Titel: |
Regent |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
30 Sp. 1767 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 30 S. 893 |
Vorheriger Artikel: |
Regenstorff |
Folgender Artikel: |
Regentag |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Bibel
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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Regent, Regierer, die
Hohe Obrigkeit,
Lat.
Regens oder Regnans,
Fr. Regent, Regnante,
ist diejenige Person,
welche die
höchste Gewalt in einer
Republic hat. |
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In dem
natürlichen Recht zeigt man dessen
Pflichten und in der
Politic die
Regeln der
Klugheit, nach denen er sein
Thun und Lassen zur Beförderung der
gemeinen Wohlfahrth einzurichten hat. Es ist diese
Materie schon berühret in den
Artickeln von der
Majestät, von den
Monarchen
und von der Republic: wie denn das Recht der
Hohen Obrigkeit
oder des Regenten die Majestät genennet wird; die Rechte aber und Pflichten
derselben bestehen darinnen: |
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1) |
Ein Regent ist
schuldig, die öffentliche
Ämter mit keinen andern
als tüchtigen, das ist, verständigen Leuten, zu besetzen. |
2) |
Er kan nicht nur diejenigen, die er tüchtig befindet, dazu zwingen,
sondern auch die er untüchtig befindet, wieder absetzen. |
3) |
Er kan zwar gewisse Ämter erblich
verleihen; doch kan er auch
diejenigen, so sich derselben mißbrauchen, solcher Ämter wieder
berauben. |
4) |
Wenn auch gleich die Ämter in dem
gemeinen Wesen dergestalt
eingetheilet sind, daß ein jeder
Bedienter seine gewisse Geschäffte zu
verrichten hat: so bleibt dennoch dem Regenten unbenommen, dergleichen
Bedienten auch ausserordentlich andere Sachen anzuvertrauen. |
5) |
Ja wenn es der Regent vor gut befindet, eine
Sache durch Commißarien
zu tractiren, so kan er auch wider der Partheyen
Willen dergleichen
verordnen. |
6) |
Hat auch ein Regente gleich eine
Verordnung von dem Alter oder
Stand
der Bedienten gemacht, so ist er dennoch nicht dergestalt daran
gebunden, daß er |
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{Sp. 1768} |
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nicht aus
erheblichen Ursachen davon abgehen, und
z.E. einen Fremden
denen Einheimischen vorzühen, oder einen minderjährigen vor volljährig
erklären, könnte: es sey denn daß die
Fundamental-Gesetze ein anders
erfordern. |
7) |
So kan auch ein Regent wohl jemand eine Expectantz auf ein gewisses
Amt geben: allein er kan sie auch wiederrufen, weil dieses eigentlich
kein Pactum mit den
Unterthanen, sondern nur eine
gnädige
Erklärung, was der Regent hinführo thun wolle; es sey denn, daß jemand
Contracts-Weise und aus
Verdienst dergleichen Expectantz erhalten. |
8) |
Unrecht ist es ebenfalls nicht, daß die
Ämter verkaufft werden,
wenn nur tüchtige Leute dazu kommen. |
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Juden |
Bey denen Jüden waren die Regenten Anfangs die Erstgebohrnen, und
regierten
über Familien und
Städte;
und dieses geschahe so wohl vor als nach der Sündfluth. Und es sind die
Worte Jacobs
nachdencklich, wenn er zu seinem erstgebohrnen
Sohne
sagt: Ruben, mein Sohn, du bist meine erste
Krafft, und meine erste Macht, der Oberste im Opffer, und der Oberste im
Reich,
1 B. Mose XLIX, 3, das ist, dir als dem Erstgebohrnen gebühret
billig das Opffer und Priesterthum, wie auch das Reich und
Regiment über deine
Brüder. |
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Hernach fiengen die Regenten an über viele Familien zugleich, und wohl über
gantze
Städte
zu herrschen: |
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Drum hatten die fünff Städte, Sodom, Gomorrha, Adama, Zeboim, und zwar eine
jedwede ihren eigenen
König, |
1 B. Mose XIV, 2.
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Josua rottete 31 Könige aus, welche nur über Städte
regierten, |
Jos.
XVI.
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Adonibeseck, der König zu Beseck,
sagte,
er hätte 70 Könige gefangen, als er selbst von den
Kindern Israel gefangen
ward, |
B. der Richt. I, 7. |
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Aber Nimrod riß gantze
Länder und
Völcker
an sich, und fieng ein gewaltig
Reich
an, daß also dieser der erste
Monarch
gewesen, |
1 B. Mose X, 8. |
Statthalter |
Ins besondere bedeutet ein Regierer oder Regent einen Statthalter oder
Statthalterin, den oder die einem minderjährigen Königlichen oder andern
Fürstlichen Printzen gegebene Vormund oder
Administrator; so währender
Minderjährigkeit desselben die
Regierung
verwaltet; |
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Jesuiten |
In etlichen Jesuiter-Collegiis wird der Vornehmste Pater Regens
geheissen. |
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Beiwort |
Wie denn auch dieses
Wort als ein blosses Beywort verschiedenen
ambulatorischen oder nur eine Zeit währenden
Ämtern und
Bedienungen beygeleget,
und also z.E. Consul regens, der regierende Bürgermeister etc.
gesaget
werden mag. |
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Indessen gehöret doch dieser Zuname eigentlich vor niemand, als der ein
öffentlich Amt hat, derhalben ehemahls ein gewisser Jude,
Namens Jodocus
von Reschen, welcher sich einen Regierer gemeiner Jüdischheit
geschrieben, bey dem
Kayserlichen Reichs-Cammer-Gerichte um 2 Marck lötiges
Goldes dem Kayserlichen Fisco von Rechtswegen in
Straffe genommen worden. |
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Literatur |
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Wehner in Obs. Pract. h.v. |
Siehe auch |
Siehe auch die
Artickel:
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