Titel: |
Rath-Haus |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
30 Sp. 953 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 30 S. 486 |
Vorheriger Artikel: |
Rath der Gottlosen |
Folgender Artikel: |
Rath von Hause |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
|
|
Rath-Haus,
Curia, heißt in
Städten eigentlich
dasjenige
Gebäude, worinnen sich die
ordentliche
Stadt-Obrigkeit zu
gewissen Zeiten zu
versammlen, und über die Angelegenheiten ihrer
Bürger und
Unterthanen, oder der
gemeinen Stadt
Bestes zu
rathschlagen, wie auch die unter denen
Bürgern entstandenen Irrungen und Streitigkeiten
zu richten und zu schlichten, oder sonst
beyzulegen pfleget. Siehe auch
Curia, im
VI
Bande,
p. 1871. |
|
|
Durch des Rathauses Zierlichkeit und
Schönheit suchet oftermahls eine Stadt ihre
Macht
und Ansehen denen Fremden beyzubringen. |
|
|
Es wird aber zu dergleichen Gebäude
insgemein erfordert ein grosser herrlicher Saal,
und gnugsame Beqvemlichkeit vor die sämtlichen
Collegia, als den
Rath, die Cämmerey, und die
Stadt-Gerichte, über diese aber nach
Beschaffenheit der Stadt vor
verschiedene andere
mehr.
Z.E. vor einen
Krieges-Rath, ein Handels-
Gerichte, Ehe-Gerichte, Vormundschaffts-Amt
u.s.w. zu welchen einem jeden wenigstens drey
Zimmer zu rechnen sind, worunter eines von
ziemlicher Grösse erfordert wird, nebst einem
kleinen daran liegenden Saal. |
|
|
Welche Beqvemlichkeiten alle in denen
beyden Haupt-Stockwercken ihre Stelle haben
können. |
|
|
Den Raum des unteren Stockes nimmt man
zu mancherley Gefängnissen und andern
nöthigen
Gewölbern, zum Aufenthalt der Schaar-Wacht, zu
einer Beqvemlichkeit vor einen
Verwalter und
Aufseher des Hauses, zur Wohnung des
Stockmeisters, und was dergleichen mehr ist. |
|
|
Was etwan sonst noch wegen der
Beqvemlichkeit in Acht zu nehmen ist; an welchen
Ort der Stadt ein solches Gebäude zu setzen, und
wie es auszuzieren sey, dieses alles findet man
beysammen gründlich vorgetragen und durch
Exempel deutlich
erkläret in
L. C. Sturms vollständiger Anweisung Land- und Rathhäuser
starck, bequem und zierlich anzugeben. |
|
|
|
|