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Quellenangaben und Anmerkungen |
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Novellen,
Lateinisch
Novella, Novellae,
ist ein
Name,
unter welchem man zugleich das
Wort
Constitutio
verstehen
muß. Diese
Benennung wird in der Römischen
Rechts-Gelehrsamkeit den
Gesetzen der Römischen
Kayser beygelegt, so nach
Verfassung eines sogenannten Codicis,
oder einer bereits beschlossenen Sammlung der vorher schon bekannt gewesenen und
öffentlich ausgeschriebenen Gesetze, herausgekommen. |
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Also werden diejenigen Constitutiones, so nach dem Codice Her- |
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{Sp. 1508} |
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mogeniano und Gregoriano gegeben worden, bey dem Verfasser
der bekannten Collationis Legum Mosaicarum tit. 14. fin. novellae
constitutiones geheissen. Eben diesen
Namen
führen auch die Constitutiones derer
Kayser
Theodosius, Valentinianus, Martianus, Majorianus, Severus, Leo
und Anthemius so auf den Codicem Theodosianum
gefolget, welche Sichardus, Cujacius, Pithöus, Rittershusius,
und endlich Jacob Gottfried mit seinem Codice Theodosiano
zusammen herausgegeben. |
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Endlich werden auch die Constitutiones Justiniani, so er nach dem
Codice repetitae praelectionis
wegen allerhand vorgefallener neuer Umstände seit
535 bis 558 verfertigen lassen, Novellae, von den alten Glossatoribus aber und
Accursianis Authenticae genennet. |
- Gottfried in prolegom. ad C. Theodos. c.
1. §. 2.
- Rittersh. in praefat. ad nov. constitut. imperat.
Justiniano anteriorum.
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Und diese letztern sind nun eben diejenigen, welche insgemein unter dem
Namen
derer Novellen verstanden werden, und eigentlich den IV. Theil des
sogenannten Corporis Juris Justinianei
ausmachen. |
Contius in Chronol. Annor. ac Indict.
Imper. Justin. |
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Uberhaupt ist also hiervon zu wissen, daß unter dem
Worte
Novellen oder Novellae allemal zugleich die Worte Constitutiones
oder Leges, oder auch Decisiones verstanden werden müssen, und
solches also eigentlich nichts anders als gewisse neuerliche
Gesetze
oder
Kayserliche
Verordnungen andeuten. |
- L. 1. §.
sed cum novellae. C. de emend. Cod. Justin.
- Cujacius.
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Es war aber auch der
Name
Novellae schon vor diesem bekannt, wie sonderlich aus des
Kaysers
Justinians Constit. de emend. Cod. §. 3. wie auch aus
dem l. 29. und 34. in fin. C. de inoff. rest. zu ersehen ist.
Sonst heissen dieselben auch Jus Novum. Wie denn unter andern
Frantz Balduinus seinen Commentarium ad Novellas
Justinianum, sive de Jure Novo,
ingleichen Peter Gudelinus de Jure
Novissimo betitelt hat, ob zwar sonst nur in denen
Römischen Rechten
selbst das Jus Novum dem alten
Rechte
derer bekannten XII. Tafeln entgegen gesetzet wird, |
- L. 1.
ff. de haered. petit.
- l. 91.
ff.
de R.J.
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bisweilen aber auch so viel, als Jus iniquum
andeutet. |
l. 1. §. 1. ff. und l. 3 ff.
quod quisque juris. |
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Siehe auch Neues Recht pag. 137. |
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Im übrigen sind die Novellen ihrem
Ursprunge
nach mehrentheils in
Griechischer, einige aber auch in
Lateinischer Sprache
, als da ist die Novella IX. und XI. die Praefatio Novellae XVII. ferner
die Novella XXIII. XXXIII. XXXIV. XXXV. XLL. LXII. LXV. CXIV. CXXXVIII. und
CXLIII. aufgezeichnet worden, wie solches sonderlich aus des Simons van Leuwen
und andern Auflagen derselben zu ersehen ist, in welchen der
Griechische Text beygesetzt worden. |
Besiehe hierbey Rittershusius Comment. in
Novell. c. 1. prooem. n. 14. p. 14. u. c. 2.
n. 12. p. 18. |
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Daß aber auch der
Kayser
Justinianus selbst etliche Novellen in
Lateinischer Sprache
kund machen lassen, das kan man aus der Nov. LXVI. c. 1. §. 2. ersehen. |
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Die Anzahl derer Novellen betreffend; so sind die
Gelehrten hierinnen nicht
einig. Die Glossatores
erkennen deren nur 98. |
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{Sp. 1509|S. 774} |
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Julianus hingegen in seinem Epitome 125.
