HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Novellen HIS-Data
5028-24-1507-13
Titel: Novellen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 24 Sp. 1507
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 24 S. 773
Vorheriger Artikel: Noüelle (Johann von)
Folgender Artikel: Novellen aus der gelehrten und curiösen Welt
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Römisches Recht
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

Stichworte Text   Quellenangaben und Anmerkungen
  Novellen, Lateinisch Novella, Novellae, ist ein Name, unter welchem man zugleich das Wort Constitutio verstehen muß. Diese Benennung wird in der Römischen Rechts-Gelehrsamkeit den Gesetzen der Römischen Kayser beygelegt, so nach Verfassung eines sogenannten Codicis, oder einer bereits beschlossenen Sammlung der vorher schon bekannt gewesenen und öffentlich ausgeschriebenen Gesetze, herausgekommen.  
  Also werden diejenigen Constitutiones, so nach dem Codice Her-  
  {Sp. 1508}  
  mogeniano und Gregoriano gegeben worden, bey dem Verfasser der bekannten Collationis Legum Mosaicarum tit. 14. fin. novellae constitutiones geheissen. Eben diesen Namen führen auch die Constitutiones derer Kayser Theodosius, Valentinianus, Martianus, Majorianus, Severus, Leo und Anthemius so auf den Codicem Theodosianum gefolget, welche Sichardus, Cujacius, Pithöus, Rittershusius, und endlich Jacob Gottfried mit seinem Codice Theodosiano zusammen herausgegeben.  
  Endlich werden auch die Constitutiones Justiniani, so er nach dem Codice repetitae praelectionis wegen allerhand vorgefallener neuer Umstände seit 535 bis 558 verfertigen lassen, Novellae, von den alten Glossatoribus aber und Accursianis Authenticae genennet.
  • Gottfried in prolegom. ad C. Theodos. c. 1. §. 2.
  • Rittersh. in praefat. ad nov. constitut. imperat. Justiniano anteriorum.
  Und diese letztern sind nun eben diejenigen, welche insgemein unter dem Namen derer Novellen verstanden werden, und eigentlich den IV. Theil des sogenannten Corporis Juris Justinianei ausmachen. Contius in Chronol. Annor. ac Indict. Imper. Justin.
  Uberhaupt ist also hiervon zu wissen, daß unter dem Worte Novellen oder Novellae allemal zugleich die Worte Constitutiones oder Leges, oder auch Decisiones verstanden werden müssen, und solches also eigentlich nichts anders als gewisse neuerliche Gesetze oder Kayserliche Verordnungen andeuten.
  • L. 1. §. sed cum novellae. C. de emend. Cod. Justin.
  • Cujacius.
  Es war aber auch der Name Novellae schon vor diesem bekannt, wie sonderlich aus des Kaysers Justinians Constit. de emend. Cod. §. 3. wie auch aus dem l. 29. und 34. in fin. C. de inoff. rest. zu ersehen ist. Sonst heissen dieselben auch Jus Novum. Wie denn unter andern Frantz Balduinus seinen Commentarium ad Novellas Justinianum, sive de Jure Novo, ingleichen Peter Gudelinus de Jure Novissimo betitelt hat, ob zwar sonst nur in denen Römischen Rechten selbst das Jus Novum dem alten Rechte derer bekannten XII. Tafeln entgegen gesetzet wird,
  • L. 1. ff. de haered. petit.
  • l. 91. ff. de R.J.
  bisweilen aber auch so viel, als Jus iniquum andeutet. l. 1. §. 1. ff. und l. 3 ff. quod quisque juris.
  Siehe auch Neues Recht pag. 137.  
  Im übrigen sind die Novellen ihrem Ursprunge nach mehrentheils in Griechischer, einige aber auch in Lateinischer Sprache , als da ist die Novella IX. und XI. die Praefatio Novellae XVII. ferner die Novella XXIII. XXXIII. XXXIV. XXXV. XLL. LXII. LXV. CXIV. CXXXVIII. und CXLIII. aufgezeichnet worden, wie solches sonderlich aus des Simons van Leuwen und andern Auflagen derselben zu ersehen ist, in welchen der Griechische Text beygesetzt worden. Besiehe hierbey Rittershusius Comment. in Novell. c. 1. prooem. n. 14. p. 14. u. c. 2. n. 12. p. 18.
