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Zedler: Verwaltung HIS-Data
5028-48-125-6
Titel: Verwaltung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 48 Sp. 125
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 48 S. 76
Vorheriger Artikel: Verwaltner, (Joh. Heinr.)
Folgender Artikel: Verwaltung (freye) siehe Verwaltung.
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Verwaltung, oder Administration, Latein. Administratio, heißt nichts anders, als die Aufsicht oder Sorge vor eines andern Sachen und Güter, damit dieselben, wo nicht verbessernt, doch wenigstens auch nicht verschlimmert, und, so viel möglich, in ihrem Seyn und Wesen erhalten werden, mithin auch derjenige, dem dergleichen Vorsorge anvertrauet ist, ein Verwalter, oder überhaupt ein jedweder Vorsteher oder Verordneter, der eines andern Sachen oder Güter zu besorgen, und mit selbigen in dessen Nahmen, jedoch gebührlicher, und nach der in denen Rechten vorgeschriebenen Weise, zu schalten und zu walten hat.  
  Dergleichen sind z.E.  
 
  • Vormünder,
  • Curatorn,
  • Advocaten,
  • Anwälde,
  • Procuratorn,
  • Substituten,
  • Amtleute,
  • Schaffner,
  • Schösser,
  • Gerichtshalter,
  • Factors,
  • Gevollmächtigte,
  • oder auch Verweser,
  • Regenten,
  • und andere gleichmäßige Personen,
 
