|
Text |
Quellenangaben |
|
Regalien, |
|
|
- Herrlichkeiten,
- Majestäts-Rechte,
-
Kayserliche
oder Königliche Hoheit und Reservaten,
- die Reichs-Hoheiten,
- Regalia,
- Jura
Principis,
- Jura Majestatica,
- Summa Jura,
- Jura Imperii summi,
- Jura Regia,
- Sacra Regni,
- Sacra Sacrorum,
- Sacra Individua,
- Jura Sublimia,
- Jura Majestatis,
- Summa rerum,
- Reservata Majestatis,
|
|
|
sind
gewisse und besondere
Rechte, welche
dem, so keinen
Ober-Herren
erkennet,
oder der sonsten durch Vergünstigung, Verjährung oder
Gewohnheit dieselbe
hergebracht hat, zustehen, um sich deren zur Zierde und Wohlfahrt des
gemeinen
Wesens zu
gebrauchen. |
|
Verzeichnis |
Ein gewisses und zuverläßiges Verzeichniß darvon zu machen, ist unmöglich,
wiewohl die grösten und berühmtesten Rechtsgelehrten sich hierüber sehr bemühen,
massen einige derselben fast eine unzähliche Menge bestimmen, einige hingegen
fast keine andere, als die in denen gemeinen
beschriebenen
Lehn-Rechten Lib.
2 tit. 56. angeführet werden, davor
erkennen wollen. Beyderley
Meynungen
aber sind verwerfflich, und zwar die erstere darum, weil nicht alles, was ein
Fürst
zu thun vermag, unter die Regalien zu zählen ist; die andere aber, weil in denen
Lehn-Büchern vornemlich die Fiscalischen Rechte der alten Longobardischen
Könige
erzählet werden, welche zu Zeiten
Kaysers Friedrichs
I bestritten und also gar zweiffelhafft waren, nicht aber daß man daselbst
ein vollständiges Verzeichniß oder gleichsam ein Register aller
Majestäts-Herrlichkeiten hätte machen wollen. |
- Peller in not. zum
- Klock.
de Aerario.
|
|
Ja es werden die Gerechtsame, so vorzeiten keine Reservate gewesen, heutiges
Tages vor dergleichen gehalten, und von Zeiten zu Zeiten, so offt des
Staats
Nutzen in etwas hervor scheinet, neue Regalien gemacht. Und umgekehrt wurden vor
Alters einige
Rechte, unter die Regalien gezählet, welche vorjetzo nicht mehr
dafür geachtet werden.
|
- Sixtin. de Regal. …
- Rosenthal de feud. …
|
|
Unterdessen ist doch soviel gewiß, daß alle diejenigen
Rechte, welche einem
Landes-Herrn, oder der
höchsten Landes-Obrigkeit, als
Fürsten, zu desto
grösserer Zierde und Wohlfahrt seiner
Staaten und
Länder zustehen, insgemein
unter dem Namen derer Regalien begriffen werden. Jedoch pfleget man solche nicht
unter eine Classe zu bringen, sondern deren verschiedene
Arten anzugeben. Und
zwar theilet man dieselben in |
|
|
-
Weltliche und geistliche;
- Die das Land und
Unterthanen angehende, und mit auswärtigen
Staaten zu
thun habende;
- Im Heil. Röm. Reiche in die dem
Kayser vorbehaltene und den
Ständen
gemeine.
