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Quellenangaben |
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Victualien, oder
Lebens-Mittel, |
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Frantz.
- Denvèc Victuailles,
- Vivres,
- Holl.
- Leef-tocht,
- Mondt-Kost,
- Eet-Vaaren,
-
Lat.
- Annona
Victualia,
- Victus,
- Cibaria,
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heisset alles, was zu dem
Leibes-Unterhalte
an Speise und Geträncke dienet, sonst auch |
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- der Unterhalt,
- die Nahrung,
- Alimenten,
- Proviant,
- das Mustheil u.s.w.
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Wozu einige Rechts-Gelehrten auch dasjenige, was zu
täglicher
Nothdurfft des
Leibes an Kleidern
gebrauchet wird, ziehen
wollen. |
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Die Zufuhre der Lebens-Mittel zu sparen, ist in dem
Römischen Reiche nicht
zugelassen, und wird, wenn dergleichen ja geschiehet, ein sogenanntes
Mandatum sine clausula auf die vier Fälle ausgefertiget. |
Wehner. |
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In wohlbestellten Policeyen wird, in Ansehung der Victualien, vornehmlich
auf zweyerley gesehen. Erstlich darauf, daß hinlängliche Victualien vorhanden
sind, damit die
Unterthanen keine Noth leiden. Werden sie aus fernen
Landen
zugeführet, so kommt hingegen das
Geld dafür aus dem
Lande; Weil man aber dahin
zu sehen hat, daß das Geld, so viel möglich, in dem Lande behalten werde, so hat
man auch darauf zu dencken, ob dieser
Sache nicht abzuhelffen sey ? |
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- Man muß den
Zustand des Landes genau untersuchen, und
erforschen lassen,
woher der Mangel entstehe, und wie solchem, durch Verbesserung des Garten-
und Acker-Baues, der Wiesen, der Holtzungen, der Fischerey, Viehzucht,
u.s.w. abgeholffen werden könne.
- Man lässet sich, durch
geschickte und der Wirthschafft erfahrne Leute,
Vorschläge thun;
- Man stellt Versuchungen an, und wo man siehet, daß die Verbesserungen
angehen, muß man deswegen an die
Unter-Obrigkeiten
Verordnungen ergehen
lassen, welche zu
Stande zu bringen gehalten sind, was von der
hohen
Landes-Obrigkeit der gemeinen Wohlfahrt
{Sp. 999|S. 513}
ersprießlich erfunden wird; ja daß sie an allen
Orten darvor sorgen, wie
diesen heilsamen Anstalten nachgelebet werde.
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Hieher gehöret, daß die
Bauern auf den
Dörffern nicht allein ihre bey den Häusern befindliche
Gärten mit fruchtbaren Bäumen besetzen, sondern auch dergleichen auf den Wiesen,
und wo sich sonst ein
bequemer
Ort dazu findet,
pflantzen, und die einmahl gepflantzeten wohl warten sollen. |
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Hieher gehören die
Verordnungen, daß die unfruchtbaren Plätze, so viel, als
angehen will, zu fruchtbaren
Äckern gemacht, auch wo man Mangel an Wiesen hat,
und es demnach an Futter für das Vieh fehlet, einige absonderlich von dem
Dorffe
weit entlegene, oder sonst nicht wohl zu gebrauchende Äcker, zu Erzeugung des
Futters für das Vieh angewendet werden. |
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Es gehören hieher die
Verordnungen, daß man kleine Fische, die mit grösserem
Vortheil, wenn sie erwachsen sind, gebrauchet werden können, nicht wegfangen,
und solchergestalt bey
Straffe, keine andere, als zu Erhaltung dieses
Zweckes,
dienliche Netze und Haame führen darf; Dergleichen auch schon vor uralten Zeiten
die Sineser gehabt haben. |
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Es gehören auch hieher die
Verordnungen, daß, wenn man eine gewisse
Art
Vögel an einem
Orte gewöhnen will, man dasjenige zu erzeugen suche, was sie zu
ihrer Nahrung und übrigen
Bequemlichkeit brauchen. |
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Man siehet hieraus leicht, daß die Geschichte der
Natur, nebst der
Natur-Wissenschafft, zu dergleichen Überlegungen öffters dienlich, ja
unumgänglich ist. Derowegen, damit nichts, was in diesem Stücke heilsames
verordnet werden kan, verborgen bleiben möge, so hat man alles, was den
Acker-
und Garten-Bau, die Vieh-Zucht, das Wild, Vögel, Fische, Jägereyen und
Fischereyen betrifft, mit Fleiß zu untersuchen, durch gehörige Experimente, was
sich hierinnen thun lässet, an das Licht zu bringen, und zu dem Gebrauche derer,
die zu der Verbesserung des
Landes gesetzet sind, wie auch eines jeden
Haus-Wirthes insbesondere, in ausführliche
Schrifften zu verfassen. Und also hat
in diesem Stücke das gemeine Wesen die
Academie der Wissenschafften höchst
nöthig. |
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Vor das andere, wenn Victualien vorhanden sind, so ist auch der Handel und
Wandel, den man damit anstellet, zu dem
Nutzen des
gemeinen Wesens einzurichten.
