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Quellenangaben und Anmerkungen |
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Privilegien, Privilegium,
Privilegia, eine
Freyheit, Begnadigung,
ist
eigentlich so viel als priva
lex, ein
Gesetz oder
Verordnung, die
eintzele
Personen insonderheit betrifft, indem privi, oder privae
bey den
Alten besondere und eintzele Personen
bedeuteten. |
Cicero in Or. pro domo sua ... |
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Diese Lehre gehöret in der
Philosophie zum
natürlichen Recht, und ins
besondere zu der Abhandlung von dem Gesetz: Unter die
Wirckungen des Gesetzes
gehöret die
Verbindlichkeit, welche dem
Menschen eine
Nothwendigkeit aufleget,
nach dem Gesetze etwas zu
thun oder zu lassen. Wie nun das Gesetz entweder
gantz
oder auch in
gewissen Stücken aufgehoben werden kan, also dispensiret auch wohl
ein Gesetz-Geber, oder ertheilt einem ein Privilegium. Dieses ist ein besonderes
Recht und eine besondere
Freyheit, welche der Gesetz-Geber dem
Unterthanen
verstattet, und ihn von der Verbindlichkeit des Gesetzes losspricht. |
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Dergleichen Privilegia kan ein jeglicher Gesetz-Geber allen, die solche aus
rechtmäßigen Ursachen suchen, und einen rechtmäßigen
Nutzen daraus schöpffen
können, und also nicht nur Unterthanen, sondern auch Fremden ertheilen. Welches
aber
billig nicht anders, als aus
erheblichen und rechtmäßigen Ursachen,
geschehen soll. Doch kommen die Freyheiten den Fremden, nur in Ansehung der
Unterthanen, nicht aber anderer Fremden, zu Nutze. |
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Man kan sie auf
unterschiedene Art
eintheilen. Etliche werden nur auf eine
gewisse Person gegeben, welches die privilegia personalia, die mit dem
Leben der Personen aufhören, sind, siehe den
Artickel:
Privilegium Personale; einige aber auf die
Sache, so die
privilegia realia sind, und auf jedweden Besitzer solcher Sachen kommen,
siehe den
Artickel:
Privilegium Reale. Ob
aber ein Privilegium auf die Personen oder Sache haften soll, stehet allein bey
dem Regenten. |
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Einige werden zur Belohnung getreuer
Dienste, einige vors
Geld, etliche bloß
aus Gnaden ertheilet, woraus ein
Unterscheid unter den wiederruflichen
und unwiederruflichen Freyheiten entstehet. Denn was das
Recht
betrifft, so aus einem ertheilten Privilegio entstehet, so hat derjenige, der es
erlanget hat, in Ansehung der übrigen
Unterthanen ein
vollkommenes
Recht, daß
ihn niemand in desselben
Gebrauch, stöhren darf. |
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In Ansehung des Regenten aber ist das
Recht nicht so gar vollkommen, daß es
nicht zuweilen aus gerechten
Ursachen könnte widerruffen werden, weil derjenige,
der Macht hat, ein Privilegium zu geben, auch Macht hat, solches wieder zu
nehmen. Aus solchen Privilegien, die man blos aus
Gnaden erlanget, kan auch kein
anders, als wiederrufliches Recht entstehen; es sey denn, daß sich der Regent
ausdrücklich erkläret, daß das Privilegium unwiderrufflich seyn
solte. |
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Diejenigen, die man durch beschwerliche
Contracte, nemlich vors
Geld, oder
solche Dienste, die sonst müssen bezahlt werden, erlanget, bringen ein
vollkommenes und unwiederruffliches
Recht zu wege. Kan gleich der
Unterthan den
Regenten, der ihm solches nehmen will, nicht verklagen, oder sonsten zwingen, |
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{Sp. 590} |
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so handelt doch ein solcher Regent wider das
Recht der Natur, welches die
Pacta zu halten
befiehlet, und dem Regenten die Macht nicht giebet, den
Unterthanen unverdienter Weise
Schaden zuzufügen. Ein anders ist, wenn es die
Wohlfahrt der
Republick und ein Nothfall erfordert. |
- Conring.
de privilegiis.
- Wernher in Element. juris nat. ...
- Hochstetter in colleg. Pufend. ...
- Velthem in Introd. ad Grot.
...
- Kemmerichs neueröffneter Academie dritte Öffnung ...
