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Zedler: Regalien HIS-Data
5028-30-1706-2
Titel: Regalien
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1706
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 862
Vorheriger Artikel: Regalico
Folgender Artikel: Regalien (mit auswärtigen Staaten zu thun habende)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Regalien,  
 
  • Herrlichkeiten,
  • Majestäts-Rechte,
  • Kayserliche oder Königliche Hoheit und Reservaten,
  • die Reichs-Hoheiten,
  • Regalia,
  • Jura Principis,
  • Jura Majestatica,
  • Summa Jura,
  • Jura Imperii summi,
  • Jura Regia,
  • Sacra Regni,
  • Sacra Sacrorum,
  • Sacra Individua,
  • Jura Sublimia,
  • Jura Majestatis,
  • Summa rerum,
  • Reservata Majestatis,
 
  sind gewisse und besondere Rechte, welche dem, so keinen Ober-Herren erkennet, oder der sonsten durch Vergünstigung, Verjährung oder Gewohnheit dieselbe hergebracht hat, zustehen, um sich deren zur Zierde und Wohlfahrt des gemeinen Wesens zu gebrauchen.  
Verzeichnis Ein gewisses und zuverläßiges Verzeichniß darvon zu machen, ist unmöglich, wiewohl die grösten und berühmtesten Rechtsgelehrten sich hierüber sehr bemühen, massen einige derselben fast eine unzähliche Menge bestimmen, einige hingegen fast keine andere, als die in denen gemeinen beschriebenen Lehn-Rechten Lib. 2 tit. 56. angeführet werden, davor erkennen wollen. Beyderley Meynungen aber sind verwerfflich, und zwar die erstere darum, weil nicht alles, was ein Fürst zu thun vermag, unter die Regalien zu zählen ist; die andere aber, weil in denen Lehn-Büchern vornemlich die Fiscalischen Rechte der alten Longobardischen Könige erzählet werden, welche zu Zeiten Kaysers Friedrichs I bestritten und also gar zweiffelhafft waren, nicht aber daß man daselbst ein vollständiges Verzeichniß oder gleichsam ein Register aller Majestäts-Herrlichkeiten hätte machen wollen.
  • Peller in not. zum
  • Klock. de Aerario.
  Ja es werden die Gerechtsame, so vorzeiten keine Reservate gewesen, heutiges Tages vor dergleichen gehalten, und von Zeiten zu Zeiten, so offt des Staats Nutzen in etwas hervor scheinet, neue Regalien gemacht. Und umgekehrt wurden vor Alters einige Rechte, unter die Regalien gezählet, welche vorjetzo nicht mehr dafür geachtet werden.
  • Sixtin. de Regal.
  • Rosenthal de feud. …
  Unterdessen ist doch soviel gewiß, daß alle diejenigen Rechte, welche einem Landes-Herrn, oder der höchsten Landes-Obrigkeit, als Fürsten, zu desto grösserer Zierde und Wohlfahrt seiner Staaten und Länder zustehen, insgemein unter dem Namen derer Regalien begriffen werden. Jedoch pfleget man solche nicht unter eine Classe zu bringen, sondern deren verschiedene Arten anzugeben. Und zwar theilet man dieselben in  
 
  1. Weltliche und geistliche;
  2. Die das Land und Unterthanen angehende, und mit auswärtigen Staaten zu thun habende;
  3. Im Heil. Röm. Reiche in die dem Kayser vorbehaltene und den Ständen gemeine.
 
weltliche Die weltlichen Regalien, so zum Theil c. un. 2. f. 56. erzählet werden, sind:  
 