Um deswillen bestellet man gewisse Unter-Obrigkeitliche Personen, oder
Schatz-Herren, welche vor die Zufuhre der Victualien, wo sie nöthig ist, sorgen,
ungesunde und schädliche
Sachen, nach Gelegenheit der Zeiten, verbieten, den
Fett-Crämern, Höckern und andern, die mit Victualien handeln, einen
billigen
Preiß setzen, und dem Betruge so viel sich thun lässet, abhelffen müssen. |
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Bey den Armeen gehöret zu dem
Amte eines General-Auditeurs, auf eingezogenen
Bericht von dem General-Gewaltiger, wie und woher die Zufuhre der Lebens-Mittel
von den Marcketennern geschehe, demselben den Preiß zu verordnen. |
Besold Contin. |
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Es ist überhaupt et- |
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{Sp. 1000} |
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was höchst unvernünfftiges und unchristliches, wenn man mit solchen
Dingen,
die zu der Erhaltung des menschlichen
Lebens unentbehrlich nöthig sind, Wucher
treibet, und, um eines eiteln
Gewinns willen, oder, um mehr
Geld zusammen zu
scharren, als man zu der täglichen Nothdurfft brauchet, seinem Neben-Menschen
dasjenige entziehet, oder doch anzuschaffen sehr schwer machet, welches
GOTT und
die Natur, zu der Erhaltung derselben, so reichlich wachsen lässet. Ist dieses
nicht eine unmenschliche Grausamkeit ? Und gleichwohl giebt es dergleichen Korn-
und Frucht-Wucherer unter den heutigen Christen so viel, daß man gantze
Regimenter davon aufrichten, und gegen die Türcken schicken könnte. Diese
höchstschädlichen Verderber der menschlichen
Gesellschafft solten
billig mit
aller Schärffe abgestraffet werden. |
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Ein gleiches ist auch von denenjenigen zu
sagen, welche mit Holtze Wucher
treiben, dasselbe vertheuren, und dadurch verursachen, daß viele tausend
Arme zu
Winters-Zeit grosse Kälte ausstehen, und an ihrer Gesundheit öffters grossen
Schaden leiden müssen. Allein, so lange die
Menschen die Geschöpffe mehr
lieben,
als den Schöpffer, jenen mehr
Dienst und
Ehre erweisen, als diesem, um Erlangung
Geldes und Gutes willen,
GOttes
Gesetz und
Willen aus den Augen setzen, mehr und
lieber ihren verderbten Neigungen der Wollust, des Geitzes, und dem Hochmuth
folgen, als dem
Geiste GOTTES, so lange ist dießfalls keine Besserung zu
hoffen,
und wird es bey dem alten verdorbenen
Wesen,
Gewohnheiten und Sünden in allen
Ständen bleiben. |
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Diesem Übel wolte in dem Jahr 1622. in Pommern
Hertzog Philipp Julius, bey
entstandener Theurung, vorbauen, indem er, auf zuvorgehaltene Correspondentz mit
denen disseits der Elbe, und angrentzenden Niedersächsischen
Creyß-Ständen, und
reiffen Rath mit der
Landschafft, zu einer Interims-Verfassung, bis, durch einen
gemeinen
Reichs-Tag, oder andere
Reichs- und Creyß-Ordnung das
Werck zu
durchgehender heilsamer Conformität gerichtet würde, eine Müntz- und Tax-Ordnung
verfassen, in öffentlichen Druck gehen, den 10. May publiciren, und in der
Residentz-Stadt Wolgast den Anfang solcher nützlichen
Ordnung, andern
Städten zu
Folge, machen ließ. |
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In dieser Victual- und Tax-Ordnung ward ernstlich verboten, in den nächsten
zweyen Jahren, nach Exempel anderer
Chur- und
Fürstenthümern, keine Ochsen, noch
anderes Rind-Vieh, vielweniger Schaafe und Schweine, aus den
Landen zu treiben
zu gestatten, damit nicht weiter, durch stetige Wegtreibung derselben, alles in
dem Kauffe gesteigert, und dannenhero daran kein Mangel, wie bishero gespüret
würde. Es gibt aber nichts destoweniger, einen Weg, wie den andern, wieder der
Obrigkeit
Willen, die eingerissene Theurung der Waaren in dem Lande. |
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Um eben dieselbe Zeit, ist auch in
Chur-Sachsen eine grosse Theurung der
Victualien gewesen. |
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{Sp. 1001|S. 514} |
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In dem Jahr 1621. den 18. des Christ-Monats galt in Leipzig |
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- der Scheffel Korn, 13 fl.
