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Quellenangaben |
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Democratie, ist eine
ordentliche
Regiments-Form, in welcher die
Majestät bey dem gesammten
Volck ist. |
Plutarchus
peri monarch. kai
demokr. kai olig. p. 826.
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Es wird dieselbe sonst auch politeia,
respublica ein gemeines Wesen im engern
Verstande
genennet. |
Hertius in Elem. ...
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Man kan dieselbe wie alle Regiments-Formen in unumschränckte oder puram
und umschränckte, oder temperatam
eintheilen. |
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Die erstere ist, wenn allen
Bürgern ohne Ausnahme ein gleiches
Recht bey
denen
öffentlichen
Zusammenkünfften zugestanden wird. |
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Die andere hingegen ist, wenn einigen Bürgern ein sonderbahrer
Vorzug nach
denen Grundgesetzen eingeräumet wird. Diese letztere wird wieder von einigen in
regie temperatam et aristocratice temperatam eingetheilet. Regie
temperata ist, wenn einer in besonderem
Ansehen stehet, doch so, daß seine
Macht sich nicht auf einen
Befehl, sondern nur auf einen
Rath
erstrecket. Wie wir dergleichen bey denen
alten
Teutschen antreffen. |
Cluuerius Germania ... |
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Aristocratice temperata ist diejenige, da
gewisse
Collegia,
Zünffte, oder auch der Adel ein Vorrecht genüssen, wie hin und wieder hiervon
Exempel angetroffen werden. |
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Sonst wird sie auch von einigen in Democratiam ciuicam, da die
Bürger in
Städten die
Majestät haben, und in per vicus sparsam, wo die
Dörffer in Ermangelung derer Städte die Majestät besitzen, eingetheilet, welches
aber gar zugenau ist. |
- Hertius in Elementis ...
- Hochstetter in Collegio ...
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Die Majestät kan bey dieser
Regiments-Form nicht anders als in gemeinen
Reichs-Versammlungen
unmittelbar ausgeübet werden. Solche wurden bey denen
Römern Comitia genennet. Doch ist von denenselbigen alleine keinen
Schluß auf die Democratie, weil in umschränckten
Monarchien eben
dergleichen angetroffen werden, zu machen. |
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Eher aber kan ein dergleichen
Reich vor eine Democratie nicht
gehalten werden, ehe das Grund-Gesetze einer Democratie nicht vorhanden
ist. Die sämtlichen
Bürger müssen sich nemlich vergleichen, daß sie insgesamt
durch vereinigte
Kräffte denen wiederspenstigen eintzelnen
Personen wiederstehen
wollen, und daß also der
Wille des einig gewordenen gesamten
Volckes eine
Richtschnur aller und jeder ins besondere seyn
soll. |
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Eine Menge also eintzelner
Personen, die sich verbinden, zusammen zuhalten,
ist noch kein demos oder durch die Majestät vereinigtes
Volck, sondern es müssen
ausdrücklich die in denen gemeinen Versammlungen festgesetzten
Schlüsse, als ein
allgemeines
Gesetze
angesehen werden. Da es aber bey der Menge so vieler
verschiedener
Gemüther
unmöglich fällt, sie alle auf einerley
Meynung zubringen,
so muß die meiste Anzahl derer Stimmen den Ausschlag geben. Bey diesen Stimmen
kan nun nicht auf deren
Gründlichkeit gesehen werden. Denn diese erreget den
Zweiffel; sondern man
muß schlechterdings die Vielheit dererselben bemercken. |
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Die Einsammlung derer Stimmen kan auf zweyerley Art geschehen. Es können
nemlich
Mann vor Mann ihre Stimmen geben, welches viritim
genennet
wird: oder es geschiehet solches curiatim, da
gewisse
Eintheilungen
oder Zünffte des
Volckes nur ihre Stimmen, als eintzelne geben. Welche letztere
Art die beste ist, indem unter denen wenigern bey einer Curie die
Meynung
kluger und
erfahrner
Männer eher die Oberhand behalten kan. |
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Die
Nothwendigkeit
erfordert ferner, daß eine
gewisse Zeit und beständiger
Ort |
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{Sp. 525|S. 284} |
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zu denen Reichs-Versammlungen bestimmet werde. Ist dieses nicht, so kan das
