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Zedler: Geld, Müntz HIS-Data
5028-10-708-7
Titel: Geld, Müntz
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 708-714
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 367-370
Vorheriger Artikel: Gelbus
Folgender Artikel: Geld, wird in Wechsel-Sachen genommen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben
  Geld, Müntz, ist ein Stück Metall, nach einem von der höchsten Obrigkeit verordneten Gewicht, mit einem gewissen Zeichen bedruckt, und auf einen gewissen Werth gesetzt, damit es im Handel und Wandel diene.  
  Um der Bequemlichkeit willen hat man bey Auszahlung grosser Summen die theuresten mit allen Gold und Silber zu müntzen erwählet, doch wird auch Kupffer und Zinn, an theils Orten aus Noth, anderswo bloß zur Scheide-Müntze gebraucht.  
Geschichte Der Anfang des gemüntzten Goldes und Silbers ist so alt nicht, wie ihn etliche machen, die selbigen von Noah herleiten wollen. Auch ist noch nicht ausgemacht, daß die in der Geschichte Abrahams erwehnten Silberlinge geprägte Stücke gewesen. Ohne Zweiffel ist diese, wie alle andere Wissenschafften in denen Morgenländern erfunden worden, von denen sie an die Griechen und etwas später an die Römer, am allerspätesten aber an die Teutschen gelanget.  
  Plinius gibt die Lydier als Erfinder des Müntzens an. Bey denen Griechen ist das Müntzen über 1000. Jahr vor Christi Geburt im Brauch gewesen, wiewohl auf verschiedene Art, indem die Stücke länglicht gemacht worden, und Phido ist der erste gewesen, welcher ihnen eine runde Gestalt gegeben.  
  Bey denen Römern hat der zweyte König Numa, und der sechste Servius kupfferne Müntze prägen lassen, die nach dem ersten numus, und von denen mancherley Vieh-Köpffen, so der letztere darauf gesetzt, Pecunia genennet worden, oder auch wohl, weil vor dem, ehe das Geld erfunden, mit Umsetzung des Viehes, oder anderer Waaren gehandelt wurde, welches Tacitus c. 5. de german. mor. denen Teutschen ins besondere zuschreibet. Hachenberg in german. ...
  Silber-Müntze hat man erst gegen 500. Jahr nach Erbauung der Stadt Rom, und goldene über 60. Jahr später daselbst geschlagen. Zu Lacedaemon war göldene und silberne Müntze zu haben verboten, man brauchte hingegen eisern Geld, welches groß an Stücken und schwer am Gewicht war. Denn alles Geld wurde beyde bey denen Alten gewogen, und auch nach dem Gewichte geschätzet, daher wenn jemand was kauffte, hieß es per aes et libram emere.
  • Florus l. 31.
  • Cornut. in Pers. ...
  • Stewich. in Veget. II. 9.
  • Augustinus ad Leg. ...
  • Puteanus Reliqu. ...
  Also konte niemand etwas besitzen, daß es nicht alle Leute, die in seinem Hause  
  {Sp. 709.|S. 368}  
  wohneten, gewust hätten, denn so viel als 10. minae werth waren, konten kaum 2.Ochsen auf einem Wagen wegschleppen. Man hatte auch Geld von Leder, welches meistens nur zur äussersten Noth galt.
  • Cragius de rep. Laced. ...
  • Meursius Misc. ...
  An der Form war es rund, zum Zeichen der Dreh- und Wendung, und damit es desto besser unter denen Leuten herum marchiren könte.
  • Augustin. in Psalm. 85.
  • Raynaud de pileo ...
  Man verwahrte es gemeiniglich in denen Tempeln, weil solche nicht so leicht von denen Dieben erbrochen werden konten, indem sie stets mit einer Wache besetzt waren.  
  Von denen Römern, die es in den Tempel Saturni, oder Pacis legten, Herodianus I. 14. siehe oben in Aerarium.  
  Die Griechen huben ihre Gelder sonderlich auf in dem Tempel der  
 
  • Dianae Ephesiae,
  • Nepos Hannib. 9.