Haloander aber 165. Diesen hat nachgehends Dionysius
Gothofredus noch 3 aus dem Cujacius beygefügt, daß man
ihrer also heut zu Tage überhaupt 168 hat. Und diese
erkennet auch
Harmenopulus, Attaliäta und Michael Blastares. |
Siehe Joseph Maria Suarez in Notit. Juris. |
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Albericus Gentilis aber in Lib. I. de Libris Jur. Civ.
C. 7. erkennet ihrer mit dem Julianus nur 125. |
Besiehe hiervon ein mehrers in Joachim Hagemeiers
Tr. de auctor. Jur. Civ. C. 8. p. 30. |
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Auf denen Rathäusern und in
Gerichten
aber sind nur die so genannten Novellae glossatae, derer 98 sind, und
wie solche insonderheit in dem Corpore Juris Civilis glossato sub signo
Salamandrae, Lion 1554 in Fol. erzehlt werden, angenommen und gültig.
Jedoch muß man hierbey ja nicht auf die irrigen
Gedancken
verfallen, als wenn die Novellen insgesamt von dem
Kayser
Justinian herstammten, ob sie ihm gleich insgemein
zugeschrieben werden, massen viele in deren Sammlung befindlich sind, so
nothwendig gantz andere
Regenten
für ihren ächten
Vater
erkennen müssen. Als da wird z.E. die Novella CXVII. CXL. CXLIV. CXLVIII.
und CXLIX. dem Kayser Justinus, die Novella CLXI.
CLXIII. und CLXIV. aber dem Kayser Tiberius
zugeschrieben. Welche letztern derowegen Scrimger in seiner
Ausgabe von denen Justinianeischen abgesondert hat. |
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Wer aber der eigentliche Urheber von dieser Sammlung sey, ist bey denen
Gelehrten noch nicht ausgemacht, obgleich Cujacius und
Hotomann den
Kayser
Justinian selber davor ausgeben, welchen aber Baldus
und andere hierinnen widersprechen. So viel aber ist gewiß, daß die Novellen von
einem ungewissen
Schrifft-Steller ungefehr im XII. Jahrhundert
in IX. Collationes, diese aber hinwiederum in Praefationem, Capita,
Paragraphos und Epilogum abgetheilet worden. Wobey zu mercken, daß
das
Wort
Collatio allhier für ein
Buch
genommen wird, wie sonderlich Rittershusius in Comment. ad
Novell. c. 4. prooem. n. 19. p. 15. davor hält. |
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Jacob Alvarottus in Prooem. Feudal. n. 12. ist der
Meynung, daß diese Eintheilung zu den Zeiten des
Kaysers
Friedrichs II. gemacht worden. Welchem nachgehends
Hugolinus die Feudalia nebst denen Constitutionen
derer beyden Kayser Friederichs I. und II.
wie auch einige
Gesetze
von dem Kayser Conrad, unter dem
Titel
der X. Collation beygefüget. |
Alvarottus l.c. |
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Von dieser Eintheilung nun derer Novellen in die ersten IX.
Collationen halten einige den Pisanischen Münch, Namens Berguntio,
oder den Rechtsgelehrten Bulgarus für den rechten und
wahrhafftigen
Urheber. |
Struv
in Hist. Jur. p. 322. |
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Balduinus in Justiniano p. 573. hingegen gestehet
hierinnen seine Unwissenheit. Brunquell in Hist. Jur. C.
11. §. 15. p. 368 u.f. aber
schreibt
solches denen Rechtsgelehrten von Pavia in Meyland zu Anfang des XIII.