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Ausser diesen haben von Privilegien besondere Tractate verfertiget
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- Renatus Choppinus,
- Horatius Lucius,
- Andreas Tiraquellus,
- Johann Andreas Fromman
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nebst andern, von welchen man die bibliothecam juris quadripartitam p.
200. nachsehen kan.
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Nach Maßgebung derer
Römischen oder bürgerlichen Gesetze können die
Privilegien beschrieben werden, daß sie ein ganz singuläres und besonderes
Recht
sind, welche dem gemeinen Rechts-Inhalte zuwider aus
bewegenden und
sonderbaren Ursachen geordnet und eingeführet werden. Denn daß die höchste
Obrigkeit eines
Ortes von dem
allgemeinen Rechte aus wichtigen Betrachtungen abweichen, und
einem
Unterthanen, oder gewissen
Personen, vor andern eine Befreyung, oder etwas
verstatten könne, ist ausser Zweifel, weil es ein Stücke der ihr zuständigen
Macht und
Gewalt, Gesetze zu geben, ist, welche dem höchsten Haupte der
Republick von selbst mit anhänget. Jedoch sollen dergleichen Privilegien nicht
aus Übereilung herrühren, sondern nach Beschaffenheit der
antreibenden Ursachen
wohl erwogen, und genau betrachtet werden, ob sie dem
gemeinen Wesen nicht zum
empfindlichen Nachtheil oder einem anderen zum
Schaden gereichen. |
l. 7.
C. de prec. Imp. off. |
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Wiewohl ohne dem die Clausul: Einem andern an seinem Recht ohne
Schaden, allezeit entweder ausdrücklich hinzugesetzet, oder doch nur
stillschweigend darunter verstanden wird. |
- Ziegler
de Jur. Majest. ...
- Gail. Lib. 1. ...
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Solche Privilegien werden nun ordentlicher Weise von denenjenigen
mitgetheilet, welche die
Macht und den
Willen einen damit zu begnadigen haben. |
Zösius ad π tit. de Constit. Princ. n.
21. |
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Es mag nun dieser Wille gleich ausdrücklich, oder stillschweigend, erkläret
werden, |
l. 35.
C. de Episc. et Cler. |
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welches letztere geschiehet, wenn der
Landes-Herr jemanden vergönnet, daß er
sich dieses oder jenes Rechts bedienen dürffe. Und zwar vornehmlich, wenn er ihm
dergleichen schon von
undencklichen Zeiten her nachgelassen hat. |
l. 1. §. fin. ...
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Wie denn bekannten
Rechtens, daß auch die Privilegien durch eine Verjährung
von undencklichen Zeiten her erlanget werden können. |
l. 6.
C. de praescr. ... |
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Wenn dieser schon von
undencklichen Zeiten her dem
Landes Herrn keine
Steuern oder andere gewöhnliche
Abgaben entrichtet hat, u.d.g. |
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In dem Heil. Röm. Reiche gibt der
Kayser die Privilegien vermöge derer
Reichs-Grund-Gesetze und der mit denen
Churfürsten eingegangenen
Capitulation.
Denn auch noch heutiges Tages kan der Kayser ohne Vorbewust der
Reichs-Stände
vermö- |
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{Sp. 591|S. 309} |
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ge des Reservats ausserhalb denen
Reichs-Tägen Privilegien
verleihen. |
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Wenn nur nicht die
Kayserlichen Privilegien dem
Reiche oder dessen
Ständen
Befugnissen Abbruch thun. |
-
Capit. Car. VI. art. 1
in fin.
- Lauterbach in Colleg. ...
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Denn nach des Kaysers Leopolds
Wahl-Capitulation Art.
30. kan der Kayser keine höheren Reichs-Lehen, die da bald offen sind, (Feuda
Regalia aperta) z.E. ein Fürstliches offenes Lehen veräussern; sondern sie
fallen an das
Reich, damit dadurch die
Macht des Deutschen Reichs vermehret
werde. Ingleichen nach dem Art. 44. kan der Kayser keinem neuen
Reichs-Fürsten die Insignien oder Wappen eines andern
Fürstens
beylegen, weil
ihnen dadurch ein grosses Präjuditz zuwächst. Ferner kan der Kayser ebenfalls
nach dem Art. 38. niemanden das
Recht, neue Zölle anzulegen und
einzuheben ertheilen, weil dieses nicht so wohl zu denen
Majestäts-Rechten, als
vielmehr zu denen gemeinen Rechten der Stände, gehöret. Worzu demnach die
einmüthige Bewilligung der
Chur-Fürsten unumgänglich nöthig ist. |
Capit. Car. VI. art. 8. |
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Nach dem Kayser haben die
Stände des Reichs das Recht, in ihren eigenen
Landen Privilegien zu ertheilen; und zwar vermöge der ihnen zustehenden
Landes-Hoheit. |
Myler von Ehrenbach de Princ. et Stat.
