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Zedler: Camerarius HIS-Data
5028-5-386-3
Titel: Camerarius
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 5 Sp. 386
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 5 S. 208
Vorheriger Artikel: Cameranus, (Franc.)
Folgender Artikel: Camerarius, oder Cammermeister
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Römisches Recht
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Camerarius,  
 
  • Camerae Praefectus, Praepositus, Nuncius, Magister,
  • Griechisch Caniclinus, Caniclion,
  • teutsch Cämmerer,
 
  ist der Name eines gewissen Ciuil-Bedienten, welcher unter denen alten Römischen Kaysern auch Praefectus sacri cubiculi genennet wurde, und über das Kayserliche Schlaff-Zimmer gesetzt war.  
  Diese Charge war eine von denen vornehmsten, so gar, daß der Camerarius dem Praefecto Praetorio gleich geschätzt wurde, und zum Zeichen seines hohen Amtes den Degen trug.
  • l. 1 C. vlt. de praep. sacr. cubic.
  • Guntherus Ligur. VIII.
  • Xiphilinus in Domit.
  • Codenus de offic. aulae Constant.
  • Hincmarus ...
  • Meursius Glossar v. Kanikleiōn
  • Faber. ...
  • Freherus Not. ad Petr. de Andlo ...
  • Tolnerus Hist. Palat. ...
  In denen mittlern Zeiten hieß Camerarius derjenige, so über die Cammer d.i. über die Schätze und Gelder gesetzt war, und solche zu verwahren und zu berechnen hatte. Sie zählten das Geld ab, wägten und legten es Pfund-Weise in Kästen und Fächer, wozu sie stets den Schlüssel bey sich trugen.  
  Camerarii prouinciarum waren in denen Provintzien die Amt-Leute und Einnehmer, welche von denen Leuten das Geld einnahmen, und die Summen hernach nach Hofe schickten.  
  In denen Clöstern hieß Camerarius, der alle Zinsen und Clöster einnahm und die gantze Haußhaltung besorgte.
  • du Fresne ...
  • Vadianus de Colleg. et Monaster. Germ. Veter. ... apud Goldastum Tom. III. Rer. Alemann. ...
  • Spelmannus in Gloss. voc. Camerae Nuncii.
  • Pfeffinger ad Vitriar. ...
  • ab Eckhart Rer. Franc. ...
  Als in dem Teutschen Reiche die Ertz-Ämter mit hohem Fürstlichen Häusern vereinigt worden, verdient wohl das Amt eines Ertz-Cämmerers, wegen des grossen Vorzugs vor andern Reichen, am meisten betrachtet zuwerden. An. 936 verwaltete es Giselbertus Hertzog zu Lothringen, zu Kayser Ottonis III. Zeiten kam es an die Hertzoge von Schwaben, welche zuvor Ertz-Schencken gewesen, von welchen es endlich an Chur-Brandenburg gekommen.
  • Ditmarus.
  • Witichindus.
  • Tolnerus Hist. Palat. ...
  • Lucae Fürsten-Saal. ...
  siehe Brandenburg, Tom. IV. p. 1054.  
  Es besteht darinnen, daß bey solennen Handlungen der Churfürst von Brandenburg das Scepter vorträgt, und zwar nach der güldenen Bulle dem Chur-Fürsten von Sachsen zur lincken Hand gehet, wiewohl heut zu Tage dieses letztere durch einen Vergleich geändert worden, vermöge dessen Chur-Bayern in der Mitten, Chur-Brandenburg zur Rechten und Chur-Pfaltz zur lincken, Chur-Sachsen aber nach allen allein gehet.  
  Wenn die Kayserliche Crönungs-Mahlzeit gehalten wird, pfleget der Ertz-Cämmerer auf einem Pferde von dem Rathhause auf den Platz zureiten, allwo ein mit weissem Tuch bedeckter Tisch stehet, davon er das Handbecken und Gießfaß nimmt,  
  {Sp. 387|S. 209}  
  die Handqvele über die Achsel hängt, und damit unter Trompeten- und Paucken-Schall wieder nach dem Rathhause zureitet, und dem Kayser allein das Wasser auf die Hände güsset. Ist aber nebst dem Kayser auch dessen Gemahlin und der Römische König zugegen, muß auch diesen das Handwasser gereichet werden.  
  In Abwesenheit des Ertz-Cämmerers pflegt dessen Stelle der Erb-Cämmerer, in Vortragung des Scepters und Reichung des Wassers zu vertreten. Er bekömmt das Pferd, welches der Ertz-Cämmerer geritten, wie auch das Hand- und Güß-Faß, nebst der Qvele, welches alles der Ertz-Cämmerer auf seine eigene Kosten muß machen lassen.  
