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Quellenangaben
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Sohn, Söhne, Filius,
Filii, heissen eigentlich nichts anders, als die
Kinder
des ersten Grades, und zwar
männlichen
Geschlechts,
das heist, solche
Manns-Personen,
welche von einem Manne und
Weibe
gezeuget und
gebohren werden. |
L. filium
ff. de his … |
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Und thut in diesem
Verstande zur
Sache
nichts, ob selbe in- oder ausser der
Ehe
gezeuget worden. Nur haben freylich die erstern vor denen letztern, nach
besonderer
Verordnung derer
Rechte, in
gar vielen Stücken, und absonderlich in Erbschaffts-Sachen, einen mercklichen
Vorzug.
Denn da jene z.E. ordentlicher Weise ihrer
Eltern
gantzes
Vermögen erben; so müssen hingegen diese nach Gelegenheit
nur mit einem gewissen und gantz mäßigen Theile desselben zufrieden seyn, oder
auch wohl gar das Nachsehen haben. Jedoch müssen selbige gleichwohl von ihres
Vaters
Verlassenschafft zur Nothdurfft ernähret werden. |
- Carpzov. in Jurispr. Consist. …
- Wernher in Sel. Obs. For. …
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Wie sie denn auch schon durch eine absonderliche Benennung von einander
unterschieden werden. Denn da die erstern insgemein mit einem besondern Zusatze
eheliche Leibes-Erben genennet werden; so heissen die letztern im Gegentheile
entweder nur schlechthin natürliche oder Huren-Söhne, oder aber aus Ehebruch,
Blut-Schande, verdammter Ehe, aus einem
unrechtmäßigen und unerlaubten
Beyschlaffe erzeugte Kinder, u.s.w. wovon so wohl unter verschiedenen
Artickeln,
als auch insbesondere unter den
Titul:
Nachfolge oder Erbfolge derer Bluts-Freunde und Anverwandten in
absteigender Linie, im XXIII. Bande p. 118. u.ff. mit
mehrern gehandelt worden. Nur ist hierbey noch zu gedencken, daß zumahl unter
dem
Lateinischen
Worte
Filius oder Filii gar öffters auch die
Töchter, mithin
Kinder
beyderley
Geschlechts,
wie auch deren weitere Nachkommen, das heist Kinder und Kindes-Kinder,
verstanden werden. |
l. 84.
ff.
de verbor. … |
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Welches aber iedoch in gewissen Fällen, und zwar vornehmlich in Lehns-Sachen
seinen Abfall hat; so, daß alsdenn unter dem Nahmen
derer Söhne (Filiorum) eintzig und allein die
Kinder
männlichen
Geschlechts, mit Ausschließung derer
Weibs-Personen,
oder derer
Töchter, verstanden werden. |
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Übrigens geniessen die Söhne, wenn sie gleich vor erlangter
Würde
des
Vaters
gebohren worden, dennoch die väterliche Würde, nebst allen davon abhangenden
Rechten und
Freyheiten. |
l. 5.
ff.
de Senator. |
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Welche
Gesetzes-Verordnung
auf die Söhne eines
Handwercks-Manns, die vor erlangtem Meister-Rechte gebohren
worden, sich erstrecket, also, daß sie ebenso wohl Meisters-Söhne genennet
werden, und deren
Privilegien
sich zu erfreuen haben, als wenn sie vom
Vater,
der schon Meister, gebohren worden wären. |
Carpzov … |
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Dagegen kan einen Sohn, wegen unflätiger Lebens-Art, die der Vater treibet,
von öffentlichen Ämtern
nicht ausgeschlossen werden. |
Wernher sel. obs. for. … |
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Einem minderjährigen Sohne, dem, wenn der
Vater
abwesend, ein Streit erregt wird, |
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{Sp. 379|S. 203} |
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muß ein Curator zum Krieg-Rechtens bestellt werden. |
Mevius … |
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Sonst aber wird vermuthet, es habe der Sohn des
Vaters
Güter
mehr unter dem
Verwaltungs-
als eigenem
Nahmen
inne. Wenn er aber gleichwohl mit andern widrigen Vermuthungen beschweret wird,
so ist er gehalten, es eydlich zu beglaubigen. |
Mevius … |
väterliche Gewalt |
Ein in
väterlicher Gewalt stehender und noch minderjähriger Sohn kan dem Vater
nichts schencken, |
Decis. Elect. Saxon. 23. |
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obgleich eines Curatoren Consens, oder der
Obrigkeit Decret
darzu kämen. |
Ebendas. |
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Wie denn überhaupt der
Vater
mit dem in seiner Gewalt stehenden Sohne keinen zu
Recht
beständigen Contract errichten kan: Weil nehmlich nach denen
gemeinen Rechten Vater und Sohn eine
Person
sind, |
l. 16. ff. de furt. l. fin. C. de impub.
