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Quellenangaben und Anmerkungen
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Solennität, oder Zierlichkeit,
Lat.
Solemnitas, Solennitas,
Solemnia, oder Solennia,
heisset bey denen Rechtsgelehrten alles dasjenige, was zu einem
Contracte, oder
einer iedweden andern rechtlichen Handlung, ausser der bloßen Einwilligung
unumgänglich
nöthig ist, dafern sie anders gelten und zu
Recht bestehen
soll,
und was derselben also ausser der
Forme, so sie von dem
Völcker-Rechte hat, beygesetzet wird. |
Baldus in l. et Epistola. C. de
fideicomm. |
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Und
saget eben dieser Baldus in l. prolatam. 2.
num. 2. C. de sentent. daß die Solennität einer Handlung
nichts anders sey, als die Beobachtung derer in denen
Rechten
dieserhalben vorgeschriebenen Formalien. Da man nehmlich entweder an gewisse und
besondere
Worte, oder an eine gewisse Zahl von
Personen
oder Zeugen, oder aber an eine
gewisse Zeit gebunden ist, u.s.w. indessen ist
die Solennität gleichwohl von dem
Wesen und der eigentlichen
Forme derselben
unterschieden; Obgleich diese Worte von einigen bisweilen vermenget und vor
einerley genommen werden. |
Innocentz in c. ... Baldus
in l. 1. ... |
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So ist z.,E. die Forme eines Testaments dessen unzertrennlicher
Zusammenhang; wie hingegen die Frage und Antwort die Form einer Stipulation. Zu
der Solennität aber gehöret der Gebrauch der Zeugen, die Befragung, die
Schrifften, und andere gleichmäßige Erfordernisse. Und das
Wesen derselben
bestehet in der geschehenen
Verordnung oder der abgehandelten
Sache selbst. |
- l. obligationum substantia. ...
- Bertazola in Tr. Clausular. ...
- Everhard in Locis ..
- Scipio Gentilis in Tract. ...
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Übrigens können die
Contrahenten und blosse Privat-Personen die ihnen in
denen Rechten vorgeschriebenen Solennitäten, bey
Straffe der Nichtigkeit des geschlossenen Handels, einander nicht erlassen. |
Carpzov P. II. ... und Const.
15. ... desgleichen in Pract. ... wie auch Lib. V. ... |
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Noch auch an deren Statt andere, obgleich sonst gantz gleichgültige
Formularien gebrauchen. |
Carpzov in Vol. ... |
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Überhaupt aber ist hiervon noch zu wissen, daß, so viel die Solennitäten
eines Testaments, Contracts, und Handlung, und deren rechtliche
Würckung
anbelanget, dieser halben auf eines ieden
Orts
Recht und Gebrauch zu sehen ist,
wo das Testament gemacht, oder der Contract und die Handlung geschlossen werden. |
Struv in Jurispr. ... |
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daß auch daher so gar das Testament eines Fremden, welches er
an demjenigen Orte, wo er nur durchreiset und in Kranckheit fällt, nach denen
daselbst üblichen
Rechten und
Statuten aufrichtet, allerdings kräfftig ist, und
auch an dem Orte gelten muß, da die Erb- |
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{Sp. 536} |
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schafft und
Güter
gelegen, oder wo der Erbe gesessen, wenn gleich sonsten, nach dem daselbst
eingeführten Rechte, mir Solennitäten darzu erfordert würden. |
- Struv l.c.
- Sand. Lib. IV. ...
- Carpzov Lib. V. Resp. 1.
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weswegen auch unter andern in denen
Sächsischen Rechten
ausdrücklich verordnet, daß ein Testament, seiner dabey beobachteten Solennität
und Herrlichkeit halben bestehe. |
C.5. p. 3. |
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So wird auch die Hülffe durch iedes Orts hergebrachte und gewöhnliche
Solennität vollstrecket. |
Proceß-Ordnung tit. 47. §. 2. |
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Wann zu Führung des
Beweises die andere Dilation ohne die von denen Rechten
erforderte Solennität ertheilet wird; so ist solches vor null und nichtig zu
achten. |
Erläut. Proceß-Ordn. tit. 20.§. 3.
und tit. 20.§. 5. |
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Den Unmündigen aber und denen sonst das Rechts-Mittel der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zustehet, wird nicht allein die andere Frist ohne solche
Solennität, |
ebend daselbst §. 4. |
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sondern auch, wenn dieselben oder ihre Vormünder, Curatores,
Actores, Syndici, solche prästiren, die dritte, |
Eb. das. |
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iedoch unter der Verwarnung
bey Verlust des
Restitutions-Mittels ertheilet. |
Eb. das. |
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Doch ist hierbey noch zu gedencken, daß in allen würcklichen Contracten oder
Handlungen der Minderjährigen gewisse Solennitäten oder Zierlichkeiten von
Nöthen, sind, als nehmlich redliche
Ursachen, rechtliche Erkänntniß, auch
Decret, und Bewilligung der Vormünder, sonst, und ohne ietzterzehlte
Solennitäten, sind dieselben null und nichtig. |
Melon in Comp. ...
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So viel endlich die in der Römischen Kirche, und nach denen
Canonischen Rechten, bey Einkleidung derer Mönche und Nonnen, und bey deren
solennen Profeßion, oder Ablegung ihres Gelübdes, erforderten Solennitäten
anbetrifft; so ist zuförderst diese Profeßion selbst nichts anders, als ein
solennes Versprechen, daß einer die
Zeit seines
Lebens ein Mönch verbleiben, und
die ihm vorgeschriebenen Regeln beständig in Obacht nehmen wolle. Die dabey
gebräuchliche Solennität insbesondere aber bestehet vornehmlich in gewissen
unterschiedlichen Gebeten, so dabey
gesprochen werden. |
Martene de antiqu. ...
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Jedoch wird auch bisweilen eine stillschweigende Profeßion zugelassen |
c. IX.
X. de regular.
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Worzu aber die Canonisten sehr vieles erfordern, wenn sie anders bindig seyn
soll. Und dieses mag auch wohl die Ursache seyn, daß sie heutiges Tages gantz
unbekannt ist. |
Espen in Jur. ...
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Wenn aber eine Nonne Profeßion thut; so werden noch mehr Solennitäten
erfordert: indem sie gleichsam consecriret, in einem gewissen Braut-Schmuck
eingekleidet, und dadurch mit Christo verehlichet werden; von welcher
Gewohnheit
aber man in denen alten Zeiten nichts gewust hat. |
Basnage Annal. ... und
Thomaßin de Nov. ... |
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Und zwar geschiehet diese Consecration von dem
Bischoffe, nicht aber von
denen Priestern, es müste ihnen denen von demselben seyn aufgetragen worden. |
C. 1. C. 16. qu. 9.
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Ja so gar die
Äbtißinnen können nicht |
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{Sp. 537|S. 282} |
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einmahl zu dergleichen gelassen werden. |
C. 3. ...
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Die übrigen Solennitäten, so dabey vorgehen, beschreibet weitläufftig
Martene l.c. ... u.ff. |
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Besiehe auch die
Artickel |
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- Mönche (Profeßion derer) im XXII
Bande, p. 298. u.f.
- Nonne im XXIV
Bande, p. 1240. u.ff.
- Wie auch Solenn.
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Ein mehrers hieher gehöriges kan auch unter andern in Speidels
Biblioth. Jurid. Vol. II. v. Solennitates, p.
964. und andern daselbst eingeführten
Rechts-Lehrern nachgelesen werden |
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