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Quellenangaben |
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Herzoge
Lat. Duces, waren bey denen alten Römern
so viel als Feld-Herren, welche die Armeén commandireten. |
- Cicero de Orat. l. 48.
- Liuius IV. 20.
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Nach dem aber die Residentz derer Römischen
Kayser nach
Constantinopel gebracht ward, hießen alle diejenigen Duces, welche
in ein
gewisses Land gesendet worden, und die daselbst befindliche Armeen
commandirten. |
- Cassiodorus Var. VII. 4.
- Notitia Imp. Orient. p. 89.
- Occident p. 165.
- Gutherius de Offic. Dom. Aug. l. 4.
-
du Fresne Gl. Gr p. 327.
- Pitiscus Lex.
Ant. Tom. I. p. 707. seq.
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Mégas Dùx hieß zu
Constantinopel der oberste Admiral, oder der über die Flotten
des Kaysers zu
sprechen hatte. |
- Codinus de Offic.
- Nicetas in Man. Comneno II.
- Gregoras VII.
- Wilhelmus Tyrius de Bell. Sacr.
XX. 14. XXII. 11.
- Meussius Glossar
Gr Barb. v. [1 Wort griechisch].
-
du Fresne Gl. Gr. p. 328.
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Bey denen Gothen,
Francken und andern
Völckern war Dux
derjenige, welcher entweder eine
gantze
Provintz, oder, doch wenigstens einige
Städte im
Namen des
Königs
verwaltete. |
- Walafried. in Comparat. de
mund. et eccles. dignit. ap. Eccard Metropolitanos
autem Ducibus comparemus, quia sicut Duces sunt singularum pro-
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{Sp. 1864} |
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uinciarum, ita et in singulis prouinciis illi singuli
ponuntur. |
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- Gregorius Turonensis IX. 7.
Ennodius cum Ducatum vrbium Turonicae atque Pictauae ministraret, adhuc et vici
Julienses, atque Benarnae vrbium principatum accipit.
-
Pantinus de Offic. Gothor. p. 195. sq.
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Ihr Amt kömmt übrigens meistentheils mit derer
Grafen
ihren überein, nemlich in
Kriege commandirten sie die Armeé. |
Gregorius Turonensis VI.
19. Cumque haec regi Chilperico nunciata fuissent, mittit nuncios Comitibus
Ducibusque et reliquis Agentibus, vt collectu exercitio in regnum Germani sui
irruerent. |
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Weswegen sie auch in
Teutschen Herzoge, Anglo-Sax. Heretoga und bey
dem Otfried Herizoho
genannt werden, von
Heer und Zühen, Niedersächsisch:
tehen, da von tog ein Zug, heisset
also Herzog so viel als Heerführer. |
-
Besoldus Thesaur. Pract. v.
Herzog
- Borcholt. de Feud. 6. §. 31.
- Zasius de Feud. 5.
- Hottomann. Lett. Fevdal. v. Duces
-
Speidel. v.
Herzog.
- Spelmann Glossar. v. Dux
- Schütz
Jur. Publ. Vol. I. Exercit. VIII.
§.
6. p. 625.
- Wachter. Glossar. h.v.
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Sie stunden zu Zeiten wiederum unter einen Ober-Feld-Herrn, wie aus der
Stelle Fredegarii
zuschlüssen: Statuens
eis caput exercitus-Referendarium. |
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In
Friedens-Zeiten
verwalteten sie unter denen Fränckischen und
Teutschen Königen nebst denen
Grafen
gantze
Provintzien, so daß die Herzoge die oberste
Aufsicht und das
Regiment einer Provintz, diese aber die
Gerichtbarkeit zu
versehen hatten. Sie waren also
Bediente des
Reichs, wurden mit einer gewissen
Provintz oder Landschafft beliehen, und
musten dem Könige und dem Reich Treu und
Gehorsam schwören. |
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Hierzu nahmen nun die
Kayser
gemeiniglich entweder ihre Bluts-Verwandten, Tochter-Männer, nahe Freunde, oder
die sonst aus
vornehmen
adelichen
Stamme waren, und sich durch ihren
Verstand
und tapfere Kriegs-Thaten hervor gethan hatten. |
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Es wird zwar insgemein davor gehalten, daß ein jeder Herzog 12.
