörffer abgetheilet in die Amts-Dörffer und Junckern-Dörffer; jene sind, welche denen Fürstl. Ämtern ohne Mittel unterworffen, und durch die Amt-Leute, Amts-  
  {Sp. 1297|S. 674}  
  Voigte oder Gogreffen, oder wie sie anderwerts genennet werden, die Amts-Schösser, verwaltet werden; Diese werden auch sonst genannt Gerichts-Dörffer[1], darinnen die Edel-Leute die Jurisdiction haben.
[1] HIS-Data: siehe Dorff-Gerichte
  In Ansehung der Herrschafft, wenn dererselben mehr als einer sind, werden auch einige Dörffer genannt Gemeinschaffts-Dörffer, wenn nemlich ein, zwey oder drey Herren zugleich über ein Dorff zu gebieten haben, welches an vielen Orten befindlich, wo die Familien groß, und ein jeder ein eigen Gut nicht behaupten kan. 
  • Gail. de Pignor. …
  • Knichen. de Super. Territor. …
     

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Stand: 29. März 2012 © Hans-Walter Pries