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Zedler: Solennität HIS-Data
5028-38-535-2
Titel: Solennität
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 38 Sp. 535
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 38 S. 281
Vorheriger Artikel: solennis testium numerus
Folgender Artikel: Solennität (äusserliche)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Solennität, oder Zierlichkeit, Lat. Solemnitas, Solennitas, Solemnia, oder Solennia, heisset bey denen Rechtsgelehrten alles dasjenige, was zu einem Contracte, oder einer iedweden andern rechtlichen Handlung, ausser der bloßen Einwilligung unumgänglich nöthig ist, dafern sie anders gelten und zu Recht bestehen soll, und was derselben also ausser der Forme, so sie von dem Völcker-Rechte hat, beygesetzet wird. Baldus in l. et Epistola. C. de fideicomm.
  Und saget eben dieser Baldus in l. prolatam. 2. num. 2. C. de sentent. daß die Solennität einer Handlung nichts anders sey, als die Beobachtung derer in denen Rechten dieserhalben vorgeschriebenen Formalien. Da man nehmlich entweder an gewisse und besondere Worte, oder an eine gewisse Zahl von Personen oder Zeugen, oder aber an eine gewisse Zeit gebunden ist, u.s.w. indessen ist die Solennität gleichwohl von dem Wesen und der eigentlichen Forme derselben unterschieden; Obgleich diese Worte von einigen bisweilen vermenget und vor einerley genommen werden. Innocentz in c. ... Baldus in l. 1. ...
  So ist z.,E. die Forme eines Testaments dessen unzertrennlicher Zusammenhang; wie hingegen die Frage und Antwort die Form einer Stipulation. Zu der Solennität aber gehöret der Gebrauch der Zeugen, die Befragung, die Schrifften, und andere gleichmäßige Erfordernisse. Und das Wesen derselben bestehet in der geschehenen Verordnung oder der abgehandelten Sache selbst.
  • l. obligationum substantia. ...
  • Bertazola in Tr. Clausular. ...
  • Everhard in Locis ..
  • Scipio Gentilis in Tract. ...
  Übrigens können die Contrahenten und blosse Privat-Personen die ihnen in denen Rechten vorgeschriebenen Solennitäten, bey Straffe der Nichtigkeit des geschlossenen Handels, einander nicht erlassen. Carpzov P. II. ... und Const. 15. ... desgleichen in Pract. ... wie auch Lib. V. ...
  Noch auch an deren Statt andere, obgleich sonst gantz gleichgültige Formularien gebrauchen. Carpzov in Vol. ...
  Überhaupt aber ist hiervon noch zu wissen, daß, so viel die Solennitäten eines Testaments, Contracts, und Handlung, und deren rechtliche Würckung anbelanget, dieser halben auf eines ieden Orts Recht und Gebrauch zu sehen ist, wo das Testament gemacht, oder der Contract und die Handlung geschlossen werden. Struv in Jurispr. ...
  daß auch daher so gar das Testament eines Fremden, welches er an demjenigen Orte, wo er nur durchreiset und in Kranckheit fällt, nach denen daselbst üblichen Rechten und Statuten aufrichtet, allerdings kräfftig ist, und auch an dem Orte gelten muß, da die Erb-  
  {Sp. 536}  
  schafft und Güter gelegen, oder wo der Erbe gesessen, wenn gleich sonsten, nach dem daselbst eingeführten Rechte, mir Solennitäten darzu erfordert würden.
  • Struv l.c.
  • Sand. Lib. IV. ...
  • Carpzov Lib. V. Resp. 1.
  weswegen auch unter andern in denen Sächsischen Rechten ausdrücklich verordnet, daß ein Testament, seiner dabey beobachteten Solennität und Herrlichkeit halben bestehe. C.5. p. 3.
  So wird auch die Hülffe durch iedes Orts hergebrachte und gewöhnliche Solennität vollstrecket. Proceß-Ordnung tit. 47. §. 2.
  Wann zu Führung des Beweises die andere Dilation ohne die von denen Rechten erforderte Solennität ertheilet wird; so ist solches vor null und nichtig zu achten. Erläut. Proceß-Ordn. tit. 20.§. 3. und tit. 20.§. 5.
  Den Unmündigen aber und denen sonst das Rechts-Mittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zustehet, wird nicht allein die andere Frist ohne solche Solennität, ebend daselbst §. 4.
  sondern auch, wenn dieselben oder ihre Vormünder, Curatores, Actores, Syndici, solche prästiren, die dritte, Eb. das.
  iedoch unter der Verwarnung bey Verlust des Restitutions-Mittels ertheilet. Eb. das.
  Doch ist hierbey noch zu gedencken, daß in allen würcklichen Contracten oder Handlungen der Minderjährigen gewisse Solennitäten oder Zierlichkeiten von Nöthen, sind, als nehmlich redliche Ursachen, rechtliche Erkänntniß, auch Decret, und Bewilligung der Vormünder, sonst, und ohne ietzterzehlte Solennitäten, sind dieselben null und nichtig. Melon in Comp. ...
  So viel endlich die in der Römischen Kirche, und nach denen Canonischen Rechten, bey Einkleidung derer Mönche und Nonnen, und bey deren solennen Profeßion, oder Ablegung ihres Gelübdes, erforderten Solennitäten anbetrifft; so ist zuförderst diese Profeßion selbst nichts anders, als ein solennes Versprechen, daß einer die Zeit seines Lebens ein Mönch verbleiben, und die ihm vorgeschriebenen Regeln beständig in Obacht nehmen wolle. Die dabey gebräuchliche Solennität insbesondere aber bestehet vornehmlich in gewissen unterschiedlichen Gebeten, so dabey gesprochen werden. Martene de antiqu. ...
  Jedoch wird auch bisweilen eine stillschweigende Profeßion zugelassen c. IX. X. de regular.
  Worzu aber die Canonisten sehr vieles erfordern, wenn sie anders bindig seyn soll. Und dieses mag auch wohl die Ursache seyn, daß sie heutiges Tages gantz unbekannt ist. Espen in Jur. ...
  Wenn aber eine Nonne Profeßion thut; so werden noch mehr Solennitäten erfordert: indem sie gleichsam consecriret, in einem gewissen Braut-Schmuck eingekleidet, und dadurch mit Christo verehlichet werden; von welcher Gewohnheit aber man in denen alten Zeiten nichts gewust hat. Basnage Annal. ... und Thomaßin de Nov. ...
  Und zwar geschiehet diese Consecration von dem Bischoffe, nicht aber von denen Priestern, es müste ihnen denen von demselben seyn aufgetragen worden. C. 1. C. 16. qu. 9.
  Ja so gar die Äbtißinnen können nicht  
  {Sp. 537|S. 282}  
  einmahl zu dergleichen gelassen werden. C. 3. ...
  Die übrigen Solennitäten, so dabey vorgehen, beschreibet weitläufftig Martene l.c. ... u.ff.  
  Besiehe auch die Artickel  
 
  • Mönche (Profeßion derer) im XXII Bande, p. 298. u.f.
  • Nonne im XXIV Bande, p. 1240. u.ff.
  • Wie auch Solenn.
Ein mehrers hieher gehöriges kan auch unter andern in Speidels Biblioth. Jurid. Vol. II. v. Solennitates, p. 964. und andern daselbst eingeführten Rechts-Lehrern nachgelesen werden
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries