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Zedler: Herzoge HIS-Data
5028-12-1863-12
Titel: Herzoge
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 12 Sp. 1863
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 12 S. 961
Vorheriger Artikel: Herzheim
Folgender Artikel: Herzog, (Jo.)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Herzoge Lat. Duces, waren bey denen alten Römern so viel als Feld-Herren, welche die Armeén commandireten.
  • Cicero de Orat. l. 48.
  • Liuius IV. 20.
  Nach dem aber die Residentz derer Römischen Kayser nach Constantinopel gebracht ward, hießen alle diejenigen Duces, welche in ein gewisses Land gesendet worden, und die daselbst befindliche Armeen commandirten.
  • Cassiodorus Var. VII. 4.
  • Notitia Imp. Orient. p. 89.
  • Occident p. 165.
  • Gutherius de Offic. Dom. Aug. l. 4.
  • du Fresne Gl. Gr p. 327.
  • Pitiscus Lex. Ant. Tom. I. p. 707. seq.
  Mégas Dùx hieß zu Constantinopel der oberste Admiral, oder der über die Flotten des Kaysers zu sprechen hatte.
  • Codinus de Offic.
  • Nicetas in Man. Comneno II.
  • Gregoras VII.
  • Wilhelmus Tyrius de Bell. Sacr. XX. 14. XXII. 11.
  • Meussius Glossar Gr Barb. v. [1 Wort griechisch].
  • du Fresne Gl. Gr. p. 328.
  Bey denen Gothen, Francken und andern Völckern war Dux derjenige, welcher entweder eine gantze Provintz, oder, doch wenigstens einige Städte im Namen des Königs verwaltete.
  • Walafried. in Comparat. de mund. et eccles. dignit. ap. Eccard Metropolitanos autem Ducibus comparemus, quia sicut Duces sunt singularum pro-
  {Sp. 1864}  
   
  uinciarum, ita et in singulis prouinciis illi singuli ponuntur.
   
