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Zedler: Wille, (der letzte) HIS-Data
5028-57-16-1
Titel: Wille, (der letzte)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 57 Sp. 16
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 57 S. 21
Vorheriger Artikel: Wille (knechtischer)
Folgender Artikel: Wille (menschlicher)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Wille, (der letzte) Lat. Voluntas ultima, oder suprema, ist ein allgemeines Wort, dadurch alle Schenckungs-Arten auf den Todes Fall, es sey ein Testament, Codicill, oder eine insbesondere so genannten Schenckung auf den Todes-Fall, u.d.g. verstanden werden mögen; sonst aber alles dasjenige, was jemand einem andern unter dem Nahmen eines letzten Willen, ohne vorhergehende Solennitäten, hinterläst, bemercket wird.  
  Überhaupt aber theilet man alle möglichen Arten des letzten Willens in benannte und unbenannte.  
  Ein benannter oder genannter letzter Wille, Lat. Voluntas ultima nominata, hheist ein solcher, welcher in den Rechten seinen gewissen und ausgedruckten Nahmen hat, dergleichen sind  
 
  • das Testament,
  • das Codicill,
  • die Schenckung auf den Todes-Fall,
  • die Epistel, oder
  • ein Send-Schreiben, darinnen einem von dem andern entweder seine gantze Verlassenschafft, oder auch nur ein gewisser und be-

    {Sp. 17.|S. 22}

    stimmter Theil davon, zugedacht und beschieden wird.
 
  Die übrigen Arten des letzten Willens aber, welche etwan sonst noch ausser denen erstgedachten vorkommen möchten, werden alle mit einander unter dem Haupt-Titel eines unbenannten oder ungenannten letzten Willens, Lat. Voluntatis ultimae innominatae, begriffen.  
  Unter allen aber ist unstreitig diejenige wohl die vornehmste, welche insbesondere ein Testament genennet wird.  
  Unterdessen ist doch ein jedweder letzter Wille nicht anders, als ein Gesetz, zu beobachten,
  • l. in conditionibus . 19 ff. decondit. et demonstr.
  • Nov. 1.
  Und in l. consulta. C. de testam. wird es so gar vor höchst unbillig und gewissenloß erkläret, eines Testirers letzten Willen nicht zu halten und zu befolgen, weil ja dem gemeinen Wesen selbst daran gelegen, daß eines Menschen letzter Wille gehörig bewürcket und ausgerichtet werde.
  • l. vel negare 5. ff. testam. quemadm. aper.
  • l. 1. C. de SS. Eccl.
  • Vultejus in Comment. ad Inst. ...
  Und obgleich sonst ordentlicher Weise der Wille eines Menschen mit seinem Tode aufhöret, l. 4. ff. locat.
  so ist solches doch nur von den Fällen unter den Lebendigen zu verstehen, nicht aber von dem insbesondere so genannten letzten Willen, als dessen Krafft und Würckung sich erst alsdenn, wenn der Testirer mit Tode abgegangen, äussern kan. Siehe Testament, im XLII Bande, p. 389.  
  Ja es ist der letzte Wille eines Testirers in den Rechten dergestalt befreyet, daß man bey dessen Erklärung und Ausrichtung mehr auf seine dabey gehabte Willens-Meynung, in so fern solche aus seinem aufgerichteten letzten Willen erhellet oder nur muthmaßlich zu folgern stehet, als auf die darzu gebrauchten Worte, und wodurch er diesen seinen letzten Willen auszudrucken gemeynet, zu sehen pflegt. Hondedeus Vol. I. ...
  Und ob zwar diese letztern ordentlicher Weise nach dem gemeinen Sprach-Gebrauch zu erklären und anzunehmen, Hondedeus Vol. I. ...
  So hindert solches dennoch nicht, daß nicht auch zuweilen hierinnen, zumahl in Ermangelung einer gnugsamen und deutlichen Erklärung, von dem eigentlichen und gewöhnlichen Verstande derselben abgegangen werden möge. Ibid. ...
  Wenn aber die Worte selbst einander allzusehr widersprechen, oder sonst allzuviele und grosse Zweifel darüber entstehen; so mag ein solcher letzter Wille durchaus nicht bestehen. Hondedeus Vol. II. ...
  Daher muß auch in dessen Erklärung nichts nur so blindlings hin errathen, oder zur Ungebühr darunter verstanden werden wollen. Hondedeus Vol. II. ... und an vielen andern Orten mehr.
     

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Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries