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Zedler: Staupenschlag HIS-Data
5028-39-1397-9
Titel: Staupenschlag
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 1397
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 712
Vorheriger Artikel: Staupe hauen (zur)
Folgender Artikel: Staupen-Spiel
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Staupenschlag,  
 
  • Staup-Besen oder
  • mit Ruthen aushauen,
  • zur Staupe hauen,
  • Lat.
    • Fustigatio,
    • Ictus Fustium,
    • Poena virgarum,
    • oder Virgis caedere,
 
  ist, da der Verurtheilte öffentlich durch die Gassen und Strassen von dem Scharf-Richter, oder dessen Knecht, über die entblößten Schultern mit Ruthen gehauen wird.  
  An theils Orten aber werden dergleichen Verbrecher an eine besonders darzu errichtete Staup-Säule, oder den Pranger, mit Händen und Füssen angebunden, und so von dem dabey stehenden Scharf-Richter, oder dessen Knechte, mit einer gewissen Anzahl Ruthen in die blossen Seiten und über den gantzen Rücken gestrichen.  
  Bißweilen werden auch wohl in den Besen oder die Ruthen so gar, nach Beschaffenheit des Verbrechens, und zu desto empfindlichern Schmertzen, eiserne Dräter eingeflochten welches denn gemeiniglich auf den Tod hauen heißt; weil gar öffters die damit Gestäupte davon crepiren müssen.  
  Sonst aber ist diese Art der Strafe heutiges Tages fast die gemeinste, und zugleich eine grosse und schwere Strafe, indem sie nicht nur sehr infamiret, sondern auch dem Leibe grosse Pein und Schmertzen verursachet.  
  Worbey zu mercken, daß diese Strafe allezeit, die ewige Landesverweisung mit sich führet. Denn es wird keiner öffentlich mit Ruthen ausgestrichen, welcher nicht zugleich des Landes ewig verwiesen wird.  
  Wenn der Delinquent schwach und kräncklich ist, also, daß er ohne Einbusse seines Lebens oder Gesundheit keinen starcken Staupenschlag vertragen kan, alsdann wird ein gelinder Staupenschlag dictiret. Wann dannenhero ein Weib ein säugend Kind hat, so ist die Aushauung mit Ruthen oder der Staupenschlag dergestalt zu moderiren, daß dem Kinde an seiner Nahrung kein Abbruch geschehen möge.
  • Becks
  {Sp. 1398}  
   
  Pr. Aur. p. 242.
   
  Die Verbrechen aber, so damit bestraft werden, sind insgemein; absonderlich in Sachsen:  
 
  • GOttes-Lästerung, nach Gelegenheit oder Beschaffenheit der Umstände, wenn solche nehmlich nicht noch eine härtere und schwerere Strafe verdienen
Decis. Elect. Saxon. 75.
 
  • Injurien,
Constit. El. Sax. P. IV.
 
  • insonderheit die Obrigkeit verwunden und injuriren,
C. 43. p. 4.
  C. 45. p. 4.
 
  • Schand und Famas-Schrifften,
C. 44. p. 4.
 
  • Urphede brechen,
C. 48. p. 4.
 
  • wegelagern und vorwarten in Gassen,
C. 13. p. 4.
 
  • Vehde-Briefe, wenn sie wieder abgefordert werden.
C. 16. p. 4.
  Auch wird damit bestrafft  
 
1) Der Exceß bey der Defension
C. 8. 11. 12. p. 4.
 
  Kinder abtreiben, so noch nicht gelebet,
C. 1. p. 4
 
  solche aus Vorsatz, sie umzubringen, wegsetzen
Decis. 78.
 
  Vergiftung der Weyde, wenn kein Schade geschehen,
C. 18. p. 4
 
2) Blut-Schande mit Seiten-Verwandten oder verschwägerten Personen.
C. 22. 24. p. 4.
 
  Ehebruch, so viel die ledige Dirne betrifft,
C. 19. p. 4.
 
  Gefangene,
C. 25. p. 4.
 
  wahnwitzige und sinnlose Weibes Personen beschlaffen,
C. 26. p. 4.
 
  Jungfrau-Schänden nach Gelegenheit,
C. 27. p. 4.
 
  ein Kind unter 12 Jahren fleischlich erkennen,
C. 31. p. 4.
 
  Vergifftung mit Frantzosen,
C. 28. p. 4.
 
  Kuplerey der Eheleute und Eltern, so ohne Gewinn, oder gegen solchen von andern geschicht;
C. 29. p. 4.
 
3) Diebstahl so unter 5 Ungarischen Gülden etc.
C. 32. 33. p. 4.
 
  Diebe am Galgen bestehlen,
C. 34. p. 4.
 
  Anweisung zum Diebstahl
C. 40. p. 4.
 
  Unterschleiff mit anvertrautem Gute nach Gelegenheit,
C. 41. p. 4.
 
  vorsetzlicher Betrug seiner Gläubiger,
Banquerotier-Mandat §. 12.
 
  den Pflug bestehlen,
C. 35. p. 4.
 
  Todte ausgraben und berauben
C. 34. p. 4.
  Im übrigen können die Ober-Gerichte die anerkannte Fustigation und Landesverweisung in Geldstrafe verwandeln.
  • Resolut. Grav. 1661. §. 59.
  • Decis. 91
  doch ist diese zu milden Sachen anzuwenden. Eb. das.
  Es pflegt wohl auch der Landes Herr solche Strafe bißweilen in Vestungsbau zu verwandeln, Mandat 1660, 1661 und 1671.
  Und zwar entweder beydes, oder nur die Landesverweisung nach ausgestandenem Staupenschlage, Rescript. 1707.
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries