Titel: |
Dorff |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 1296 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 673 |
Vorheriger Artikel: |
Dorfelden |
Folgender Artikel: |
Dorff, siehe Kohlen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Dorff, dem
Namen nach, von aus Rasen oder
Leimen aufgebauten
Häusern, oder Dorff
also
genennet,
de lvdewig
in Opusculo de opifice exule in pagis Differ. … ist ein
Ort, so aus viel
oder wenig
Gebäuden, welche mehrentheils ohne Ring-Mauren aufgebauet, bestehet,
und kein
Stadt-Recht zu geniessen hat. |
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Hieraus ist abzunehmen, worinne der
Unterscheid eines Dorffs eigentlich
bestehet, nemlich, daß eine
Stadt
gewisse
Privilegia, so denen
Bürgern
eigen sind, zu
gebrauchen habe, auch mehrentheils mit Mauren u. Wällen umgeben,
und deren Einwohner zu
bürgerlicher Nahrung destiniret sind, die Dörffer
aber solche
Örter, welche mit keinem
Stadt-Recht
versehen, und zum Land- und
Acker-Bau aptiret, auch mehrentheils offen gelassen sind. |
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Es wird aber zu den
wesentlichen Stücken eines Dorffs eben nicht absolut
erfordert, daß dasselbe wenig Häuser in sich habe, indem es bekannt ist, daß man
in Teutschland Dörffer antreffe, welche 2. 3. bis 400. Feuerstätte in sich
begreiffen, da hergegen
Städte zu finden, welche auch aus nicht mehr als 50.
oder 60. Häusern bestehen; Es ist zum andern auch nicht schlechterdings
nothwendig die Befestigung mit Wall und Mauren, zumahlen man in vielen
Landschafften Dörffer findet, so mit Mauren und Thoren
verwahret sind, wiewohl
dennoch die meisten Dörffer offen liegen; Zu
alten
Zeiten aber hat man keinen
Flecken oder Dorff gefunden, welches mit einiger Befestigung wäre verschlossen
gewesen. Inzwischen ist daraus so viel abzunehmen, daß nur ein Accidental-Unterscheid
sey die Befestigung derer Mauren und Wenigkeit derer Häuser. |
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Es sind aber die Dörffer in
Teutschland nicht
einerley Gattung: denn man findet einige, welche niemand, als dem
Röm. Reich
unmittelbar unterworffen, und
dahero freye Reichs-Dörffer
genannt werden, davon unter andern das
Instrumentum Pacis
Art. 5. §. 2.
verordnet, daß sie gleich denen übrigen
Ständen des Reichs in
ihren vorigen
Stand, durch den Friedens-Schluß
sollen gesetzet werden. Es
beschreibet dererselben
Zustand und Beschaffenheit weitläuftig
Goldastus in der Dedication seiner
Reichs-Handlungen, allwo die
Namen obgedachter Dörffer zu finden, in folgenden
Worten: Es sind freye Reichs-Döffer Suffelheim, Godranstein, Chamb,
Ulechles und andere, so mit hohen und Niedergerichten begabet, allein Käyserl.
Maj. ohne Mittel unterworffen; Es sind auch freye Reichs-Leute auf der
Leut-Kircher Heyde, und zu Meolos. |
Ludolphus Hujo de Statu Regionis
… |
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Es werden ferner die Dörffer
abgetheilet in die Amts-Dörffer und
Junckern-Dörffer; jene sind, welche denen Fürstl.
Ämtern ohne Mittel
unterworffen, und durch die
Amt-Leute, Amts- |
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{Sp. 1297|S. 674} |
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Voigte oder
Gogreffen, oder wie sie anderwerts genennet werden, die Amts-Schösser,
verwaltet werden; Diese werden auch sonst genannt Gerichts-Dörffer[1], darinnen die
Edel-Leute die
Jurisdiction haben. |
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HIS-Data: siehe
Dorff-Gerichte |
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In Ansehung der
Herrschafft,
wenn dererselben mehr als einer sind, werden auch einige Dörffer genannt
Gemeinschaffts-Dörffer, wenn nemlich ein, zwey oder drey
Herren zugleich über
ein Dorff zu gebieten haben, welches an vielen
Orten befindlich, wo die
Familien groß, und ein jeder ein
eigen
Gut nicht behaupten kan. |
- Gail. de Pignor. …
- Knichen. de Super. Territor. …
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