  von denen hin und wieder gehorigen Orts in besondern Artickeln bereits mit mehrern gehandelt worden.  
  Wer nun einen solchen Verwalter setzet, der muß auch dessen Verrichtungen vertreten, oder vor dessen Handlungen und Thaten stehen. Horn Cl. XI ...
  Eine freye Verwaltung aber begreifft die Veräusserung und Verpfändung nicht in sich, l. 7 ff. de donat. ...
  ausser im Falle der Noth, oder wenn dadurch ein sonderbarer Nutzen zu erhalten, oder wenn es die Art der Verwaltung selbst erfordert. Wernher in Sel. Obs. ... und in Supplem. ad eand. Obs.
  Derjenige, dem die Verwaltung der Güter in einem Testamente aufgetragen worden, ohne daß er verbunden seyn soll, Rechnung davon abzulegen, ziehet und erwirbt die Nutzung nicht vor sich. Wernher in Sel. Obs. ...
  Ein Verwalter öffentlicher Güter und Einkünffte ist nur zu einem hauswirthlichen Fleisse verbunden, und vertritt also auch nur grobe und mittelmäsige Versehen.
  • l. 6 ff. de admin. rer. ad civit. pertin.
  • Wernher in Sel. Obs. ...
  Doch müssen die Verwalter nicht allein von ihren eigenen, sondern auch von ihrer Gehülffen und Untergebenen Verrichtungen Rede und Ant-  
  {Sp. 126}  
  wort geben.
  • l. 30 ff. de negot. gest.
  • Heigius P. I ...
  Wenn auch zweyen einerley Amt aufgetragen worden, sind sie alle beyde in Ansehung derer daher entstehenden Verbindungen, oder derer bey dessen Verwaltung begangenen Fehler gantz gehalten. Doch muß derjenige zuerst angetastet werden, welcher den Fehler begangen hat.
  • l. 1 C. quo quisque ...
  • Berger in Supplem. ad El. Disc. ...
  Also hat die Rechts-Wohlthat der Theilung nicht statt, wenn sie schon unter einander nach ihrem Privat-Gutdüncken die Verwaltung getheilet hätten. d. l. i & 2.
  Aber die übrigen obrigkeitlichen Personen, welche die Verwaltung nicht mit zu versehen haben, können sich dieselbe zu Nutze machen. Berger in Oecon. Jur. ...
  Sonst kan auch ein Stadt-Rath seinen Bürger wegen der Verwaltung eines ihm anvertraueten Amts vor seinem eigenen Gerichte belangen. Berger in Supplem. ad El. Disc. For. ...
  Ein Verwalter, der ihm anvertrautes Geld heimlich in seinen Nutzen verwendet, soll nach dem römisch-Bürgerlichen Rechte davor einen hundertfältigen Zins erstatten. l. 38 ff. de negot. gest. ...
  Welches auch noch heut zu Tage statt hat. Wernher in Sel. Obs. ...
  Ja ein Verwalter öffentlicher Einkünffte ist so gar verbunden, von dem eingenommenen Gelde, wegen seines bey der zu gehöriger Zeit und am gehörigen Orte zu leistenden Einlieferung begangenen Verzugs Zinsen zu erlegen, er mag das Geld gleich genutzet haben, oder nicht.
  • l. 32 §. 2 ... de usur. [Röm. Recht]
  • Wernher in Sel. Obs. ...
  Noch mehr, wenn ein Verwalter, Beamter, Holtz-Forster, u.s.w. von der ihm anvertrauten Einnahme an Gelde, Getreyde, Holtz, u.d.g. was unterschlägt, und vorsetzlich in seinen eigenen Nutzen anwendet und veruntrauet; so wird derselbe, nach Gelegenheit des Verbrechens und dem Anschlage des Schadens, wie auch der veruntrauten Summe, entweder mit Gefängniß, Landes Verweisung, Staupenschlag, oder nach denen Chur-Sächsichen Rechten, gar mit der Todes-Straffe belegt, wenn nehmlich uber hundert Gülden vorsetzlicher und betrüglicher Weise entwendet worden. Carpzov P. IV ...
  Doch wird solchen Falls ausser dem Chur-Fürstenthum Sachsen die Todes-Strafffe nicht zuerkannt. Carpzov c. l. def. 1.
  Wäre es aber aus Unachtsamkeit und Versehen geschehen, oder er hättte die Intention gehabt, es wieder zu ersetzen, oder er bereuete es, und erböte sich zur Wiedererstattung: so bliebe er zwar mit der Todes Straffe verschonet, er mochte aber doch mit Gefängniß oder der Landes Verweisung gestrafft werden.
  • Carpzov c. l. def. 5 und 7.
  • Besiehe auch die verneuerte, auch erläuterte und geschärffte Constitution von anvertrautem Guth, vom 26 Sept. 1705
   von der Verwaltung der Vormünder siehe den Artickel: Vormundschaffts-Verwaltung.  
  Hier aber wollen wir nur mercken, daß in Sachsen alle Vormünder ohne Unterscheid, sie mögen gleich durch die Rechte, oder in einem Testament, oder auch  
  {Sp. 127|S. 77}  
  durch die Obrigkeit verordnet seyn, jährlich ihrer Verwaltung halber Rechnung ablegen müssen, C. 11 p. 2.
  und zwar nirgends anders als in dem Orte ihrer Verwaltung.
  • Resol. Grav. 1612. §. 7.
  • Decision 36.
  Denen rechtmäßigen Vormündern wird die in den Rechten ihnen aufgetragene Administration nicht entzogen. Resol. Grav. 1612. §. 7.
  Die Administration eines verholffenen Gutes wird nach geschehener Exmißion und Immißion dem Kläger überlassen.
  • Erläut. Proceß-Ordn. ...
  • Proc. Ordn. ...
  oder auf dessen Verlangen ein Sequester bestellet. Erläut. Proceß-Ordn. ...
  So wird auch bey entstehendem Concurs dem Schuldner die Administration genommen, und er von aller Concurrentz dabey ausgeschlossen. Erläut. Proceß-Ordn. ...
  Ein Stadt-Administrator kan, wenn das aufgenommene Geld zu gemeiner Stadt oder Commun-Nutzen nicht angewendet worden, und also dem Glaubiger die Exceptio L. Civitas entgegen stehet, von diesem persönlich belanget werden. Decision 16.
  Der Administrator Fisci muß in seinen unbeweglichen Gütern dem Fisco eine ausdrückliche Hypotheck oder zulängliche Caution bestellen, weil keine stillschweigende Verpfändung weiter statt hat.
  • Erläut. Proceß-Ordn. ...
  • Proc. Ordn. ...
  Besiehe hiervon mit mehrerm den Artickel: Hypotheca tacita, im XIII Bande, p. 1495 u.ff.  
     

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Stand: 8. April 2013 © Hans-Walter Pries