substit. …
[Röm. Recht] |
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und also was der Sohn überkommet, anbauet, oder sonst
erwirbt, des Vaters ist. |
§. 4.
Inst. de inutil. stipul. |
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Ausgenommen so viel das Peculium Castrense vel quasi Castrense
anbetrifft, als in welchem der Sohn die völlige Disposition hat und vor einen
Haus-Vater gehalten wird. |
l. 2.
ff. … |
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Weshalber denn gegebenenfalls solches dem Contract auch ausdrücklich
einzuverleiben ist. |
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Wenn demnach ein
Vater
mit seinem Sohne gültig
contrahiren will; so muß jener diesen völlig
emancipiren, oder der
väterlichen Gewalt entlassen: Da denn auf solche Weise aus ihnen zwey
Personen
werden, und mit dem Sohne sicher zu handeln ist. |
l. 10.
ff. de
Opt. legat. Besiehe hierbey
- Barth. in Hodeg. For. …
- Berger in Oecon. Jur. …
- Titius
in Disp. de Contract. … Leipzig 1713.
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Aus gleichem
Grunde
kan auch ein Sohn der noch in seines Vaters Gewalt ist, in des letztern
Testament keinen Zeugen abgeben. Welches jedoch seinen Abfall leidet, wenn
selbiger der väterlichen Gewalt entlassen worden. |
Struv.
in Jurispr. For. … |
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Ein mündiger aber mag vor dem Vater und dieser hin wiederum vor den Sohn vor
Gericht
erscheinen. |
Chur-Sächs. Proc. Ordn. … |
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Deßwegen aber, daß er sich vor dem
Vater
in Bürgschafft einzulassen verweigert, kan er nicht enterbet werden; |
Decision 52. |
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es wären denn die
Eltern
incarceriret. |
Eb. Das. |
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Wenn er dem Vater im
Lehn folgen
will; so muß er entweder dessen Erbe werden, oder Erbe und Lehn zugleich fahren
lassen. |
- C. 47. p. 2.
- Torgauisches Ausschreiben. tit. wegen
der Agnaten.
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Und wenn er gleich dessen Verlassenschafft einen Lehns und Erbe renunciret;
so muß er doch die Lehen-Schuld, worein der Vater gewilliget hat, agnosciren. |
Decis. 68. |
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Er kan auch das vom
Vater
veräusserte Lehen
keinesweges revociren, |
Torg. Ausschr. tit. wegen
der Agn. |
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vielmehr ist er, die verkaufften und nicht übergebenen Lehne
aufzulassen schuldig. |
C. s. 3. |
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Sonst aber wird ein annoch in
väterlicher Gewalt stehender Sohn,
Krafft
des Macedonianischen Rathschlusses, aus einem
Geld-Darlehen
gültig nicht verbunden. |
l. 7. §. 3. de SCt. Maced. |
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Also, daß der Kläger alle Klage vergeblich wider |
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{Sp. 380} |
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| ihn anstellet, es mag der
Vater
noch leben, oder tod seyn, oder der Sohn sein selbst
Herr und seines
Rechtens geworden seyn. |
- l. 1. eod.