- der Weitzen, 15 fl.
- die Gerste, 9 fl.
- ein Stück Saltz, 8 fl.
- die Hose Butter, 20 fl.
- das Pfund Licht, 12 Groschen,
- ein Hering, 5. gl.
- eine Mandel Eyer, 9. bis 15. gl.
- das Pfund Fleisch, 2. al. 3. pf. bis 6. pf.
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stieg auch, wegen des geringen Geldes, noch täglich höher. |
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Denn um diese Zeit galt |
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- der Reichs-Thaler, 8. fl.
- die Kanne Torgauisch Bier, 1. gl. 6. Pf.
- der Rastrum, 1 gl.
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Denn den 23. des Christ-Monats, als nunmehro der Reichs-Thaler auf 10. bis
11. fl. gekommen war, haben die Victualien folgenden Werth gehabt: |
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- Ein Scheffel Weitzen, 33. fl.
- ein Scheffel Korn, 24. fl.
- ein Scheffel Hafer, 12. fl.
- ein Pfund Schwenfleisch, 12 gl.
- ein Pfund Rindfleisch, 8. gl.
- ein Pfund Schöpsenfleisch, 7 gl.
- ein Pfund Butter, 1 fl.
- eine Claffter Holtz, 32 fl.
- die Kanne Torgauisch Bier, 3. gl.
- in dem Neuen-Jahrs-Marckt, 1623, 4. gl. und
- in dem Mertz-Monat, 6. gl.
- Die Kanne Zerbster Bier, 5. gl.
- in dem Neuen-Jahrs-Marckt, 6. gl.
- Die Kanne Breyhan, 7. bis 8. gl.
- Die Kanne Rastrum, 2. gl.
- in dem Neuen-Jahrs-Marckt, 2. gl. 6. pf.
- in dem Mertz-Monat, 4. gl.
- Die Kannes Kosent, 1. gl.
- Ein Besen, 3. gl.
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In dem Jahre 1694. stieg der Preiß der Victualien ebenfals von Tage zu Tage;
Also, daß in Leipzig |
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- eine Mandel Eyer, auf 8 gl.
- das Pfund Rinfleisch, auf 16. pf.
- das Schöpsenfleisch, auf 18. pf.
- Kalbfleisch, auf 17. pf. und
- Schweinfleisch, auf 22. pf.
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zu stehen kam. |
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Desto wohlfeiler hingegen ist um das Jahr 1460. und 1461. in dem
Steyerischen Gebiete der Satz und die
Ordnung der Victualien gewesen, welche die
Stände über der Ennß folgendermassen bestimmet haben: |
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- Das Pfund des bestin Rind- und Castraunen-Fleisches, nicht über 5.
Heller;
- Ein Ächtering Malvasier, 2. gl. 4. pf.
- Rheinischer- und Muscateller-Wein, von dem besten, 2. gl.
- Ein Ächtering Schmaltz, 15. pf.
- Ein Zahl Ferchen, 4. pf.
- Ein Eschling, 3. pf.
- Ein Pfund Saffran, nicht über 3. fl.
- Ein Pfund Pfeffer, 3. gl. 9. pf.
- Ein Pfund weiser Zucker, 3. ß.
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In nahmhafften Gast-Häusern war die Mahlzeit nicht über 1. gl. |
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Die Victualien sind in dem Königreich Ungarn, auch in theuren Zeiten, in
Gegeneinanderhaltung mit andern
Europäischen
Ländern, um einen civilern und
leidlichern Preiß zu haben, massen an den meisten
Orten 2. Pfund Fleisch um
einen Kayser-Groschen gekauffet werden können. Doch hat man bemercket, daß sich
besonders um das Jahr 1720. eine höchst wohlfeile Zeit daselbst angefangen, und
nachhero immer fortgefahren hat. |
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- Des schönsten Weiten- und weissen Brodes kauffte man 7. oder 8. Pfund
vor einen Kreutzer;
- 3. Pfund Fleisch, und über der Teis nach Deberzin zu, 5. 6. bis 7. Pfund
um 1. Kayser-Groschen;
- Ein Kalb um 6. bis 8. Kayser-Groschen;
- Einen Haasen vor 2. Kayser-Groschen; Ja es ist in Zeben, einem Städtlein
auf der Pohlnischen Grentze, so gar eins um 6. gl. verkauffet worden;
- Einen Calecutischen Hahn kauffte man um 12. Kreutzer; Eyer, 24. bis 30.
vor 1. Kayser-Groschen;
- und so weiter.
