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Zedler: Regent HIS-Data
5028-30-1767-4
Titel: Regent
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1767
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 893
Vorheriger Artikel: Regenstorff
Folgender Artikel: Regentag
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Bibel

Stichworte Text Quellenangaben
  Regent, Regierer, die Hohe Obrigkeit, Lat. Regens oder Regnans, Fr. Regent, Regnante, ist diejenige Person, welche die höchste Gewalt in einer Republic hat.  
  In dem natürlichen Recht zeigt man dessen Pflichten und in der Politic die Regeln der Klugheit, nach denen er sein Thun und Lassen zur Beförderung der gemeinen Wohlfahrth einzurichten hat. Es ist diese Materie schon berühret in den Artickeln von der Majestät, von den Monarchen und von der Republic: wie denn das Recht der Hohen Obrigkeit oder des Regenten die Majestät genennet wird; die Rechte aber und Pflichten derselben bestehen darinnen:  
 
1) Ein Regent ist schuldig, die öffentliche Ämter mit keinen andern als tüchtigen, das ist, verständigen Leuten, zu besetzen.
2) Er kan nicht nur diejenigen, die er tüchtig befindet, dazu zwingen, sondern auch die er untüchtig befindet, wieder absetzen.
3) Er kan zwar gewisse Ämter erblich verleihen; doch kan er auch diejenigen, so sich derselben mißbrauchen, solcher Ämter wieder berauben.
4) Wenn auch gleich die Ämter in dem gemeinen Wesen dergestalt eingetheilet sind, daß ein jeder Bedienter seine gewisse Geschäffte zu verrichten hat: so bleibt dennoch dem Regenten unbenommen, dergleichen Bedienten auch ausserordentlich andere Sachen anzuvertrauen.
5) Ja wenn es der Regent vor gut befindet, eine Sache durch Commißarien zu tractiren, so kan er auch wider der Partheyen Willen dergleichen verordnen.
6) Hat auch ein Regente gleich eine Verordnung von dem Alter oder Stand der Bedienten gemacht, so ist er dennoch nicht dergestalt daran gebunden, daß er
 
  {Sp. 1768}  
 
  nicht aus erheblichen Ursachen davon abgehen, und z.E. einen Fremden denen Einheimischen vorzühen, oder einen minderjährigen vor volljährig erklären, könnte: es sey denn daß die Fundamental-Gesetze ein anders erfordern.
7) So kan auch ein Regent wohl jemand eine Expectantz auf ein gewisses Amt geben: allein er kan sie auch wiederrufen, weil dieses eigentlich kein Pactum mit den Unterthanen, sondern nur eine gnädige Erklärung, was der Regent hinführo thun wolle; es sey denn, daß jemand Contracts-Weise und aus Verdienst dergleichen Expectantz erhalten.
8) Unrecht ist es ebenfalls nicht, daß die Ämter verkaufft werden, wenn nur tüchtige Leute dazu kommen.
 
Juden Bey denen Jüden waren die Regenten Anfangs die Erstgebohrnen, und regierten über Familien und Städte; und dieses geschahe so wohl vor als nach der Sündfluth. Und es sind die Worte Jacobs nachdencklich, wenn er zu seinem erstgebohrnen Sohne sagt: Ruben, mein Sohn, du bist meine erste Krafft, und meine erste Macht, der Oberste im Opffer, und der Oberste im Reich, 1 B. Mose XLIX, 3, das ist, dir als dem Erstgebohrnen gebühret billig das Opffer und Priesterthum, wie auch das Reich und Regiment über deine Brüder.  
  Hernach fiengen die Regenten an über viele Familien zugleich, und wohl über gantze Städte zu herrschen:  
  Drum hatten die fünff Städte, Sodom, Gomorrha, Adama, Zeboim, und zwar eine jedwede ihren eigenen König, 1 B. Mose XIV, 2.
  Josua rottete 31 Könige aus, welche nur über Städte regierten, Jos. XVI.
  Adonibeseck, der König zu Beseck, sagte, er hätte 70 Könige gefangen, als er selbst von den Kindern Israel gefangen ward,  B. der Richt. I, 7.
  Aber Nimrod riß gantze Länder und Völcker an sich, und fieng ein gewaltig Reich an, daß also dieser der erste Monarch gewesen, 1 B. Mose X, 8.
Statthalter Ins besondere bedeutet ein Regierer oder Regent einen Statthalter oder Statthalterin, den oder die einem minderjährigen Königlichen oder andern Fürstlichen Printzen gegebene Vormund oder Administrator; so währender Minderjährigkeit desselben die Regierung verwaltet;  
Jesuiten In etlichen Jesuiter-Collegiis wird der Vornehmste Pater Regens geheissen.  
Beiwort Wie denn auch dieses Wort als ein blosses Beywort verschiedenen ambulatorischen oder nur eine Zeit währenden Ämtern und Bedienungen beygeleget, und also z.E. Consul regens, der regierende Bürgermeister etc. gesaget werden mag.  
  Indessen gehöret doch dieser Zuname eigentlich vor niemand, als der ein öffentlich Amt hat, derhalben ehemahls ein gewisser Jude, Namens Jodocus von Reschen, welcher sich einen Regierer gemeiner Jüdischheit geschrieben, bey dem Kayserlichen Reichs-Cammer-Gerichte um 2 Marck lötiges Goldes dem Kayserlichen Fisco von Rechtswegen in Straffe genommen worden.  
Literatur   Wehner in Obs. Pract. h.v.
Siehe auch Siehe auch die Artickel:  
   
     

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Stand: 11. Januar 2013 © Hans-Walter Pries