- Wernher in sel. obs. for. …
- Berger Oecon. jur. …
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| wenn er gleich das Geld noch nicht verthan hat. |
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| Eben das ist auch Rechtens, wenn gleich der Sohn in einer besondern
Würde stehet, |
d. l. 1. §. 3. |
| wo er nicht durch die Würde gäntzlich aus der
väterlichen Gewalt gekommen, |
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| Wenn er aber zur Zeit des Contracts noch in väterlicher Gewalt gewesen; so hat diese Schutz-Wehr statt, wenn er gleich, hernach aus väterlicher Gewalt gekommen, | §. 7.
J. quod cum eo. |
| Es kommet auch die Schutz-Wehr des Macedonianischen Rathschlusses dem
Vater und Erben, |
l. 7. … |
| wie auch denen Bürgen zu |
l. 9. … |
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Es hat aber dieselbe nicht statt, wenn der Gläubiger ein Minderjähriger, oder Unmündiger ist, |
l. 3. … |
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wenn ein in
väterlicher Gewalt stehender Sohn aus dem Sonder-Vermögen, daß er von dem Vater, oder in Ansehung des Vaters von jemand andern überkommen hat, einem andern in väterlicher Gewalt stehenden Sohne
Geld geliehen hat, |
d. l. 3. §. 2. |
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wie auch, wenn der Gläubiger aus
rechtmäßiger Ursache geglaubet hat, daß er ein Haus-Vater sey, |
l. 1. C. de SCt. Maced. |
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als, wenn er öffentlich vor einen Haus-Vater gehalten worden, |
l. 3. pr. eod. |
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Diese Schutz-Wehr hat auch nicht statt, wenn der in
väterlicher Gewalt stehende Sohn ein Sonder-Vermögen aus dem Kriege, oder in Ansehung des Krieges, aus den
Studien, oder in Ansehung der Studien, bekommen, in welchem er vor einen Haus-Vater gehalten wird, |
l. 2. de SCt. Maced. |
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oder so er ein dergleichen Sonder-Vermögen hat, welches er mit dem Bedinge, daß der
Vater den Nießbrauch davon nicht haben soll, geschenckt, oder im Testamente überlassen bekommen, oder was ihm wider des Vaters
Willen von jemand gegeben worden, oder er auch solche
Güter, deren Nießbrauch sich der Vater begeben, hat, |
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wenn er die Schuld, nachdem er sein eigener
Herr geworden, vom neuen
erkennt und gestanden, |
l. 2. C. de SCt. Maced. |
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oder einen Theil der Schuld bezahlet hat, |
l. 7. … ibique Brunnemann … |
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wenn er arglistig oder betrüglicher Weise contrahiret hat, als, wenn er gelogen, und sich vor einen Haus-Vater ausgegeben hat, |
l. 1. C. eod. |
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Ferner hat diese Schutz-Wehr nicht statt, wenn ein in
väterlicher Gewalt stehender Sohn derselben eydlich Verzicht geleistet hat. |
- Franzk. …
- Stryck de cautel. contr. …
- Wernher sel. obs. for. …
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(widriger Meynung ist Perez ad tit. C. … Berger Oecon. jur. …) |
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wenn nur das
Geld zu einem guten
Endzwecke geliehen worden, |
- Harprecht …
- Hahn ad Wesenb. …
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Eine unbeschwohrne Verzicht aber würckt nichts. |
Struv. … |
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{Sp. 381|S. 204} |
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Hernach hat sie auch nicht statt, wenn der Sohn das Darlehen nicht zur Übermäßigkeit in Essen, Trinken und Kleidern, zur Schwelgerey, sondern zu einer andern
Sache empfangen hat, welche des
Vaters Beschwerde ableget. |
l. 2. C. de SCt. Maced. |
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Es langt aber der Empfang allein nicht zu, sondern es wird auch die nützliche Verwendung darzu erfordert. |
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Endlich hat diese Schutz-Wehr nicht statt, wenn der Vater in das Darlehn gewilliget, oder solches vor genehm gehalten hat, |