|
|
weltliche |
Die weltlichen Regalien, so zum Theil c. un. 2. f. 56. erzählet
werden, sind: |
|
|
- Das Recht, die Landes- oder
Erbhuldigung einzufordern;
{Sp. 1707|S. 863}
- Fremde, Ungläubige, Juden einzunehmen;
- Unterthanen, so sich anderswo befinden, abzufordern;
- Land-Täge auszuschreiben;
- Die hohe Gerichtsbarkeit oder
Jurisdiction;
- Das Recht Obrigkeiten und
Gerichte zu ordnen;
- Eyde zu erlassen;
- Archive aufzurichten;
- Notarien zu machen;
- Maaß, Ellen und Gewichte setzen;
- Vor
Lebens-Mittel zu sorgen;
- Jahrmärckte anzustellen;
- Commercien zu befördern;
- Handlungs-Arten vorzuschreiben;
- Eiserne Briefe zu geben;
- Den Preiß zu setzen;
-
Geld zu müntzen;
- Anrüchtige ehrlich zu machen;
- Den ehrlichen Namen wieder zu geben;
- Im Lande gültige
Würden oder
Standes-Erhöhungen zu ertheilen;
- Minderjährige vor volljährig zu erklären;
-
Handwercks-Zünffte zu bestätigen;
- Verbot in
Ehe-Sachen aufzuheben;
- Die
Macht zu testiren zu
verleihen;
- Zu
straffen;
- Den Missethätern die
Straffe zu erlassen;
- Freistädte zu ordnen;
-
Policey- und Kleider-Ordnungen zu machen;
- Den Gebrauch der
Sachen einzuschräncken;
- Die
Unterthanen zu gewissen Verrichtungen, als da sind Vormundschafften,
anzuhalten;
- Auf der Strasse zu geleiten;
- Strassenräuber aufzusuchen;
- Posten zu bestellen;
- Das Jus Fisci oder die Fiscal-Gerichtigkeit;
- Das Recht
Staats-Güter zu sammlen;
- Das Abzugs-Recht;
- Das Recht Tribut zu fordern;
- Erledigte
Güter einzuzühen;
- Zur
Straffe die
Güter zu nehmen;
- Zölle einzuheben;
- Das Ober-Eigenthum im Fall der Noth;
- Das Recht den
Frieden an gewissen
Orten hart zu verpönen;
- Die
Herrschafft
über die
Wälder;
- Offene Wege und Heerstrassen;
- Palläste und andere gemeine Sachen;
- Das Recht, die Bergwercks-
- Wasser und dergleichen
Sachen einzurichten;
- Zeughäuser aufzurichten;
- den
Unterthanen Waffen zu geben und zu
nehmen;
- sie in Waffen zu trillen;
{Sp. 1708}
- Das Recht der Folge;
- Soldaten zu werben;
- Vestungen zu
bauen, und Besatzungen einzulegen;
-
Frohndienste und Landfuhren zu fordern;
- Soldaten einzuquartiren;
- Die Unterthanen zu Geisseln zu geben;
- Das Recht gemeine, auch
-
hohe Schulen aufzurichten;
-
Bücher zu censiren;
- Landes-Visitationen anzustellen;
|
|
geistliche |
Geistliche Regalien sind: |
|
|
- Das Recht einen besondern Gottesdienst einzuführen, nicht aber die
Unterthanen in Religions-Sachen zu zwingen;
- Fremde Religions-Verwandte zu dulten und einzunehmen;
- Eine Vereinigung der Wiedriggesinnten durch glimpffliche Mittel zu
versuchen;
- Kirchen-Diener zu bestellen;
- Den äusserlichen Gottesdienst anzuordnen;
- Die
Herrschaftt über die heiligen, Kirchen- und
Geistlichen Güter;
- Die geistliche
Gerichtsbarkeit;
- Das Recht
geistliche Gerichte anzustellen;
- geistliche Versammlungen zu berufen;
- Kirchen-Visitationen zu halten;
- die Religion zu beschützen;
- Mitteldinge zu ordnen etc.
|
|
fremde Staaten |
Diejenigen Regalien, so mit fremden
Staaten zu thun haben, die man auch in
friedliche und feindliche abtheilet, sind: |
|
|
- Das Recht wider die Feinde Krieg zu führen;
- Kriegenden zu dienen und beyzustehen;
- Stillstand und
Frieden zu machen;
- Den Frieden zu garantiren und zu gewähren;
- Das Bündniß-Recht;
- Das Recht Neutralität zu stifften;
- Das Mittler-Recht die streitenden Partheyen durch gute Vorschläge aus
einander zu setzen oder mit deren Bewilligung den Streit zu entscheiden;
- Das Gesandtschafts-Recht;
- Das Recht andern Staats-Höflichkeit zu erweisen;
- Das Recht auf
Reichs- und andern dergleichen Tagen zu rathschlagen und
zu schlüssen;
- Der Kayser-Wahl beyzuwohnen;
- Repressalien zu gebrauchen.