  Diese letztere Würde bekleideten Anfangs die Grafen von Falckenstein, und nach deren Abgang die von Weinsperg, von welchen man schon einen an. 1382 als Erb-Cämmerer antrifft und Conradus ist an. 1414 auf dem Concilio zu Costnitz in dieser qualitaet erschienen.
  Nachdem aber der letzte dieses Geschlechts Conradus, der an. 1516 gestorben, keine Hoffnung zu einem Erben hatte, ließ er es geschehen, daß andere dieses Amt versahen. Wie denn Joann von Lindau, an. 1495 auf dem Reichs-Tage zu Worms den Scepter vor Brandenburg gehalten; ja der Kayser Maximilianus I belehnte an. 1504, da Philippus von Weinsperg noch lebte, Georgium von Sainsheim mit dem Erb-Cämmerer-Amte, welcher aber auch bald hernach ohne männliche Erben starb.
  • Dinnerus de vita et gestis G.L. a Sainsheim ...
  • Spenerus Art. Herald. ...
  • Cruger de Nouemuir. ...
  Hierauf kam es an die Grafen von Hohenzollern, welche es seit dem beständig verwaltet, und sind, da ihnen von denen Chur-Brandenburgischen Gesandten einiger Eingriff geschehen wollen, von dem Churfürstlichen Collegio bey ihrer Gerechtigkeit geschützet worden.
  Es verwaltet aber dieses Amt, vermöge der von dem Grafen Carolo an. 1575 gemachten Verfassung, allemahl der älteste von der Familie, welcher die Lehen von Chur-Brandenburg empfängt, und sein Recht einem andern von seinem Hause abtreten kan.  
  In Franckreich ist die Charge eines Groß-Cämmerers, Grand Chambellain, noch ietzo eine von denen wichtigsten. Er hat allen Bedienten der Königlichen Cammer und Garderobbe zu befehlen, und reichet dem König das Hemde, und in dieser Ehre weichet er niemanden, ausser denen Königlichen Kindern, und den fürnehmsten Fürsten vom Geblüte. Wenn der König im Parlamente oder auf dem Staats-Stuhl sitzet, hat er seinen Platz zu dessen Füssen, auf einem Violet- Sammet-Küssen mit göldenen Lilien beworffen. Wenn der König denen fremden Ambassadeurs Audienz ertheilet, stehet er hinter dessen Lehn-Stuhl, der vornehmste Cammer-Juncker zur Rechten, und der Grand Maitre de la Garderobbe zur Lincken.  
  Er ist der nächste jederzeit bey des Königs Person im Leben, und begräbet ihn nach dem Tode. Er wohnet denen Huldigungen und Pflicht-Ablegungen bey, welche die Hertzoge und andere grosse Vasallen des Königs, gleichwie auch andere vornehme Ministri verrichten.  
  Unter ihm stehen die 4 vornehmsten Cammer-Juncker, welche dem König aufwarten, wenn er auf der Seruiere speist, und der  
  {Sp. 388}  
  Groß-Cämmerer nicht zugegen ist.
  • Fauyn des Officiers de la Couronne de France ...
  • P. Anselme Histoire des Grands Officiers de la Couronne.
  • Fauchet Origin. des dignites de France ...
  An dem Kayserl. Königl. und anderer souuerainen Printzen Höfen, werden auch diejenige Vornehme Caualier, so bey der Person des Herrn den Dienst haben, und ihm so wohl bey öffentlichen Functionen, als auch in seinem Audienz- Tafel- und Schlaf-Zimmer aufwarten. Cämmerer, oder Cammer-Herren, Lat. Camerarii oder a cubiculis, bey denen Frantzosen Chambellans genennet, und tragen zum Zeichen ihrer Würde einen güldenen Schlüssel an der Seite. Sie werden nur aus vornehmen Stande und alten Adel erwehlet. Derjenige, so die Ober-Aufsicht hat, wird Ober- oder Oberster Cämmerer betitelt.  
  Endlich hat man auch in gewissen Städten Cämmerer, Cämmerey-Bürger, deren Verrichtung darinnen bestehet, daß sie die Einkünffte der Stadt besorgen. Es sind deren gemeiniglich zwey, sind ihrer aber mehr, werden sie gemeiniglich in Groß- und Klein-Cämmerer eingetheilet.
     

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Stand: 30. März 2013 © Hans-Walter Pries