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Zedler: Obrigkei HIS-Data
5028-25-245-1
Titel: Obrigkeit
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 25 Sp. 245
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 25 S. 136
Vorheriger Artikel: O Brian
Folgender Artikel: Obrigkeit bedeutet sonst auch so viel
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Obrigkeit, Lat. Magistratus, ist eine oder mehrere Personen, der oder denen die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit in den gemeinen Wesen obliegt.  
  Es führet die Obrigkeit in der Heil. Schrifft unterschiedene denckwürdige Namen, zuförderst aber folgende, daß die darzu gehörige Personen heissen  
 
 
  • elevati, aufsteigende, erhabene, und gleichsam über die andern schwebende,
1 B. Mose XXV, 16. Cap. XXXIV, 2.
 
 
  und zugleich mit der schweren Regiments-Last beladene Personen.
 
 
 
Ps. LXXXIV, 6.
 
 
  wegen der göttlichen Gewalt,
Rom. XIII, 1.2.
 
 
  • Cherubim,
Ezech. XXVIII, 14
 
  und
 
 
 
2 B. Sam. XIV, 17.
 
 
  • Ps. LXXXII, 5.
  • Micha V, 2.
 
 
  • Seulen des Landes,
Ps. LXXV, 4.
 
 
Ps. LXXXII, 6.
 
 
1 B. Mose XLI, 43.
 
 
  • Häupter,
  • 5 B. Mose I. 15.
  • Esra VII, 27.
 
 
  wegen der höchsten Stelle, Gewalt, Weißheit und Nutzbarkeit, so der gantze Leib des Regiments, samt allen seinen Gliedern, daher zu ge-

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warten hat,
 
 
 
  • Schilde,
Ps. XLXII,
 
 
  wegen der Unterthanen Beschützung.
 
 
 
  • Nagel,
Es. XXII, 23.
 
 
  welche GOtt selbst fest gestecket, männiglich zu Nutz und zur Erleichterung seiner Beschwerung.
 
 
 
  • Siegel-Ringe,
Hagg. II, 14.
 
 
  wegen ihrer Herrlichkeit.
 
 
 
  • Berge,
  • Mich VI, 2.
  • Jerem. LI, 25.
 
 
  • Heylande und Helffer,
B. der Richt. III, 9.
 
 
  • Gesalbte des HErrn,
1 B. Sam. XXIV, 7.
 
 
  • Hirten,
Es. XLIV, 28.
 
 
  • Pfleger und Säugammen,
Es. XLIX, 23.
 
 
  • Lichter,
2 B. Sam. XXI, 18.
 
 
  • Könige, welche aber ihr Reich nicht eigentlich haben wie der König aller Könige, Offenb. XIX, 16. sondern allein als ein von ihm empfangenes Lehen, welches sie nur eine Kurtze Zeit zu verwalten, davon Rechenschafft zu geben, Luc. XVI, und dasselbe den höchsten Eigenthums-HErrn wieder zu übergeben haben.
 
 
 
Luc. XXII, 25.
 
 
  • u.a.m.
 
