Titel: |
Väterliche Gewalt |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
46 Sp. 90 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 46 S. 58 |
Vorheriger Artikel: |
Väterlich Gesetz |
Folgender Artikel: |
Väterlichen Gewalt (Entlassung aus der) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Väterliche Gewalt,
Lat.
Patria Potestas, ist das
Recht,
die
Kinder zu
regieren, das ist, ihre
Handlungen nach seinem Gutbefinden
einzurichten. |
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Man kan auch sagen: Die väterliche
Gewalt
sey diejenige
Herrschafft,,
welche die
Eltern über die Handlungen der
Kinder haben, daß sie solche nach
ihrem Gutbefinden einrichten, und im Fall die Kinder
ungehorsam sind, selbige
bestraffen können. |
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Andere nehmen es im weitläufftigem
Verstande, und
sagen,
die väterliche Gewalt sey das einem
Vater
über seine
Kinder und ihr
Vermögen zustehende
Recht;
daher es auch zuweilen das Väterliche oder Vater-Recht
genennet wird, wovon unter den
Artickel::
Vater ausführlicher gehandelt wird. |
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