Titel: |
Crönung |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 1682 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 861 |
Vorheriger Artikel: |
Crönewoude, (Albertus Leoninus à) |
Folgender Artikel: |
Croesius, (Gerhardus) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Crönung, Coronatio, ist die Inauguratio eines
souverainen Potentatens,
Kaysers oder
Königs bey dem Antrit seiner
Regierung,
da demselben nach vorhergegangener Salbung die Crone aufgesetzt, auch andere
Reichs Insignia übergeben werden, und derselbe durch diese und
andere Solennitäten und Ceremonien in die Regierung installirt
wird. |
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Die
Kayserliche Crönung war ehemahls dreyerley, nemlich die zu Aachen, die
Lombardische und Römische |
A.B. 22. 25. 26. |
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von welchen heut zu
Tage nur die erste noch
gebräuchlich ist. |
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Wenn der Crönungs-Tag herannaht, werden die
Reichs-Insignien von
Nürnberg an den
Ort der Crönung überschickt, zu welchem Ende die
Chur-Fürsten an
den Nürnbergischen
Rath ein
Schreiben abgehen lassen. Der neuerwählte
Kayser
erinnert auch den
Marggrafen von
Brandenburg seiner
Pflicht, nemlich daß er als
Burg-Graf zu Nürnberg diese Kleinodien durch seine
Lande unter Bedeckung einiger
Mannschafft sollte führen lassen, damit sie sicher und unverletzt nach Aachen
gebracht wird; was dieses vor Insignien seyn, steht unter dem Titel:
Reichs-Insignien. |
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In der
güldnen Bulle
ist ausdrücklich
verordnet, daß in Aachen
solle die Crönung
geschehn, welches auch lange Zeit beobachtet worden. Nachdem aber die
Teutschen
fast 100.
Jahr lang die blutigsten
Kriege mit Franckreich geführt, und Aachen
denen Frantzösischen
Grentzen allzu naheliegt, hat man der Sicherheit wegen
einen andern
Ort
erwählen
müssen, doch bekommt die
Stadt Aachen allezeit
gnugsame Reversalien, daß dieses ihrem
Rechte nicht praejudicirlich
seyn solle. |
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Die Crönung
verrichtet der
Churfürst von Mayntz oder Cölln, nachdem die
Stadt in eines seinem Ertz-Bißthum liegt, liegt sie keinen von beyden, so
alterniren diese
Ertz-Bischöffe. Ehemahls sind grosse Streitigkeiten
deßwegen gewesen. siehe Mayntz (Churfürst von) |
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die Crone wird dem
Kayser von denen drey
Geistlichen Churfürsten
mit gesammter Hand aufgesetzt. Nach verrichteter Crönung legt der Kayser den
gewöhnlichen
Eid ab, daß er die
Ge- |
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{Sp. 1683|S. 862} |
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setze halten,
Gerechtigkeit handhaben, des
Reichs Gerechtsame erhalten, und
die Kirche vertheidigen
wolle. |
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Nachdem dieses alles vorbey ist, wird der
Kayser in die Kayserliche Burg
geführt. Wenn er daselbst angelangt ist, fangen die
Churfürsten an, ihre
Ertz-Ämter zu
verrichten, deren Beschreibung an gehörigen Orte zu finden ist.
So lange dieses währet, stehn die Chur-Fürsten alle vor der Kayserlichen Tafel,
welche etliche Stufen höher ist, als die dabey stehenden Tafeln derer
Churfürsten, an welchen niemand sitzt, als die Churfürsten selbst. Wenn die
Kayserin zugegen ist, hat sie entweder eine besondere Tafel, die 3. Stuffen
niedriger als ihres Gemahls ist, oder sitzt neben dem Kayser an seiner Tafel. |
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Was hierbey vor andere Ceremonien vorgehn,
z.E. was dem
Volcke Preiß gegeben
wird, ist nicht
nöthig weitläufftig hier zu erzehlen, da es fast jeder selbst
wissen wird. |
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Die Römische Crönung ist schon seit Carolo V.
unterlassen worden,
doch haben die Kayser schweren
müssen, so bald es die
Umstände des
Reichs leiden
wollten, die Römische Crönung zu empfangen, wie wohl Kayser Leopoldus
solches auch nicht versprochen. |
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Die Lombardische ist noch länger bey Seite gesetzt worden, und wird auf
derselben in keiner
Capitulation gedacht, noch der
Kayser zu derselben
Annehmung
verbindlich gemacht. |
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