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Text |
Quellenangaben |
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Verwaltung, oder Administration,
Latein.
Administratio, heißt nichts anders, als die Aufsicht oder Sorge vor eines
andern
Sachen und
Güter, damit dieselben, wo nicht
verbessernt, doch wenigstens
auch nicht verschlimmert, und, so viel
möglich, in ihrem
Seyn und
Wesen erhalten
werden, mithin auch derjenige, dem dergleichen Vorsorge anvertrauet ist, ein
Verwalter, oder überhaupt ein jedweder
Vorsteher oder
Verordneter, der eines andern Sachen oder Güter zu besorgen, und mit selbigen in
dessen
Nahmen, jedoch gebührlicher, und nach der in denen
Rechten
vorgeschriebenen Weise, zu schalten und zu walten hat. |
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Dergleichen sind
z.E. |
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- Vormünder,
- Curatorn,
- Advocaten,
- Anwälde,
- Procuratorn,
- Substituten,
- Amtleute,
- Schaffner,
- Schösser,
- Gerichtshalter,
- Factors,
- Gevollmächtigte,
- oder auch Verweser,
- Regenten,
- und andere gleichmäßige
Personen,
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von denen hin und wieder gehorigen Orts in besondern
Artickeln bereits mit
mehrern gehandelt worden. |
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Wer nun einen solchen Verwalter setzet, der muß auch dessen Verrichtungen
vertreten, oder vor dessen Handlungen und
Thaten stehen. |
Horn Cl. XI ... |
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Eine freye Verwaltung aber begreifft die Veräusserung und Verpfändung nicht
in sich, |
l. 7
ff. de donat.
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ausser im Falle der Noth, oder
wenn dadurch ein sonderbarer
Nutzen zu erhalten, oder wenn es die Art der
Verwaltung selbst erfordert. |
Wernher in Sel. Obs. ... und in
Supplem. ad eand. Obs. |
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Derjenige, dem die Verwaltung der
Güter in einem Testamente aufgetragen
worden, ohne daß er
verbunden seyn soll, Rechnung davon abzulegen, ziehet und
erwirbt die Nutzung nicht vor sich. |
Wernher in Sel. Obs. ... |
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Ein Verwalter öffentlicher
Güter und Einkünffte ist nur zu einem
hauswirthlichen Fleisse verbunden, und vertritt also auch nur grobe und
mittelmäsige Versehen. |
- l. 6
ff. de admin. rer. ad civit. pertin.
- Wernher in Sel. Obs. ...
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Doch müssen die Verwalter nicht allein von ihren eigenen, sondern auch von
ihrer Gehülffen und Untergebenen Verrichtungen
Rede und Ant- |
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{Sp. 126} |
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wort geben. |
- l. 30
ff. de negot. gest.
- Heigius P. I
...
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Wenn auch zweyen einerley
Amt aufgetragen worden, sind sie alle beyde in
Ansehung derer daher entstehenden
Verbindungen, oder derer bey dessen Verwaltung
begangenen Fehler gantz gehalten. Doch muß derjenige zuerst angetastet werden,
welcher den Fehler begangen hat. |
- l. 1
C. quo quisque ...
- Berger in Supplem. ad El. Disc. ...
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Also hat die Rechts-Wohlthat der Theilung nicht statt, wenn sie schon unter
einander nach ihrem Privat-Gutdüncken die Verwaltung getheilet hätten. |
d. l. i & 2. |
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Aber die übrigen
obrigkeitlichen Personen, welche die Verwaltung nicht mit
zu versehen haben, können sich dieselbe zu Nutze machen. |
Berger in Oecon. Jur. ... |
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Sonst kan auch ein
Stadt-Rath seinen
Bürger wegen der Verwaltung eines ihm
anvertraueten Amts vor seinem eigenen
Gerichte belangen. |
Berger in Supplem. ad El. Disc. For. ... |
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Ein Verwalter, der ihm anvertrautes
Geld heimlich in seinen
Nutzen
verwendet, soll nach dem römisch-Bürgerlichen Rechte davor einen hundertfältigen
Zins erstatten. |
l. 38
ff. de negot. gest. ... |
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Welches auch noch heut zu Tage statt hat. |
Wernher in Sel. Obs. ... |
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Ja ein Verwalter öffentlicher Einkünffte ist so gar
verbunden, von dem
eingenommenen
Gelde, wegen seines bey der zu
gehöriger Zeit und am gehörigen
Orte zu leistenden Einlieferung begangenen Verzugs Zinsen zu erlegen, er mag das
Geld gleich genutzet haben, oder nicht. |
- l. 32 §. 2 ... de usur.
[Röm. Recht]
- Wernher in Sel. Obs. ...
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Noch mehr, wenn ein Verwalter,
Beamter, Holtz-Forster, u.s.w. von der ihm
anvertrauten Einnahme an
Gelde, Getreyde, Holtz, u.d.g. was unterschlägt, und
vorsetzlich in seinen
eigenen
Nutzen anwendet und veruntrauet; so wird derselbe,
nach Gelegenheit des Verbrechens und dem Anschlage des
Schadens, wie auch der
veruntrauten Summe, entweder mit Gefängniß, Landes Verweisung,
Staupenschlag,
oder nach denen Chur-Sächsichen Rechten, gar mit der Todes-Straffe belegt, wenn
nehmlich uber hundert Gülden vorsetzlicher und betrüglicher Weise entwendet
worden. |
Carpzov P. IV ... |
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Doch wird solchen Falls ausser dem
Chur-Fürstenthum Sachsen die
Todes-Strafffe nicht zuerkannt. |
Carpzov c. l. def. 1. |
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Wäre es aber aus Unachtsamkeit und Versehen geschehen, oder er hättte die
Intention gehabt, es wieder zu ersetzen, oder er bereuete es, und erböte sich
zur Wiedererstattung: so bliebe er zwar mit der Todes Straffe verschonet, er
mochte aber doch mit Gefängniß oder der Landes Verweisung
gestrafft werden. |
- Carpzov c. l. def. 5 und 7.
- Besiehe auch die verneuerte, auch erläuterte und geschärffte
Constitution von anvertrautem Guth,
vom 26 Sept. 1705
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von der Verwaltung der Vormünder siehe den
Artickel:
Vormundschaffts-Verwaltung. |
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Hier aber wollen wir nur mercken, daß in
Sachsen alle Vormünder ohne
Unterscheid, sie mögen gleich durch die
Rechte, oder in einem Testament, oder
auch |
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{Sp. 127|S. 77} |
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durch die Obrigkeit verordnet seyn, jährlich ihrer Verwaltung halber
Rechnung ablegen müssen, |
C. 11 p. 2. |
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und zwar
nirgends anders als in dem
Orte ihrer Verwaltung. |
- Resol. Grav. 1612. §. 7.
- Decision 36.
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Denen rechtmäßigen Vormündern wird die in den
Rechten ihnen aufgetragene
Administration nicht entzogen. |
Resol. Grav. 1612. §. 7. |
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Die Administration eines verholffenen Gutes wird nach geschehener Exmißion
und Immißion dem Kläger überlassen. |
- Erläut. Proceß-Ordn. ...
- Proc. Ordn.
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oder auf dessen Verlangen ein Sequester bestellet. |
Erläut. Proceß-Ordn. ... |
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So wird auch bey entstehendem Concurs dem Schuldner die Administration
genommen, und er von aller Concurrentz dabey ausgeschlossen. |
Erläut. Proceß-Ordn. ... |
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Ein Stadt-Administrator kan, wenn das aufgenommene
Geld zu gemeiner Stadt
oder Commun-Nutzen nicht angewendet worden, und also dem Glaubiger die
Exceptio L. Civitas entgegen stehet, von diesem persönlich belanget werden. |
Decision 16. |
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Der Administrator Fisci muß in seinen unbeweglichen Gütern dem Fisco eine
ausdrückliche Hypotheck oder zulängliche Caution bestellen, weil keine
stillschweigende Verpfändung weiter statt hat. |
- Erläut. Proceß-Ordn. ...
- Proc. Ordn.
...
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Besiehe hiervon mit mehrerm den
Artickel: Hypotheca
tacita, im XIII
Bande, p. 1495 u.ff. |
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