Titel: |
Ritter-Güter |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 1780 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 903 |
Vorheriger Artikel: |
Ritter-Eyd |
Folgender Artikel: |
Ritter-Güter (Amtsäßige) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Ritter-Güter, Ritter-Höfe, oder Ritter-Sitze,
Praedia nobilia, hiessen ehemahls
diejenigen, worauf Equites milites, oder
Ritter, gehalten wurden, und
sich davon ernähren
musten, Beyreuther und Einspännige sind ihre Reutknechte
gewesen; jedoch muß man dieses
Wort nicht in dem jetzigen
Verstande nehmen,
indem Reutknechte
Freygelassene waren, die zugleich von dem Ritterguthe mit
unterhalten werden musten. |
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Wenn es daher bey verschiedenen Rittergüthern heisset, daß selbige 2, 3, 4
bis 5
Knechte oder Beyreuter halten müssen; so ist dieses von solchen
Rittergütern zu
verstehen, deren Besitzer Officiales unter denen
Rittern, oder Equitibus militibus abgegeben, |
wie hievon einiger massen
Matthäus de Nobilitate ..., und Wilhelm Britto
Philippidor. ... und daselbst Caspar Barth
in notis nachzusehen. |
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Die Einspänniger aber, und reisigen Knechte gehören vielmehr in die neuen
Zeiten, nachdem nemlich die res militaris eine andere
Gestalt zu
gewinnen begonnte. |
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Es sind aber die Rittergüther die
Praedia militum equestrium oder
der
Leib-Garde zu Roß gewesen, wie solches vornemlich der
Name
beweiset, indem
man sie Rittergüther, das ist, der ehemahligen
Fürstlichen
Reuter ihre zu genüssen gehabte Güther nennet, sintemahl das
Wort Ritter
kein anders ist, als Reuter, welches aber in den ehemahligen
Zeiten sonst niemand bedeutet hat, als eine Fürstliche Leibwacht zu Roß;
dergleichen Worte man denn nach ihrer wahren uralten Bedeutung ansehen muß. |
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Wie nun ein solcher Miles equestris auf verschiedene Art zu
betrachten, als |
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a) |
miles equestris an sich selber, und als |
b) |
armiger, |
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auch die
Praedia nicht einerley an Grösse und Ertrag waren, anbey
jeder, nach Beschaffenheit seines
Dienstes einen oder mehr Servientes,
das ist, reißige Knechte hatte; also blieben diese
Dinge auch nachher. |
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Weil also ein Praedium militare nicht einerley Beschaffenheit
hatte, so rühret auch von daher, daß noch itzo ein Rittergut ein Ritterpferd,
bisweilen deren zwey, selten aber drey auf sich hat, hingegen giebt es auch
deren, die ein halbes, ein Viertel, eine Klaue, ja so gar einen Huf-Nagel von
einem Ritterpferd haben, welches alles aus der Beschaffenheit der ehemahligen
Zeiten herrühret, nachdem nemlich das Guth gewesen, davon die Servitia
equestria haben geleistet werden müssen. |
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Warum indessen nach geändertem Statu militari diese Praedia
equestria geblieben, dessen ist wohl keine andere
Ursach gewesen, als weil
Equitatus die beste und vornehmsten Militz bedeutet, daher man sie auch
zu Beschützung des Landes vornemlich beybehalten, um durch solche den Feind,
nach der damahligen Art zu kriegen, desto leichter von |
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{Sp. 1781|S. 904} |
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seinen Einfällen in das
Land abzuhalten, oder, wenn er ja in das Land
eingebrochen, ihm so dann um so eher Widerstand thun zu können. |
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Übrigens kann man von den Rittergüter nachsehen |
- Müllers Dissert. von Adelichen Rittersitzen,
- Graß de Jure et modo taxandi
jurisdictionem, und de reditu dominii legali, von
dem Rückfalls-Recht eigenthümlicher Güter,
- Florisleben von Erb- und Gerichts-Büchern,
-
Schweders Tract. von Gerichtlichen
Anschlägen der Güter,
- Hillebrand von Herren-Diensten, Ritter- und
Lehnpferden etc.
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Siehe übrigens auch den
Artickel: Feudum nobile,
im IX
Bande, p. 709. |
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