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Zedler: Bedienungen HIS-Data
5028-67-434-7
Titel: Bedienungen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: Suppl. 3 Sp. 434
Jahr: 1752
Originaltext: Digitalisat BSB Suppl. 3 S. 220
Vorheriger Artikel: Bediente (Unter-)
Folgender Artikel: Bediford
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Bedienungen, sind in einem Lande mit geschickten Leuten zu versehen, indem sonst alle Anstalten nichts helfen, wenn die Ämter nicht recht verwaltet werden.  
  Insbesondere hat man nach der Klugheit zu erwegen:  
 
1) was vor Personen zu erwählen, bey welchem Puncte man weder auf drey Stücke zu sehen.
 
 
 
(a) Das eine ist, was vor Ämter sind, die zu besetzen, welche überhaupt zweyerley seyn können. Einige Bedienten gehören vor den Regenten selbst und dessen Hofstatt, daß sie zum Theil eine Figur machen, und den Staat vermehren helfen sollen; Andere hingegen stehen in solchen Verrichtungen, die zum gemeinen besten und zum Nutzen der Republick abzielen. Diese letztere sind wieder mancherley, indem man Kriegs- Civil- Geistliche Bedienungen hat, davon eine jede Art ihre besondere Gattungen unter sich fasset.
(b) Das andere Stück ist, was ein jegliches Amt vor Geschicklichkeiten erfordere. Wie die Bedienungen unterschiedlich sind, daß darinnen besondere Verrichtungen mit einer Geschicklichkeit müssen übernommen und ausgeführet werden; also sind nach solchem Unterschied verschiedene Gaben und Eigenschaften dazu nöthig.
  Manche erfordern ein besonderes Naturell, daß wenn unter andern einer schon gelehrt und galant wäre, hätte aber keine Lust zu der Öconomie und dem Rechnen, den würde man in der Kammer nicht sonderlich brauchen können. So müssen Hofleute eine solche Gemüthsart haben, daß sie viel verdrießliche Reden und Thaten mit einer solchen Kaltsinnigkeit ertragen können, daß, wenn einer sonst noch so treffliche Gaben durch seinen Fleiß erlangt hätte, wäre aber von der Natur zu hitzig, so würde er sich an einen Hof nicht schicken.
  Ein Gesandter muß unter andern mit einem lebhaften und munterem Ingenio versehen seyn, daß er bey allerhand unverhoften be-
 
  {Sp. 435|S. 221}  
 
 
  denklichen Reden und Thaten einen geschwinden Einfall, selbigen zu begegnen, haben kann.
  Andere Bedienungen erfordern besondere Geschicklichkeiten des Verstandes und Willens, die man sich durch seine Mühe erworben, und bey manchem ist nöthig, daß man auf die äußerliche Umstände des Exterieurs, des Standes, des Vermögens siehet, wenn unter andern jemand zu einer Gesandtschaft, oder zu einem Hofbedienten soll gebraucht werden.
  Weiß man, was zu einem Amte, welches zu vergeben ist, vor Eigenschaften nöthig sind, so muß man
(c) drittens den Zustand der Personen, die vorgeschlagen werden, oder die sich darzu melden, genau erwegen, und urtheilen, welche sich darzu schicken. Überhaupt bleibts bey der Regel, daß man den besten nehmen müsse. Sind die Ämter so beschaffen, daß sich viele Leute, die alle tüchtig sind, dazu finden, so kann der Regent hierinnen nach einem doppelten Grunde handeln.
 
(α) Der eine ist die Billigkeit, nach welcher nicht nur diejenigen, deren Vorfahren und dem gemeinen Wesen sonderbare Dienste geleistet, vor andern einen Vorzug haben, aus welchem Grunde billig die Edelleute den Bürgerlichen Vorgehen; sondern man muß auch die Landskinder für den fremden befördern.
(β) Der andere Grund ist das besondere Interesse der Republick, Denn braucht selbige Geld, so kann man eine Bedienung einem von den würdigen Competenten verkaufen, und also den Reichen dem Armen vorziehen, und das Geld zum Nutzen des gemeinen Wesens anwenden, welches man aber den Armen nicht darf merken lassen. Fällt dieser Umstand weg, daß die Republick kein Geld braucht, soll man lieber den Armen; als den Reichen mit einem Amt versorgen, weil dieser von seinen eigenen Mitteln leben kann, wenn nämlich der Arme den Dienst eben so gut zu verwalten, im Stande ist.
  Ist die Bedienung so beschaffen, daß dabey einen Aufwand muß gemachet und ein Staat geführet werden, wie in Ambassaden, so nimmt man unter zweyen tüchtigen Personen diejenigen Personen heraus, die mehr Geld hat.
  Es ist auch der Klugheit gemäß,daß man aus einer Familie in einem Collegio nicht mehr, als einen befördere, und dieses so gar in Ansehung der guten Freunde beobachte. Denn weil doch in allen Collegiis immer die meisten Stimmen gelten müssen, so hat bey solcher Bewandniß eine Person zwey oder mehr gewisse Stimmen.
  Von dem Alter läßt sich nichts gewisses sagen. Weil aber bey den meisten Bedienungen Klugheit und Kräfte erfodert werden, und die Jugend Mangel an Klugheit hat; das hohe Alter aber an Kräften; so ist das männliche ohngefähr um das dreyßigste Jahr herum hierzu das beste, als bey welchem die Klugheit einen ziemlichen Anfang kann gewonnen haben, und die Kräfte noch manche Jahre dauren.
2) Wie viel ein Landsherr Bedienten annehmen soll, welches sich überhaupt niemals sagen lässet. Denn es kommt darauf an, ob der Staat groß oder klein; ob der Regent sich der Regierung selbst sehr, oder wenig annimmt. So viel vergönnt die Vernunft, daß so viel Bedienten da seyn müssen, als der Fürstliche Wohlstand erfordere und der Nutzen der Regierung anzeige. Eben dieser Nutzen bringt mit sich, daß man niemanden mehr zu thun gebe, als er nützlich verwalten kann, deswegen kann man zwar wohl einem zwey Ämter und mehr geben, nur läßt sich dieses nicht überall thun.
3) Wie der Regent die Äm-
 
  {Sp. 436}  
 
  ter zu besetzen habe? welches so eingerichtet werden muß, daß der Nutze des gemeinen Wesens dabey erhalten werde, weswegen die Vernunft will, man solle die Ämter so besetzen, daß ein jeder, wie auch im Kriege gebräuchlich, von unten an dienen müsse. Denn so kommt man zu einer Erfahrung, ohne welche auch der scharfsinnigste Verstand strauchelt. Dieses soll auch den Regenten billig veranlaßen, daß er die Bedienungen Lebenslang ertheile, es fänden sich denn solche Umstände, daß man besorgen müßte, es dörfte ein Bedienter allzu mächtig werden.
Walchs Einleit. in die Philosophie, p. 633 u.ff.
     

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Stand: 13. Januar 2013 © Hans-Walter Pries