  1. Das Recht, die Landes- oder Erbhuldigung einzufordern;

    {Sp. 1707|S. 863}

  2. Fremde, Ungläubige, Juden einzunehmen;
  3. Unterthanen, so sich anderswo befinden, abzufordern;
  4. Land-Täge auszuschreiben;
  5. Die hohe Gerichtsbarkeit oder Jurisdiction;
  6. Das Recht Obrigkeiten und Gerichte zu ordnen;
  7. Eyde zu erlassen;
  8. Archive aufzurichten;
  9. Notarien zu machen;
  10. Maaß, Ellen und Gewichte setzen;
  11. Vor Lebens-Mittel zu sorgen;
  12. Jahrmärckte anzustellen;
  13. Commercien zu befördern;
  14. Handlungs-Arten vorzuschreiben;
  15. Eiserne Briefe zu geben;
  16. Den Preiß zu setzen;
  17. Geld zu müntzen;
  18. Anrüchtige ehrlich zu machen;
  19. Den ehrlichen Namen wieder zu geben;
  20. Im Lande gültige Würden oder Standes-Erhöhungen zu ertheilen;
  21. Minderjährige vor volljährig zu erklären;
  22. Handwercks-Zünffte zu bestätigen;
  23. Verbot in Ehe-Sachen aufzuheben;
  24. Die Macht zu testiren zu verleihen;
  25. Zu straffen;
  26. Den Missethätern die Straffe zu erlassen;
  27. Freistädte zu ordnen;
  28. Policey- und Kleider-Ordnungen zu machen;
  29. Den Gebrauch der Sachen einzuschräncken;
  30. Die Unterthanen zu gewissen Verrichtungen, als da sind Vormundschafften, anzuhalten;
  31. Auf der Strasse zu geleiten;
  32. Strassenräuber aufzusuchen;
  33. Posten zu bestellen;
  34. Das Jus Fisci oder die Fiscal-Gerichtigkeit;
  35. Das Recht Staats-Güter zu sammlen;
  36. Das Abzugs-Recht;
  37. Das Recht Tribut zu fordern;
  38. Erledigte Güter einzuzühen;
  39. Zur Straffe die Güter zu nehmen;
  40. Zölle einzuheben;
  41. Das Ober-Eigenthum im Fall der Noth;
  42. Das Recht den Frieden an gewissen Orten hart zu verpönen;
  43. Die Herrschafft über die Wälder;
  44. Offene Wege und Heerstrassen;
  45. Palläste und andere gemeine Sachen;
  46. Das Recht, die Bergwercks-
  47. Wasser und dergleichen Sachen einzurichten;
  48. Zeughäuser aufzurichten;
  49. den Unterthanen Waffen zu geben und zu nehmen;
  50. sie in Waffen zu trillen;

    {Sp. 1708}

  51. Das Recht der Folge;
  52. Soldaten zu werben;
  53. Vestungen zu bauen, und Besatzungen einzulegen;
  54. Frohndienste und Landfuhren zu fordern;
  55. Soldaten einzuquartiren;
  56. Die Unterthanen zu Geisseln zu geben;
  57. Das Recht gemeine, auch
  58. hohe Schulen aufzurichten;
  59. Bücher zu censiren;
  60. Landes-Visitationen anzustellen;
 
geistliche Geistliche Regalien sind:  
 
  1. Das Recht einen besondern Gottesdienst einzuführen, nicht aber die Unterthanen in Religions-Sachen zu zwingen;
  2. Fremde Religions-Verwandte zu dulten und einzunehmen;
  3. Eine Vereinigung der Wiedriggesinnten durch glimpffliche Mittel zu versuchen;
  4. Kirchen-Diener zu bestellen;
  5. Den äusserlichen Gottesdienst anzuordnen;
  6. Die Herrschaftt über die heiligen, Kirchen- und Geistlichen Güter;
  7. Die geistliche Gerichtsbarkeit;
  8. Das Recht geistliche Gerichte anzustellen;
  9. geistliche Versammlungen zu berufen;
  10. Kirchen-Visitationen zu halten;
  11. die Religion zu beschützen;
  12. Mitteldinge zu ordnen etc.
 
fremde Staaten Diejenigen Regalien, so mit fremden Staaten zu thun haben, die man auch in friedliche und feindliche abtheilet, sind:  
 
  1. Das Recht wider die Feinde Krieg zu führen;
  2. Kriegenden zu dienen und beyzustehen;
  3. Stillstand und Frieden zu machen;
  4. Den Frieden zu garantiren und zu gewähren;
  5. Das Bündniß-Recht;
  6. Das Recht Neutralität zu stifften;
  7. Das Mittler-Recht die streitenden Partheyen durch gute Vorschläge aus einander zu setzen oder mit deren Bewilligung den Streit zu entscheiden;
  8. Das Gesandtschafts-Recht;
  9. Das Recht andern Staats-Höflichkeit zu erweisen;
  10. Das Recht auf Reichs- und andern dergleichen Tagen zu rathschlagen und zu schlüssen;
  11. Der Kayser-Wahl beyzuwohnen;
  12. Repressalien zu gebrauchen.
 
