Titel: |
Theilung |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
43 Sp. 582 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 43 S. 304 |
Vorheriger Artikel: |
Theiltobelbach |
Folgender Artikel: |
Theilung (aussergerichtliche oder willkührliche) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Theilung,
Lat.
Divisio,
ist eine Trennung eines
Gantzen in seine
Theile. |
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Dieses geschiehet |
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Solchem nach ist die Theilung zweyerley,
deren eine in gewisse Theile, die andere in
besondere Gattungen geschiehet. |
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Die erstere heißt auch bey denen Lateinern mit einem besondern
Nahmen Partitio. und ist
nichts anders als eine Zergliederung eines
cörperlichen oder rechtlichen |
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{Sp. 583|S. 305} |
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Gantzen (Totius integralis oder legalis) in
seine Theile. |
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Die andere aber heißt
Divisio, und ist
eigentlich eine Abtheilung eines allgemeinen oder
prädicirlichen Gantzen (Totius universalis, oder
praedicativi) in seine Gattungen. |
Gloss. in l. recte
ff. de verb.
sign. |
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Oder deutlicher zu
reden, die
Divisio ist eine
Abtheilung einer
Geschlechts-Art in seine
Gestalten. So theilet man z.E. die Thiere in
Menschen, Vögel, Fische, Viehe, u.d.g. Denn die
Geschlechts-Art, oder das
Wort Thier, begreiffet
die letztern alle, als ein gewisses Gantze, unter
sich, dem sie gleichsam nur wie besondere
Glieder unterworffen sind. Daher auch Cicero,
gestehet, daß die Gattungen (Species) welche er
doch lieber Gestalten (Formas)
nennen wollen,
zuweilen auch Theile (Partes) hiessen. |
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Die insbesondere so genannte Partitio aber
ist, wenn ein Gantzes in seine andere Theile, als
gleichsam so viel unterschiedliche Gliedmassen,
abgesondert wird; welches so wohl in cörperlichen
als solchen
Sachen geschiehet, die sich nur mit
dem
Verstande begreiffen lassen. Als wenn z.E.
der
Leib des Menschen in das Haupt, die
Schultern, die Armee, die Brust, den Bauch, das
Eingeweide, die Beine und Füsse; oder ein
Haus
in das Dach, die Wände, und den
Grund
abgetheilet wird. Welches alles in die
Sinne
fället. |
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Folgendes aber beziehet sich auf den
Verstand und die
vernünfftige Überlegung wenn
man nehmlich z.E. das
Recht in die
Gesetze, in
die
Gewohnheiten, und in die
Billigkeit,
unterscheidet. Wenn man ferner die
Republick in
eine Monarchie,
Democratie, Oligarchie, und
Aristocratie abtheilet; so heißt dieses eine Divisio,
nach welcher nehmlich ein gewisses Gantze in
seine besondere Gestalten zergliedert wird. Wenn
man hingegen die Republick in gewisse Theile,
z.E. in den
Ritter-Stand und das gemeine
Volck,
absonderte; so heißt solches eine Partitio. |
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Überhaupt aber geschiehet dennoch eine
jede Abtheilung |
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- entweder einer
Substantz in andere
Substantzen, als eines Thieres in Menschen und
Vieh;
- oder einer Substantz in Accidentzen, als der
Thiere in zweyfüßige, oder vierfüßige, oder
solcher, die gar keine Füsse haben;
- oder derer
Accidentzen in Substantzen, als des Geflügels in
Adler, Eulen, und andere dergleichen Gattungen
- oder endlich derer Accidentzen wiederum in
andere Accidentzen, so ist z.E. unter denen
Gelehrten einer von sich selbst
gelehrt, ein
anderer aber von Lehrmeistern
unterrichtet
worden.
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Spiegel. |
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Man sehe hiervon ein mehrers in dem
Artickel:
Divisio, im VII
Bande,
p. 1090. u.ff. |
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Übrigens gebrauchen
auch die Rechtsgelehrten öffters das
Wort
Partitio an Statt
Pars, oder ein Theil. So
saget z.E.
Ulpian in l.
nomen filiarum. … Das Wort Partitio
bedeutet
eben nicht allemahl die Helffte, sondern nachdem
es bey Gelegenheit gebraucht und dem
vorseyenden Handel beygefüget worden. Denn es
kan einem oder dem andern nach Beschaffenheit
der
Umstände so wohl der gröste, als auch der
zwantzigste, oder dritte, oder auch ein jedweder
anderer
Theil von einer gewissen
Sache, so wie
es ihrem Eigenthümer oder demjenigen, der die
Theilung derselben zu veranstalten hat, beliebet,
zugedacht werden. |
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Wenn aber kein gewisser Theil hinzu gesetzet
oder bestimmet worden; |
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{Sp. 584} |
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so verstehet man darunter gemeiniglich die
Helffte, |
wie insbesondere Göddäus ad d.l. die Sache mit mehrerm erkläret. |
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Eben so sagt auch der erstgedachte Ulpian in
Fragm. daß, gleichwie eine jedwede eintzele
Sache, also auch eine gantze Erbschafft, einem
oder dem andern nach gewissen Theilen
vermacht und beschieden werden könne, und
hiesse alsdenn diese
Art von Vermächtnissen eine
Partitio. Als wenn z.E. ein Testirer in seinem
letzten Willen verordnete, Mevius, sein Erbe, solte
seine Verlassenschafft mit dem Titius
theilen; so
schiene alsdenn einem jeden von ihnen gleich die
Helffte des gantzen
Vermögens beschieden zu
seyn. |
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Ein mehrers siehe unter dem
Artickel
Theil,
und Haereditatis Divisio, im XII
Bande,
p. 1168.
u.ff. |
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