Jahrhunderts zu. |
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Sonst aber ist bey der Sammlung dieser Novellen nicht die geringste
Ordnung
beobachtet worden, sondern alles, so zu sagen, wie Kraut und Rüben, unter
einander gemischet, wie sich denn unter andern Ha- |
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{Sp. 1510} |
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gemeier l.c. C. 8. p. 27. hierüber
ausdrücklich beschweret. Weswegen denn auch schon der berühmte Pratejus
zu seiner
Zeit einen gantz vernünfftigen Vorschlag gethan, wie solche
absonderlich in Ansehung derer in einer und der andern abgehandelten, und
entweder gantz gleichmäßigen oder unterschiedenen
Sachen,
in eine gewisse Ordnung und ihre gewissen
Titel
zu bringen, wie solche unter andern Calvinus in Lex. Jur.
Lit. N. voc. Novelle p. 630. u.f. beybringt
[1]. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus beydringt. |
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Ausser diesem Fehler, welcher bey deren Zusammentragung begangen worden,
werden von denen
Gelehrten auch noch andere angemercket. Nemlich es würden
öffters in einer Novelle so unterschiedene
Sachen
vorgetragen, welche nicht die geringste Verwandtschafft mit einander hätten;
ingleichen wären die Novellen ein ander selbst zuwider, folglich was in der
einen verordnet, in der andern wieder aufgehoben, u.s.w. |
Hagemeier l.c. |
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Eben so kommen auch die
Titel
und Rubricken derer Novellen nicht von dem
Kayser
Justinian, sondern bloß von einigen alten Rechts-Gel. her,
folglich haben dieselben nicht die geringste
Krafft
Rechtens,
oder in vorfallenden Streitigkeiten etwas gewisses zu entscheiden. |
- Gentilis l.c. C. 5. in fin.
- Frantzkius in Resol. Lib. I. C. 12. n. 7.
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Eines Griechischen Judicis Titulorum in Novellas gedencket
Matthias Stephani in Prooem. Novell. n. 27. welchen
Cujacius nachmahls ins
Lateinische
übersetzet hat. |
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Authenticorum Collationes |
Warum aber die Novellen insgemein auch Authenticorum Collationes
genennet werden, davon kan sonderlich in des Andreas Alciatus
Parerg. Lib. II. C. 46. Guido Pancirollus Tr. de
Clar. LL. Intepr. p. 122. u.a. ein mehrers nachgelesen werden. |
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Siehe auch
Authenticae im II.
Bande
p. 2282.
[1] |
[1] |
HIS-Data: s. Avthenticae
p. 2265 |
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Zitierweise |
Übrigens werden dieselben gemeiniglich folgender
Gestalt
angezogen: Als z.E. Auth. Quomodo oporteat episcopos etc. Collat. I. Tit.
6. Nov. VI. C. 1 in pr. et §. 3. oder auch bloß Nov.
10. C. 2. |
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Ein
geschrieben
Exemplar von dem
Griechischen Texte der Novellen ist in Florentz befindlich,
von welchem das in Bononien abgeschrieben worden, dessen sich Gregorius
Haloander, sonst Hoffmann genannt, von Zwickau
gebürtig, bey Verfertigung seiner Novellen bedienet. Ingleichen ist ein rares
Manuscript hiervon in der Bibliothec des heil. Marcus zu Venedig anzutreffen. |
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Übersetzungen |
Von diesen Novellen haben wir nun hauptsächlich drey Lateinische
Ubersetzungen, welche wohl zu mercken sind. |
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1. |
Die erste und allerälteste ist diejenige, welche Julianus,
ein Patricius, Exconsul und Professor zu Constantinopel um das Jahr Christi 570
verfertiget hat. Dieser machte aus denen Novellen, nach Hintansetzung derer
weitläufftigen Vor- und Schluß-Reden, (Prooemiorum et Epilogorum) wie
auch derer darinnen vorkommenden vielfältigen Wiederholungen einerley
Sachen
und
Worte,
in
Lateinischer Sprache
, ein zwar kurtzes, aber doch zierliches Compendium, welches von vielen
Gelehrten sehr hoch gehalten wird. |
Arthurus Duckius de Auctor. Jur. Civ.