Grafen unter
sich gehabt, ist aber ohne
Grund. Denn einige Herzoge haben zwar über 12.
Graffschafften zu
befehlen gehabt, wie man von Pipino lieset, daß er
seinem Bruder Griphonem zum Herzog über 12. Graffschafften in
Neustrien gemachet. |
- Annal. Francor. ad
an.
748. ap. Reuber. Scriptor. Rer. German. p.
16.
- Adelmus ad an. eund. ap.
Frèher. Rer. Franc. Tom. II. p. 383.
- Annal.
Pithoean. ad an. 750. p. 5.
- Lambecian ad an. 749. Commentar. de Bibl. Vindobon. II. 5.
p. 269.
- Fuldens. ad an. 750. ap.
Freher. Rer. Germ. Tom. I. p. 3.
- Regino ad an. 748.
- Hermann. Contract. ad an. 750. ap.
Vrstis.
p. 297.
- Sigebert. Gemblac. ad an. 748.
- Annal. Hildeshem. ap. Leibnit.
Scriptor. Rer. Brunsu. Tom. I. p. 711.
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Allein es in dieses nicht durchgehends gewesen, wie man unter andern aus dem
Chron. Ilminens. ap. Canis.
Lection. Antiqq. ersehen kann, da
gesaget wird, es wären zu Pipini
Zeiten dem Principi Noricorum nouem Comitatus unterworffen gewesen. |
- Hertius
Diss. de Orig. et
Progress. special. Romano-Germanici Imper. Rerumpubl. §. 4. p. 10.
- Pontan. Orig. Franc. VI. 13.
-
Gryphiander. de Weichbild 27. §. 12.
p.
68.
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Ja man findet wohl
Grafen, die keinen Herzog über sich gehabt. |
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Ihre
Gewalt belangend, so hatten sie die gantze
Provintz und Herzogthum im
Namen des
Kaysers zu
verwalten.
Wenn
Krieg |
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{Sp. 1865|S. 962} |
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war, musten sie auf des Kaysers
Befehl die benöthigten Trouppen
zuführen und commandiren. Mit
Gerichts-Händeln hatten sie eigentlich
nichts zu
thun, ausser in Fällen, so die Grafen nicht schlichten konnten. |
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Es
dependirten aber solche Herzoge jedes Mahl von denen teutschen
Kaysern und
Königen, der
Gestallt, daß sie ohne deren
Befehl kein Gebot,
Schatzung oder
Steuer denen
Unterthanen auflegen konnten, und also alle ihre
Gewalt
von denen Kaysern hatten. |
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Auch besassen sie solche Herzogliche
Würde nicht erblich. Denn ob man wohl
findet, daß wenn der
Vater bey dem
Kayser in grossen
Gnaden gewesen, und einen
Sohn hinterlassen, der zu der Würde tüchtig, derselbe zum Nachfolger sey
erkläret worden, so stund es doch in des Kaysers
Gewalt, den Sohn oder einen
Fremden zunehmen. |
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Es
meynet zwar
Coccejus Prud. Jur. ...
es hätten die Herzoge von
Anfange an ihre
eigene Gewalt und alle
Regalien
zu
gebrauchen gehabt; allein man kann aus dem Hincmaro
IV. 14.
darthun, daß
ihre Gewalt allein von denen
Kaysern dependiret;
es zeugen auch die
Exempel, daß die Kayser Herzoge ein- und abgesetzt haben. |
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Jedoch haben die Herzoge vor sich
eigenthümlich einige allodial-Herrschafften
und Lande gehabt, welche sie entweder aus
Kayserlichen
Gnaden erhalten, oder von
ihren Eltern ererbet, durch
Heyrath erlangt, erkaufft, oder sonst durch andere
Mittel an sich gebracht, davon sie nicht Herzoge, sondern nur
Herren genennet
worden. |
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Es haben sich aber mit denen Herzogen und Herzogthümern viel
Veränderungen
zugetragen. Denn als die Herzoge zu
mächtig, und dem Kayser
ungehorsam werden
wollten, schaffte Carl der Grosse einige ab, und
verordnete an deren Stelle
Grafen. Darum geschiehet in dessen und einiger seiner Nachkommen,
Historie nicht
offt derer Herzoge oder Herzogthümer Erwehnung. Welches |
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-
Conringium de Republ. Exercitat. IV. de Ducib. et Comitib. Imper. German.