  • Caesar de Bello Civil. ...
 
  • Junonis Samiae,
Cicero de Legibus II. 16.
 
  • u. Herculis.
  • Caesar. Civil. II. 18.
  • Dempsterus ad Rosin ...
  • Joh. Laurentius var. sacr. gent. c. 6.
  • Brodaeus Misc. ...
  • Gebhard et Schottus ad Nepot. Hannib. 9.
  • Raevardus I. 15. Variar.
  • Lipsius in Taciti Annal. ...
  • Franckenstein de Aerar. ...
  Man pflegte es auch bey denen Wechslern, die sie nummularios, Danistas trapezitas nennten, zu deponiren, theils daß es Zinse tragen solte, theils daß es in Sicherheit war.
  • Plautus Captiv. ...
  • Mostell. ...
  • Raevardus var. ...
  • Salmasius de Usuris.
  • Pfeiffer Antiquit. Graec. ...
  Eben aus dem Ende legte man es in die Gräber
  • Plautus Pseudo ...
  • Kirchmannus de fun. ...
  • Longus de Annul. ...
  • Guther de Jure Manium ...
  • Thomasinus de Donariis ...
  • Franckenstein et Laurent. ll. cc.
  • Dempsterus l.c.
  Die Soldaten musten das Geld, so sie entübrigen konten,  bey der Fahne deponiren, damit sie nicht alles auf einmahl verschwendeten, auch aus Liebe zu ihrem Gelde ans Ausreissen nicht gedächten.
  • Suetonius Domit.
  • Tacitus Annal. I. 37.
  • Vegetius II. 20.
  • Valerinus de re milit. ...
  • Lazius Comment. Reipubl. ...
  • Lipsius ad Tacit. l.c.
  • Schilt. Nomenclat. Philol. ...
  • Donatus et Pitiscus ad Sueton. Domit. c. 7.
  • Ant. Rom. ...
  Das, was sie deponirten, hieß sacramentum, und wurde in Säcken, nicht, wie einige wollen, mit öffentlichen, sondern eines jedem eigenen oder seiner Freunde Siegel bezeichnet.  
  Sonst gab es auch pecuniam publicam, und dieses wurde in attributam und vectigalem eingetheilet, deren jenes denen Praetoribus zu Nutzenwendung in der ihnen anvertrauten Provintz aus dem Aerario gegeben wurde, dieses aber von denen Zöllen, Geleiten, Contributionen und Schatzungen aus der Provintz in das Aerarium gebracht, und nebst jenen, von denen Praetoribus eingenommen, ausgegeben, bewahret und berechnet wurde. Sigonius de Ant. ...
Unterschiede Uberhaupt sind die Müntzen unterschiedliche nach ihrer Gestalt und Gebrauch. Von diesen ersten ist schon geredet worden, wozu noch dieses kan gesetzet werden, daß man in gewissen Noth-Fällen Zeug von geringen oder gar keinem Werthe genommen, Müntzen daraus zu machen, welches sich sehr offt in schweren Belagerungen zugetragen.  
  Unserer Zeiten nicht zu gedencken, da man derer Commendanten Silber-Geschirr vermüntzen gesehen, so ist in denen vorigen zu Casal im Montferrat kupffer-  
  {Sp. 710}  
  ne, zu Greiffswalde eiserne, zu Leiden papierne, zu Wien bleyerne, zu Venedig lederne Müntze gepräget worden.  
Gestalt Die Gestalt der gangbaren Müntzen ist rund, wegen besserer Bequemlichkeit, nur die Spanier machen ihre Müntzen in ungleichen eckigen Stücken. So werden auch die Rußischen Copecken länglich gemacht, und in Persien hatte man eine Müntze, Lari genannt, die von einem silbernen Drat, eines Stroh-Halms dick, und eines Gliedes vom Finger lang, vierfach zusammen gebogen, etwas platt geschlagen, und darauf gepräget war.  
