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Zedler: Regiments-Form HIS-Data
5028-30-1838-1
Titel: Regiments-Form
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1838
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 928
Vorheriger Artikel: Regiments-Feldscherer
Folgender Artikel: Regiments-Form der Kirche
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben
  Regiments-Form,  
 
  • Regiments-Art,
  • Regierungs-Art,
  • Regierungs-Form,
  • Forma Regiminis,
 
  ist die Art und Weise, wie das Haupt der Republic mit den Unterthanen vereiniget ist, und die höchste Gewalt ausgeübet wird.  
  Es kan dieses auf verschiedene Art geschehen, daher die verschiedene Regiments-Formen entstehen. Es sind dieselbe entweder ordentliche, oder unordentliche. Eine ordentliche Republic ist, wo die höchste Gewalt in einer Person, oder Collegio also vereiniget ist, daß sich solche unzertheilt und unzerrüttet von einem Willen durch alle Geschäfte der Republic ausbreitet; wo sich aber dieses nicht findet, ist es eine unordentliche Republic.  
  In der ordentlichen Republik giebts dreyerley Formen. Denn entweder ist die Regierung einer Person aufgetragen, welche ein Monarch, souverainer Regent, und die Republic eine Monarchie genennet wird.  
  Dieser wird entgegen gesetzt die Tyranney, da der Regent Land und Leute nicht so wohl zu erhalten, als vielmehr offenbahr zu ruiniren suchet.  
  Oder es regieren einige von den Vornehmsten des Volcks, welches die Aristocratie heisset, und dieser wird entgegen gesetzet die Oligarchie, wenn wenige Leute ohne Grund sich vor andern etwas heraus nehmen, und die übri-  
  {Sp. 1839|S. 929}  
  gen beherrschen wollen.  
  Oder die Regierung besteht aus allen Haus-Vätern, oder aus dem Volck, so eine Democratie genennet wird, der die Ochlocratie entgegen stehet.  
  Solchemnach sind:  
 
drey gute oder drey schlimme:
Monarchie = = = Tyranney.
Aristocratie = = = Oligarchie.
Politie = = = Democratie.
 
  Die beyden letztern Arten werden zum öfftern auch Frey-Republiquen in engerm Verstand genennet.  
  Einige haben die Monarchie für die beste Regiments-Form gehalten, weil man darinnen öffentlichen Geschäffte geschwinder ausrichten könne. Siehe Henninges ad Grotium de jure belli et pacis lib. I. cap. 3. §. 8. p. 192.
  Andere halten es mit der Aristocratie, weil darinnen die freyste Regierung, worinnen keine Tyranney und Verwirrung zu befürchten, als Huberus; und noch andere reden vor die Democratie wegen der Freyheit und Gleichheit, siehe Clasens Polit. lib. 2. cap. 2. §. 2.3.
  Jede Regiments-Form hat ihre Mängel, so wohl in Ansehen der Menschen selbst, als auch des Staats, welche Fehler wohl von einander zu unterscheiden. Denn offt ist ein Mangel allein in denen Personen, und nicht im Staate; vielmahl allein im Staate und nicht in den Personen; vielmahl sind bey beyden Fehler anzutreffen. Also sind in der Democratie und Aristocratie allezeit einige nothwendige Fehler des Staats; in der Monarchie ist keines; desto gemeiner sind aber die Fehler der Personen.  
  Von jeder Form ist in einem besondern Artickel gehandelt worden.  
  Eine unordentliche Republic ist, in welcher die Vereinigung, darinnen das Wesen einer Republic bestehet, nicht so vollkommen gefunden wird, und solches nicht in Gestalt einer Kranckheit, oder Mangels, so der Republic angehänget; sondern daß es durch ein öffentliches Gesetz, oder Gewohnheit, als ein Recht eingeführet ist.  
  Es können zwar deren unzählich seyn, doch einige von den vornehmsten, sind  
 
  • die Dyarchie und Triarchie, wenn zwey oder drey Monarchen zugleich regieren;
  • die vermischte Regiments-Form, wenn die Rechte der Majestät dergestalt zertheilet sind, daß einige der Monarch, einige die Vornehmsten, und einige das Volck allein und eigenmächtig verwaltet.
  • Das Systema der vereinigten Republiquen, wenn verschiedene freye Republiquen, durch ein gemeines Band dergestalt vereiniget und verknüpffet sind; daß sie zwar eine Republic auszumachen scheinen, und dennoch eine jede die höchste Gewalt über ihre Unterthanen behält. Solches Systema kan entstehen, erstlich durch ein ausdrückliches Bündniß, wodurch sich verschiedene Republiquen vereinigen, hernach unvermerckt ohne vorhergehenden Vergleich, wenn verschiedene Provintzen, so unter einem Haupt gestanden, sich dergestalt in die Freyheit setzen, daß sie alle, oder die meisten Rechte der höchsten Gewalt erlangen, und dennoch unter einem Oberhaupte vereiniget bleiben.
Man lese Pufendorf in Dissertationibus Academicis selectioribus p. 301.
  Ist die Republic ohne Haupt, so entstehet entweder eine völlige Anarchie, wenn die Republick gantz zu Grunde geht, und entweder das Volck gantz und gar ausgerottet, oder gefangen hinweg geführet wird, in welchem Fall  
  {Sp. 1840}  
  die Rechte der Republiquen gäntzlich aufhören; oder die Republic hänget noch durch ein schwaches Band zusammen, wenn sie nur das Haupt verlohren hat.  
  Wenn dasselbige ein König gewesen, und das Reich ein Wahl-Reich ist, oder wenn es zwar ein Erb-Reich, aber keinen Erben hat, so entstehet ein solcher Zustand, welcher Interregnum oder Zwischen-Reich genennet wird. Es können hier überhaupt die Scribenten des natürlichen Rechts und der Politic nachgelesen werden; vornehmlich aber Wolf vom gesellschaftlichen Leben der Menschen.
  Wenn nun von des Römischen Reichs Verwaltung zu urtheilen, so behauptet man fast durchgehends, daß das Römische Reich weder eine Monarchie, noch eine Aristocratie, noch eine Democratie; gleichwohl aber auch kein Systema vereinigter Bundsgenossen sey. Es ist da ein allgemeines Haupt, der Kayser, der jedoch  
 
1) gewisse Dinge, als ein Monarch,
2) andere nebst den Chur-Fürsten, und
3) wieder andere mit denen gesammten Ständen verrichtet.
 
  Daß die Stände in ihren Landen frey regieren, gehöret nicht hieher, sondern es ist nur auf den Zusammenhang mit dem Reiche zu sehen. Daher man die absolute Monarchie und die blosse Aristocratie zwar läugnet, beyde aber in so weit einräumet, daß die erstere dennoch der letztern vorgehet; angesehen die Reichs-Gesetze im Namen des Kaysers publiciret werden, und die gesammten Stände entweder die Lehn von ihm suchen oder ihn doch als ihr Oberhaupt ansehen.  
  In Ansehung, daß es keine simple Form, sondern eine Mixtur, und diese wieder nicht gleich, sondern ungleich, kan auch die Benennung einer irregularen Form gedultet werden. Wovon unter dem Artickel Reich, desgleichen Republic und Staat ein mehrers nachgesehen werden kan.  
     

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Stand: 12. April 2014 © Hans-Walter Pries