  Daß aber auch der Kayser Justinianus selbst etliche Novellen in Lateinischer Sprache kund machen lassen, das kan man aus der Nov. LXVI. c. 1. §. 2. ersehen.  
  Die Anzahl derer Novellen betreffend; so sind die Gelehrten hierinnen nicht einig. Die Glossatores erkennen deren nur 98.  
  {Sp. 1509|S. 774}  
  Julianus hingegen in seinem Epitome 125. Haloander aber 165. Diesen hat nachgehends Dionysius Gothofredus noch 3 aus dem Cujacius beygefügt, daß man ihrer also heut zu Tage überhaupt 168 hat. Und diese erkennet auch Harmenopulus, Attaliäta und Michael Blastares. Siehe Joseph Maria Suarez in Notit. Juris.
  Albericus Gentilis aber in Lib. I. de Libris Jur. Civ. C. 7. erkennet ihrer mit dem Julianus nur 125. Besiehe hiervon ein mehrers in Joachim Hagemeiers Tr. de auctor. Jur. Civ. C. 8. p. 30.
  Auf denen Rathäusern und in Gerichten aber sind nur die so genannten Novellae glossatae, derer 98 sind, und wie solche insonderheit in dem Corpore Juris Civilis glossato sub signo Salamandrae, Lion 1554 in Fol. erzehlt werden, angenommen und gültig. Jedoch muß man hierbey ja nicht auf die irrigen Gedancken verfallen, als wenn die Novellen insgesamt von dem Kayser Justinian herstammten, ob sie ihm gleich insgemein zugeschrieben werden, massen viele in deren Sammlung befindlich sind, so nothwendig gantz andere Regenten für ihren ächten Vater erkennen müssen. Als da wird z.E. die Novella CXVII. CXL. CXLIV. CXLVIII. und CXLIX. dem Kayser Justinus, die Novella CLXI. CLXIII. und CLXIV. aber dem Kayser Tiberius zugeschrieben. Welche letztern derowegen Scrimger in seiner Ausgabe von denen Justinianeischen abgesondert hat.  
  Wer aber der eigentliche Urheber von dieser Sammlung sey, ist bey denen Gelehrten noch nicht ausgemacht, obgleich Cujacius und Hotomann den Kayser Justinian selber davor ausgeben, welchen aber Baldus und andere hierinnen widersprechen. So viel aber ist gewiß, daß die Novellen von einem ungewissen Schrifft-Steller ungefehr im XII. Jahrhundert in IX. Collationes, diese aber hinwiederum in Praefationem, Capita, Paragraphos und Epilogum abgetheilet worden. Wobey zu mercken, daß das Wort Collatio allhier für ein Buch genommen wird, wie sonderlich Rittershusius in Comment. ad Novell. c. 4. prooem. n. 19. p. 15. davor hält.  
  Jacob Alvarottus in Prooem. Feudal. n. 12. ist der Meynung, daß diese Eintheilung zu den Zeiten des Kaysers Friedrichs II. gemacht worden. Welchem nachgehends Hugolinus die Feudalia nebst denen Constitutionen derer beyden Kayser Friederichs I. und II. wie auch einige Gesetze von dem Kayser Conrad, unter dem Titel der X. Collation beygefüget. Alvarottus l.c.
  Von dieser Eintheilung nun derer Novellen in die ersten IX. Collationen halten einige den Pisanischen Münch, Namens Berguntio, oder den Rechtsgelehrten Bulgarus für den rechten und wahrhafftigen Urheber. Struv in Hist. Jur. p. 322.
  Balduinus in Justiniano p. 573. hingegen gestehet hierinnen seine Unwissenheit. Brunquell in Hist. Jur. C. 11. §. 15. p. 368 u.f. aber schreibt solches denen Rechtsgelehrten von Pavia in Meyland zu Anfang des XIII. Jahrhunderts zu.  