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In der Königl. Pohlni- |
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{Sp. 1002} |
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schen
Churfürstl. Sächs. Residentz-Stadt Dreßden werden die in einem gantzen
Jahre eingekommenen Victualien zusammen gerechnet, da wir denn die Listen von
einigen Jahren, zu einem Exempel, hier beyfügen wollen. |
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In dem Jahr 1721. belief sich die Anzahl, an geschlachtetem Vieh, auf |
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- 7270. Rinder,
- 8020. Schweine,
- 15882 Kälber,
- 22654 Schöpse,
- 3039. Lämmer oder Ziegen.
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Ferner, |
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- 1553. Faß 1. Tonne Most,
- 36027. Scheffel Weitzen- und Roggen-Mehl,
- 2245. Scheffel Weitzen,
- 6962 Scheffel Korn,
- 5662. Scheffel Gerste,
- 38482. Scheffel Haber,
- 237. Scheffel Erbsen und Linsen,
- 32060 Scheffel Maltz, und
- 2082. Scheffel Branntewein-Schrot.
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In dem Jahr 1722. war die Liste der Victualien in Dreßden folgendes
Innhalts: |
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- 36321. Scheffel Weitzen- und Roggen-Mehl;
- 55195. Scheffel Weitzen, Korn, Gerste und Haber;
- 19267. Scheffel Maltz;
- 1320. Scheffel Branntewein-Schrot;
- 5561. Stück Rind-Vieh;
- 5745. Schweine;
- 20106. Kälber;
- 30889. Schöpse; und
- 2230. Faß 1 Viertel 1 ½. Tonne neuerbaueter Most.
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Von dem Jahre 1723. lautete die Victualien-Liste also: |
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- 35011. Scheffel Mehl;
- 10900. Scheffel Korn;
- 8006. Scheffel Gerste;
- 32628. Scheffel Haber;
- 23843. Scheffel Maltz;
- 776. Scheffel Branntewein-Schrot;
- 5379. Rinder;
- 9095. Schweine;
- 20530. Kälber; und
- 29561. Schöpse;
- Wie nicht weniger 1178. Fässer neuerbauter Most.
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Sonst galt damahls |
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- der Scheffel Korn, 1. Rthlr. 8. gl.
- Weitzen, 2. Rthlr. 2. gl.
- Gerste, 1. Rthlr. 2. gl.
- Haber, 15. bis 18. gl.
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In dem Jahr 1724. |
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- 27507. Scheffel Mehl;
- 5024. Scheffel Weitzen;
- 12881. Scheffel Korn;
- 10091.Scheffel Gerste,
- 34169. Scheffel Haber;
- 24183. Scheffel Maltz;
- 872. Scheffel Branntewein Schrot;
- 5218. Rinder;
- 9524. Schweine;
- 20489. Kälber;
- 22945. Schöpse;
- 6927. Lämmer;
- 2470. Faß 1 Viertel 1 ½. Tonne Most.
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Noch einiger besonderer
Verordnungen zu gedencken, welche in Ansehung der
Victualien gemacht worden sind, so ward in einem unter den 12. des Brachmonats,
1716. abgefaßten Röm.
Kays. Ober-Amts-Schreiben, in Schlesien bekannt gemacht,
daß diejenigen, so die
Kayserliche Armee mit Victualien versorgten, von allen
Zöllen und Mauthen frey seyn solten. Die
Zinß-Leute, wenn sonst gleich den
Zins-Herrn denen
Rechten nach die Verkauffs Gerechtigkeit in derer Zins-Leute
Gütern zustehet, sind, weil solches auf die Victualien nicht zu erstrecken,
nicht schuldig, ihren Zins- oder Gerichts-Herrn was sie an Butter, Käse, Hünern,
Kälbern u.s.w.
verkauffen wollen, vorhero anzutragen, es wäre denn ein solches
hergebracht. |
Richter Decis. 76. u. 79. |
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Nach denen
Chur-Sächsischen Rechten ins besondere ist der Aufkauff und die
Ausfuhr der Victualien ausser
Landes verboten. |
Mandat
1696. 1699. 1799. |
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Und wiewohl die Ausfuhr wieder frey gelassen worden, |
Mandat 1696. |
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so bleibet doch deren Vor- und Aufkauff, und daß man auf den
Dörffern gantze
Niederlagen damit gestatte, verboten. |
Ibid. und Mandat
1719. |
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Bergleute sollen nicht mit Victualien und Waaren oder Bier-Zetteln, |
- Berg-Ordn. Art. 60.