Volck niemahls zusammen kommen, indem ein jeder sonst das
Recht haben würde,
nach seinem Gefallen, wenn und wo er
wollte, bey einer Rotte, die die Majestät
an sich reissen würde, zusammen zukommen. Die Bestimmung des
Ortes und der Zeit
kan nun entweder einmahl vor allemahl in denen Grund-Gesetzen des
Reichs feste
gesetzet werden; oder es wird dieselbe einer
Ordnung des Volckes überlassen, wie
bey denen Römern der Rath das Recht hatte, die
Bürger zusammen zu beruffen. |
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Bedienet sich eine solche
Ordnung des
Volckes ihres
Rechts gehöriger Weise:
so können keine andere Versammlungen mit Rechte Bestand haben, sondern sie sind
vor Empörungen und ihre gefasten Schlüsse vor ungültig zu halten. Geschiehet
aber das Gegentheil und wird dieses Recht durch Unterlassung und Verzögerung
derer Zusammenkünffte gemißbrauchet, so kan dem Volcke das Recht von freyen
Stücken zusammen zukommen nicht abgesprochen werden. |
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Wer nicht zu gehöriger Zeit und am bestimmten
Orte erscheinet, begiebet sich
seines
Rechtes und muß er den
Willen derer andern ohne seine Einwilligung vor
ein
Gesetze halten. Doch kan es auch geschehen, wenn es in denen Reichs-Gesetzen
nicht anders
verordnet ist, daß einer dem andern seiner Stimme wegen Vollmacht
gebe. |
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Da es nicht
möglich ist, daß das
Volck beständig beysammen seyn kan, dennoch
aber
tägliche Zufälle kommen, wo die
Majestät
muß ausgeübet werden, so müssen
dergleichen
Verrichtungen mittelbar zum
Exempel, durch einen beständig sitzenden
Rath, besorget werden. Hierbey aber müssen dergleichen
Obrigkeiten dem Volcke
unterworffen seyn, welches denn ihre
Handlungen zu zernichten, sie selbst
abzusetzen, und von ihnen Rechenschafft zu fordern befugt ist. |
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Bey der Versammlungen des
Volckes ist nicht
nothwendig, daß ein jedweder zu
erscheinen das
Recht habe, sondern nur
vornemlich diejenigen, die das
Bürger-Recht erlanget haben, und unter diesen kan auch noch ein
Unterschied in
Ansehung des
Vermögens oder anderer
Umstände beobachtet werden. |
Müllers Natur- und Völcker-Recht ...
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Daß diese
Regiments-Form die
älteste sey, wird von
Puffendorf Jure Naturae ... und Hobbesio
de Ciue ... vorgegeben. Es ist auch solches der
Natur derer
Menschen sehr
gemäß. Ein jeder suchet seine
Freyheit so lange zu behaupten wie er kan: Wenn es
also der
Willkühr derer Menschen Anfangs überlassen gewesen wäre, eine
Regiments-Form anzuordnen, so würden dieselben freylich diese Art der
Regierung,
worbey die meiste Freyheit ist, erwehlet haben. |
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Wenn man aber
erweget, daß die Grösse von
Gesellschafften derer
Menschen,
aus denen kleinern, welches die Familien sind, entstanden, so siehet man wohl,
daß die Menschen gleich Anfangs der
Monarchie sind
gewohnt gewesen. Da die
Weißheit ferner sich zugleich auf die
Erfahrung
gründet, und bey einer
Regierung
auf eine weise Anstalt gesehen wird, so ist sehr
wahrscheinlich, daß die jüngern
denen
älterern und
erfahrenern, mit denen sie ohnedem wegen des
Ursprunges in
einer genauen
Verbindung stunden, werden gehorchet haben. |
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Hierzu kommen noch die Zeugnisse derer Geschichtschreiber. |
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- Abraham wird von Nicolao Damasceno
und Justino ein
König
genennet.
- Isocrates und
Dionysius berichten, daß
sowohl die Barbarischen
Völcker als die Griechen unter Königen
gestanden.
- Aristoteles Politic. IV.
2.
spricht, primus et diuinissimus principatus.
- Justinus II, 1
berichtet: Principio rerum genti-
{Sp. 526}
um nationumque imperiorum penes reges erat.
- Sallustius in Catilina
2.
schreibet von denen Königen:
nam in terris nomen imperii primum fuit.
- Cicero
de Legibus III. 2.
saget gleichfalls: omnes antiquae gentes regibus quondam
paruere und
- Pausanias IX. 1.
sagt ausdrücklich: [Ein Satz in griechischer
Schrift.]