l. 3. C. de SCt. Maced. |
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auch stillschweigend, z.E. wenn auf die Briefe, in welchem der Vater von dem Darlehn, das der Sohn contrahirt hat, zuverläßige Nachricht bekommen, auf dieselben aber nicht geantwortet hat, |
l. 16. eod. |
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wie auch, wenn er sonst schon vor den Sohn das geliehen empfangene Geld ohne Widersprechen wieder zu geben, gepflogen hat. |
Brunnemann … |
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Daher auch, wenn der in
väterlicher Gewalt stehende Sohn zugleich mit dem
Vater die Handschrifft unterschrieben, der Macedonische Rathschluß nicht statt hat, und ist derselbe vor den halben Theil verbunden, weil also, daß der Vater consentiret habe, verstanden wird. |
Wernher. sel. obs. for. … |
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Es kan auch ein Sohn, der in väterlicher Gewalt stehet, und ein Soldat ist, die Schutz-Wehr des Macedonianischen Rathschlusses nicht gebrauchen, wenn er gleich
beweisen will, daß er das
Geld zu einer andern, als Kriegs-wesentlichen
Sache, geliehen bekommen. |
- l. ult. … ibique Brunnemann
n. 9.
- Wernher. sel. obs. for. …
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Wo schon die Schutz-Wehr des Macedonischen Ratschlusses statt hat, da ist der in
väterlicher Gewalt stehende Sohn wegen Darlehn aus dem Sonder-Vermögen, daß er nicht vom
Vater, sondern von andern überkommen, ausser dem Kriege und Studien, durch seinen Fleiß und Mühe erworben, oder ihm sonst durch einen Glücks-Fall zugefallen ist, nicht gehalten. Ja wenn er auch schon das schuldige
Geld bezahlet hat; so fordert der Vater das gezahlte wieder. |
l. 9. … |
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Wenn es aber der Vater bey seinem
Leben nicht wieder gefordert hat, so kan es der Sohn nach des Vaters
Tode auch nicht zurück verlangen. |
l. 26. … |
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Andere Contracte, ausser dem Geld-Lehn, kan ein in
väterlicher Gewalt stehender Sohn gültiger Weise schlüssen, |
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wenn auch der
Vater gleich nicht consentirt, |
Barth. Hodeg. for. … |
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Die Execution aber wird nur deshalben aufgeschoben, so lange er noch in väterlicher Gewalt ist, und nichts eigenes hat. |
- l. 5. pr. quod cum eo.
- Hopp. c.l.
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Ja es kan auch so gar bey noch währender väterlicher Gewalt entweder in dem Sonder-Vermögen, das der Sohn aus dem Kriege, oder in Ansehung des Krieges hat, |
l. 2. … |
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oder in dem, daß er vom
Vater, oder in Ansehung des Vaters von jemanden anders hat, oder indem, daß er von andern erhalten, dessen
Verwaltung aber der Vater ihm zugelassen hat, |
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{Sp. 382} |
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die Execution geschehen. |
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Und wenn er auch gleich selbst nichts eigenes hat; so wird er dennoch gezwungen, den Gläubigern das Seinige zu überlassen und abzutreten, wenn er die Beschwerlichkeit des Gefängnisses vermeiden will. |
- Barth. c.l.
- Hilliger ad Donell. ..
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Die Bürgschafft eines in
väterlicher Gewalt stehenden Sohnes vor den
Vater ist gültig, |
l. 9.
C. quod cum eo. |
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Es stehet auch nicht im Wege der l. 1.
C.
de filiof. min. als welcher nemlich nur von einem minderjährigen in väterlicher Gewalt stehenden Sohne, und also von dem ausgenommenen Falle, redet. |
Wernher. sel. obs. for. … |
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Sonst aber und ausserdem mag ein Sohn vor seinen
Vater so wenig, als dieser vor jenen, belanget werden. |
tit.