Gebrauch Durch den Gebrauch scheiden sich die Müntzen  
 
  • in Denck-Müntzen oder Schau-Stücke, die zum Andencken einer merckwürdigen Begebenheit geschlagen werden, wovon bey dem Wort Medaille ein mehrers zu befinden;
  • in gangbare, die zum allgemeinen Handel und Wandel gewidmet, wird auch harte oder grobe, und in denen Handels-Städten absonderlich Banco und Species-Geld genennet:
  • und in Scheide- oder Land-Müntze, die zum täglichen Hand-Kauff unter dem gemeinen Volcke dienet, und selten weiter gilt, als in dem Lande, wo solche geschlagen worden.
 
Wert Der Werth der Müntze beruhet auf ihrem Zeug und Gewicht, oder Schrot und Korn, dieses nennet man den innerlichen Werth. Den äusserlichen setzet der Müntz-Herr nach Gutbefinden, und wie es die Zeit und Umstände erfodern, welche offt so beschaffen, daß die gegenwärtige Noth hierunter eine Änderung erfodert, wie selbiges in Pohlen nach dem Olivischen Frieden, an denen so genannten Tümpffen, und in Franckreich unter währenden und nach geendigten letzten Kriege, bey denen vielfältig vorgegangenen Steig- und Ringerungen oder Ummüntzungen gesehen worden.  
  In Teutschland hat man um eben der Ursache willen von dem alten Fuß abzuweichen angefangen, dadurch der äusserliche Werth des gerechten Reichsthalers gestiegen.  
Münzsorten Die mancherley Müntz-Sorten in Europa, und derer Vergleichung unter einander sind in denen Rechen-Büchern, und die von der Handlung und Commercio zu finden.  
  Allein von Teutschland hier zu gedencken, so ist der alte gerechte Reichsthaler der allgemeine Fuß, danach alle sowohl in- als ausländische Müntzen gewürdiget werden, ob gleich die Müntz-Sorten und Rechnung in denen verschiedenen Teutschen Landschafften ungleich sind.  
  In denen obern Kreisen rechnet man nach Gulden und Kreutzern. Ein Rheinischer Gulden ist 60. Kreutzer. Ein Kreutzer hält 4. Pfen. ein Albus mehrentheils zwey, ein Batzen vier, und ein Kopffstück zwantzig Kreutzer. Zu Franckfurt am Mayn hat man zweyerley Müntz-Rechnung, Courant und Banco, deren Unterschied sich so verhält, daß 82. Kreuzer Banco 100. Courant machen.  
  In Böhmen, Österreich etc. rechnet man nach Gulden und Silber-Groschen. Ein Silber-Gr. hält 3. Kreutzer oder 12. Pf. und 20. Silber-Gr. machen einen Gulden. In Ober-Sachsen rechnet man nach Meißnischen Gülden und guten Groschen, davon jener 21. beträgt. Ein Groschen hält 12. Pfen.  
  An theils Orten in Nieder-Sachsen rechnet man nach Reichsthalern und Marien-Groschen. Diese halten 8. gute Pfennige, und 36. werden vor einen Thaler gerechnet. In Hollstein wird nach Marck-Lübisch und Schilligen gerechnet. Ein Schilling hält 6. Pfennige, und 16. Schillinge gehen auf eine  
  {Sp. 711|S. 369}  
  Marck.  
  Es ist aber zweyerley Müntz-Rechnung in denen Handels-Städten Banco und Courant, die letzte ist gegen jene um 10. pro Cent geringer. Ein Reichsthaler Courant wird in Ober-Sachsen vor 24. gute Groschen, in Nieder-Sachsen vor 48. Schillinge, in Böhmen vor 30. Silber-Groschen, in Ober-Teutschland vor 90. Kreutzer gerechnet.  
  Wie nach dem erhöheten Werth des gerechten Reichsthalers verschiedene Teutsche und ausländische Sorten auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg gewürdiget worden, ist aus folgender Specification zu ersehen  
  Gold-Sorten.  
  Ein Portugaleser 40 Fl. 15. Kr.  
  Ein Rosenobel 8. Fl. 46. Kr.  
  Ein Schiffnobel 7. Fl. 13. Kr.  
  Ein Englischer Jacobus oder Carolus. 9. Fl. 31. Kr.  
