| Titel: | Nahrung (bürgerliche) | 
| Quelle: | Zedler Universal-Lexicon | 
| Band: | 23 Sp. 538 | 
| Jahr: | 1740 | 
| Originaltext: | Digitalisat BSB 
Bd. 23 S. 286 | 
| Vorheriger Artikel: | Nahrung, siehe auch Alimentum | 
| Folgender Artikel: | Nahrung (falsche) | 
| Siehe auch: |  | 
| Hinweise: | 
	Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe 
	Hauptartikel  | 
|  | Text | Quellenangaben und Anmerkungen | 
|  | Nahrung (bürgerliche) begreifft nach Maßgebung derer
	Rechte 
in einem weitern 
Verstande alle und iede 
				Arten derer sonst so genannten 
Handthierungen, Profeßionen,
				Handwercker, Gewerbe, 
Kauffmannschafft, 
				Handel und 
Wandel, dgl. Maltzen, Schencken und Brauen, u.d.g. als eigentlich oder doch nach 
eingeführtem alten
				Gebrauch und 
			Herkommen nur denen
				Bürgern 
in denen
				Städten 
zukommende 
				Dinge und 				
				Verrichtungen, unter sich. |  | 
|  | Und werden also ordentlicher Weise die von
Adel und
					Ritter-Standes 
so wohl, als andere Gerichts-Herren,
Bauern und
Dorffschafften, 
hiervon ausgeschlossen; dahingegen aber durch die mehresten Landes-Gesetze und 
			
			Verordnungen die von der 
Ritterschafft ihrer
Güter und die 
Bauern ihres Pflügens und Ackerwercks[1] zu warten, und also ein 
jeder seiner Vorfahren Fußstapffen nachzufolgen, bedeutet und eingewiesen, damit 
unter Adel, 
				Bürgern und Bauern auch dißfalls ein gebührlicher Unterschied zu 
finden sey. | 
	
		| [1] | HIS-Data: siehe
	Acker-Arbeit |  | 
|  | Jedoch sind hiervon gleichwohl wiederum diejenigen ausgenommen, welche 
entweder des Brauens und Schenckens, oder auch ein und der andern Handthierung 
wegen von der hohen 
Landes-Obrigkeit mit besondern 
				Privilegien 
und Begnadigungen versehen, oder auch durch anderweitige Verträge und 
			Gewohnheiten dergleichen zu treiben befugt und berechtiget sind. | Besiehe hierbey die Fürstliche Sächsische Gothaische 
Landes-Ordn. P. II. Const. 3. tit. 11. | 
|  | Woselbst auch unter andern P. I. Const. 5. tit. 1. 
versehen ist, daß, wenn auch ein Pfarrer oder anderer Kirchen-Diener dergleichen 
bürgerliche Nahrung durch Kauff oder Erb-Fall an sich bringen würde, derselbe 
solche dermassen treiben und anstellen solle, daß an seinem
Amte nichts 
versäumet, oder dem Ministerio durch unziemliches Gesuch und dem priesterlichen 
Amte übelanstehendes Gewerbe einige schimpffliche Nachrede verursachet werde. |  | 
|  | Und in dem Chur-Fürstl.
			
			Brandenburgischen 
Edict vom 6 October 1665 §. 17. 
ist, so viel die Soldaten anbetrifft, folgende 
Verordnung enthalten: |  | 
|  | „Weil auch die Bürger in denen Städten von ihrer 
Nahrung und Gewerbe absonderlich 
contribuiren müssen; so ist unbillig, wenn 
ihnen von andern ihre Nahrung entzogen werden solte. Derohalben setzen und 
ordnen wir hiermit ernstlich, daß hinfüro kein Officirer oder Soldat, noch 
derselben Weiber, sich im geringsten keiner Auffkaufferey, bürgerlichen Nahrung 
oder Stöhrens gebrauchen, viel weniger sich der Ausschenckung oder Verkauffung 
einigen Biers, unter was Prätext es auch seyn wolte, unterfangen solle. |  | 
|  | Würde einer darwider handeln, so stehet dem Magistrat, welchem der Officirer 
oder Befehlshaber jedes 
				Ortes die Hand bieten muß, frey, die Sachen wegzunehmen, 
und soll derjenige, welcher dar- |  | 
|  | {Sp. 539|S. 287} |  | 
|  | wider handelt, von dem Magistratu militari noch darzu absonderlich 
gestraffet werden." |  | 
|  | Siehe auch
				
Steuer. |  | 
|  |  |  |