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Zedler: Bequemlichkeit des Lebens und der Leibesunterhaltung HIS-Data
5028-67-719-2
Titel: Bequemlichkeit des Lebens und der Leibesunterhaltung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: Suppl. 3 Sp. 719-721
Jahr: 1752
Originaltext: Digitalisat BSB Suppl. 3 S. 363-364
Vorheriger Artikel: Beque (Imbert de)
Folgender Artikel: Beqver (Ant.)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text   Quellenangaben
  Bequemlichkeit des Lebens und der Leibeserhaltung.  
  Ob gleich solche ein nicht zu verachtendes Stück zeitlicher Glückseligkeit ist; so sind doch dabey gewisse Pflichten zu beobachten, wenn solche vernünfftig und der menschlichen Gesellschafft nicht nachtheilig seyn soll. Und zwar  
 
1) in Ansehung gegen uns selbst, so muß
 
 
 
a) solcher Zweck eines bequemen Lebens, z.E. in Speise, Trank, Kleidung, Wohnung, Haußrath, Bedienung, Ergötzlichkeiten, da er ohne viele Dienste anderer nicht zu haben ist, nicht auf eine der Geselligkeit zuwiderlauffende Art gesuchet werden; indem, wo dieses geschiehet, ein Mensch, gleichwie er andern durch ein unbefugt bequemes Leben theils unnütze, theils beschwerlich ist, also sich für nehmlich auch selbst eben dadurch, daß er andern in der menschlichen Gesellschafft nur unnütze und beschwerlich ist, mehr Ungelegenheit, als wahre Bequemlichkeit zu wege bringet, mithin wider die Grund Gesetze seiner zeitlichen Wohlfahrt anstößet.
 
 
 
b) Niemand also kan ein Recht haben, nur Dienste und vielen Beytrag anderer zu einem bequemen Leben zu fordern, und doch dargegen wenig oder nichts zum Wohlseyn anderer beyzutragen, als welche Art der Selbst-Liebe ausser allem Zweifel höchst ungesellig wäre. Es ist daher nicht unbillig, daß ein Mensch in der menschlichen Gesellschafft bequemer lebe, als der andere, insoweit nämlich der eine zum allgemeinen Wohlseyn der menschlichen Gesellschafft mehr beyträgt, als der andere. Und faule ungeschickte Leute also lässet man mit allem Rechte den Mangel leiden, in den sie sich selbst stürzen.
 
 
 
c) Aus diesem Grunde verbinden die Gesetze einer geselligen Selbst-Liebe einen jeden, daß er, nachdem nunmehro das Eigenthum eingeführet ist, zu seiner Nothdurfft und Bequemlichkeit ein hinlängliches Vermögen an zeitlichen Gütern zu erwerben trachte; indem doch ein jeder, soviel möglich, gern ein bequemes Leben führen wollte, solches aber ohne zeitliches Vermögen auf einer der Geselligkeit gemässe Art sich nicht thun lässet: Dieweil ohne zulängliches Vermögen man entweder die nöthige Beyhülffe und Dienste anderer Menschen umsonst begehren, oder durch arglistige Verstellung, als ob man sie zu ersetzen im Stande wäre, um das ihrige betrügen müßte. Also sind alle, die nichts wollen erwerben lernen, und dennoch gern bequem leben wollen, entweder Bettler oder Betrüger.
 
  Die Pflichten der Bequemlichkeit  
 
II) gegen andere Menschen hingegen kommen überhaupt auf zweyerley an.
 
 
  Erstlich daß ein jeder das gute, das er ohne seinen eigenen Schaden einem andern zu seiner Bequemlichkeit erweisen kan, ihm erweise: Zum andern, daß er das böse, dadurch er dem andern zur Ungebühr beschwerlich seyn würde, unterlasse.
 
 
  Die erstere Art der Pflichten sind Pflichten der geselligen Hülffe zu allerseitiger Bequemlichkeit der Menschen, und werden insgemein Liebesdienste oder Pflichten der Gefälligkeit und Leutseligkeit (officia humanitatis) genennet. Die andere Art aber dieser Pflichten sind Pflichten der Sicherheit, und können Pflichten der Eingezogenheit und Friedfertigkeit (officia continentiae) heissen.
 