|
|
hohe und geringere |
Man theilet auch die Regalien in hohe und geringere, da die erstern die
Regierung und den
Staat selbst betreffen, und mit der
Person des
Regenten
unzertrennlich verbunden, die letztern aber mehr auf einen
Nutzen angesehen
seyn, und Privat-Per- |
|
|
{Sp. 1709|S. 864} |
|
|
sonen mitgetheilet werden können, als da sind |
|
|
|
|
Staatseigentum |
Von denen eigentlichen Regalien ist jedoch das
Staats-Eigenthum
unterschieden, worunter |
|
|
- Cammer-Güter
-
Wälder, Flüsse, Meere samt den Ufern, Wässerbäuchen, Hafen, Inseln und
Werdern oder Anwachs, Heerstrassen, wüste Plätze,
- Palläste, Mauern, Thore, Vestungen, Artillerie und Ammunition;
- Metalle;
- Wilde Thiere, so von einigem
Nutzen;
- Wasser-Einkünffte, als Agtstein;
- Vergrabene und gefundene Schätze und dergleichen.
|
|
andere Einteilung |
Andere aber, welche mit dieser Eintheilung nicht so recht zufrieden seyn
wollen, pflegen unter die eigentlichen Regalien vornehmlich folgende zu zählen.
Als: |
|
|
1. Die Aufnahme der Juden, und deren Schutz |
- Ordin. Polit. von
1548. tit. von Juden.
- Mager de Advocat. ...
-
Myler
de Princip. ...
|
|
2. Das Recht, denen Missethätern den ehrlichen Namen wieder
zu geben. |
R.A. von 1526. |
|
3. Das Recht unehelich erzeugte
Kinder zu legitimiren oder vor ehrlich zu
erklären. |
Knipschild de Civit. ... |
|
4. Das Recht, mündig zu
sprechen, oder Nachlaß des Alters zu ertheilen.
|
Ziegler de Jurib. ... |
|
5. Das Recht, allerhand
Privilegien und
Freyheiten zu
ertheilen. |
Bocer de Regal. ... Bodinus de Republ. ... |
|
6. Das Recht, gewisse Frey-Häuser oder Freyungen vor die Missethäter, z.E.
eine Säule, Haus, Gasse, Kirche oder Hof, aufzurichten. |
Myler
de Statib. ... |
|
7. Das Recht eiserne Briefe oder Quinquennell zu ertheilen, damit der
arme
Schuldmann binnen einer
gewissen Zeit von seinen Gläubigern frey und
unangefochten bleibe. |
- Ordin. Polit. von 1548 und 1577. tit.
von verdorbenen Kauffleuten.
- Lauterbach in Disp.
...
- Myler l.c. c. 55.
|
|
8. Das Recht zu jagen, Vogel-Heerd und Vogel-Weid zu schlagen, und zu
fischen. |
Sixtin de Regal. ... |
|
9. Das Recht,
öde wüste und
ungebaute
Örter und Pätze, oder auch von
Flüssen angelegte Werder oder Inseln einzunehmen. |
Struv.
in Synt. ... Frommann de Condomin. ... |
|
10. Das Berg-Wercks- oder Metallen-Recht, worunter so wohl die
Müntz-Gerechtigkeit, als das Recht über gefundene Schätze, auch allerhand
Mineralien und Metalle zu graben, begriffen ist. |
Myler
d. ... Heig P. I. ... |
|
{Sp. 1710} |
|
|
Heutiges Tages ist
Herkommens, daß alle Schätze, welche tieffer unter der
Erden liegen als ein Pflug gehet, der
Obrigkeitlichen Gewalt und denen
Regalien zuerkannt werden, und gehören auch alle Metall-Adern,
Ertz- Eisen- Saltz- Salpeter- Alaun-Gruben, auch Glas-Hütten, ob sie gleich auf
einer Privat-Person ihrem
Grunde und Boden sind, dem
Landes-Herrn zu.
|
Ziegler de Jur. … Heig. P. I.
… |
|
11. Das Recht auf freyer Heer- und Landes-Strassen, nebst der
Geleits-Gerechtigkeit. |
Fritsch de Viis ... |
|
12. Das Brücken- und Fluß-Recht, unter welchem zugleich das Krahn- und
Floß-Recht begriffen ist. |
Myler d. ...
Fritsch de Jur. ... |
|
13. Die Anstellung der
Jahrmärckte. |
Fritsch de Regali
... |
|
14. Die Zoll-Gerechtigkeit, desgleichen Accis, Imposten, Ungeld,
Zapffen-Geld, Tafern-Geld, Fleisch- und Mehl-Pfennig einzuheben. |
Schweder in Jur. ... |
|
15. Die Praestationes Angariarum et Parangariarum, da man der
Obrigkeit mit Wagen, Pferden, Schiffen, und dergleichen, auf begebenden
Nothfall dienet. |
- II. F. 56. ...