  Eine Genuesische Duplon 7. Fl. 13. Kr.  
  Eine Frantzösische Duplon oder Louis d'or von alten Gepräg 6. Fl. 58. Kr.  
  Eine Spanische Duplon 7. Fl. 3. Kr.  
  Ein Brabandischer Souverain 11. Fl. 46. Kr.  
  Eine Römische, Mayländische und Venetianische Duplon 7. Fl. 3. Kr.  
  Eine Parmesanische und Mantuanische Duplon 6. Fl. 55. Kr.  
  Ein Engelott 5. Fl. 49. Kr.  
  Ein gerechter Ducat 4. Fl.  
  Ein Kreutz-Ducat 3. Fl. 20. Kr.  
  Ein gerechter Reichs-Gold-Gulden 2. Fl. 56. Kr.  
  Ein Metzer Gold-Gülden 2. Fl. 30. Kr.  
  Silber-Sorten.  
  Ein gerechter Reichsthaler 2. Fl.  
  Ein Frantzösischer Thaler 1. Fl. 57. Kr.  
  Ein Burgundischer, Zürcher, Baseler, Genffer, Holländischer 1. Fl. 53. bis 56. Kr.  
  Ein Spanischer und Niederländischer Ducaten 2. Fl. 20. Kr.  
  Eine Genuesische Krone 2. Fl. 46. Kr.  
  Eine Mayländische und Venetianische Silber-Krone 2. Fl. 20. Kr.  
  Eine Mantuanische, Savoysche und Römische Krone, ingleichen ein Philippsthaler 2. Fl. 13. Kr.  
  Eine Spanische Matte 1. Fl. 41. Kr.  
  Ein alter Gulden-Groschen, oder zwantzig Bätzner 1. Fl. 46. Kr.  
  Ein Englisch Kopffstück 24. Kr.  
Türken Ausser Europa, bey denen Türcken, wird kein ander Geld gemüntzt, ohne Asper, deren 120. einen Reichsthaler machen. Grobe Sorten werden von denen Europäern eingeführet, und weil die Türcken sich darauf nicht verstehen, werden sie offt schändlich betrogen, wie Chardin davon wichtige Exempel anführet, da sich gantze Gesellschafften zusammen gethan, und unter Frantzösischen Stempel geringes Geld gepräget, welches sie in Levante vor voll ge-  
  {Sp. 712}  
  geben, bis von andern Europäischen Nationen der Betrug entdecket worden. Die Türckischen Ducaten kommen aus Arabien.  
Persien In Persien wird Silber-Müntze von dem König gepräget, welche den Namen von dem Urheber führet, und Abas, Chodabende etc. heisset. Kupffer-Müntze mögen die Städte schlagen, sie wird aber jährlich umgeprägt.  
Indien In Indostan sind die gangbaren Müntzen in Gold, Pagode, die von dem alten Schlag gelten fünfftehalb Rupie, die von dem neuen eine Rupie weniger. In Silber Rupie, oder Tang, am Werth 14. Böhmische Silber-Groschen, oder bey nahe ein halber Thaler nach unserm Werth.  
Siam In dem Königreich Siam ist die gangbare Müntze von feinen Silber, richtigen Gewicht, und mit des Königs Zeichen gepräget. Die Sorten sind Tical, Mase und Foang, die erste hält 30. die andere 8te halb, und die dritte drey Holländische Stüber. Ausser dem wird daselbst, wie auch in Bengala und denen umliegenden Reichen eine Art kleiner Schnecken, so aus denen Inseln dahin gebracht werden, als Scheide-Müntze angenommen, und derer an einigen Orten 80. an andern aber mehr auf einen Holländischen Stüber gegeben.  
China In Tsina hat man eine kleine kupfferne Scheide-Müntze, in deren Mitte ein Loch, dadurch sie an eine Schnur gereihet werden können. Silber und Gold nicht gemüntzt, sondern das Silber in dünne Platten werden geschlagen, und nach Nothdurfft davon abgeschnitten und ausgewogen, und wenn man der kleinen Schnittlinge viel beysammen hat, solche wieder in ein groß Blech gegossen: das Gold aber gar nicht als eine Müntze, sondern bloß als eine Waare gebraucht.  
