Titel: |
Wille, (der letzte) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
57 Sp. 16 |
Jahr: |
1748 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 57 S. 21 |
Vorheriger Artikel: |
Wille (knechtischer) |
Folgender Artikel: |
Wille (menschlicher) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Wille, (der letzte)
Lat.
Voluntas ultima, oder suprema, ist ein
allgemeines
Wort, dadurch alle Schenckungs-Arten auf den
Todes Fall, es sey ein
Testament, Codicill, oder eine insbesondere so
genannten Schenckung auf den
Todes-Fall, u.d.g.
verstanden werden
mögen; sonst aber alles dasjenige, was
jemand einem andern unter dem
Nahmen eines letzten Willen, ohne vorhergehende
Solennitäten, hinterläst, bemercket wird. |
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Überhaupt aber theilet man alle möglichen
Arten des letzten Willens in benannte und unbenannte. |
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Ein benannter oder genannter letzter
Wille,
Lat. Voluntas ultima nominata,
hheist ein solcher, welcher in den
Rechten
seinen gewissen und ausgedruckten
Nahmen hat, dergleichen sind |
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- das Testament,
- das Codicill,
- die Schenckung auf den Todes-Fall,
- die Epistel, oder
- ein Send-Schreiben, darinnen einem von dem andern
entweder seine gantze Verlassenschafft, oder auch nur ein gewisser und be-
{Sp. 17.|S. 22}
stimmter Theil davon, zugedacht und beschieden wird.
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Die übrigen
Arten des letzten Willens aber, welche etwan sonst noch ausser
denen erstgedachten vorkommen möchten, werden alle mit einander unter dem
Haupt-Titel eines unbenannten oder ungenannten letzten
Willens,
Lat. Voluntatis ultimae innominatae,
begriffen. |
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Unter allen aber ist unstreitig diejenige wohl die vornehmste, welche
insbesondere ein Testament genennet wird. |
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Unterdessen ist doch ein jedweder letzter Wille nicht anders, als ein
Gesetz, zu beobachten, |
- l. in conditionibus . 19
ff.
decondit. et demonstr.
-
Nov.
1.
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Und in l. consulta.
C. de testam. wird es so gar vor höchst
unbillig und gewissenloß erkläret, eines Testirers letzten Willen nicht zu
halten und zu befolgen, weil ja dem
gemeinen Wesen selbst daran gelegen, daß
eines Menschen letzter Wille gehörig bewürcket und ausgerichtet werde. |
- l. vel negare 5.
ff.
testam. quemadm. aper.
- l. 1.
C.
de SS. Eccl.
- Vultejus in Comment. ad Inst. ...
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Und obgleich sonst ordentlicher Weise der Wille eines Menschen mit seinem
Tode aufhöret, |
l. 4.
ff. locat. |
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so ist solches doch nur von den Fällen
unter den Lebendigen zu
verstehen, nicht aber von dem insbesondere so genannten
letzten Willen, als dessen
Krafft und
Würckung sich erst alsdenn, wenn der
Testirer mit Tode abgegangen, äussern kan. Siehe Testament, im
XLII
Bande, p. 389. |
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Ja es ist der letzte Wille eines Testirers in den
Rechten dergestalt
befreyet, daß man bey dessen Erklärung und Ausrichtung mehr auf seine dabey
gehabte Willens-Meynung, in so fern solche aus seinem aufgerichteten letzten
Willen erhellet oder nur muthmaßlich zu folgern stehet, als auf die darzu
gebrauchten
Worte, und wodurch er diesen seinen letzten Willen auszudrucken
gemeynet, zu sehen pflegt. |
Hondedeus Vol. I. ... |
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Und ob zwar diese letztern ordentlicher Weise nach dem gemeinen
Sprach-Gebrauch zu erklären und anzunehmen, |
Hondedeus Vol. I. ... |
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So hindert solches dennoch nicht, daß nicht auch zuweilen hierinnen, zumahl
in Ermangelung einer gnugsamen und deutlichen Erklärung, von dem eigentlichen
und gewöhnlichen
Verstande derselben abgegangen werden möge. |
Ibid. ... |
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Wenn aber die
Worte selbst einander allzusehr widersprechen, oder sonst
allzuviele und grosse Zweifel darüber entstehen; so mag ein solcher letzter
Wille durchaus nicht bestehen. |
Hondedeus Vol. II. ... |
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Daher muß auch in dessen Erklärung nichts nur so blindlings hin errathen,
oder zur Ungebühr darunter verstanden werden wollen. |
Hondedeus Vol. II. ... und an vielen
andern Orten mehr. |
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