hohe und geringere Man theilet auch die Regalien in hohe und geringere, da die erstern die Regierung und den Staat selbst betreffen, und mit der Person des Regenten unzertrennlich verbunden, die letztern aber mehr auf einen Nutzen angesehen seyn, und Privat-Per-  
  {Sp. 1709|S. 864}  
  sonen mitgetheilet werden können, als da sind  
   
Staatseigentum Von denen eigentlichen Regalien ist jedoch das Staats-Eigenthum unterschieden, worunter  
 
  1. Cammer-Güter
  2. Wälder, Flüsse, Meere samt den Ufern, Wässerbäuchen, Hafen, Inseln und Werdern oder Anwachs, Heerstrassen, wüste Plätze,
  3. Palläste, Mauern, Thore, Vestungen, Artillerie und Ammunition;
  4. Metalle;
  5. Wilde Thiere, so von einigem Nutzen;
  6. Wasser-Einkünffte, als Agtstein;
  7. Vergrabene und gefundene Schätze und dergleichen.
 
andere Einteilung Andere aber, welche mit dieser Eintheilung nicht so recht zufrieden seyn wollen, pflegen unter die eigentlichen Regalien vornehmlich folgende zu zählen. Als:  
  1. Die Aufnahme der Juden, und deren Schutz
  • Ordin. Polit. von 1548. tit. von Juden.
  • Mager de Advocat. ...
  • Myler de Princip. ...
  2. Das Recht, denen Missethätern den ehrlichen Namen wieder zu geben. R.A. von 1526.
  3. Das Recht unehelich erzeugte Kinder zu legitimiren oder vor ehrlich zu erklären. Knipschild de Civit. ...
  4. Das Recht, mündig zu sprechen, oder Nachlaß des Alters zu ertheilen. Ziegler de Jurib. ...
  5. Das Recht, allerhand Privilegien und Freyheiten zu ertheilen. Bocer de Regal. ... Bodinus de Republ. ...
  6. Das Recht, gewisse Frey-Häuser oder Freyungen vor die Missethäter, z.E. eine Säule, Haus, Gasse, Kirche oder Hof, aufzurichten. Myler de Statib. ...
  7. Das Recht eiserne Briefe oder Quinquennell zu ertheilen, damit der arme Schuldmann binnen einer gewissen Zeit von seinen Gläubigern frey und unangefochten bleibe.
  • Ordin. Polit. von 1548 und 1577. tit. von verdorbenen Kauffleuten.
  • Lauterbach in Disp. ...
  • Myler l.c. c. 55.
  8. Das Recht zu jagen, Vogel-Heerd und Vogel-Weid zu schlagen, und zu fischen. Sixtin de Regal. ...
  9. Das Recht, öde wüste und ungebaute Örter und Pätze, oder auch von Flüssen angelegte Werder oder Inseln einzunehmen. Struv. in Synt. ... Frommann de Condomin. ...
  10. Das Berg-Wercks- oder Metallen-Recht, worunter so wohl die Müntz-Gerechtigkeit, als das Recht über gefundene Schätze, auch allerhand Mineralien und Metalle zu graben, begriffen ist. Myler d. ... Heig P. I. ...
  {Sp. 1710}  
  Heutiges Tages ist Herkommens, daß alle Schätze, welche tieffer unter der Erden liegen als ein Pflug gehet, der Obrigkeitlichen Gewalt und denen Regalien zuerkannt werden, und gehören auch alle Metall-Adern, Ertz- Eisen- Saltz- Salpeter- Alaun-Gruben, auch Glas-Hütten, ob sie gleich auf einer Privat-Person ihrem Grunde und Boden sind, dem Landes-Herrn zu. Ziegler de Jur. … Heig. P. I. …
  11. Das Recht auf freyer Heer- und Landes-Strassen, nebst der Geleits-Gerechtigkeit. Fritsch de Viis ...
  12. Das Brücken- und Fluß-Recht, unter welchem zugleich das Krahn- und Floß-Recht begriffen ist. Myler d. ... Fritsch de Jur. ...
  13. Die Anstellung der Jahrmärckte. Fritsch de Regali ...
  14. Die Zoll-Gerechtigkeit, desgleichen Accis, Imposten, Ungeld, Zapffen-Geld, Tafern-Geld, Fleisch- und Mehl-Pfennig einzuheben. Schweder in Jur. ...
  15. Die Praestationes Angariarum et Parangariarum, da man der Obrigkeit mit Wagen, Pferden, Schiffen, und dergleichen, auf begebenden Nothfall dienet.
  • II. F. 56. ...
  • Frommann in Diss. ...
  16. Das Recht, Posten anzuordnen. Strauch in Diss. ... Mevius P. I. ...
  Hieher gehöret ferner  
   