C. ne pat. pro fil. |
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Es müste denn etwan der Vater dem Sohne volle und freye
Gewalt gegeben haben, an seiner statt und unter seinem
Nahmen alles zu thun, was er, der Vater, selber thun können, da denn letztern Falls der Vater wegen dessen, so er dem Sohne befohlen hat, allerdings
verbunden ist. |
Struv. in Jurisprud. For. … |
Wechselrecht |
So viel endlich die Wechsel-Sachen anbetrifft; so sind vornehmlich in
Sachsen Söhne, so noch in
väterlicher Gewalt sich befinden, unfähig Wechsel-Briefe auszugeben. Der Grund dieser
Meynung ist theils aus dem
Mandat d.d. Dreßden den 29. December 1718. theils der
Anhang der Erl. Proceß-Ordnung §. XI. Es ist aber hierbey
billig ein Unterschied zwischen denenjenigen
Personen, so würckliche Handlung treiben, und denenjenigen, so keine
Kauff-Leute sind, zu machen. Und ergiebet sich aus der Anwendung solcher Distinction, daß diejenigen, so im Handel und Wandel begriffen, ohne Unterscheid des
Geschlechtes und der Jahre, eigene Wechsel-Briefe von sich zu geben, im
Stande sind. Jedoch müssen auch hierbey folgende Ausnahmen, vermöge einiger Wechsel-Ordnungen, angemercket werden. |
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Die Braunschweigische Wechsel-Ordnung erfordert Art. V.
daß die Minderjährigen, so annoch unter ihrer
Eltern
Gewalt, oder derer Vormünder Aufsicht, stehen, die Handlung mit derer Eltern oder Vormünder Vorbewust treiben, und daß ein und zwanzigste Jahr ihres Alters völlig überschritten haben. Ingleichen verordnet die
Chur-Pfältzische Wechsel-Ordnung Art. VIII. daß die Christen das achtzehnde Jahr ihres Alters, die Juden hingegen das funffzehnde Jahr ihres Alters erreichet haben sollen, wenn sie als Kauff-Leute in die Wechsel-Handlung sich einlassen wollen. Das
Preußische allgemeine Wechsel-Recht erfordert im V. Art. ohne Unterscheid der Religion die Erfüllung des zwanzigsten Jahres. |
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Im Gegentheile, wenn einer kein
Kauffmann ist, kan er nicht allezeit eigene Wechsel-Briefe gültiger Weise ausstellen; sondern es nehmen gemeiniglich die Wechsel-Gesetze einige
Personen, und unter diesen auch vornehmlich die annoch unter
väterlicher Gewalt stehenden Söhne (Filiosfamilias) davon aus; |
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{Sp. 383|S. 205} |
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es müsten denn etwan letztern ein in denen
Rechten so genanntes
Peculium castrense, quasicastrense, oder adventitium irregulare haben. |
Bes.
- den Anhang der Chur-Sächs. Erl. Proceß-Ordn. §. XI.
- Allgem. Preuß. Wechsel-Recht Art. V. u.ff.
- Altenb. W.O. §. 2.
- Gothaische W.O. §. 2.
- Weimarische W.O. §. 3.
- u.a.m.
