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Zedler: Bulle (güldene) HIS-Data
5028-4-1623-1
Titel: Bulle (güldene)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 4 Sp. 1923
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 4 S. 979
Vorheriger Artikel: Bulle (Brabantische)
Folgender Artikel: Bullen-Gelder
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Bulle (güldene) ist die Verordnung des Reichs, welche A. 1356. vom Käyser Carolo IV. mit Einwilligung derer Reichs-Stände gegeben worden, und fürnemlich von der Wahl eines Römischen Käysers handelt, um die, bey denen vorhergehenden vorfallende Streitigkeiten zu vermeiden. Sie hat ihren Namen von dem daran hangenden güldenen Siegel, sihe Bulla.  
  Es war in vorigen Zeiten, mit denen Käyser Wahlen sehr unordentlich zugegangen, und so wohl die Käyser als Reichs-Stände hatten in dem grossen Interregno einander solche Eingriffe in ihre  
  {Sp. 1924}  
  Jura gethan, daß nothwendig ein Fundamental Gesetze muste errichtet werden, wie es künfftig im Römischen Reiche bey der Käyser-Wahl gehalten werden sollte.  
  Es behaupten einige, Käyser Carolus habe diese Constitution in eigner Person concipiret, welches doch aus denen Worten der praefation: de imperialis potestatis plenitudine edidimus, statuimus, et duximus sanciendas, nicht kan geschlossen werden. So ist auch ungewiß, daß der berühmte Rechts-Gelehrte, Bartolus, selbige abgefasset habe, weil demselben, als einem Italiaener, wohl schwerlich der Zustand des Teutschen Reichs so bekannt gewesen, daß man ihn in einer so wichtigen Sache hätte brauchen können; ob wohl nicht zu läugnen, daß Carolus sich in andern Stücken seiner bedienet. Worzu noch ferner kömt, daß einige vorgeben, es sey Bartolus bereits A. 1355. gestorben, da die güldene Bulle A. 1356. promulgiret worden. Denn im Anfange dieses Jahrs wurden zu Nürnberg die 23 ersten Capitel verfertiget und publiciret; daß übrige aber wurde im Ausgange desselben Jahrs zu Metz hinzugefüget.  
  Es ist aber diese Verordnung in Lateinischer Sprache nach Gewohnheit der damahligen Zeit abgefasset, und nachgehends in unterschiedene andere Sprachen übersetzt worden. Es hat sonder Zweiffel jeder Chur-Fürst ein Exemplar davon bekommen, doch sind von derselben nur noch 3. Original-Exemplaria bekannt, davon das eine zu Heydelberg gewesen, und als A. 1622. der Hertzog von Bäyern diese Stadt erobert, nebst der berühmten Bibliothec, mit nach Rom geführet worden, wiewohl solches dem Churfürstenvon der Pfaltz, wie einige berichten, wiederum restituiret ist.  
  Das andere befindet sich zu Mayntz, und das dritte zu Franckfurt, welches allezeit am höchsten gehalten, und bey vorfallenden Zweiffel zu Rathe gezogen worden. Es liegt solches auf dem Rathhause daselbst, und weil durch offteres Aufschlagen und die Länge der Zeit die seidenen Faden, damit es zusammen gehefftet, schadhafft worden, ließ Churfürst Anselmus Casimirus zu Mayntz A. 1642. in Gegenwart unterschiedener Notarien, Deputirten und Zeugen neue Faden durch die Blätter und das Siegel ziehen, auch von denen Notariis ein Instrument drüber aufrichten.  
  Es ist an diesen Original-Exemplarien ein güldenes Siegel, auff dessen einer Seite das Bildnis des Käysers, der auf einem Throne sitzet, und eine Käyserliche Crone auf dem Haupte hat, mit der rechten Hand das Scepter, mit der lincken aber den Reichs-Apffel mit dem Creutze haltend. An seiner rechten Seite befindet sich ein Schild mit einem Adler, an der lincken ein Schild mit einem Löwen, und sind diese Worte herum geschrieben: Carolus Quartus diuina fauente clementia, Romanor. Imperator, semper Augustus. Auf der andern Seite ist ein Castell mit 2. Thürmen, und in dem Thor steht: Aurea Roma. Die Umschrifft aber ist: Roma caput mundi regit orbis frena rotundi.  
  Diese Constitution, als ein fundamental-Gesetze des Römischen Reichs, zu dessen Beobachtung sich der Käyser in der Capitulation verbündlich macht, ist von unterschiedenen Rechts-Gelehrten mit Commentariis und Anmerckungen erläutert worden; als von  
   
  {Sp. 1925|S. 980}  
 
  Limnaeo,
 
 
  • Jo. Volckm. Bechmanno,
  • Jo. Pet. Ludwig,
  • etc.
     

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Stand: 14. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries