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Quellenangaben und Anmerkungen |
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Obrigkeit,
Lat. Magistratus, ist eine oder mehrere
Personen, der oder denen die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit in
den gemeinen Wesen obliegt. |
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Es führet die Obrigkeit in der
Heil. Schrifft
unterschiedene denckwürdige
Namen, zuförderst aber folgende, daß die darzu gehörige
Personen heissen |
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- elevati, aufsteigende, erhabene, und gleichsam über die andern
schwebende,
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1 B. Mose XXV, 16. Cap.
XXXIV, 2. |
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und zugleich mit der schweren Regiments-Last beladene Personen. |
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Ps. LXXXIV,
6. |
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wegen der göttlichen
Gewalt, |
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Rom.
XIII, 1.2. |
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Ezech. XXVIII, 14 |
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2 B. Sam. XIV, 17. |
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- Ps. LXXXII, 5.
- Micha V,
2.
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Ps. LXXV, 4. |
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Ps. LXXXII, 6. |
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1 B. Mose XLI, 43. |
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- 5 B. Mose I. 15.
- Esra VII, 27.
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wegen der höchsten Stelle,
Gewalt, Weißheit und Nutzbarkeit, so der gantze
Leib des
Regiments, samt allen seinen Gliedern, daher zu ge-
{Sp. 246}
warten hat, |
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Ps. XLXII, |
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wegen der
Unterthanen Beschützung. |
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Es. XXII, 23. |
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welche
GOtt selbst fest gestecket,
männiglich zu Nutz und zur Erleichterung seiner Beschwerung. |
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Hagg. II, 14. |
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wegen ihrer Herrlichkeit. |
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- Mich VI, 2.
- Jerem. LI, 25.
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B. der Richt. III, 9. |
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1 B. Sam. XXIV, 7. |
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Es. XLIV, 28. |
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Es. XLIX, 23. |
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2 B. Sam. XXI, 18. |
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Luc. XXII, 25. |
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Daß die Obrigkeiten nöthig seyn, daran ist im mindesten nicht zu zweiffeln,
Denn da man im
gemeinen Wesen davor zu sorgen hat, wie die gemeine Wohlfahrt
befördert und die gemeine Sicherheit erhalten werde, auch zu dem Ende alles zu
veranstalten, daß die, welche der natürlichen
Verbindlichkeit Raum geben, desto
bequemer das Gesetze der Natur beobachten können, hingegen die Widerspenstigen
zu dieser Beobachtung angehalten werden; so ist nöthig, daß gewissen
Personen
diese Sorge aufgetragen werde, und die andern eines werden dasjenige zu thun,
was sie zu Erhaltung dieser Absichten für gut befinden. Jene werden, nach der
oben gegebnen Erklärung Obrigkeiten genennet: gleichwie diese hingegen
Unterthanen heissen. Und dennoch ist offenbar, daß Obrigkeiten nöthig seyn. |
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Auch erhellet eben hieraus zugleich, daß zwischen der Obrigkeit und den
Unterthanen ein Vertrag sey, nemlich die Obrigkeit verspricht alle ihre
Kräffte
und ihren Fleiß dahin anzuwenden, daß sie zur Beförderung der gemeinen Wohlfahrt
und Sicherheit diensame Mittel erdencke, und zu deren Ausführung nöthige
Anstalten mache. Hingegen die Unterthanen versprechen dargegen, daß sie willig
seyn wollen, alles dasjenige zu thun, was sie für gut befinden wird. |
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Da ein jeder Vertrag
rechtmäßig ist, wenn von beyden Partheyen nichts
versprochen wird, als was dem Gesetze der Natur gemäß ist, so siehet man auch
daß der Vertrag zwischen der Obrigkeit und den
Unterthanen rechtmäßig ist, indem
er bloß dahin gehet, daß die Beobachtung des Gesetzes der Natur befördert und
durch Widerspenstige nicht gehindert werde. Weil viele nun
verbunden sind, einen
jeden rechtschaffenen Vertrag zu halten; so ist auch so wohl die Obrigkeit, als
der Unterthan schuldig, den zwischen ihnen aufgerichteten Vertrag zu halten, und
also muß der Obrigkeit ihr die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit
angelegen seyn lassen, hingegen der Unterthan bereit und willig seyn, dasjenige
zu thun und zu lassen, was sie darzu gut befindet. |
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Es kan aber die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit entweder
einer, oder verschiedenen
Personen und zwar entweder schlechterdinges, oder
unter gewissen Bedingungen aufgetragen werden. Und hieraus entstehen die
verschiedenen
Arten des
gemeinen Wesens, welche man die Regierung-Formen
zu nennen pfleget die nach die- |
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{Sp. 246|S. 137} |
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sem ferner dadurch unterschieden sind, nachdem entweder die Obrigkeit thut,
was ihr obliget, oder vielmehr von der Absicht des gemeinen Wesens abweichet,
und ihre besondere Wohlfahrt der gemeinen vorziehet. Von denen
Regierungs-Formen
handelt ein besonderer
Artickel. |
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Das hauptsächlichste, was die Obrigkeiten von den
Unterthanen fordern
können, ist der
Gehorsam. Denn der Obrigkeit lieget ob, alle ihre
Kräffte und
ihrem Fleiß dahin anzuwenden, daß sie zur Beförderung der gemeinen Wohlfahrt und
Sicherheit diensame Mittel erdencke und zu deren Ausführung nöthige Anstalten
mache; hingegen die Unterthanen sind
verbunden, alles dasjenige willig zu thun,
was sie für gut befindet. Derowegen hat die Obrigkeit
Freyheit denen Unterthanen
zu
befehlen, was sie thun und lassen sollen und die Unterthanen müssen der
Obrigkeit gehorchen. Ein mehreres von dem Gehorsam der Unterthanen siehe in dem
Artickel:
Unterthanen. |
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Jedoch wird hier das Mittel sie zum
Gehorsam zu bringen nicht zu übergehen
seyn. Nemlich da die Unterthanen öffters selbst nicht
verstehen, was zu ihren
Besten dienet, und daher für gut halten, was ihnen
schädlich seyn würde; so
dienet nicht wenig sie zum Gehorsam bereit und willig zu machen, wenn man ihnen
deutlich zeiget, daß zu ihrem Besten gereiche, was die Obrigkeit
befiehlet:
welches theils durch öffentliche
Schrifften, theils auch durch den
Unterricht
der öffentlichen
Lehrer geschehen kan. |
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Es sind aber die Obrigkeiten, zweyerley: |
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1) |
Die hohe Obrigkeit, oder der Regent, so
diejenige Person ist, welche die höchste Gewalt in der Republick hat, siehe
Regente; |
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2) |
[1] die Unter-Obrigkeit, die ihre
Gewalt von der hohen
Obrigkeit empfangen hat, siehe
Obrigkeit (Unter-).
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[1] |
HIS-Data: Zählung ergänzt |
[2] |
HIS-Data: siehe auch:
Obrigkeit (Mittel) |
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Ubrigens lese man
- Grotium de Jur. Bell. ...
- Zieglern
ad h.l. ...
- Vitriarium ...
- Kulpisium
in colleg. ...
- Pufendorf
de
jure nat. ...
- Thomasium in jurisprudent. ...
- Boecler in institut. ...
- Huberum de jure
civitat. ...
- Hertium in clement. ..
- Kemmerich in Academie der Wissenschafften dritte Öffnung
p.
1798
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zu Paris ist 1701 heraus kommen: Essais sur l'idee du par fait
magistrat, ou l'on fait voir vue partie des obligations des juges, welche
Schrifft in den memoires de Trenoux 1701 Septemb. und October. p. 241 recensiret worden. |
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