  Sonst aber ist bey der Sammlung dieser Novellen nicht die geringste Ordnung beobachtet worden, sondern alles, so zu sagen, wie Kraut und Rüben, unter einander gemischet, wie sich denn unter andern Ha-  
  {Sp. 1510}  
  gemeier l.c. C. 8. p. 27. hierüber ausdrücklich beschweret. Weswegen denn auch schon der berühmte Pratejus zu seiner Zeit einen gantz vernünfftigen Vorschlag gethan, wie solche absonderlich in Ansehung derer in einer und der andern abgehandelten, und entweder gantz gleichmäßigen oder unterschiedenen Sachen, in eine gewisse Ordnung und ihre gewissen Titel zu bringen, wie solche unter andern Calvinus in Lex. Jur. Lit. N. voc. Novelle p. 630. u.f. beybringt [1].
[1] HIS-Data: korrigiert aus beydringt.
  Ausser diesem Fehler, welcher bey deren Zusammentragung begangen worden, werden von denen Gelehrten auch noch andere angemercket. Nemlich es würden öffters in einer Novelle so unterschiedene Sachen vorgetragen, welche nicht die geringste Verwandtschafft mit einander hätten; ingleichen wären die Novellen ein ander selbst zuwider, folglich was in der einen verordnet, in der andern wieder aufgehoben, u.s.w. Hagemeier l.c.
  Eben so kommen auch die Titel und Rubricken derer Novellen nicht von dem Kayser Justinian, sondern bloß von einigen alten Rechts-Gel. her, folglich haben dieselben nicht die geringste Krafft Rechtens, oder in vorfallenden Streitigkeiten etwas gewisses zu entscheiden.
  • Gentilis l.c. C. 5. in fin.
  • Frantzkius in Resol. Lib. I. C. 12. n. 7.
  Eines Griechischen Judicis Titulorum in Novellas gedencket Matthias Stephani in Prooem. Novell. n. 27. welchen Cujacius nachmahls ins Lateinische übersetzet hat.  
Authenticorum Collationes Warum aber die Novellen insgemein auch Authenticorum Collationes genennet werden, davon kan sonderlich in des Andreas Alciatus Parerg. Lib. II. C. 46. Guido Pancirollus Tr. de Clar. LL. Intepr. p. 122. u.a. ein mehrers nachgelesen werden.  
  Siehe auch Authenticae im II. Bande p. 2282. [1]
[1] HIS-Data: s. Avthenticae p. 2265
Zitierweise Übrigens werden dieselben gemeiniglich folgender Gestalt angezogen: Als z.E. Auth. Quomodo oporteat episcopos etc. Collat. I. Tit. 6. Nov. VI. C. 1 in pr. et §. 3. oder auch bloß Nov. 10. C. 2.  
  Ein geschrieben Exemplar von dem Griechischen Texte der Novellen ist in Florentz befindlich, von welchem das in Bononien abgeschrieben worden, dessen sich Gregorius Haloander, sonst Hoffmann genannt, von Zwickau gebürtig, bey Verfertigung seiner Novellen bedienet. Ingleichen ist ein rares Manuscript hiervon in der Bibliothec des heil. Marcus zu Venedig anzutreffen.  
Übersetzungen Von diesen Novellen haben wir nun hauptsächlich drey Lateinische Ubersetzungen, welche wohl zu mercken sind.  
1. Die erste und allerälteste ist diejenige, welche Julianus, ein Patricius, Exconsul und Professor zu Constantinopel um das Jahr Christi 570 verfertiget hat. Dieser machte aus denen Novellen, nach Hintansetzung derer weitläufftigen Vor- und Schluß-Reden, (Prooemiorum et Epilogorum) wie auch derer darinnen vorkommenden vielfältigen Wiederholungen einerley Sachen und Worte, in Lateinischer Sprache , ein zwar kurtzes, aber doch zierliches Compendium, welches von vielen Gelehrten sehr hoch gehalten wird. Arthurus Duckius de Auctor. Jur. Civ. Lib. I. C. 4. § 16. p. 83.