... |
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Wenn nur das Privilegium denen Rechten, welche sie selbst verbinden, nicht
entgegen und zuwider ist. |
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Ubrigens werden die Privilegien so wohl denen
Personen, als
Sachen, in so
ferne sie unter der
Herrschaft des privilegirenden
Herrns sind,
verliehen. |
- arg. l. f. de Jurisd.
- Enenkel de
Privileg. ...
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Daher kommt es auch, daß die Ertheilung eines Privilegii in dem, der damit
begnadiget wird, ein gewisses
Band der Unterthänig- oder Unterwürffigkeit, in
dem andern aber, der es austheilet, eine
Art der
Hoheit zu wege bringet. Denn
nothwendig muß doch eine zu privilegirende Person oder Sache wenigstens nur eine
aus dem
gemeinen Rechte entspringende
Verbindlichkeit auff sich haben, von
welcher sie solcher gestalt befreyet seyn will. |
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Wenn nun dieses zum
Grunde vorausgesetzet wird; so kan man alsdenn um so
viel leichter den zweifelhaften Fall entscheiden, ob die Privilegien nur denen
Unterthanen alleine, oder auch andern fremden und auswärtigen Personen
mitgetheilet werden können? Und ist hierauf zu antworten, daß ein
Landes-Herr
ordentlicher Weise nur seine Unterthanen privilegiren könne. Alldieweil die
Privilegien |
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1) |
nichts anders, als
Gesetze sind. |
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§. 6.
Inst. ... |
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Gesetze aber werden nur denen Unterthanen
vorgeschrieben. |
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l. 2.
ff. de Constit. ... |
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Hierzu kommt |
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2) |
daß die Privilegien und die dadurch ausgetheilten
Würden und
Ehren-Ämter, nebst denen davon abhangenden
Rechten und
Vorzügen, gemeiniglich immerwährend seyn; welche aber ins besondere
deswegen nicht auf die Fremdlinge und Ausländer zu zühen sind, weil ein
Landes-Herr über |
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{Sp. 592} |
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diese nur eine Zeitlang die
höchste Gewalt hat,
mithin das ihnen
verliehene Recht nicht gerne immerwährend zu machen
pflegt. |
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So müsten auch |
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3) |
die Privilegien in dem
Gebiete des
privilegirenden Herren eine
Würckung haben, weil es der Landes-Herr also
haben will; ausser demselben aber nicht. |
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Cocceji in Disp. de Feud. ... |
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Also kan kein
Fürst die Fremdlinge legitimiren,
vielweniger ordentlicher Weise in den
Adel-Stand erheben. |
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- Cocceji l.c. ...
- Ziegler
de Jur. Majest. ...
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Jedennoch sind |
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4) |
wichtige Haupt-Einschränckungen bey dieser des
Cocceji
Meynung beyzubehalten. |
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1) |
Wenn nehmlich einige
Vortheile bey dem Privilegio
seyn. |
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Denn gleichwie nach dem
Völcker-Rechte denen
Privat-Personen frey stehet diesem oder jenem eine Wohlthat wiederfahren
zu lassen; also kan auch wohl eine hohe Landes-Herrschafft oder andere
Durchlauchtige Person einem Fremdlinge und Ausländer eine
Gnade oder
Gutthat erweisen. |
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2) |
wenn jemandem ein Privilegium nach Art eines
Pacts ertheilet wird, die Ritter-Orden denen Auswärtigem mitgetheilet
werden, weil sie gleichsam ein
Collegium und eine ganze
Societät sind,
in welche diese
Ritter nicht wie von ihrem
Ober-Herrn, sondern nur von
dem Haupte des Ordens auff- und angenommen werden. |
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Cocceji l.c. ... |
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3) |
Würden und
Ehren-Ämter, die nur eine Zeit lang
währen, denen Fremdlingen verliehen werden. Denn alsdenn sind sie theils
nicht immerwährend; theils aber machen sie die Ausländer und Fremdlinge
auff gewisse Art unserer
Bothmäßigkeit unterwürffig. Ja bisweilen
pflegen auch wohl gewisse Bündnisse mit untermenget zu seyn, vermöge
welcher ein solcher Auswärtiger eines und das andere dem
Fürsten zu gute
über sich nimmt. |
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Cocceji l.c. ... |
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Man kan sich also eines verliehenen Privilegii wider diejenigen bedienen, so
keines haben. z.E. ein Soldat darff nicht Vormund werden. Und hat diese Ausnahme
bey Ubernehmung einer Vormundschaft insgemein Statt, aber nicht, wenn er eines
andern Soldaten-Kindes Vormund werden soll. |
l. 8.
ff. de excus. |
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Wie denn überhaupt kein Privilegirter sich des ihm verliehenen
Vorzuges
wider einen andern gleichmäßig Privilegirten nicht bedienen kan; es sey denn,
daß einer damit beschäftiget wäre, wie er den ihm bevorstehenden
Schaden und
Nachtheil vermeiden, der andere aber, wie er eben dadurch seinen
Nutzen und
Vortheil befördern wolte. |
l. fin.
ff. ex quib. caus. maj. |
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Denn des erstern seine
Sache wird in denen
Rechten um ein gutes günstiger,
als des letztern, angesehen, und wird daher auch jener diesem beständig
vorgezogen. Z.E. in Verstattung der Rechts-Wohlthat der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, u.d.g. |
Brunnemann ad l. 11. ... |
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Dagegen aber können die Privilegien auch wieder auffgehoben werden und
erlöschen. |
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1) |
Durch eine ausdrückliche Wiederruffung, wenn es
nehmlich den
Fürsten
gereuet. Und kan er dieses nach eigenem Gefallen
thun, wenn er zumahl |
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a) |
demselben mit einverleiben lassen, daß ihm |
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{Sp. 593|S. 310} |
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allezeit frey stehen soll, dieselben zu
widerruffen. |
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Rhetz in Jur. Publ. ... |
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b) |
aus blosser
Gnade und selbsteigenem Wohlgefallen,
nicht aber aus einem vorhergegangenen Bündnisse oder Vergleiche
herrühren. |
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2) |
Hören solche wiederum auf, wenn die damit
begnadigte Person oder
Sache zu seyn aufgehöret hat. |
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l. 68.
ff. de R.J. |
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Z.E. die privilegirte Person
verstirbet, oder
es ist einem Privat-Hause ein besonders
Recht mitgetheilet worden, und
dasselbe brennt ab, so hören zugleich auf beyde Fälle die einem oder dem
andern ertheilten Privilegien auf. |
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3) |
Werden selbige verloschen, wenn die
Beschaffenheit der Personen und Sachen, um welcher willen sie gegeben
worden, aufhöret. |
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l. 4. §. 1.
ff.
de muner. et honor. |
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Z.E. Wenn ein gewisses Privilegium auf einem
Amte
hafftet, und die Person, so dasselbe bisher bekleidet, wird von solchem
abgesetzet; so höret auch das damit verbundene Privilegium auf. |
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Mevius ... |
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Hernach erlischt auch |
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4) |
[1] ein Privilegium durch eine selbsteigene, ob
gleich nur stillschweigende Begebung desselben von Seiten des
Privilegirten, das ist, wenn er sich dessen freywillig selbst nicht
gebrauchen will. |
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- c. 6.
X.
de priv. j.
- l. 4. de mun. et honor.
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[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: 5) |
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Wenn er sich anders nur desselben mit guter
Bequemlichkeit bedienen können. |
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Stryck in
Disp. de Non-usu ... |
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Derowegen wenn Krieg ist, und er bedienet sich
dessen nicht; so
verlieret er das Privilegium deshalber doch nicht. |
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Mevius ... |
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Ingleichen ist auch
Rechtens, wenn jemand nur ein
mahl eine eintzige Handlung, die dem Privilegio schnurstracks zuwider
ist, begehet, daß er dasselbe verliere. |
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Enenken de Privil. ... |
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Wenn nun hierbey gefragt wird, wie viel Zeit eigentlich dazu erfordert
werde, binnen welcher jemand sich des ihm ertheilten Privilegii nicht bedienet
hat, daß er dessen
verlustig werden könne; so sind desfalls in denen
bürgerlichen Rechten 10 Jahr geordnet. |
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Nach Sachsen-Recht aber 31 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage. |
Richter ... |
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Was aber wird alsdenn Rechtens seyn, wenn der
Landes-Herr, der jemandem ein
gewisses Privilegium gegeben hat,
verstirbet, höret vielleicht dasselbe alsdenn
auch auf ? Hierauf wird mit Nein geantwortet. |
arg. c. f.
