Titel: |
Nahrung (bürgerliche) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
23 Sp. 538 |
Jahr: |
1740 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 23 S. 286 |
Vorheriger Artikel: |
Nahrung, siehe auch Alimentum |
Folgender Artikel: |
Nahrung (falsche) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen |
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Nahrung (bürgerliche) begreifft nach Maßgebung derer
Rechte
in einem weitern
Verstande alle und iede
Arten derer sonst so genannten
Handthierungen, Profeßionen,
Handwercker, Gewerbe,
Kauffmannschafft,
Handel und
Wandel, dgl. Maltzen, Schencken und Brauen, u.d.g. als eigentlich oder doch nach
eingeführtem alten
Gebrauch und
Herkommen nur denen
Bürgern
in denen
Städten
zukommende
Dinge und
Verrichtungen, unter sich. |
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Und werden also ordentlicher Weise die von
Adel und
Ritter-Standes
so wohl, als andere Gerichts-Herren,
Bauern und
Dorffschafften,
hiervon ausgeschlossen; dahingegen aber durch die mehresten Landes-Gesetze und
Verordnungen die von der
Ritterschafft ihrer
Güter und die
Bauern ihres Pflügens und Ackerwercks[1] zu warten, und also ein
jeder seiner Vorfahren Fußstapffen nachzufolgen, bedeutet und eingewiesen, damit
unter Adel,
Bürgern und Bauern auch dißfalls ein gebührlicher Unterschied zu
finden sey. |
[1] |
HIS-Data: siehe
Acker-Arbeit |
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Jedoch sind hiervon gleichwohl wiederum diejenigen ausgenommen, welche
entweder des Brauens und Schenckens, oder auch ein und der andern Handthierung
wegen von der hohen
Landes-Obrigkeit mit besondern
Privilegien
und Begnadigungen versehen, oder auch durch anderweitige Verträge und
Gewohnheiten dergleichen zu treiben befugt und berechtiget sind. |
Besiehe hierbey die Fürstliche Sächsische Gothaische
Landes-Ordn. P. II. Const. 3. tit. 11. |
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Woselbst auch unter andern P. I. Const. 5. tit. 1.
versehen ist, daß, wenn auch ein Pfarrer oder anderer Kirchen-Diener dergleichen
bürgerliche Nahrung durch Kauff oder Erb-Fall an sich bringen würde, derselbe
solche dermassen treiben und anstellen solle, daß an seinem
Amte nichts
versäumet, oder dem Ministerio durch unziemliches Gesuch und dem priesterlichen
Amte übelanstehendes Gewerbe einige schimpffliche Nachrede verursachet werde. |
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Und in dem Chur-Fürstl.
Brandenburgischen
Edict vom 6 October 1665 §. 17.
ist, so viel die Soldaten anbetrifft, folgende
Verordnung enthalten: |
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„Weil auch die Bürger in denen Städten von ihrer
Nahrung und Gewerbe absonderlich
contribuiren müssen; so ist unbillig, wenn
ihnen von andern ihre Nahrung entzogen werden solte. Derohalben setzen und
ordnen wir hiermit ernstlich, daß hinfüro kein Officirer oder Soldat, noch
derselben Weiber, sich im geringsten keiner Auffkaufferey, bürgerlichen Nahrung
oder Stöhrens gebrauchen, viel weniger sich der Ausschenckung oder Verkauffung
einigen Biers, unter was Prätext es auch seyn wolte, unterfangen solle. |
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Würde einer darwider handeln, so stehet dem Magistrat, welchem der Officirer
oder Befehlshaber jedes
Ortes die Hand bieten muß, frey, die Sachen wegzunehmen,
und soll derjenige, welcher dar- |
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{Sp. 539|S. 287} |
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wider handelt, von dem Magistratu militari noch darzu absonderlich
gestraffet werden." |
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Siehe auch
Steuer. |
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