  Es wurde aber dieses Compendium von dem Julianus in zwey Bücher abgetheilet, wovon das erstere LXIII. das andere aber LXII, und  
  {Sp. 1511|S. 775}  
  beyde also zusammen CXXV. Novellen ausmachen. So wohl und gut aber diese Ubersetzung gerathen, so ist sie doch in denen Gerichten niemals angenommen worden. Contius in Praef. ad Novell.
  Dieses Compendium gab am ersten Nicolaus Boerius cum LL. Longobard. et Scholiis, zu Venedig 1537 in 8; nach der Hand aber auch Ludwig Miräus zu Lion 1560 in 8. im Drucke heraus, welchen beyden Auflagen herrnachmals noch viele andere gefolget.  
2. Die andere Ubersetzung ist zu einer ungewissen Zeit und von einem ungewissen Verfasser verfertiget worden. Es schreiben zwar unterschiedene Gelehrte dieselbe dem Bulgarus, andere hergegen dem vorgedachten Pisanischen Münche Burguntio, wiederum andere dem Irnerius; oder noch andern Rechts-Gelehrten aus dem XII. Jahrhunderte zu. Der Herr von Ludwig aber hat hiervon gantz besondere Gedancken, wenn er in seinem Tr. de Vita Justiniani M. p. 253. den Kayser Justinian selbst zum Urheber dieser Übersetzung angiebt.  
  Inzwischen ist diese Ubersetzung, wenn sie gleich nicht zum besten gerathen, der gewöhnlichen Sammlung derer alten Römischen Rechte und Gesetze, (Corpori Juris Civilis Vulgato) beygefüget, und auch in denen Gerichten allein angenommen worden. Wie denn daher auch Albericus Gentilis l.c. C. 7. und Arthur Duck l.c. der Meynung sind, diese letztere Ubersetzung wäre von solcher Autorität und Ansehen, daß man sogar in denen Gerichten nicht davon abgehen könne, wenn gleich solche mit dem Griechischen Texte nicht allemal so genau überein komme. Joachim Hagemeier aber sucht dennoch das Gegentheil zu behaupten.  
3. Die dritte Ubersetzung ist endlich diejenige, so von dem Gelehrten Haloander, welcher sich um das gantze Corpus Juris Civilis unsterblich verdient gemacht hat, herkommet. Dieser hat zur Aufnahme des Römischen Rechtes die Justinianeischen Novellen aus der Griechischen Sprache in unverwerfflich Latein gantz glücklich übertragen, und kam solche Ubersetzung in Nürnberg 1530 in Fol. heraus. Rittershusius in Comment. ad Novell. C. 1. prooem. n. 14. p. 14. u.f. und C. 4. prooem. n. 8. 9. 10. p. 31. u.f.
  Wiewohl dennoch auch nach des Contius Zeugniß bey derselben unterschiedene Fehler mit eingeschlichen seyn sollen.  
  Nachdem aber auch in dieser Haloandrinischen Übersetzung unterschiedliche Griechische Constitutionen ausgelassen worden; so hat solche nachgehends Johann Hervagius und Heinrich Scrimger aus dem Manuscript des Bessarions, so in der vorerwehnten Marcus-Bibliothec zu Venedig befindlich, hinzu gefüget, und durch Beyhülffe Andreas Alciatus und anderer Rechts-Gelehrten 1541 zu Basel in Druck befördert. Die beste Auflage, so wir von der Übersetzung derer Novellen haben, ist des Heinrichs Agyläus seine, welcher nicht allein unterschiedliche Griechische Constitutionen übersetzt, sondern auch des Haloanders Ubersetzung hin und wieder verbessert, und die unterschiedenen Les-Arten dabey gesetzt hat. Sie kam zu Paris 1567 in Fol. heraus.  