  Dannenhero Frommann in seiner Disputation de Condominio Terrtorial. wohl sagt: daß man heutiges Tags alles, wodurch eines Fürsten Einkünffte vermehret werden, zu denen Regalien zu rechnen pflege.  
Inhaber Es kommen aber die Regalien dem gemeinen Gebrauch nach, als ein besonders Vorrecht, dem Territorial-Herrn zu. Wiewohl er selbst solche nicht unter einem besondern Titel, und unter dem Namen, Hoheiten, Herrlichkeiten, sondern in Krafft und unter dem Titel der Superiorität und Landes-Obrigkeit ausübet. Rosenthal de Feud. …
  Dann wo jemand ein Territorium hat, so hat er eben damit zugleich auch die Regalien. Zasius in Cons. …
  Und in so ferne ist der Satz wahr; daß man die Regalien ohne hohe Landes-Obrigkeit sich nicht einbilden könne, weil diese unter der Lands-Superiorität würcklich und dem Wesen nach begriffen sind. Titius im Deutschen Lehn-Recht …
Unterschiede zur Landeshoheit Sonsten aber ist zwischen diesen beyden Stücken, sonderlich in Deutschland, ein grosser Unterschied. Denn sie differiren vornehmlich von einander:  
  1) in Ansehung des Subjects, indem die Lands-Hoheit nur denenjenigen gebühret, welche Ihro Kay-  
  {Sp. 1711|S. 865}  
  serl. Majestät und dem Reiche unmittelbar unterworffen sind. Dann daß einer eben ein Stand des Reichs sey, wird nicht erfordert.
  • Lauterbach Tr. de condomin. …
  • Schweder ad Jus
  Da hingegen die Regalien auch andere mittelbare Stände, ja so gar Privat-Personen haben und erlangen können, jedoch nicht als Regalien, sondern als Privilegien, und daß sie nur den Gebrauch und die Verwaltung eines solchen Rechtes haben, welches sonsten ein dem Reich ohnmittelbar unterworffener, krafft habender Lands-Hoheit und der damit verknüpfften Regalien ausübet.
  • Sixtin de regalib. …
  • Ziegler de Jurib. …
  2) Sind sie auch in Ansehung des Objects von einander unterschieden, und differiren als das Gantze und ein Theil desselben.  
  3) Differiren sie in Ansehung der Art und Weise, wie sie nehmlich verwaltet werden, sintemahlen die hohe Lands-Bothmäßigkeit niemand anders, als der Kayser und das Reich alleine, zu ertheilen befugt ist.
  • Capitulat. Leop. … und Capit. Joseph. …
  • Knipschild de Civitat. …
  Hingegen mögen die Regalien oder Herrlichkeiten von denen Ständen des Reichs und andern demselben unmittelbar Verwandten gar wohl verliehen werden. Ordinat. Polit. vom 1544. Jahr tit. von Juden und ihrem Wucher.
  4) Ereignet sich nicht minder eine Differentz in Ansehung des Orts. Denn die Territorial-Superiorität wird von dem Landes-Herrn in seinem eigenen Territorio, die Regalien aber jederzeit in einem fremden Gebiet, als eine Servitut auf fremden Grund und Boden ausgeübet. Ja es können auch so gar einige Regalia ohne Territorio seyn, dergleichen denen Kayserlichen Hof- und Pfaltz-Grafen, wie auch denen Rectorn auf hohen Schulen verstattet werden. Sixtin de regal. …
  Die hohe Lands-Obrigkeit hingegen kan ohne Territorio nicht bestehen, noch außer demselben einigen Effect und Würckung haben, Dannenhero das gemeine Sprichwort entstanden: Quod jurisdictio territorio inhaereat, ut nebula super palude et contentum super continenti, Reinking d.R.S. …
  5) Differiren sie in Ansehung der dabey habenden Intention und Vermuthung. Denn was in des Landes-Herrn Territorio befindlich, das ist seiner Superiorität unterworffen. Myler von Ehrenbach de Statib. …