th. 19. in adnot. ad Lampad. P. III. c.
5. §. 26. p. 193. de German. Imper. Roman. 5. p. 24.
- Hertium l.c. §. 5. p. 14.
- Gundlingen de Statu reipubl. ...
- und viele andere Gelehrte
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veranlasset, daß sie behauptet, Carolus M. habe alle Herzoge
abgeschaffet, allein man findet dem ungeachtet nicht nur unter denen andern
Carolinischen
Königen und
Kaysern, sondern auch selbst unter Carolo M. |
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in Vita Mathild.
ap. Leibnit. l.c. p. 193. |
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in Caroli M. Testament, |
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- und den Ducatum Baioariorum
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in einem Diplomate vom Jahre 812. bey Gevvoldo addit. ad
Hundii Metrop. Salisburg.
p. 10 |
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gedacht. |
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Unter dem Kayser Arnulpho wurde das Herzogthum Lothringen
bestätiget, indem er seinen
Sohn, Zwendebolt, zum Herzog darinnen verordnete,
und König Ludwig setzte seinen Bruder zum Herzog in Bayern.
Schwaben und
Francken haben unter dem Kayser Arnulpho keine Herzoge gehabt, sondern
unter der Königlichen
Cammer gestanden, und sind durch Gesandte
administriret
worden. |
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Der König Conradus aber bestätigte mit Consens derer
übrigen
Grafen Burckharden zum Herzog in
Schwaben. Dergestalt waren zu
Conradi Zeiten |
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- Arnoldus, Herzog in Bayern,
- Burchardus,
Herzog in
Schwaben,
- Eberhardus, Herzog in
Francken,
- Gisebertus,
Herzog in Lothrin-
{Sp. 1866}
gen,
- und Henricus, Herzog in
Sachsen.
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Dieselben begonten sich auch da Mahls erblich zumachen, worunter
Henricus, Herzog zu Sachsen, der erste war, dem Conradus die
erbliche Würde zustunde, welchem Exempel denn die andern folgten. |
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Die 4.
vornehmste Herzoge waren die von |
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welche auch zugleich die 4. vornehmsten
Ämter, so von
alten Zeiten
her in Teutschland
waren, nemlich |
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bedienten; wiewohl schon von alten Zeiten in denenjenigen
Landen, in welchen zum
öfftern
Kriege geführet worden, Herzoge gesetzt waren, daß man also deren zum
öftern mehr als diese 4. antrifft. |
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Nach derselbigen Zeit aber, als die Herzogthümer öfters zerrissen und
zertheilet, einige
Grafschafften hiezu erhalten, auch
verschiedene
Fürstenthümer
aufgerichtet wurden, hat sich dererselben Anzahl gehäufet, dergestalt, daß man
heut zu
Tage 7. alte Herzogliche Häuser findet, als da sind |
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Die ausgestorbene Herzogliche Familien sind |
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Schwaben,
- Steyermarck,
- Kärnthen,
- Crain,
- Jülich,
- Cleve,
- Berg,
- Pommern,
- Brabant,
- Geldern und
- Limburg.
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- Eginhard. Vit Caroli M.
- Pithoeus Ann. Franc.
- Wittekind.
Ann.
- Luitprand.
- Lehmann II.
16. et IV. 1.
-
Myler ab Ehrenbach Archol.
Ord. Imp. IX.
-
Conring de Duc. ...
- Sagittarius Antiqu. Duc. Thur.
-
Pfeffinger
ad
Vitriar. Jur. Publ. ...
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