  Ausser diesem hat zwar auch der  
  {Sp. 1512}  
  Hochfürstlich Sachsen-Gothaische Rath, Joh. Friedrich Breithaupt, eine neue Auflage derer Novellen vorgehabt. Es ist aber davon weiter nichts, als bloß die Vorrede und die ersten vier Blätter der I. Novelle Gotha 1694 in Fol. zum Vorschein gekommen, worinnen allezeit die Lateinische Übersetzung dem Griechischen Texte gegen über gesetzt ist, nebst beygefügten gelehrten Anmerckungen.  
  Endlich aber hat auch der gelehrte und berühmte Johann Friedrich Hombergk zu Vach, nach fleißiger und genauer Zusammenhaltung der Haloandrinischen und Scrimgerischen Ausgaben, wie auch derer so genannten Basilikon, nebst dem Vaticanischen und Mediceischen Exemplar der gelehrten Welt eine gantz neue und über alle massen wohl gerathene Übersetzung derer Novellen mitgetheilet, welche zu Marpurg 1717 in 4 zum Vorschein gekommen, und worinnen er nicht allein durchgehends dem Texte die gelehrtesten Anmerckungen, sondern auch schlüßlich noch  
 
  • des Augustinus Paratitla,
  • nebst des Julianus Interpr. obscur. verb.
  • Frantz Pithorus Glossar. in Julianum,
  • und endlich so wohl Heinrich Agyläus, als auch Jacob Cujacius gelehrte Anmerckungen de Dier. Annot.
 
  beygefüget hat.  
  Ein rares gedrucktes Exemplar von denen Novellen ist in der Vaticanischen Bibliothec zu sehen, welches auf eine solche Art gedruckt worden, als wenn es geschrieben wäre. Vorn an stehet folgender Aufschrifft:  
  Sum de Bibliotheca, quam Heidelberga copta spolium fecit.  
  P.M.  
  GREGORIO XVI.  
  trophaeum misit  
  Maximilianus utriusque Bavariae Dux etc.
S.R. I. Archidapifer et Princeps Elector.
 
 
Anno Chr. loco ar-
morum
Electoris
c|ɔ|ɔc XXIII
 
13 Edikte usw. Gleich nach denen Novellen folgen noch XIII. Edicte von dem Kayser Justinian, ingleichen die Novellen des Kaysers Leo, und einige andere Constitutionen von denen Kaysern Justinus, Tiberius, Zeno, u.a. Welchen allen aber in denen Gerichten nicht die geringste Gültigkeit beygeleget wird. Indessen können selbige zu Erläuterung des Justinianischen Rechtes zuweilen zu Rathe gezogen werden.  
Extravagantien Und eben dieses Urtheil ist auch von denen so genannten Extravagantien (Constitutionibus Extravagantibus) zu fällen, welchen man den äussersten Ort im Corpore Juris Civilis angewiesen hat. Struv in Hist. Jur. p. 330. Brunnquell in Hist. Jur. p. 382.
Lehn-Recht Sonst aber stehen vor diesen Extravagantien noch die Bücher von dem Longobardischen Lehn-Recht, welche der berühmte Rechts-Gelehrte Hugolinus, so im XIII. Jahrhundert zu den Zeiten des Kaysers Friedrichs II. gelebet, mit beygefüget, und werden solche zusammen von denen Civilisten, wie bereits oben gedacht, die X. Collation genennet. Horn in Jurispr. Feud. C. 1. §. 27. p. 15.
Literatur   Ein mehrers hiervon siehe  in Brunnquells Hist. Jur. Justin. P. II. C. 10. und 11. p. 271. u.ff. wie
  {Sp. 1513|S. 776}  
    auch in
  • Johann Hieronymus Hermanns Hist. Corp. Jur. Justin. C. 4. p. 144. u.ff.
  • desgleichen Ferdinand Augusts Hommels de Textu Novellarum originario Conjecturis, Leipzig 1736 und andern daselbst angeführten Schrifft-Stellern.
     

HIS-Data 5028-24-1507-13: Zedler: Novellen HIS-Data Home
Stand: 22. November 2023 © Hans-Walter Pries