HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Theilung HIS-Data
5028-43-582-3
Titel: Theilung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 43 Sp. 582
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 43 S. 304
Vorheriger Artikel: Theiltobelbach
Folgender Artikel: Theilung (aussergerichtliche oder willkührliche)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Theilung, Lat. Divisio, ist eine Trennung eines Gantzen in seine Theile.  
  Dieses geschiehet  
   
  Solchem nach ist die Theilung zweyerley, deren eine in gewisse Theile, die andere in besondere Gattungen geschiehet.  
  Die erstere heißt auch bey denen Lateinern mit einem besondern Nahmen Partitio. und ist nichts anders als eine Zergliederung eines cörperlichen oder rechtlichen  
  {Sp. 583|S. 305}  
  Gantzen (Totius integralis oder legalis) in seine Theile.  
  Die andere aber heißt Divisio, und ist eigentlich eine Abtheilung eines allgemeinen oder prädicirlichen Gantzen (Totius universalis, oder praedicativi) in seine Gattungen. Gloss. in l. recte ff. de verb. sign.
  Oder deutlicher zu reden, die Divisio ist eine Abtheilung einer Geschlechts-Art in seine Gestalten. So theilet man z.E. die Thiere in Menschen, Vögel, Fische, Viehe, u.d.g. Denn die Geschlechts-Art, oder das Wort Thier, begreiffet die letztern alle, als ein gewisses Gantze, unter sich, dem sie gleichsam nur wie besondere Glieder unterworffen sind. Daher auch Cicero, gestehet, daß die Gattungen (Species) welche er doch lieber Gestalten (Formas) nennen wollen, zuweilen auch Theile (Partes) hiessen.  
  Die insbesondere so genannte Partitio aber ist, wenn ein Gantzes in seine andere Theile, als gleichsam so viel unterschiedliche Gliedmassen, abgesondert wird; welches so wohl in cörperlichen als solchen Sachen geschiehet, die sich nur mit dem Verstande begreiffen lassen. Als wenn z.E. der Leib des Menschen in das Haupt, die Schultern, die Armee, die Brust, den Bauch, das Eingeweide, die Beine und Füsse; oder ein Haus in das Dach, die Wände, und den Grund abgetheilet wird. Welches alles in die Sinne fället.  
  Folgendes aber beziehet sich auf den Verstand und die vernünfftige Überlegung wenn man nehmlich z.E. das Recht in die Gesetze, in die Gewohnheiten, und in die Billigkeit, unterscheidet. Wenn man ferner die Republick in eine Monarchie, Democratie, Oligarchie, und Aristocratie abtheilet; so heißt dieses eine Divisio, nach welcher nehmlich ein gewisses Gantze in seine besondere Gestalten zergliedert wird. Wenn man hingegen die Republick in gewisse Theile, z.E. in den Ritter-Stand und das gemeine Volck, absonderte; so heißt solches eine Partitio.  
  Überhaupt aber geschiehet dennoch eine jede Abtheilung  
 
  • entweder einer Substantz in andere Substantzen, als eines Thieres in Menschen und Vieh;
  • oder einer Substantz in Accidentzen, als der Thiere in zweyfüßige, oder vierfüßige, oder solcher, die gar keine Füsse haben;
  • oder derer Accidentzen in Substantzen, als des Geflügels in Adler, Eulen, und andere dergleichen Gattungen
  • oder endlich derer Accidentzen wiederum in andere Accidentzen, so ist z.E. unter denen Gelehrten einer von sich selbst gelehrt, ein anderer aber von Lehrmeistern unterrichtet worden.
Spiegel.
  Man sehe hiervon ein mehrers in dem Artickel: Divisio, im VII Bande, p. 1090. u.ff.  
  Übrigens gebrauchen auch die Rechtsgelehrten öffters das Wort Partitio an Statt Pars, oder ein Theil. So saget z.E. Ulpian in l. nomen filiarum. … Das Wort Partitio bedeutet eben nicht allemahl die Helffte, sondern nachdem es bey Gelegenheit gebraucht und dem vorseyenden Handel beygefüget worden. Denn es kan einem oder dem andern nach Beschaffenheit der Umstände so wohl der gröste, als auch der zwantzigste, oder dritte, oder auch ein jedweder anderer Theil von einer gewissen Sache, so wie es ihrem Eigenthümer oder demjenigen, der die Theilung derselben zu veranstalten hat, beliebet, zugedacht werden.  
  Wenn aber kein gewisser Theil hinzu gesetzet oder bestimmet worden;  
  {Sp. 584}  
  so verstehet man darunter gemeiniglich die Helffte, wie insbesondere Göddäus ad d.l. die Sache mit mehrerm erkläret.  
  Eben so sagt auch der erstgedachte Ulpian in Fragm. daß, gleichwie eine jedwede eintzele Sache, also auch eine gantze Erbschafft, einem oder dem andern nach gewissen Theilen vermacht und beschieden werden könne, und hiesse alsdenn diese Art von Vermächtnissen eine Partitio. Als wenn z.E. ein Testirer in seinem letzten Willen verordnete, Mevius, sein Erbe, solte seine Verlassenschafft mit dem Titius theilen; so schiene alsdenn einem jeden von ihnen gleich die Helffte des gantzen Vermögens beschieden zu seyn.  
  Ein mehrers siehe unter dem Artickel Theil, und Haereditatis Divisio, im XII Bande, p. 1168. u.ff.  
     

HIS-Data 5028-43-582-3: Zedler: Theilung HIS-Data Home
Stand: 24. November 2011 © Hans-Walter Pries