Lib. I. C. 4. § 16. p. 83. |
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Es wurde aber dieses Compendium von dem Julianus in zwey
Bücher
abgetheilet, wovon das erstere LXIII. das andere aber LXII,
und |
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{Sp. 1511|S. 775} |
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beyde also zusammen CXXV. Novellen ausmachen. So wohl und gut aber
diese Ubersetzung gerathen, so ist sie doch in denen
Gerichten
niemals angenommen worden. |
Contius in Praef. ad Novell. |
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Dieses Compendium gab am ersten Nicolaus Boerius cum
LL. Longobard. et Scholiis, zu Venedig 1537 in 8; nach der Hand aber auch
Ludwig Miräus zu Lion 1560 in 8. im Drucke heraus, welchen
beyden Auflagen herrnachmals noch viele andere gefolget. |
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2. |
Die andere Ubersetzung ist zu einer
ungewissen Zeit und von einem ungewissen
Verfasser verfertiget worden. Es schreiben zwar unterschiedene
Gelehrte dieselbe
dem Bulgarus, andere hergegen dem vorgedachten Pisanischen
Münche Burguntio, wiederum andere dem Irnerius;
oder noch andern Rechts-Gelehrten aus dem XII. Jahrhunderte zu. Der
Herr von Ludwig aber hat hiervon gantz besondere
Gedancken,
wenn er in seinem Tr. de Vita Justiniani M. p. 253. den
Kayser
Justinian selbst zum Urheber dieser Übersetzung angiebt. |
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Inzwischen ist diese Ubersetzung, wenn sie gleich nicht zum besten gerathen,
der gewöhnlichen Sammlung derer alten
Römischen Rechte
und Gesetze, (Corpori Juris Civilis Vulgato) beygefüget, und auch in
denen
Gerichten
allein angenommen worden. Wie denn daher auch Albericus Gentilis
l.c. C. 7. und Arthur Duck l.c. der
Meynung sind, diese letztere Ubersetzung wäre von solcher
Autorität und
Ansehen,
daß man sogar in denen Gerichten nicht davon abgehen könne, wenn gleich solche
mit dem
Griechischen Texte nicht allemal so genau überein komme.
Joachim Hagemeier aber sucht dennoch das Gegentheil zu
behaupten. |
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3. |
Die dritte Ubersetzung ist endlich diejenige, so von dem
Gelehrten
Haloander, welcher sich um das gantze Corpus Juris Civilis
unsterblich verdient gemacht hat, herkommet. Dieser hat zur Aufnahme des
Römischen Rechtes
die Justinianeischen Novellen aus der
Griechischen Sprache in unverwerfflich
Latein gantz glücklich übertragen, und kam solche
Ubersetzung in Nürnberg 1530 in Fol. heraus. |
Rittershusius in Comment. ad Novell. C.
1. prooem. n. 14. p. 14. u.f. und C. 4. prooem. n.
