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Quellenangaben |
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Geld, Müntz, ist ein Stück Metall, nach einem von der
höchsten Obrigkeit
verordneten Gewicht, mit einem
gewissen
Zeichen bedruckt, und
auf einen gewissen Werth gesetzt, damit es im
Handel und Wandel diene. |
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Um der
Bequemlichkeit willen hat man bey Auszahlung grosser Summen die
theuresten mit allen Gold und Silber zu müntzen
erwählet, doch wird auch Kupffer
und Zinn, an theils
Orten aus
Noth, anderswo bloß zur Scheide-Müntze
gebraucht. |
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Geschichte |
Der Anfang des gemüntzten Goldes und Silbers ist so
alt nicht, wie ihn
etliche machen, die selbigen von Noah herleiten
wollen. Auch ist noch nicht
ausgemacht, daß die in der Geschichte Abrahams erwehnten Silberlinge geprägte
Stücke gewesen. Ohne
Zweiffel ist diese, wie alle andere
Wissenschafften in
denen Morgenländern erfunden worden, von denen sie an die Griechen und etwas
später an die Römer, am allerspätesten aber an die
Teutschen gelanget. |
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Plinius gibt die Lydier als
Erfinder des Müntzens an. Bey
denen Griechen ist das Müntzen über 1000.
Jahr vor Christi Geburt im Brauch
gewesen, wiewohl auf
verschiedene Art, indem die Stücke länglicht gemacht
worden, und Phido ist der erste gewesen, welcher ihnen eine runde
Gestalt gegeben. |
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Bey denen Römern hat der zweyte
König Numa, und der sechste
Servius kupfferne Müntze prägen lassen, die nach dem ersten numus,
und von denen mancherley Vieh-Köpffen, so der letztere darauf gesetzt,
Pecunia
genennet worden, oder auch wohl, weil vor dem, ehe das Geld
erfunden, mit Umsetzung des Viehes, oder anderer
Waaren gehandelt wurde, welches
Tacitus c. 5. de german. mor.
denen
Teutschen ins besondere zuschreibet. |
Hachenberg in german. ... |
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Silber-Müntze hat man erst gegen 500. Jahr nach Erbauung der
Stadt Rom, und
goldene über 60. Jahr später daselbst geschlagen. Zu Lacedaemon war
göldene und silberne Müntze zu haben verboten, man brauchte hingegen eisern
Geld, welches groß an Stücken und schwer am Gewicht war. Denn alles Geld wurde
beyde bey denen Alten gewogen, und auch nach dem Gewichte geschätzet, daher wenn
jemand was
kauffte, hieß es per aes et libram emere. |
- Florus l. 31.
- Cornut. in Pers. ...
- Stewich.
in Veget. II. 9.
- Augustinus ad Leg. ...
- Puteanus
Reliqu. ...
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Also konte niemand etwas besitzen, daß es nicht alle Leute, die in seinem
Hause |
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{Sp. 709.|S. 368} |
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wohneten,
gewust hätten, denn so viel als 10. minae werth waren,
konten kaum 2.Ochsen auf einem Wagen wegschleppen. Man hatte auch Geld von
Leder, welches meistens nur zur äussersten
Noth galt. |
- Cragius de rep. Laced. ...
- Meursius Misc. ...
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An der
Form war es rund, zum
Zeichen der Dreh- und Wendung, und damit es
desto besser unter denen Leuten herum marchiren könte. |
- Augustin. in Psalm. 85.
- Raynaud de pileo ...
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Man
verwahrte es gemeiniglich in denen Tempeln, weil solche nicht so leicht
von denen Dieben erbrochen werden konten, indem sie stets mit einer Wache
besetzt waren. |
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Von denen Römern, die es in den Tempel Saturni, oder Pacis
legten, Herodianus I. 14. siehe oben in
Aerarium. |
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Die Griechen huben ihre Gelder sonderlich auf in dem Tempel der |
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- Nepos Hannib. 9.
- Caesar de Bello Civil. ...
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Cicero de Legibus II. 16. |
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- Caesar. Civil. II. 18.
- Dempsterus ad Rosin ...
- Joh. Laurentius var. sacr. gent. c. 6.