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Die Römer hatten Anfangs eben auch ihre
Könige. |
Euer. Otto ad
Puffendorffium
de Officio ... |
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Nicht die üble
Form der
Monarchie, sondern die Fehler derer
Monarchen haben
die Democratiam hervorgebracht. Welches um so viel desto mehr geschahe,
weil die Verbindung des
Geschlechts unter denen
Menschen immer mehr und mehr
aufhörete, und fremde zusammen kamen. |
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Welche
Form der
Regierung die beste sey, ist eine alte Streitigkeit. Nun
muß
man zwar überhaupt gestehen, daß alle
Arten derselben ihr
gutes aber auch ihr
böses bey sich haben, und man also schlechterdings nicht
sagen kan, daß eine
gäntzlich zu verwerffen, oder nur alleine zu
erwehlen sey: dennoch aber wird man
in der Vergleichung, die man zwischen der
Monarchie und der Democratie
anstellet, befinden, daß die erstere der letztern Art vorzuziehen ist. Alles was
man von denen Fehlern der Monarchie vorbringet, daß in derselben der Priuat-Mann
allzusehr unterdrücket werde, und der
Fürst nicht alles besorgen könte, da denn
sehr viel
Unrecht von denen Mittels-Personen verübet würde, ist nicht ein Fehler
der Regierungs-Form, sondern ein Fehler derer
Personen, welche man auch bey
guten Fürsten, und wohl eingerichteten
Regierungen nicht findet. |
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Bey der Democratie hingegen findet man erstlich sehr selten Einigkeit,
welche in geschwinden Fällen höchst
nöthig ist: Ferner so muß die Vielheit derer
Stimmen nicht, aber ihre
wahre Wichtigkeit den Platz behalten: Sind nun viele
Bürger
erfahren,
klug und wohlgesinnet, so bestehet dadurch das
gemeine Wesen:
Wie offte läst sich aber hierbey nicht das Gegentheil verspühren? Und überhaupt
sind unter einer grossen Anzahl mehr
böse und unverständige zu
vermuthen. |
Herodotus III. 81. seq. |
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Letztens so lässet sich das
Volck durch eine
Art bey ihm
angesehener Leute,
welche Demagogi heissen, wie das Meer von dem Winde hin und her
treiben, wodurch denn bey dem
Eigennutz eintzelner
Personen das
gemeine Wesen
den grösten Schaden leidet, auch verursachet, daß die Democratien gemeiniglich
nicht lange
dauren. |
Pausanias IV. 35. |
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So lange die Democratien noch äusserliche Feinde haben, so bestehen sie. Die
Furcht lencket sie auf die Einträchtigkeit. So bald sie aber
Friede haben,
mißbrauchen sie ihre
Gewalt gegen einander selber. Die Römischen Geschichte
können diesen
Satz am allerbesten bestätigen. |
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Die
Regeln inzwischen, die ein solcher
Staat zu beobachten, damit er nicht
in eine von denen andern
Regierungs-Formen verfalle, sind folgende: Unter denen
Bürgern muß eine beständige Gleichheit erhalten werden. Die Athenienser hatten
zu diesem
Endzwecke den Ostracismum angeordnet,
Cornelius Nepos in Themistocle 8. damit ein jeder, welcher zu
groß werden
wollte, könte fortgeschaffet werden. |
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In Besetzung derer Ämter muß bloß auf die
Tugend und
Liebe zur
Freyheit,
keinesweges aber auf
Geld oder
Geschlechte gesehen werden. Der
Rath muß durch
redliche und die
wahre Freyheit liebende Tribunos plebis oder
Verordnete des
Volckes im Zaume gehalten werden. Die Demagogi,
sollten
sie sich auch unter den Mantel der Heiligkeit verstecken,
müssen auf alle Art
und Weise ausgerottet wer- |
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{Sp. 527|S. 285} |
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den. Der Aberglaube, als durch welchen das Volck leichte kan bewogen werden,
muß vertilget werden. Die Römischen Patricii
wusten sich
gantz wohl des
Aberglaubens zubedienen, um jeder Zeit etwas vor dem Volcke voraus zubehalten. |
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Wird in der Democratie dem gemeinsten Volcke allzuviel
Gewalt
gelassen, so wird dieser verderbte
Zustand eine
Ochlocratie
genennet:
weiß man aber nicht, wer eigentlich
regieret und gehet alles durch einander, so
heist es eine Anarchie. |
Reinhards Theatrum ... |
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Bernegger in Delineatione ... giebt uns
einen
vollkommenen
Begrif von der Democratie, weil der Straßburgische
Staat ehedem eine Democratie gewesen ist. |
- Isocrates Nicocl.
- Hertius in Elemenits Prudentiae Ciuilis
...
- Bernegger ad Tac. de Mor. Germ. ...
- Huber de Jure Ciuitatis ...
- Boecler. Institutionibus politicis ...
- Gundlings Discours über die Politic
...
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Von dem Interesse einer Democratie handelt Rechenberg
Dissert. Laric. politicar. ... |
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