Japan In Japon werden die goldene und silberne Müntzen von dem Kauffmann, der das Metall aus dem Bergwerck erhandelt, formiret, alsdenn in die Königliche Waage, und von dar in die Königliche Probe gebracht, wenn sie an beyden Orten die Probe ausgestanden, und an Schrot und Korn aufs genaueste richtig befunden worden, kommen sie in die Königliche Müntze, und erhalten das Gepräge. Die grösten goldenen Sorten halten 60. die zweyten 8. und die dritten 2. unserer Reichsthaler.  
  Die Müntz-Meister legen solcher Stücke so viel zusammen, daß sie 800. Reichsthaler ausmachen, schlagen sie ein Papier, und versiegeln selbiges mit ihrer Petschafft. Ein dergleichen versiegelt Päcktlein gehet uneröffnet auf guten Glauben aus einer Hand in die andere, ohne daß darunter jemals ein Betrug wäre verübet worden. Das Silber-Geld hat keine beständige Währung, es machen aber die Müntz-Meister Päcktlein oder Kistlein von 60. Reichsthalern im Werth zusammen, welche versiegelt ihren Gang im Handel haben. Das Kupffer-Geld ist wie in Tsina.  
Afrika In gantz Mohren-Land gilt eine Art Stein-Saltz, als Scheide-Müntze. Es sind Stücke einer Hand groß, und drey Finger dick, selbige gelten in dem Bergwerck 60. einen Ducaten, und je weiter sie von dannen geführet werden, je höher steigen sie im Werth.  
weitere In Peru haben vor Zeiten die Blätter des Baums Coca, in Mexico die Cacao-Nüsse, und in Virginien gewisse Steinlein an statt der Scheide-Müntze gegolten.  
Münzrecht In Rechten wird das Müntz-Recht unter die Jura Majestatis, in Teutschland aber unter die Regalia gezehlet, und aus Kayserlicher Verleihung oder undencklicher Ver-  
  {Sp. 713|S. 370}  
  jährung geübet, auch wohl von solchen, die nicht unmittelbahre Reichs-Stände sind.  
Münzordnungen Es soll aber nach denen im Römischen Reich errichteten Müntz-Ordnungen geschehen, darinnen hauptsächlich versehen,  
 
  • daß niemand müntzen soll, als der dieses Regals gnugsam befugt, und im rechten Gehalt, Schrot und Korn:
  • daß in denen Kraisen darüber besondere Aufsicht geordnet, und in einem jeden gewisse Städte ernennet worden, da die Stände, welche Müntz-Gerechtigkeit, aber keine Berg-Wercke haben, ihre Müntzen schlagen lassen:
  • daß
    • die Müntz-Meister auf die Reichs-Ordnungen vereidet,
    • Wardeine bestellet,
    • die Müntz-Sorten probiret,
    • keine guten Reichs-Müntzen verschmoltzen,
    • jährliche Probations-Tage angestellet,
    • die Einheimische sowohl als Fremde eingeschobene Müntzen examiniret,
    • die ungerechten Sorten abgeschafft,
    • und die Verbrecher gestrafft
 
  werden:  
  Wie dann denen Ständen selbst, so das Müntzen mißbrauchen, die Hemmung oder gäntzliche Entziehung sothanen Regals, denen Müntzern aber und anderen, so die Müntze fälschen und verringern, beschneiden, seigern, auswechseln, und aus dem Lande bringen, hohe Straffen an Leib, Ehr und Gut bevorstehen.  
Einkünfte des Landesherrn Das Müntz-Recht wird unter die nutzbahren Einkünffte eines Landes-Herrn gerechnet, und ist es in der That, bey wohlfeilen Silber-Kauff, vornemlich aber bey denen, so eigene Berg-Wercke haben: Doch wird in denen Reichs-Satzungen nachdencklich dabey erinnert, daß es ein hohes Kayserliches Regal, und nicht eine Mercanz oder Art zu erwerben sey.  Seckendorff.