  Daß die Obrigkeiten nöthig seyn, daran ist im mindesten nicht zu zweiffeln, Denn da man im gemeinen Wesen davor zu sorgen hat, wie die gemeine Wohlfahrt befördert und die gemeine Sicherheit erhalten werde, auch zu dem Ende alles zu veranstalten, daß die, welche der natürlichen Verbindlichkeit Raum geben, desto bequemer das Gesetze der Natur beobachten können, hingegen die Widerspenstigen zu dieser Beobachtung angehalten werden; so ist nöthig, daß gewissen Personen diese Sorge aufgetragen werde, und die andern eines werden dasjenige zu thun, was sie zu Erhaltung dieser Absichten für gut befinden. Jene werden, nach der oben gegebnen Erklärung Obrigkeiten genennet: gleichwie diese hingegen Unterthanen heissen. Und dennoch ist offenbar, daß Obrigkeiten nöthig seyn.  
  Auch erhellet eben hieraus zugleich, daß zwischen der Obrigkeit und den Unterthanen ein Vertrag sey, nemlich die Obrigkeit verspricht alle ihre Kräffte und ihren Fleiß dahin anzuwenden, daß sie zur Beförderung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit diensame Mittel erdencke, und zu deren Ausführung nöthige Anstalten mache. Hingegen die Unterthanen versprechen dargegen, daß sie willig seyn wollen, alles dasjenige zu thun, was sie für gut befinden wird.  
  Da ein jeder Vertrag rechtmäßig ist, wenn von beyden Partheyen nichts versprochen wird, als was dem Gesetze der Natur gemäß ist, so siehet man auch daß der Vertrag zwischen der Obrigkeit und den Unterthanen rechtmäßig ist, indem er bloß dahin gehet, daß die Beobachtung des Gesetzes der Natur befördert und durch Widerspenstige nicht gehindert werde. Weil viele nun verbunden sind, einen jeden rechtschaffenen Vertrag zu halten; so ist auch so wohl die Obrigkeit, als der Unterthan schuldig, den zwischen ihnen aufgerichteten Vertrag zu halten, und also muß der Obrigkeit ihr die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit angelegen seyn lassen, hingegen der Unterthan bereit und willig seyn, dasjenige zu thun und zu lassen, was sie darzu gut befindet.  
  Es kan aber die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit entweder einer, oder verschiedenen Personen und zwar entweder schlechterdinges, oder unter gewissen Bedingungen aufgetragen werden. Und hieraus entstehen die verschiedenen Arten des gemeinen Wesens, welche man die Regierung-Formen zu nennen pfleget die nach die-  
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  sem ferner dadurch unterschieden sind, nachdem entweder die Obrigkeit thut, was ihr obliget, oder vielmehr von der Absicht des gemeinen Wesens abweichet, und ihre besondere Wohlfahrt der gemeinen vorziehet. Von denen Regierungs-Formen handelt ein besonderer Artickel.  
  Das hauptsächlichste, was die Obrigkeiten von den Unterthanen fordern können, ist der Gehorsam. Denn der Obrigkeit lieget ob, alle ihre Kräffte und ihrem Fleiß dahin anzuwenden, daß sie zur Beförderung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit diensame Mittel erdencke und zu deren Ausführung nöthige Anstalten mache; hingegen die Unterthanen sind verbunden, alles dasjenige willig zu thun, was sie für gut befindet. Derowegen hat die Obrigkeit Freyheit denen Unterthanen zu befehlen, was sie thun und lassen sollen und die Unterthanen müssen der Obrigkeit gehorchen. Ein mehreres von dem Gehorsam der Unterthanen siehe in dem Artickel: Unterthanen.  
  Jedoch wird hier das Mittel sie zum Gehorsam zu bringen nicht zu übergehen seyn. Nemlich da die Unterthanen öffters selbst nicht verstehen, was zu ihren Besten dienet, und daher für gut halten, was ihnen schädlich seyn würde; so dienet nicht wenig sie zum Gehorsam bereit und willig zu machen, wenn man ihnen deutlich zeiget, daß zu ihrem Besten gereiche, was die Obrigkeit befiehlet: welches theils durch öffentliche Schrifften, theils auch durch den Unterricht der öffentlichen Lehrer geschehen kan.  
  Es sind aber die Obrigkeiten, zweyerley:  
 
1) Die hohe Obrigkeit, oder der Regent, so diejenige Person ist, welche die höchste Gewalt in der Republick hat, siehe Regente;
 
 
2) [1] die Unter-Obrigkeit, die ihre Gewalt von der hohen Obrigkeit empfangen hat, siehe Obrigkeit (Unter-). [2]
[1] HIS-Data: Zählung ergänzt
[2] HIS-Data: siehe auch: Obrigkeit (Mittel)
    Ubrigens lese man
  • Grotium de Jur. Bell. ...
  • Zieglern ad h.l. ...
  • Vitriarium ...
  • Kulpisium in colleg. ...
  • Pufendorf de jure nat. ...
  • Thomasium in jurisprudent. ...
  • Boecler in institut. ...
  • Huberum de jure civitat. ...
  • Hertium in clement. ..
  • Kemmerich in Academie der Wissenschafften dritte Öffnung p. 1798
    zu Paris ist 1701 heraus kommen: Essais sur l'idee du par fait magistrat, ou l'on fait voir vue partie des obligations des juges, welche Schrifft in den memoires de Trenoux 1701 Septemb. und October. p. 241 recensiret worden.
     

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Stand: 24. November 2013 © Hans-Walter Pries