Titel: |
Freygelassene |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 1869 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 9 S. 958 |
Vorheriger Artikel: |
Frey-Geding |
Folgender Artikel: |
Frey-Gericht |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Freygelassene sind, welche von ihren
Herren aus der
Dienstbarkeit frey
gelassen, oder frey
gezehlet worden. |
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Sie nahmen die
Namen ihrer Herren an, und wurden in Primos, Secundos,
Tertios, und so fort,
eingetheilet, daß diejenigen, die bey ihren Herren am
besten stunden, Primi, u.s.f. hiessen. |
- Turnebus Aduers. ...
- Pithaeus Subcisio II. 9.
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wenn sie sich nicht wohl aufführeten, konnten sie auch wieder in die
Knechtschafft verstossen werden. |
- Sueton. Claud. 25.
- Loon de Manumission. ...
- Sichtermann de Poenis militar. ...
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hingegen, wenn sie sich bey ihren Herren zu
insinuiren
wusten,
konnten sie das
Recht, göldene Ringe zu tragen, erhalten. Denn die Freygelassene
bedienten sich
ordentlicher Weise derer eisernen Ringe; oder konnten denen
Natalibus restituiret werden: Beyde wurden denen
Freygebohrnen gleich
geachtet, ausser, daß in dem ersten Falle dem Patrono oder gewesenen
Herrn das Jus patronatus, welches sich auf die
Person des
Freygelassenen, vermög dessen der Freygelassene seinem Patrono eine
Reverentz, auch ihme an die Hand zu |
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{Sp. 1870} |
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gehen
schuldig, und auf seine
Güter,
aus welchen dem Patrono eine
gewisse Portion auf den
Todes-Fall derer Freygelassenen durch die
Gesetze gegeben, auf gewisse Maß
erstreckete, übrig bliebe, welches bey dem letztern Casu aber
aufgehoben wurde. |
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Sonst waren alle Freygelassene von dem
Rathhaus und allen öffentlichen Ämtern ausgeschlossen,
wann sie nicht das
Recht, göldene Ringe zu tragen, erlanget hätten, oder
Natalibus restituiret wären. |
- Diocletianus I. 1. ...
- Norisius Cenotaph. Pisan.
diss. ...
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