- Brodaeus Misc. ...
- Gebhard et Schottus
ad Nepot. Hannib. 9.
- Raevardus I. 15. Variar.
- Lipsius in Taciti Annal. ...
- Franckenstein de Aerar. ...
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Man pflegte es auch bey denen Wechslern, die sie nummularios, Danistas
trapezitas nennten, zu deponiren, theils daß es Zinse tragen
solte, theils daß es in Sicherheit war. |
- Plautus Captiv. ...
- Mostell. ...
- Raevardus var. ...
- Salmasius de Usuris.
- Pfeiffer Antiquit. Graec. ...
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Eben aus dem Ende legte man es in die Gräber |
- Plautus Pseudo ...
- Kirchmannus de fun. ...
- Longus de Annul. ...
- Guther de Jure Manium ...
- Thomasinus de Donariis ...
- Franckenstein et Laurent. ll. cc.
- Dempsterus l.c.
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Die Soldaten
musten das Geld, so sie entübrigen konten, bey der Fahne
deponiren, damit sie nicht alles auf einmahl verschwendeten, auch aus
Liebe
zu ihrem Gelde ans Ausreissen nicht gedächten. |
- Suetonius Domit.
- Tacitus Annal. I. 37.
- Vegetius II. 20.
- Valerinus de re milit. ...
- Lazius Comment. Reipubl. ...
- Lipsius ad Tacit. l.c.
- Schilt. Nomenclat. Philol. ...
- Donatus et Pitiscus
ad Sueton. Domit. c. 7.
- Ant. Rom. ...
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Das, was sie deponirten, hieß sacramentum, und wurde in
Säcken, nicht, wie einige wollen, mit
öffentlichen, sondern eines jedem
eigenen
oder seiner Freunde Siegel bezeichnet. |
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Sonst gab es auch pecuniam publicam, und dieses wurde in
attributam und vectigalem
eingetheilet, deren jenes denen
Praetoribus zu Nutzenwendung in der ihnen anvertrauten
Provintz aus dem
Aerario gegeben wurde, dieses aber von denen Zöllen, Geleiten,
Contributionen und Schatzungen aus der Provintz in das Aerarium
gebracht, und nebst jenen, von denen Praetoribus eingenommen,
ausgegeben, bewahret und berechnet wurde. |
Sigonius de Ant. ... |
Unterschiede |
Uberhaupt sind die Müntzen unterschiedliche nach ihrer
Gestalt und
Gebrauch.
Von diesen ersten ist schon
geredet worden, wozu noch dieses kan gesetzet
werden, daß man in
gewissen Noth-Fällen Zeug von geringen oder gar keinem Werthe
genommen, Müntzen daraus zu machen, welches sich sehr offt in schweren
Belagerungen zugetragen. |
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Unserer Zeiten nicht zu
gedencken, da man derer Commendanten
Silber-Geschirr vermüntzen gesehen, so ist in denen vorigen zu Casal im
Montferrat kupffer- |
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{Sp. 710} |
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ne, zu Greiffswalde eiserne, zu Leiden papierne, zu Wien bleyerne, zu
Venedig lederne Müntze gepräget worden. |
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Gestalt |
Die
Gestalt der gangbaren Müntzen ist rund, wegen besserer
Bequemlichkeit,
nur die Spanier machen ihre Müntzen in ungleichen eckigen Stücken. So werden
auch die Rußischen Copecken länglich gemacht, und in Persien hatte man
eine Müntze, Lari genannt, die von einem silbernen Drat, eines
Stroh-Halms dick, und eines Gliedes vom Finger lang, vierfach zusammen gebogen,
etwas platt geschlagen, und darauf gepräget war. |
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Gebrauch |
Durch den
Gebrauch scheiden sich die Müntzen |
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- in Denck-Müntzen oder Schau-Stücke, die zum Andencken einer
merckwürdigen Begebenheit geschlagen werden, wovon bey dem
Wort Medaille
ein mehrers zu befinden;
- in gangbare, die zum allgemeinen
Handel und Wandel gewidmet, wird auch
harte oder grobe, und in denen
Handels-Städten absonderlich Banco
und Species-Geld genennet:
- und in Scheide- oder Land-Müntze, die zum
täglichen Hand-Kauff unter dem
gemeinen
Volcke dienet, und selten weiter gilt, als in dem
Lande, wo solche
geschlagen worden.
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Wert |
Der Werth der Müntze beruhet auf ihrem Zeug und Gewicht, oder Schrot und
Korn, dieses nennet man den innerlichen Werth. Den äusserlichen setzet der
Müntz-Herr nach Gutbefinden, und wie es die
Zeit und
Umstände erfodern, welche
offt so beschaffen, daß die
gegenwärtige
Noth hierunter eine Änderung erfodert,
wie selbiges in Pohlen nach dem Olivischen Frieden, an denen so genannten
Tümpffen, und in Franckreich unter währenden und nach geendigten letzten
Kriege,
bey denen vielfältig vorgegangenen Steig- und Ringerungen oder Ummüntzungen
gesehen worden. |
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In Teutschland hat man um eben der
Ursache
willen von dem
alten Fuß
abzuweichen angefangen, dadurch der äusserliche Werth des gerechten
Reichsthalers gestiegen. |
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Münzsorten |
Die mancherley Müntz-Sorten in
Europa, und derer Vergleichung unter einander
sind in denen Rechen-Büchern, und die von der
Handlung und
Commercio zu
finden. |
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Allein von Teutschland hier zu gedencken, so ist der alte gerechte
Reichsthaler der allgemeine Fuß, danach alle sowohl in- als ausländische Müntzen
gewürdiget werden, ob gleich die Müntz-Sorten und Rechnung in denen
verschiedenen Teutschen
Landschafften ungleich sind. |
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In denen obern Kreisen rechnet man nach Gulden und Kreutzern. Ein
Rheinischer Gulden ist 60. Kreutzer. Ein Kreutzer hält 4. Pfen. ein Albus
mehrentheils zwey, ein Batzen vier, und ein Kopffstück zwantzig Kreutzer. Zu
Franckfurt am Mayn hat man zweyerley Müntz-Rechnung, Courant und
Banco, deren
Unterschied sich so verhält, daß 82. Kreuzer Banco
100. Courant machen. |
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In Böhmen, Österreich etc. rechnet man nach Gulden und Silber-Groschen. Ein
Silber-Gr. hält 3. Kreutzer oder 12. Pf. und 20. Silber-Gr. machen einen Gulden.
In Ober-Sachsen rechnet man nach Meißnischen Gülden und guten Groschen, davon
jener 21. beträgt. Ein Groschen hält 12. Pfen. |
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An theils
Orten in Nieder-Sachsen rechnet man nach Reichsthalern und
Marien-Groschen. Diese halten 8. gute Pfennige, und 36. werden vor einen Thaler
gerechnet. In Hollstein wird nach Marck-Lübisch und Schilligen gerechnet. Ein
Schilling hält 6. Pfennige, und 16. Schillinge gehen auf eine |
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{Sp. 711|S. 369} |
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Marck. |
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Es ist aber zweyerley Müntz-Rechnung in denen
Handels-Städten Banco
und Courant, die letzte ist gegen jene um 10. pro Cent geringer. Ein
Reichsthaler Courant wird in Ober-Sachsen vor 24. gute Groschen, in
Nieder-Sachsen vor 48. Schillinge, in Böhmen vor 30. Silber-Groschen, in
Ober-Teutschland vor 90. Kreutzer gerechnet. |
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Wie nach dem erhöheten Werth des gerechten Reichsthalers verschiedene
Teutsche und ausländische Sorten auf dem
Reichs-Tag zu Regenspurg
gewürdiget
worden, ist aus folgender Specification zu ersehen |
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Gold-Sorten. |
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Ein Portugaleser 40 Fl. 15. Kr. |
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Ein Rosenobel 8. Fl. 46. Kr. |
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Ein Schiffnobel 7. Fl. 13. Kr. |
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Ein Englischer Jacobus oder Carolus.