- Frommann in
Diss. ...
|
|
16. Das Recht, Posten anzuordnen. |
Strauch in Diss.
... Mevius P. I. ... |
|
Hieher gehöret ferner
|
|
|
|
|
|
Dannenhero
Frommann in seiner
Disputation de Condominio Terrtorial. wohl
sagt: daß man heutiges Tags alles, wodurch eines
Fürsten Einkünffte vermehret
werden, zu denen Regalien zu rechnen pflege.
|
|
Inhaber |
Es kommen aber die Regalien dem gemeinen Gebrauch nach, als ein besonders
Vorrecht, dem
Territorial-Herrn zu. Wiewohl er selbst solche nicht unter einem
besondern
Titel, und unter dem
Namen,
Hoheiten,
Herrlichkeiten, sondern in
Krafft und unter dem Titel der
Superiorität und
Landes-Obrigkeit ausübet.
|
Rosenthal de Feud. … |
|
Dann wo jemand ein
Territorium hat, so hat er eben damit zugleich auch die Regalien.
|
Zasius
in Cons. … |
|
Und in so ferne ist der Satz wahr; daß man die Regalien ohne hohe
Landes-Obrigkeit sich nicht einbilden könne, weil diese unter der
Lands-Superiorität würcklich und dem
Wesen nach begriffen sind.
|
Titius
im Deutschen Lehn-Recht …
|
Unterschiede zur Landeshoheit |
Sonsten aber ist zwischen diesen beyden Stücken, sonderlich in
Deutschland, ein
grosser Unterschied. Denn sie differiren vornehmlich von einander:
|
|
|
1) in Ansehung des Subjects, indem die
Lands-Hoheit nur denenjenigen gebühret,
welche Ihro Kay- |
|
|
{Sp. 1711|S. 865} |
|
|
serl. Majestät und
dem Reiche unmittelbar unterworffen sind. Dann daß einer eben
ein Stand des Reichs sey, wird nicht erfordert.
|
- Lauterbach Tr. de condomin. …
- Schweder
ad Jus
…
|
|
Da hingegen die Regalien auch andere
mittelbare Stände, ja so gar
Privat-Personen haben und erlangen können, jedoch nicht als Regalien, sondern
als
Privilegien, und daß sie nur den Gebrauch und die
Verwaltung eines solchen
Rechtes haben, welches sonsten ein dem Reich ohnmittelbar unterworffener, krafft
habender Lands-Hoheit und der damit
verknüpfften Regalien ausübet.
|
- Sixtin de regalib. …
- Ziegler
de Jurib. …
|
|
2) Sind sie auch in Ansehung des Objects von einander unterschieden, und
differiren als das Gantze und ein Theil desselben.
|
|
|
3) Differiren sie in Ansehung der Art und Weise, wie sie nehmlich
verwaltet
werden, sintemahlen die
hohe Lands-Bothmäßigkeit niemand anders, als der
Kayser
und das
Reich alleine, zu ertheilen befugt ist.
|
-
Capitulat.
Leop. … und Capit. Joseph.
…
- Knipschild de Civitat. …
|
|
Hingegen mögen die Regalien oder
Herrlichkeiten von denen
Ständen des Reichs und
andern demselben
unmittelbar Verwandten gar wohl
verliehen werden.
|
Ordinat. Polit. vom
1544. Jahr tit. von Juden und ihrem Wucher.
|
|
4) Ereignet sich nicht minder eine Differentz in Ansehung des
Orts. Denn die
Territorial-Superiorität wird von dem
Landes-Herrn in seinem eigenen
Territorio,
die Regalien aber jederzeit in einem fremden
Gebiet, als eine Servitut auf
fremden Grund und Boden ausgeübet. Ja es können auch so gar einige Regalia ohne
Territorio seyn, dergleichen denen
Kayserlichen Hof- und
Pfaltz-Grafen, wie auch
denen Rectorn auf
hohen Schulen verstattet werden.
|
Sixtin
de regal. … |
|
Die hohe Lands-Obrigkeit hingegen kan ohne Territorio nicht bestehen, noch außer
demselben einigen
Effect und
Würckung haben, Dannenhero das gemeine Sprichwort
entstanden: Quod jurisdictio territorio inhaereat, ut
nebula super palude et contentum super continenti,
|
Reinking
d.R.S. …
|
|
5) Differiren sie in Ansehung der dabey habenden Intention und Vermuthung. Denn
was in des
Landes-Herrn
Territorio befindlich, das ist seiner
Superiorität
unterworffen.