Zahlungen Wie die Zahlungen rechtmäßig geschehen sollen, wann zur Zeit der Zahlung entweder dergleichen Müntz-Sorten, wie die Verschreibung lautet, gar nicht mehr vorhanden, oder in ihren Werth verändert worden, darüber haben die Rechts-Gelehrten viel Streitens. Insgemein gehen die Gedancken dahin, daß wenn eine gewisse Sorte, zum Exempel Reichsthaler Stücke vor Stück, eigentlich verschrieben, selbige entweder in Natura, oder der Werth, wie er zur Zahlungs-Zeit geschätzt wird, erstattet, wo aber bloß eine nahmhaffte Summa, e.g. hundert Reichsthaler, verschrieben wäre, solche, so wie sie zur Zahlungs-Zeit gangbahr und üblich ist, wieder gezahlet werden müsse.  
  Wenn aber eine gewisse Sorte verschrieben, und hernach entweder verruffen, oder auf andere Weise ab- und nicht mehr zu bekommen wäre, soll der Werth, wie er zur Zeit der Verschreibung gewesen, in andern gangbahren Sorten bezahlet werden. Wäre gangbahre Reichs-Müntze, oder Reichs-Währung verschrieben worden, kan die Zahlung in Burgundischen, Schweitzerischen und dergleichen Thalern, die von dem alten und im gantzen Reiche gültigen Fuß abweichen, noch weniger aber im ringhaltigern Müntz-Sorten nicht geschehen.  
Wertveränderungen Derer Müntz-Sorten Steig- oder Ringerung soll eigentlich von der Obrigkeit herkommen, sie erfolgt aber offtmals auch aus dem Lauff derer Zeiten, und der Handlung, welche sich nicht zwingen lassen. Nachdem die Müntzen steigen oder fallen, richtet sich auch der Preiß derer Wahren und Güter.  
  Müntzen brechen, das ist, umschmeltzen, und entweder verarbeiten, oder zu geringern Sorten vermüntzen, ist durch die Reichs-Gesetze in Teutsch-  
  {Sp. 714}  
  land, sowohl als anderswo verboten.  
Verrufene und falsche Münzen Verruffene Müntz-Sorten werden nicht mehr vor gangbahr gehalten, sondern als Pagament in die Müntze zum umschmeltzen verwiesen. Falsche Müntze wird geachtet, die aus falschen oder untüchtigen Metall gemacht, die am Gewichte unrichtig, und die, wenn sie auch ihr gutes Schrot und Korn hat, von einem der dessen nicht befugt, gepräget worden.  
Münzfälschung Müntzfälscher sind unterschiedlich. Welche falsche Müntzen machen, zeugen, aufwechseln, oder sonst zu sich bringen, und wiederum gefährlich, boßhafftig und wissentlich ausgeben, werden mit dem Feuer vom Leben zum Todte gestrafft. Wer sein Haus zu solcher Arbeit wissentlich herleihet, hat solches verwürcket. Wer der Müntze ihre rechte Schwehre gefährlicher Weise benimmt, oder ohne habende Freyheit müntzt, wird nach Gestalt der Sachen am Leibe oder Gut gestrafft. Der eines andern Müntze in den Tiegel bringt, und geringe Müntze daraus macht, muß es am Leibe oder Gute büssen, und die Herrschafft, wenn es mit derselben Willen geschähe, verwürcket ihre Müntz-Freyheit.
Literatur   Unter vielen, so von Müntz-Sachen geschrieben, werden vornemlich gelobet,
  • Tilem. Frisii Müntz-Spiegel,
  • Cyr. Spangenberg, vom Brauch und Mißbrauch derer Müntzen,
  • Leonh. Wilib. Hoffmanns alter und neuer Müntz-Schlüssel.
    Goldastus hat seinem Catholico rei Monetariae ein Register aller derer, so seith dem dreyzehenten Jahrhundert bis auf seine Zeit, von Müntz-Sachen geschrieben, angefüget.
     

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Stand: 3. Februar 2023 © Hans-Walter Pries