X. ...
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Denn ob es sonst zwar heisset, daß der
Sterbende zu wollen aufhöre, weil er
die Privilegien nur so lange, als er gewolt hat, verstattet. |
- c. 5. de Rescr.
in 6
- l. 4.
ff. Loc.
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So sind doch diese Stellen nur von dem Falle zu
verstehen, wenn das
Privilegium aus blosser Gnade und selbstbeliebigem Wohlgefallen, ertheilet
worden. Und wird also hierzu eine ausdrückliche Widerruffung erfordert. |
- Eckard in Jurispr. Civ. ...
- Enenken l.c. ...
- Besiehe auch
Speidels
Biblioth. Jurid. Vol. II. v.
Privilegium, und andere daselbst angeführte
Rechts-Lehrer.
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Endlich ist hierbey noch die Frage zur erörtern, ob nemlich die Privilegien
in einem weitläufftigern oder engern
Verstande anzunehmen und auszudeuten sind?
Und dienet hierauf zur Antwort, daß sie, dafern es auf ein besonders |
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{Sp. 594} |
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Präjuditz ankommt, in dem weitläufftigen Verstande zu erklären sind. |
l. pen.
ff. de Constit. Princ. ... |
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Z.E. Wenn ein
Landes-Herr seinem
Unterthanen ein Privilegium giebet, daß
seine
Güter von denen gewöhnlichen
Abgaben und
Beschwerden befreyet seyn sollen;
so wird es auch auf die zukünfftigen gedeutet. |
Carpzov P. II. ... |
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Nur muß man von dieser
General-Regel ausnehmen |
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1) |
die
Regalien und der
Majestät
unmittelbar
zuständigen Rechte. |
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Denn so viel diese anbelanget; so wird davor
gehalten, daß der
Fürst mit selbigen rathsam umgehen solle. |
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Cocceji in Jur. Publ. ... |
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Z.E. Ein Fürst gibt mir die
Jurisdiction zugleich
mit einem Gute zu
Lehen; so wird im Zweifel davor gehalten, daß er mir
keine
Regalien mit verliehen habe. Ingleichen |
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2) |
wenn ich mich einer
Sache oder Gnade ein mahl
gantz mäßig oder nur auf gewisse Fälle und Umstände bedienet habe; so
darf ich nachgehends dieselbe nicht weiter ausdehnen. |
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Brunnemann ad l. 4. ... |
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Wie man sich denn überhaupt auch derart Privilegien niemahls anders, als in dem
allerengsten und eingeschrencktesten
Verstande bedienen, und dieselben also
auslegen muß, daß sie keinem dritten zum Präjuditz gereichen.
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l. 2. §. 10. u. 16.
ff. ne quid in
loc. |
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Und
verstehet sich dißfalls schon von allen Privilegien von selbst, daß das
Recht eines dritten unverletzt verbleiben müsse
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- l. 206.
ff. de R.J.
- Brunnemann
ad l. un. C. de Metrop.
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Angesehen zu vermuthen, daß der
Fürst keinem
Menschen sein einmal erlangtes
Recht wieder nehmen wolle.
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Alciatus de Praesumt.c. 3. |
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Dahero wenn z.E. einer keine
Beschwerden der
Republick leisten soll; so ist er
gleichwohl nicht ausgenommen, wenn er etwas zu Beschützung derselben beytragen
soll.
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-
l f.
C. de divers. praed. urb.
- Philippi in Us. Pr. ...
- Carpzov Lib. I. ...
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Es sey denn, daß der Fürst ausdrücklich ein anders gewolt habe.
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l. 2.
ff. ne quid ...
|
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Weil in diesem Falle der Fürst aus seinen eigenen Mitteln den mir zugezogenen
Schaden ersetzen muß.
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- Eckard in Jurispr. Civ. ...
- Carpzov P. III. ...
|
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Ein mehrers hiervon siehe in
Speidels Bibl. Jurid. Vol. II.
v. Privilegia, und andern daselbst angezogenen
Rechtsgelehrten.
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Siehe auch die
Artickel: Privilegia und
Privilegium.
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