- Berg-Resolut. 1709. §. 29.
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{Sp. 1003|S. 515} |
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|
sondern mit baarem
Gelde ausgelohnet werden. |
Ibid. |
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Unterthanen müssen zur
Churfürstl. Hofhaltung, Nacht- und Jagd-Lagern, auch
Durchzügen fremder
Herrschafften
die Victualien in gewissem Werth liefern, |
- Resolut. Gravam. 1603. n. 8.
- Mandat 1722. 1724.
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welche ihnen aber alsofort von den
Beamten zu bezahlen, |
- Resolut. Gravam. 1661.
- Cammer-Sachen
§. 28
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auch des Fuhrlohns halber Abstattung zu thun. |
Ibid. |
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Beamte aber sollen sich solcher Lieferung nicht anmassen, |
Resolut. Gravam. 1603. n. 8. |
|
welches ihnen bey 100. |
Mandat 1721. |
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und hernach bey 20. Rthlr.
Straffe verboten worden. |
Mandat 1724. |
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Ein mehrers siehe unter dem
Artickel: |
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-
Verkauff, im XLVII
Bande, p. 954.
u.ff. und
- Ausfuhr derer Waaren, im II Bande, p.
2232 u.f. wie auch
- Steigerung der Lebens-Mittel, im XXXIX Bande,
p. 1492. und
- Verkauffungs-Freyheit, (alleinige) im XLVII
Bande, p. 1003 u.ff.
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Von Vermächtniß derer Lebens-Mittel aber oder des Unterhalts bey dem
Artickel: |
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|
- Alimentum, im I
Bande,
p. 1218. desgleichen
- Legatum Alimentorum, im XVI
Bande p. 1361 u.ff. wie auch
- Legatum Ciborum, ebend. p.
1366.
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und von deren Vergifftung, unter dem
Worte: |
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- Vergifften, im XLVII Bande, p. 683.
u.ff. wie auch
- Vergifftete Speisen, ebend. p. 696 u.ff.
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Bey den Bergwercken sollen ebenfals die Victualien, wie andere
Bergwercks-Nothdürfftigkeiten zu Beförderung des Bergbaues, ohne Maut und Zoll,
und dergleichen Beschwerungen, frey paßiret werden. |
- Nieder-Österreich. Berg-Ordn. Art.
143. und 144.
- Ungar. Berg- Ordn. Art. 29. §. 3.
- Trier. Berg-Ordn. in Proem.
- Königl. und
Churfürstl. Sächß. Resolut. vom Jahre 1690. §. 35.
- Deuzers
Königl. Bergr. Vertrag 1575.
- Bergrechtssp. Part.
I. cap. 24. §. 3. ingleichen ...
- Löhneyß, part.
2. ...
- Kirchmayer Hoffnung besserer Zeiten, ...
|
|
Wie denn auch um des Berg-Volcks willen an vielen
Orten eingeführet, daß
niemand fremdes, noch auch die Höcken und Vorkäuffer etwas an den Marcktägen
kauffen dürffen, so lange das Fähnlein oder der Wisch noch stehet. |
- Schlackenw. Zienberg-Ordn. Art. 28.
- Bergrechtssp. Part. 1. ...
- Löhneyß. Part. 2. ...
|
|
Siehe auch |
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|
- den
Artickel:
Waaren, (Eß).
- Vogels Leipzig. Annal. ...
- Preuenheims Annal. Styriens. ...
- Ludolffs Schaub. IV Th. ...
- Breßl. Samml. Versuch ...
- Theatr. Pacis, von
1660-1685 ...
- Walthers Siles. Diplom. ...
- Jablonsky Lex. p. 818.
- Nehrings Jur. Lex. ...
-
Walchs Phil. Lex. ...
- Zinckens Öc. Lex. ...
- Fäsch Ingenieur-Lex. ...
-
Wolff von dem gesellsch. Leben der
Menschen, ...
- Micrälii Antiqu. Pomerana, ...
|
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