  • Gregorius Turonensis IX. 7. Ennodius cum Ducatum vrbium Turonicae atque Pictauae ministraret, adhuc et vici Julienses, atque Benarnae vrbium principatum accipit.
  • Pantinus de Offic. Gothor. p. 195. sq.
  Ihr Amt kömmt übrigens meistentheils mit derer Grafen ihren überein, nemlich in Kriege commandirten sie die Armeé. Gregorius Turonensis VI. 19. Cumque haec regi Chilperico nunciata fuissent, mittit nuncios Comitibus Ducibusque et reliquis Agentibus, vt collectu exercitio in regnum Germani sui irruerent.
  Weswegen sie auch in Teutschen Herzoge, Anglo-Sax. Heretoga und bey dem Otfried Herizoho genannt werden, von Heer und Zühen, Niedersächsisch: tehen, da von tog ein Zug, heisset also Herzog so viel als Heerführer.
  • Besoldus Thesaur. Pract. v. Herzog
  • Borcholt. de Feud. 6. §. 31.
  • Zasius de Feud. 5.
  • Hottomann. Lett. Fevdal. v. Duces
  • Speidel. v. Herzog.
  • Spelmann Glossar. v. Dux
  • Schütz Jur. Publ. Vol. I. Exercit. VIII. §. 6. p. 625.
  • Wachter. Glossar. h.v.
  Sie stunden zu Zeiten wiederum unter einen Ober-Feld-Herrn, wie aus der Stelle Fredegarii zuschlüssen: Statuens eis caput exercitus-Referendarium.  
  In Friedens-Zeiten verwalteten sie unter denen Fränckischen und Teutschen Königen nebst denen Grafen gantze Provintzien, so daß die Herzoge die oberste Aufsicht und das Regiment einer Provintz, diese aber die Gerichtbarkeit zu versehen hatten. Sie waren also Bediente des Reichs, wurden mit einer gewissen Provintz oder Landschafft beliehen, und musten dem Könige und dem Reich Treu und Gehorsam schwören.  
  Hierzu nahmen nun die Kayser gemeiniglich entweder ihre Bluts-Verwandten, Tochter-Männer, nahe Freunde, oder die sonst aus vornehmen adelichen Stamme waren, und sich durch ihren Verstand und tapfere Kriegs-Thaten hervor gethan hatten.  
  Es wird zwar insgemein davor gehalten, daß ein jeder Herzog 12. Grafen unter sich gehabt, ist aber ohne Grund. Denn einige Herzoge haben zwar über 12. Graffschafften zu befehlen gehabt, wie man von Pipino lieset, daß er seinem Bruder Griphonem zum Herzog über 12. Graffschafften in Neustrien gemachet.
  • Annal. Francor. ad an. 748. ap. Reuber. Scriptor. Rer. German. p. 16.
  • Adelmus ad an. eund. ap. Frèher. Rer. Franc. Tom. II. p. 383.
  • Annal. Pithoean. ad an. 750. p. 5.
  • Lambecian ad an. 749. Commentar. de Bibl. Vindobon. II. 5. p. 269.
  • Fuldens. ad an. 750. ap. Freher. Rer. Germ. Tom. I. p. 3.
  • Regino ad an. 748.
  • Hermann. Contract. ad an. 750. ap. Vrstis. p. 297.
  • Sigebert. Gemblac. ad an. 748.
  • Annal. Hildeshem. ap. Leibnit. Scriptor. Rer. Brunsu. Tom. I. p. 711.
  Allein es in dieses nicht durchgehends gewesen, wie man unter andern aus dem Chron. Ilminens. ap. Canis. Lection. Antiqq. ersehen kann, da gesaget wird, es wären zu Pipini Zeiten dem Principi Noricorum nouem Comitatus unterworffen gewesen.
  • Hertius Diss. de Orig. et Progress. special. Romano-Germanici Imper. Rerumpubl. §. 4. p. 10.
  • Pontan. Orig. Franc. VI. 13.
  • Gryphiander. de Weichbild 27. §. 12. p. 68.
  Ja man findet wohl Grafen, die keinen Herzog über sich gehabt.  
  Ihre Gewalt belangend, so hatten sie die gantze Provintz und Herzogthum im Namen des Kaysers zu verwalten. Wenn Krieg  
  {Sp. 1865|S. 962}  
  war, musten sie auf des Kaysers Befehl die benöthigten Trouppen zuführen und commandiren. Mit Gerichts-Händeln hatten sie eigentlich nichts zu thun, ausser in Fällen, so die Grafen nicht schlichten konnten.  
  Es dependirten aber solche Herzoge jedes Mahl von denen teutschen Kaysern und Königen, der Gestallt, daß sie ohne deren Befehl kein Gebot, Schatzung oder Steuer denen Unterthanen auflegen konnten, und also alle ihre Gewalt von denen Kaysern hatten.  
  Auch besassen sie solche Herzogliche Würde nicht erblich. Denn ob man wohl findet, daß wenn der Vater bey dem Kayser in grossen Gnaden gewesen, und einen Sohn hinterlassen, der zu der Würde tüchtig, derselbe zum Nachfolger sey erkläret worden, so stund es doch in des Kaysers Gewalt, den Sohn oder einen Fremden zunehmen.  
  Es meynet zwar Coccejus Prud. Jur. ... es hätten die Herzoge von Anfange an ihre eigene Gewalt und alle Regalien zu gebrauchen gehabt; allein man kann aus dem Hincmaro IV. 14. darthun, daß ihre Gewalt allein von denen Kaysern dependiret; es zeugen auch die Exempel, daß die Kayser Herzoge ein- und abgesetzt haben.  
  Jedoch haben die Herzoge vor sich eigenthümlich einige allodial-Herrschafften und Lande gehabt, welche sie entweder aus Kayserlichen Gnaden erhalten, oder von ihren Eltern ererbet, durch Heyrath erlangt, erkaufft, oder sonst durch andere Mittel an sich gebracht, davon sie nicht Herzoge, sondern nur Herren genennet worden.  
  Es haben sich aber mit denen Herzogen und Herzogthümern viel Veränderungen zugetragen. Denn als die Herzoge zu mächtig, und dem Kayser ungehorsam werden wollten, schaffte Carl der Grosse einige ab, und verordnete an deren Stelle Grafen. Darum geschiehet in dessen und einiger seiner Nachkommen, Historie nicht offt derer Herzoge oder Herzogthümer Erwehnung. Welches  
 