|
Myler von Ehrenbach de Statib. …
|
|
Hingegen eine weit andere Beschaffenheit hat es mit denen Regalien. Denn wer
diese exercirt, der hat keine solche allgemeine Vermuthung vor sich, und läßt
sich von der ein und andern
Art derselben, so in der Conceßion benennet worden,
auf die Competentz oder Befugniß der andern, so nicht darinnen ausgedrücket
worden, kein bündiger
Schluß machen. Denn die Regalien seynd nach der
Natur und
Eigenschafft der
Privilegien, in Ansehung des Dritten, auf das allergenaueste zu
erklären, und eine umschränckte und limitirte
Gewalt verursachet nothwendig auch
eine eben so umschränckte
Würckung.
|
- Sixtin de regalib.
…
- Horn
in Jurispr. …
|
Verleihung |
Hierbey ist zu erinnern, daß die Rechtsgelehrten |
|
|
{Sp. 1712} |
|
|
insgemein davor halten, daß wenn einem die Regalien überhaupt verliehen worden,
solches nicht von denen grössern, sondern nur von denen kleinern Regalien zu
verstehen sey; so gar, daß auch die Clausul: cum omnibus regalibus, mit allen Regalien,
nichts mehrers nach sich zühe, wo nicht ausdrücklich von denen grössern Regalien
Erwehnung darbey geschehen,
|
- Titius im Deutschen Lehen-Rechte
tit. …
- Klock de contribut.. …
|
|
Denn unter einer General-Conceßion wird nicht enthalten, was eine
Special-Bestimmung vonnöthen hat.
|
- cap. 4. …
- Stryck in Exam. …
- Beck in Prax. … u.ff.
|
Verjährung |
Hierbey entstehet die Frage, ob denn die Regalien auch wohl, wie sonst andere
Rechte und Gerechtigkeiten, verjähret werden können? Und ist zu wissen, daß die
Rechts-Lehrer hierinnen gantz unterschiedener
Meynung sind; indem es einige
bejahen, einige auch verneinen, noch andere aber es nur unter gewissen
Bedingungen und Umständen zugeben wollen. Ordentlicher Weise aber werden die
Regalien, wider den
Fürsten oder die
hohe Landes-Obrigkeit selbst, wofern
deshalber ja noch eine Verjährung Statt haben soll, anders nicht, als nur in
einer
Zeit von undencklichen Jahren verjährt,
|
- c. 26. …
- Reichs-Abschied vom 1548
Jahr §. Wenn auch ein ausgezogener.
und §. Wo aber innerhalb Menschen gedencken.
- Landrecht
…
- Carpzov. P. 2. …
- Mevius P.
7. …
|
|
Besiehe dagegen Wernhern in sel. … Beyer
specim … allwo, daß nicht einmahl die Verjährung von undencklichen
Zeiten wider den Fürsten statt habe. |
|
|
Wider einen Privatmann aber werden die Regalien binnen der ordentlichen
Zeit
verjährt.
|
- c. 26 …
- Berger oecon. …
- Beyer c.l. …
|
|
Ausgenommen das Recht zu jagen, welches in
Chur-Sachsen nicht weniger wider
einen Privatmann, als wider den
Fürsten, binnen der ordentlichen und sonst
gewöhnlichen Zeit verjährt wird,
|
- Proc. Ordn. von 1555 tit. daß keiner auf
des andern Grund und Boden. §. So wollen wir.
- Carpzov lib. I. … und …
- Ziegler
de jur. maj. …
- Berger c.l.
|
Besitz |
Im übrigen wird in Ansehung der Regalien jemands Posseß wieder den Obern nicht
vor gerecht geachtet, derohalben deren blosse Anführung wider diese so viel als
nichts nutzet, biß deshalber ein besonderer und gebührlicher
Titel beygebracht
wird.
|
|
Siehe auch |
Besiehe hierbey den
Artickel
Lands-Hoheit,
im XVI
Bande, p. 500 u. ff.
|
|
Literatur |
Ausser dem aber können hiervon noch ins besondere nachgelesen werden,
|
- Sixtin,
- Bocer,
- Conrad von Einsiedel,
-
Besold,
- Pruckmann,
- Pfoch,
- Scheffer
- und andere, sonderlich in
Speidels
Bibl. … u. ff.
angeführte Rechtsgelehrte, in ihren hieher gehörigen
Schrifften.
|
|
|
|