Titel: |
Bulle (güldene) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
4 Sp. 1923 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 4 S. 979 |
Vorheriger Artikel: |
Bulle (Brabantische) |
Folgender Artikel: |
Bullen-Gelder |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Bulle (güldene) ist die
Verordnung des
Reichs, welche
A.
1356. vom Käyser Carolo IV. mit Einwilligung derer
Reichs-Stände gegeben
worden, und fürnemlich von der
Wahl eines
Römischen Käysers handelt, um die, bey
denen vorhergehenden vorfallende Streitigkeiten zu vermeiden. Sie hat ihren
Namen von dem daran hangenden güldenen Siegel, sihe Bulla. |
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Es war in vorigen Zeiten, mit denen
Käyser Wahlen sehr
unordentlich
zugegangen, und so wohl die Käyser als
Reichs-Stände hatten in dem grossen
Interregno einander solche Eingriffe in ihre |
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{Sp. 1924} |
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Jura
gethan, daß
nothwendig ein
Fundamental Gesetze
muste
errichtet werden, wie es künfftig im
Römischen Reiche bey der Käyser-Wahl
gehalten werden sollte. |
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Es behaupten einige,
Käyser Carolus habe diese
Constitution
in
eigner Person
concipiret, welches doch aus denen
Worten der
praefation: de imperialis potestatis plenitudine edidimus, statuimus, et duximus
sanciendas, nicht kan geschlossen werden. So ist auch
ungewiß, daß der
berühmte Rechts-Gelehrte, Bartolus, selbige abgefasset habe, weil
demselben, als einem Italiaener, wohl schwerlich der
Zustand des
Teutschen Reichs so bekannt gewesen, daß man ihn in einer so wichtigen
Sache
hätte brauchen können; ob wohl nicht zu
läugnen, daß Carolus sich in
andern Stücken seiner bedienet. Worzu noch ferner kömt, daß einige vorgeben, es
sey Bartolus bereits A. 1355.
gestorben, da die güldene Bulle A.
1356. promulgiret worden. Denn im Anfange dieses
Jahrs wurden zu Nürnberg
die 23 ersten
Capitel verfertiget und
publiciret; daß übrige aber wurde
im Ausgange desselben Jahrs zu Metz hinzugefüget. |
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Es ist aber diese
Verordnung in
Lateinischer Sprache nach
Gewohnheit
der damahligen Zeit abgefasset, und nachgehends in
unterschiedene andere
Sprachen übersetzt worden. Es hat sonder
Zweiffel jeder
Chur-Fürst ein
Exemplar
davon bekommen, doch sind von derselben nur noch 3. Original-Exemplaria
bekannt, davon das eine zu Heydelberg gewesen, und als A. 1622. der
Hertzog von Bäyern diese
Stadt erobert, nebst der berühmten
Bibliothec,
mit nach Rom geführet worden, wiewohl solches dem
Churfürstenvon der Pfaltz,
wie einige berichten, wiederum restituiret ist. |
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Das andere befindet sich zu Mayntz, und das dritte zu
Franckfurt, welches
allezeit am höchsten gehalten, und bey vorfallenden Zweiffel zu
Rathe gezogen
worden. Es liegt solches auf dem Rathhause daselbst, und weil durch offteres
Aufschlagen und die Länge der Zeit die seidenen Faden, damit es zusammen
gehefftet, schadhafft worden, ließ
Churfürst Anselmus Casimirus zu Mayntz
A. 1642. in
Gegenwart unterschiedener Notarien, Deputirten und
Zeugen neue Faden durch die Blätter und das Siegel ziehen, auch von denen
Notariis ein
Instrument drüber aufrichten. |
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Es ist an diesen Original-Exemplarien ein güldenes Siegel, auff
dessen einer Seite das Bildnis des
Käysers, der auf einem Throne sitzet, und
eine Käyserliche Crone auf dem Haupte hat, mit der rechten Hand das Scepter,
mit der lincken aber den Reichs-Apffel mit dem Creutze haltend. An seiner
rechten Seite befindet sich ein Schild mit einem Adler, an der lincken ein
Schild mit einem Löwen, und sind diese
Worte herum geschrieben:
Carolus Quartus diuina fauente clementia, Romanor.
Imperator, semper Augustus. Auf der andern Seite ist ein Castell mit 2.
Thürmen, und in dem Thor steht: Aurea Roma. Die
Umschrifft aber ist: Roma caput mundi regit orbis frena
rotundi. |
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Diese
Constitution, als ein fundamental-Gesetze
des
Römischen Reichs, zu dessen Beobachtung sich der
Käyser in der
Capitulation
verbündlich macht, ist von unterschiedenen Rechts-Gelehrten mit Commentariis
und Anmerckungen erläutert worden; als von |
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{Sp. 1925|S. 980} |
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- Jo.
Volckm. Bechmanno,
- Jo. Pet.
Ludwig,
- etc.
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