 
  Doch sind wir beyderley Pflichten nicht allein andern zu erweisen schuldig, sondern sie dargegen auch wiederum von ihnen zu erwarten befugt,
 
  {Sp. 720}  
 
  in Betrachtung der natürlichen Gleichheit der Rechte aller Menschen. Sie sind aber von beyden Seiten nicht mit Gewalt zu erzwingen, sondern durch Liebesreitzung und Klugheit von allen Seiten freundlich zu suchen und zu erwarten.
 
 
  Dahero entstehen in Ansehung unserer Befugnis, auch von andern der Pflichten der Gefälligkeit und Friedfertigkeit gewärtig zu seyn, ebenfalls zwo besondere Pflichten: nämlich die Pflicht der Bescheidenheit, mit welcher wir Pflichten der Gefälligkeit von andern gewärtig sind; und die Pflicht der Gedult, mit welcher wir uns gegen sie in Ansehung der uns von ihnen zu leistenden Pflichten der Friedfertigkeit betragen.
 
  Alle diese vier Hauptpflichten der Bequemlichkeit, welche alle übrige, die nach der Vielfältigkeit der Fälle unzählig sind, unter sich begreiffen, können ferner in allgemeine und besondere eingetheilet werden.  
  Die allgemeinen sind die Pflichten der Leutseligkeit und Bescheidenheit, der Friedfertigkeit und Gedult, die zu den gemeinen Zwecken aller Menschen bequem und dienlich sind, und die also alle Menschen allen andern, bekannten und unbekannten, bey aller Gelegenheit zu erweisen verbunden sind. Diese, zusammt den Pflichten der Nothwendigkeit, werden insgemein die allgemeinen Menschen- Pflichten genennet.  
  Die besondern hingegen sind die Pflichten der Gefälligkeit und Bescheidenheit, der Friedfertigkeit und Gedult, die ein Mensch dem andern, und dieser jenem, in beyderseitiger Absicht auf die ihnen beyden eigenen und besondern Zwecke leistet. Diese können jenen allgemeinen Menschenpflichten gar wohl unter dem Titel der besondern Freundschaftspflichten entgegen gesetzet werden.  
  Zu allen Pflichten der Bequemlichkeit sind zwar alle Menschen einander verbunden; jedoch nur überhaupt, und unter einer Bedingung, die in jedem vorkommenden besondern Falle dem eigenen Gewissen eines jeden überlassen ist; in so ferne nämlich deren Leistung dem leistenden selbst nicht unbequem, oder wenn sie unbequem, in so ferne solche Unbequemlichkeit durch eine gleichgeltende Bequemlichkeit ersetzet wird. Dahero sind die Menschen zu den Pflichten der Bequemlichkeit einander durch ein nur unvollkommenes Recht, daß sie in jedem vorkommenden Falle nicht so schlechterdings von einander erzwingen können, verbunden; Und niemand kan also der besagten Pflichten von Seiten des andern, daß sie ihm nämlich in diesem oder jenem Falle schlechterdings und gewiß geleistet werden müßten, versichert seyn.  
  Da nun aber ein nicht geringer Theil der menschlichen Glückseligkeit auf der Bequemlichkeit des Lebens, diese aber, vermöge der Geselligkeit, auf den Pflichten der Bequemlichkeit beruhet, so folget, daß, so groß die Ungewißheit dieser letztern ist, in eben so große Ungewißheit auch hiedurch die menschliche Glückseligkeit versetzt werde. Weil aber die Menschen mit höhestem natürlichen Rechte nach ihrer Glückseligkeit streben, welcher, wie gedacht, die Ungewißheit der Pflichten der Beqvemlichkeit sehr im Wege stehet; so müssen sie mit höhestem natürlichen Rechte befugt seyn, solcher Ungewißheit abzuhelffen.  
  Solches hat im Stande der Natur durch kein natürlicheres und der Geselligkeit gemäßeres Mittel geschehen können, als durch freundliche Verabredungen oder Unterhandlungen, durch welche alles, was in der Application dieser Pflichten auf allerhand vorfallende besondere Fälle ungewiß und zweifelhaft seyn möchte, gewiß gemacht  
  {Sp. 721|S. 364}  
  wird, und solchergestalt die Pflichten selbst und ihre Application auf diesen oder jenen Fall in vollkommene Pflichten verwandelt werden: Welche hernach Pacte oder Verträge genennet werden. S. Müllers Philosophie Th. III,
     

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Stand: 20. Dezember 2017 © Hans-Walter Pries