Titel: |
Hohe Landes-Obrigkeit |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
13 Sp. 481 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 13 S. 254 |
Vorheriger Artikel: |
Hoheit |
Folgender Artikel: |
Hohe Lied Salomonis |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Hohe Landes-Obrigkeit, ist eine durch die
Grund-Gesetze,
denen
Reichs-Ständen ertheilte
Gewalt, krafft welcher sie, in ihrem
Namen, ihre
Länder
regieren, auch, in deren
Ansehen,
Krieges- und
Friedens-Handlungen mit
andern
Staaten vornehmen, ingleichen mit
Kayserlicher Majest. und übrigen
Reichs-Ständen, von
Sachen, so die gemeine Wohlfahrt angehen,
rathschlagen und
schlüssen, dergestalt, daß die, aus solcher Gewalt
herflüssende, und denen Grund-Gesetzen nicht zuwieder lauffende Handlungen,
weder von Kayserlicher Majestät, noch
gantzem
Reiche können umgestossen, oder dessentwegen
Red und
Antwort gefordert werden. |
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Die Stücken nun solcher hohen Landes-Obrigkeit heisset man
Regalien. |
Conring. de Vrb.. Germ. §. 59. |
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Sie werden insgemein
getheilet in die grossen und kleinen, welche
Eintheilung keinen
Grund hat, und dahero zu nichts dienet, als
unnöthiges
Schul-Gezäncke anzurichten. |
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Die
Reichs-Stände sind zwar allerdings anfänglich, durch
Kayserliche
Belehnung, zu
der hohen Landes-Obrigkeit und Regalien kommen, allein heutiges
Tags
sind selbige ihnen durch die Grund-Gesetze dermassen bestätiget, daß sie ihr
eigen sind, und die Kayserliche Belehnung nur eine blosse Cerimonie ist, welche
zum Andencken des vorigen
Teutschen-Staats übergeblieben. |
Titius
Specim. …
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