9. Fl. 31. Kr. |
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Eine Genuesische Duplon 7. Fl. 13. Kr. |
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Eine Frantzösische Duplon oder Louis d'or
von alten Gepräg 6. Fl. 58. Kr. |
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Eine Spanische Duplon 7. Fl. 3. Kr. |
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Ein Brabandischer Souverain 11. Fl. 46. Kr. |
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Eine Römische, Mayländische und Venetianische
Duplon 7. Fl. 3. Kr. |
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Eine Parmesanische und Mantuanische
Duplon 6. Fl. 55. Kr. |
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Ein Engelott 5. Fl. 49. Kr. |
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Ein gerechter Ducat 4. Fl. |
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Ein Kreutz-Ducat 3. Fl. 20. Kr. |
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Ein gerechter Reichs-Gold-Gulden 2. Fl. 56. Kr. |
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Ein Metzer Gold-Gülden 2. Fl. 30. Kr. |
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Silber-Sorten. |
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Ein gerechter Reichsthaler 2. Fl. |
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Ein Frantzösischer Thaler 1. Fl. 57. Kr. |
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Ein Burgundischer, Zürcher,
Baseler, Genffer, Holländischer 1. Fl. 53. bis 56. Kr. |
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Ein Spanischer und Niederländischer Ducaten 2. Fl. 20.
Kr. |
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Eine Genuesische Krone 2. Fl. 46. Kr. |
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Eine Mayländische und Venetianische Silber-Krone 2. Fl.
20. Kr. |
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Eine Mantuanische, Savoysche und Römische Krone,
ingleichen ein Philippsthaler 2. Fl. 13. Kr. |
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Eine Spanische Matte 1. Fl. 41. Kr. |
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Ein alter Gulden-Groschen, oder zwantzig Bätzner 1. Fl.
46. Kr. |
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Ein Englisch Kopffstück 24. Kr. |
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Türken |
Ausser
Europa, bey denen Türcken, wird kein ander Geld gemüntzt, ohne
Asper, deren 120. einen Reichsthaler machen. Grobe Sorten werden von denen
Europäern eingeführet, und weil die Türcken sich darauf nicht
verstehen, werden
sie offt schändlich betrogen, wie Chardin davon wichtige
Exempel
anführet, da sich
gantze
Gesellschafften zusammen gethan, und unter
Frantzösischen Stempel geringes Geld gepräget, welches sie in Levante
vor voll ge- |
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{Sp. 712} |
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geben, bis von andern Europäischen Nationen der Betrug entdecket
worden. Die Türckischen Ducaten kommen aus Arabien. |
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Persien |
In Persien wird Silber-Müntze von dem
König gepräget, welche den
Namen von
dem
Urheber führet, und Abas, Chodabende etc. heisset. Kupffer-Müntze
mögen die
Städte schlagen, sie wird aber
jährlich umgeprägt. |
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Indien |
In Indostan sind die gangbaren Müntzen in Gold, Pagode,
die von dem alten Schlag gelten fünfftehalb Rupie, die von dem neuen
eine Rupie weniger. In Silber Rupie, oder Tang,
am Werth 14. Böhmische Silber-Groschen, oder bey nahe ein halber Thaler nach
unserm Werth. |
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Siam |
In dem
Königreich Siam ist die gangbare Müntze von feinen Silber,
richtigen Gewicht, und mit des
Königs
Zeichen gepräget. Die Sorten sind
Tical, Mase und Foang, die erste hält 30. die andere 8te halb, und
die dritte drey Holländische Stüber. Ausser dem wird daselbst, wie auch in
Bengala und denen umliegenden
Reichen
eine
Art kleiner Schnecken, so aus
denen Inseln dahin gebracht werden, als Scheide-Müntze angenommen, und derer an
einigen
Orten 80. an andern aber mehr auf einen Holländischen Stüber gegeben. |
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China |
In Tsina hat man eine kleine kupfferne Scheide-Müntze, in deren
Mitte ein Loch, dadurch sie an eine Schnur gereihet werden können. Silber und
Gold nicht gemüntzt, sondern das Silber in dünne Platten werden geschlagen, und
nach
Nothdurfft davon abgeschnitten und ausgewogen, und wenn man der kleinen
Schnittlinge viel beysammen hat, solche wieder in ein groß Blech gegossen: das
Gold aber gar nicht als eine Müntze, sondern bloß als eine
Waare
gebraucht. |
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Japan |
In Japon werden die goldene und silberne Müntzen von dem
Kauffmann,
der das Metall aus dem Bergwerck erhandelt, formiret, alsdenn in die
Königliche Waage, und von dar in die Königliche Probe gebracht, wenn sie an
beyden Orten die Probe ausgestanden, und an Schrot und Korn aufs genaueste
richtig befunden worden, kommen sie in die Königliche Müntze, und erhalten das
Gepräge. Die grösten goldenen Sorten halten 60. die zweyten 8. und die dritten
2. unserer Reichsthaler. |
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Die Müntz-Meister legen solcher Stücke so viel zusammen, daß sie 800.