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Dergleichen
Verordnung findet man auch sonderlich in der Danziger Wechsel-Ordnung vom 8. Mertz 1701. §. 39. wo die
Worte
also lauten: |
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„Diejenigen aber, welche noch an des Vaters Tisch, und unter väterlicher Gewalt leben, dannenhero vermuthlich keinen Handel noch Wechsel treiben, wann sie gleich Wechsel-Briefe vor sich selbst ausgestellet, oder acceptiret hätten, mögen sich wider solche Wechsel-Briefe, und darinnen enthaltene Schuld, als ein Mutuum palliatum mit dem SCto Macedoniano schützen.„ |
Siegels fürsichtiger Wechsel-Gläubiger … Bes. auch
Ebendesselben Einleitung zum Wechsel-Recht im Vorbericht … wie auch in
Corp. Jur. Camb. … |
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Schließlich ist hierbey noch zu gedencken, daß die Söhne derer Handels-Leute, sie mögen gleich noch unter
väterlicher Gewalt seyn, oder nicht, zu Tractirung ihrer väterlichen Negotien, von diesen deshalber eine Special-Vollmacht haben müssen; oder widrigen falls die letztern selbst dadurch zu nicht verbindlich gemacht werden können. |
Siegel in Corp. Jur. Camb. … Ein mehrers kan in
Speidels
Biblioth. Jurid. Vol. II. voc. Filius … und andern daselbst angeführten
Rechts-Lehrern nachgelesen werden. |
Siehe auch |
Ubrigens besiehe die
Artickel |
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Bibel |
In der
Offenbahr. Johann. XII, 5. stehet: Sie gebahr einen Sohn.
Lyra
verstehet dadurch, dem Buchstaben nach, den
Käyser Heraclium, im geistlichen
Verstand aber Christum. Etliche
verstehen den ersten Christlichen Käyser Constantinum, welche Auslegung zwar mit der Zeit und den
Zweck des
Heil.
Geistes übereinstimmet, iedoch aber, was von diesem Sohne gesaget wird, daß er werde alle Heyden weyden, will sich auf Constantinum, oder auf einen andern blossen
Menschen gar nicht schicken. Etliche verstehen Lutherum; welcher aber weder mit der Beschreibung dieses
Kindes, noch mit der Zeit überein kommt, weil allhier
geredet wird von demjenigen, was bald nach denen Heydnischen Käysern in der Christlichen Kirche geschehen ist. Nach Luthero ist auch die Kirche nicht eben in die Wüsten geflohen. |
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Etliche verstehen die Gläubigen, als die geistlichen
Kinder der Christlichen Kirche. Andere Christum in seinen Gliedmassen, und nach seinen geistlichen
Leibe, und also die Gläubigen selbst. Noch andere Christum nach seiner
Ehre und Lehre in dem Hertzen der
Menschen, welche letzten drey Auslegungen der
Sache selbst nach nicht wider einander seyn. Denn wenn die Kirche Christo geistliche Kinder gebiehret, so gebiehret sie Christum selbst geistlicher Weise in seinem Gliedmassen und in dem Hertzen der Gläubigen, dahero stehet beydes zusammen, |
Gal. IV, 19. |
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Derowegen |
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{Sp. 384} |
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verstehen wir Christum, welcher ist der leibliche Sohn seiner
Mutter Maria, auf welche auch
allhier der Geist GOttes zielet, und der geistliche Sohn der Christlichen Kirche,
welchen sie in ihren Hertzen gleichsam empfangen, und endlich in dem Hertzen der
Käyser
und anderer Christen gebohren hat. Denn daß er werde alle Heyden weyden, das kommt eigentlich Christo zu, |
-
Psal. II, 9.
- Offenb. Joh.
XIX, 15.
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und ob gleich droben Cap. II. 27. den beständigen Uberwindern verheissen wird, daß
sie sollen die Heyden weyden, so ist doch hierinnen ein grosser Unterscheid, massen
was an ermeldeten Ort von den Auserwehlten
geredet wird, ist aus den
Worten selbst klar,
und haben sie solche
Macht von Christo, nicht in dieser, sondern erst in jener
Welt.
Christo aber stehet diese
Gewalt erstlich und eigentlich zu, und weydet er alle Heyden
nicht allein dort in dem
Reich der
Ehren, sondern auch in dem Macht und
Gnaden Reich.
So wird auch dieser Sohn allhier unterschieden von dem
Weibe, und ihren übrigen Saamen,
oder andern geistlichen Kindern. |
- v. 5. 13. 17.
- Lucii Erklär. der Offenb. ...
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