  • Conringium de Republ. Exercitat. IV. de Ducib. et Comitib. Imper. German. th. 19. in adnot. ad Lampad. P. III. c. 5. §. 26. p. 193. de German. Imper. Roman. 5. p. 24.
  • Hertium l.c. §. 5. p. 14.
  • Gundlingen de Statu reipubl. ...
  • und viele andere Gelehrte
 
  veranlasset, daß sie behauptet, Carolus M. habe alle Herzoge abgeschaffet, allein man findet dem ungeachtet nicht nur unter denen andern Carolinischen Königen und Kaysern, sondern auch selbst unter Carolo M.  
 
  • den Herzog Witikindum
 in Vita Mathild. ap. Leibnit. l.c. p. 193.
 
  • den Ducatum Curiensem
in Caroli M. Testament,
 
  • und den Ducatum Baioariorum
in einem Diplomate vom Jahre 812. bey Gevvoldo addit. ad Hundii Metrop. Salisburg. p. 10
  gedacht.  
  Unter dem Kayser Arnulpho wurde das Herzogthum Lothringen bestätiget, indem er seinen Sohn, Zwendebolt, zum Herzog darinnen verordnete, und König Ludwig setzte seinen Bruder zum Herzog in Bayern. Schwaben und Francken haben unter dem Kayser Arnulpho keine Herzoge gehabt, sondern unter der Königlichen Cammer gestanden, und sind durch Gesandte administriret worden.  
  Der König Conradus aber bestätigte mit Consens derer übrigen Grafen Burckharden zum Herzog in Schwaben. Dergestalt waren zu Conradi Zeiten  
 
  • Arnoldus, Herzog in Bayern,
  • Burchardus, Herzog in Schwaben,
  • Eberhardus, Herzog in Francken,
  • Gisebertus, Herzog in Lothrin-

    {Sp. 1866}

    gen,
  • und Henricus, Herzog in Sachsen.
 
  Dieselben begonten sich auch da Mahls erblich zumachen, worunter Henricus, Herzog zu Sachsen, der erste war, dem Conradus die erbliche Würde zustunde, welchem Exempel denn die andern folgten.  
  Die 4. vornehmste Herzoge waren die von  
   
  welche auch zugleich die 4. vornehmsten Ämter, so von alten Zeiten her in Teutschland waren, nemlich  
   
  bedienten; wiewohl schon von alten Zeiten in denenjenigen Landen, in welchen zum öfftern Kriege geführet worden, Herzoge gesetzt waren, daß man also deren zum öftern mehr als diese 4. antrifft.  
  Nach derselbigen Zeit aber, als die Herzogthümer öfters zerrissen und zertheilet, einige Grafschafften hiezu erhalten, auch verschiedene Fürstenthümer aufgerichtet wurden, hat sich dererselben Anzahl gehäufet, dergestalt, daß man heut zu Tage 7. alte Herzogliche Häuser findet, als da sind  
   
  Die ausgestorbene Herzogliche Familien sind  
 
  • Schwaben,
  • Steyermarck,
  • Kärnthen,
  • Crain,
  • Jülich,
  • Cleve,
  • Berg,
  • Pommern,
  • Brabant,
  • Geldern und
  • Limburg.
  • Eginhard. Vit Caroli M.
  • Pithoeus Ann. Franc.
  • Wittekind. Ann.
  • Luitprand.
  • Lehmann II. 16. et IV. 1.
  • Myler ab Ehrenbach Archol. Ord. Imp. IX.
  • Conring de Duc. ...
  • Sagittarius Antiqu. Duc. Thur.
  • Pfeffinger  ad Vitriar. Jur. Publ. ...
     

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Stand: 27. Februar 2023 © Hans-Walter Pries