Reichsthaler ausmachen, schlagen sie ein Papier, und versiegeln selbiges mit
ihrer
Petschafft. Ein dergleichen versiegelt Päcktlein gehet uneröffnet auf
guten
Glauben aus einer Hand in die andere, ohne daß darunter jemals ein Betrug
wäre verübet worden. Das Silber-Geld hat keine beständige Währung, es machen
aber die Müntz-Meister Päcktlein oder Kistlein von 60. Reichsthalern im Werth
zusammen, welche versiegelt ihren Gang im
Handel haben. Das Kupffer-Geld ist wie
in Tsina. |
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Afrika |
In gantz Mohren-Land gilt eine
Art Stein-Saltz, als Scheide-Müntze. Es sind
Stücke einer Hand groß, und drey Finger dick, selbige gelten in dem Bergwerck
60. einen Ducaten, und je weiter sie von dannen geführet werden, je höher
steigen sie im Werth. |
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weitere |
In Peru haben vor Zeiten die Blätter des Baums Coca, in
Mexico die Cacao-Nüsse, und in Virginien gewisse
Steinlein an statt der Scheide-Müntze gegolten. |
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Münzrecht |
In
Rechten wird das Müntz-Recht unter die
Jura
Majestatis, in
Teutschland aber unter die
Regalia
gezehlet, und aus
Kayserlicher
Verleihung oder undencklicher Ver- |
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{Sp. 713|S. 370} |
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jährung geübet, auch wohl von solchen, die nicht
unmittelbahre
Reichs-Stände
sind. |
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Münzordnungen |
Es
soll aber nach denen im
Römischen Reich errichteten Müntz-Ordnungen
geschehen, darinnen hauptsächlich versehen, |
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- daß niemand müntzen soll, als der dieses
Regals gnugsam befugt,
und im rechten Gehalt, Schrot und Korn:
- daß in denen Kraisen
darüber besondere Aufsicht geordnet, und in einem jeden
gewisse
Städte ernennet worden, da die
Stände, welche
Müntz-Gerechtigkeit, aber keine Berg-Wercke haben, ihre Müntzen schlagen
lassen:
- daß
- die Müntz-Meister auf die Reichs-Ordnungen vereidet,
- Wardeine
bestellet,
- die Müntz-Sorten probiret,
- keine guten Reichs-Müntzen
verschmoltzen,
- jährliche
Probations-Tage angestellet,
- die Einheimische
sowohl als Fremde eingeschobene Müntzen examiniret,
- die ungerechten Sorten
abgeschafft,
- und die Verbrecher
gestrafft
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werden:
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Wie dann denen
Ständen selbst, so das Müntzen mißbrauchen, die Hemmung oder
gäntzliche Entziehung sothanen
Regals, denen Müntzern aber und anderen,
so die Müntze fälschen und verringern, beschneiden, seigern, auswechseln, und
aus dem Lande bringen, hohe
Straffen an
Leib,
Ehr und
Gut bevorstehen. |
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Einkünfte des Landesherrn |
Das Müntz-Recht wird unter die nutzbahren
Einkünffte eines
Landes-Herrn
gerechnet, und ist es in der
That, bey wohlfeilen Silber-Kauff,
vornemlich aber
bey denen, so
eigene Berg-Wercke haben: Doch wird in denen
Reichs-Satzungen
nachdencklich dabey
erinnert, daß es ein hohes
Kayserliches
Regal, und
nicht eine Mercanz oder Art zu erwerben sey. |
Seckendorff. |
Zahlungen |
Wie die Zahlungen rechtmäßig geschehen
sollen, wann zur Zeit der Zahlung
entweder dergleichen Müntz-Sorten, wie die Verschreibung lautet, gar nicht mehr
vorhanden, oder in ihren Werth
verändert worden, darüber haben die
Rechts-Gelehrten viel Streitens. Insgemein gehen die