  Hingegen eine weit andere Beschaffenheit hat es mit denen Regalien. Denn wer diese exercirt, der hat keine solche allgemeine Vermuthung vor sich, und läßt sich von der ein und andern Art derselben, so in der Conceßion benennet worden, auf die Competentz oder Befugniß der andern, so nicht darinnen ausgedrücket worden, kein bündiger Schluß machen. Denn die Regalien seynd nach der Natur und Eigenschafft der Privilegien, in Ansehung des Dritten, auf das allergenaueste zu erklären, und eine umschränckte und limitirte Gewalt verursachet nothwendig auch eine eben so umschränckte Würckung.
  • Sixtin de regalib. …
  • Horn in Jurispr. …
Verleihung Hierbey ist zu erinnern, daß die Rechtsgelehrten  
  {Sp. 1712}  
  insgemein davor halten, daß wenn einem die Regalien überhaupt verliehen worden, solches nicht von denen grössern, sondern nur von denen kleinern Regalien zu verstehen sey; so gar, daß auch die Clausul: cum omnibus regalibus, mit allen Regalien, nichts mehrers nach sich zühe, wo nicht ausdrücklich von denen grössern Regalien Erwehnung darbey geschehen,
  • Titius im Deutschen Lehen-Rechte tit. …
  • Klock de contribut.. …
  Denn unter einer General-Conceßion wird nicht enthalten, was eine Special-Bestimmung vonnöthen hat.
  • cap. 4. …
  • Stryck in Exam. …
  • Beck in Prax. … u.ff.
Verjährung Hierbey entstehet die Frage, ob denn die Regalien auch wohl, wie sonst andere Rechte und Gerechtigkeiten, verjähret werden können? Und ist zu wissen, daß die Rechts-Lehrer hierinnen gantz unterschiedener Meynung sind; indem es einige bejahen, einige auch verneinen, noch andere aber es nur unter gewissen Bedingungen und Umständen zugeben wollen. Ordentlicher Weise aber werden die Regalien, wider den Fürsten oder die hohe Landes-Obrigkeit selbst, wofern deshalber ja noch eine Verjährung Statt haben soll, anders nicht, als nur in einer Zeit von undencklichen Jahren verjährt,
  • c. 26. …
  • Reichs-Abschied vom 1548 Jahr §. Wenn auch ein ausgezogener. und §. Wo aber innerhalb Menschen gedencken.
  • Landrecht
  • Carpzov. P. 2. …
  • Mevius P. 7. …
  Besiehe dagegen Wernhern in sel. … Beyer specim … allwo, daß nicht einmahl die Verjährung von undencklichen Zeiten wider den Fürsten statt habe.  
  Wider einen Privatmann aber werden die Regalien binnen der ordentlichen Zeit verjährt.
  • c. 26 …
  • Berger oecon. …
  • Beyer c.l. …
  Ausgenommen das Recht zu jagen, welches in Chur-Sachsen nicht weniger wider einen Privatmann, als wider den Fürsten, binnen der ordentlichen und sonst gewöhnlichen Zeit verjährt wird,
  • Proc. Ordn. von 1555 tit. daß keiner auf des andern Grund und Boden. §. So wollen wir.
  • Carpzov lib. I. … und …
  • Ziegler de jur. maj.
  • Berger c.l.
Besitz Im übrigen wird in Ansehung der Regalien jemands Posseß wieder den Obern nicht vor gerecht geachtet, derohalben deren blosse Anführung wider diese so viel als nichts nutzet, biß deshalber ein besonderer und gebührlicher Titel beygebracht wird.
  • Reinking de regim. …
  • Mevius P. I. …
Siehe auch Besiehe hierbey den Artickel Lands-Hoheit, im XVI Bande, p. 500 u. ff.  
Literatur Ausser dem aber können hiervon noch ins besondere nachgelesen werden,
  • Sixtin,
  • Bocer,
  • Conrad von Einsiedel,
  • Besold,
  • Pruckmann,
  • Pfoch,
  • Scheffer
  • und andere, sonderlich in Speidels Bibl. … u. ff. angeführte Rechtsgelehrte, in ihren hieher gehörigen Schrifften.
     

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Stand: 9. Februar 2024 © Hans-Walter Pries