8. 9. 10. p. 31. u.f. |
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Wiewohl dennoch auch nach des Contius Zeugniß bey derselben
unterschiedene Fehler mit eingeschlichen seyn sollen. |
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Nachdem aber auch in dieser Haloandrinischen Übersetzung unterschiedliche
Griechische Constitutionen
ausgelassen worden; so hat solche
nachgehends Johann Hervagius und Heinrich Scrimger aus dem Manuscript des
Bessarions, so in der vorerwehnten Marcus-Bibliothec zu Venedig befindlich,
hinzu gefüget, und durch Beyhülffe Andreas Alciatus und anderer Rechts-Gelehrten
1541 zu Basel in Druck befördert. Die beste Auflage, so wir von der Übersetzung
derer Novellen haben, ist des Heinrichs Agyläus seine, welcher
nicht allein unterschiedliche Griechische Constitutionen übersetzt, sondern auch
des Haloanders Ubersetzung hin und wieder verbessert, und die unterschiedenen
Les-Arten dabey gesetzt hat. Sie kam zu Paris 1567 in Fol. heraus. |
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Ausser diesem hat zwar auch der |
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{Sp. 1512} |
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Hochfürstlich Sachsen-Gothaische Rath, Joh. Friedrich Breithaupt,
eine neue Auflage derer Novellen vorgehabt. Es ist aber davon weiter
nichts, als bloß die Vorrede und die ersten vier Blätter der I. Novelle
Gotha 1694 in Fol. zum Vorschein gekommen, worinnen allezeit die
Lateinische
Übersetzung dem
Griechischen Texte gegen über gesetzt ist, nebst beygefügten
gelehrten Anmerckungen. |
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Endlich aber hat auch der gelehrte und berühmte Johann Friedrich
Hombergk zu Vach, nach fleißiger und genauer Zusammenhaltung der
Haloandrinischen und Scrimgerischen Ausgaben, wie auch derer so genannten
Basilikon, nebst dem Vaticanischen und
Mediceischen Exemplar der gelehrten Welt eine gantz neue und über alle massen
wohl gerathene Übersetzung derer Novellen mitgetheilet, welche zu Marpurg 1717
in 4 zum Vorschein gekommen, und worinnen er nicht allein durchgehends dem Texte
die gelehrtesten Anmerckungen, sondern auch schlüßlich noch |
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- des Augustinus Paratitla,
- nebst des Julianus Interpr. obscur. verb.
- Frantz Pithorus Glossar. in Julianum,
- und endlich so wohl Heinrich Agyläus, als auch
Jacob Cujacius gelehrte Anmerckungen de Dier. Annot.
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beygefüget hat. |
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Ein rares gedrucktes Exemplar von denen Novellen ist in der Vaticanischen
Bibliothec zu sehen, welches auf eine solche Art gedruckt worden, als wenn es
geschrieben
wäre. Vorn an stehet folgender Aufschrifft: |
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Sum de Bibliotheca, quam Heidelberga copta spolium fecit. |
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P.M. |
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GREGORIO XVI. |
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trophaeum misit |
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Maximilianus utriusque Bavariae Dux etc.
S.R. I. Archidapifer et Princeps Elector. |
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Anno Chr. |
loco ar-
morum
Electoris |
c|ɔ|ɔc XXIII |
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13 Edikte usw. |
Gleich nach denen Novellen folgen noch XIII.
Edicte von dem
Kayser
Justinian, ingleichen die Novellen des Kaysers Leo,
und einige andere Constitutionen
von denen Kaysern Justinus, Tiberius, Zeno, u.a. Welchen allen
aber in denen
Gerichten
nicht die geringste Gültigkeit beygeleget wird. Indessen können selbige zu
Erläuterung des Justinianischen Rechtes
zuweilen zu Rathe gezogen werden. |
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Extravagantien |
Und eben dieses
Urtheil ist auch von denen so genannten Extravagantien (Constitutionibus Extravagantibus) zu fällen, welchen man den äussersten Ort im
Corpore Juris Civilis angewiesen hat. |
Struv
in Hist. Jur. p. 330. Brunnquell in Hist. Jur. p.
382. |
Lehn-Recht |
Sonst aber stehen vor diesen Extravagantien noch die
Bücher
von dem Longobardischen Lehn-Recht,
welche der berühmte Rechts-Gelehrte
Hugolinus, so im XIII. Jahrhundert zu den Zeiten des
Kaysers
Friedrichs II. gelebet, mit beygefüget, und werden
solche zusammen von denen Civilisten, wie bereits oben gedacht, die X.
Collation genennet. |
Horn
in Jurispr. Feud. C. 1. §. 27. p. 15. |
Literatur |
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Ein mehrers hiervon siehe in Brunnquells Hist. Jur.
Justin. P. II. C. 10. und 11. p. 271. u.ff. wie |
|
{Sp. 1513|S. 776} |
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auch in
- Johann Hieronymus Hermanns Hist. Corp. Jur. Justin.
C. 4. p. 144. u.ff.
- desgleichen Ferdinand Augusts Hommels de Textu
Novellarum originario Conjecturis, Leipzig 1736 und andern daselbst
angeführten
Schrifft-Stellern.
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