Gedancken dahin, daß wenn
eine gewisse Sorte,
zum Exempel Reichsthaler Stücke vor Stück, eigentlich
verschrieben, selbige entweder in
Natura, oder der Werth, wie er zur
Zahlungs-Zeit geschätzt wird, erstattet, wo aber bloß eine nahmhaffte Summa,
e.g. hundert Reichsthaler, verschrieben wäre, solche, so wie sie zur
Zahlungs-Zeit gangbahr und üblich ist, wieder gezahlet werden
müsse. |
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Wenn aber eine gewisse Sorte verschrieben, und hernach entweder verruffen,
oder auf andere Weise ab- und nicht mehr zu bekommen wäre, soll der Werth, wie
er zur
Zeit der Verschreibung gewesen, in andern gangbahren Sorten bezahlet
werden. Wäre gangbahre Reichs-Müntze, oder Reichs-Währung verschrieben worden,
kan die Zahlung in Burgundischen, Schweitzerischen und dergleichen Thalern, die
von dem
alten
und im
gantzen
Reiche gültigen Fuß abweichen, noch weniger aber im
ringhaltigern Müntz-Sorten nicht geschehen. |
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Wertveränderungen |
Derer Müntz-Sorten Steig- oder Ringerung soll eigentlich von der
Obrigkeit
herkommen, sie erfolgt aber offtmals auch aus dem Lauff derer Zeiten, und der
Handlung, welche sich nicht zwingen lassen. Nachdem die Müntzen steigen oder
fallen, richtet sich auch der Preiß derer
Wahren und
Güter. |
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Müntzen brechen, das ist, umschmeltzen, und entweder verarbeiten, oder zu
geringern Sorten vermüntzen, ist durch die
Reichs-Gesetze in
Teutsch- |
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{Sp. 714} |
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land, sowohl als anderswo verboten. |
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Verrufene und falsche Münzen |
Verruffene Müntz-Sorten werden nicht mehr vor gangbahr gehalten, sondern als
Pagament in die Müntze zum umschmeltzen verwiesen. Falsche Müntze wird
geachtet, die aus falschen oder untüchtigen Metall gemacht, die am Gewichte
unrichtig, und die, wenn sie auch ihr gutes Schrot und Korn hat, von einem der
dessen nicht befugt, gepräget worden. |
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Münzfälschung |
Müntzfälscher sind unterschiedlich. Welche falsche Müntzen machen, zeugen,
aufwechseln, oder sonst zu sich bringen, und wiederum gefährlich, boßhafftig und
wissentlich ausgeben, werden mit dem
Feuer vom
Leben zum Todte gestrafft. Wer
sein
Haus zu solcher
Arbeit wissentlich herleihet, hat solches verwürcket. Wer
der Müntze ihre rechte Schwehre gefährlicher Weise benimmt, oder ohne habende
Freyheit müntzt, wird nach
Gestalt der
Sachen am
Leibe oder Gut gestrafft. Der
eines andern Müntze in den Tiegel bringt, und geringe Müntze daraus macht, muß
es am Leibe oder Gute büssen, und die
Herrschafft, wenn es mit derselben
Willen
geschähe, verwürcket ihre Müntz-Freyheit. |
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Literatur |
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Unter vielen, so von Müntz-Sachen geschrieben, werden
vornemlich gelobet,
- Tilem. Frisii Müntz-Spiegel,
- Cyr.
Spangenberg, vom Brauch und Mißbrauch derer Müntzen,
- Leonh. Wilib.
Hoffmanns
alter und neuer Müntz-Schlüssel.
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Goldastus hat seinem Catholico rei Monetariae
ein Register aller derer, so seith dem dreyzehenten
Jahrhundert bis auf seine
Zeit, von Müntz-Sachen
geschrieben, angefüget. |
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