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Zedler: Privilegien HIS-Data
5028-29-589-1
Titel: Privilegien
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 589
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 308
Vorheriger Artikel: PRIVILEGIATUS
Folgender Artikel: Privilegien (Bergwercks)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Privilegien, Privilegium, Privilegia, eine Freyheit, Begnadigung, ist eigentlich so viel als priva lex, ein Gesetz oder Verordnung, die eintzele Personen insonderheit betrifft, indem privi, oder privae bey den Alten besondere und eintzele Personen bedeuteten. Cicero in Or. pro domo sua ...
  Diese Lehre gehöret in der Philosophie zum natürlichen Recht, und ins besondere zu der Abhandlung von dem Gesetz: Unter die Wirckungen des Gesetzes gehöret die Verbindlichkeit, welche dem Menschen eine Nothwendigkeit aufleget, nach dem Gesetze etwas zu thun oder zu lassen. Wie nun das Gesetz entweder gantz oder auch in gewissen Stücken aufgehoben werden kan, also dispensiret auch wohl ein Gesetz-Geber, oder ertheilt einem ein Privilegium. Dieses ist ein besonderes Recht und eine besondere Freyheit, welche der Gesetz-Geber dem Unterthanen verstattet, und ihn von der Verbindlichkeit des Gesetzes losspricht.  
  Dergleichen Privilegia kan ein jeglicher Gesetz-Geber allen, die solche aus rechtmäßigen Ursachen suchen, und einen rechtmäßigen Nutzen daraus schöpffen können, und also nicht nur Unterthanen, sondern auch Fremden ertheilen. Welches aber billig nicht anders, als aus erheblichen und rechtmäßigen Ursachen, geschehen soll. Doch kommen die Freyheiten den Fremden, nur in Ansehung der Unterthanen, nicht aber anderer Fremden, zu Nutze.  
  Man kan sie auf unterschiedene Art eintheilen. Etliche werden nur auf eine gewisse Person gegeben, welches die privilegia personalia, die mit dem Leben der Personen aufhören, sind, siehe den Artickel: Privilegium Personale; einige aber auf die Sache, so die privilegia realia sind, und auf jedweden Besitzer solcher Sachen kommen, siehe den Artickel: Privilegium Reale. Ob aber ein Privilegium auf die Personen oder Sache haften soll, stehet allein bey dem Regenten.  
  Einige werden zur Belohnung getreuer Dienste, einige vors Geld, etliche bloß aus Gnaden ertheilet, woraus ein Unterscheid unter den wiederruflichen und unwiederruflichen Freyheiten entstehet. Denn was das Recht betrifft, so aus einem ertheilten Privilegio entstehet, so hat derjenige, der es erlanget hat, in Ansehung der übrigen Unterthanen ein vollkommenes Recht, daß ihn niemand in desselben Gebrauch, stöhren darf.  
  In Ansehung des Regenten aber ist das Recht nicht so gar vollkommen, daß es nicht zuweilen aus gerechten Ursachen könnte widerruffen werden, weil derjenige, der Macht hat, ein Privilegium zu geben, auch Macht hat, solches wieder zu nehmen. Aus solchen Privilegien, die man blos aus Gnaden erlanget, kan auch kein anders, als wiederrufliches Recht entstehen; es sey denn, daß sich der Regent ausdrücklich erkläret, daß das Privilegium unwiderrufflich seyn solte.  
  Diejenigen, die man durch beschwerliche Contracte, nemlich vors Geld, oder solche Dienste, die sonst müssen bezahlt werden, erlanget, bringen ein vollkommenes und unwiederruffliches Recht zu wege. Kan gleich der Unterthan den Regenten, der ihm solches nehmen will, nicht verklagen, oder sonsten zwingen,  
  {Sp. 590}  
  so handelt doch ein solcher Regent wider das Recht der Natur, welches die Pacta zu halten befiehlet, und dem Regenten die Macht nicht giebet, den Unterthanen unverdienter Weise Schaden zuzufügen. Ein anders ist, wenn es die Wohlfahrt der Republick und ein Nothfall erfordert.
  • Conring. de privilegiis.
  • Wernher in Element. juris nat. ...
  • Hochstetter in colleg. Pufend. ...
  • Velthem in Introd. ad Grot. ...
  • Kemmerichs neueröffneter Academie dritte Öffnung ...
    Ausser diesen haben von Privilegien besondere Tractate verfertiget
   
  • Renatus Choppinus,
  • Horatius Lucius,
  • Andreas Tiraquellus,
  • Johann Andreas Fromman
    nebst andern, von welchen man die bibliothecam juris quadripartitam p. 200. nachsehen kan.
  Nach Maßgebung derer Römischen oder bürgerlichen Gesetze können die Privilegien beschrieben werden, daß sie ein ganz singuläres und besonderes Recht sind, welche dem gemeinen Rechts-Inhalte zuwider aus bewegenden und sonderbaren Ursachen geordnet und eingeführet werden. Denn daß die höchste Obrigkeit eines Ortes von dem allgemeinen Rechte aus wichtigen Betrachtungen abweichen, und einem Unterthanen, oder gewissen Personen, vor andern eine Befreyung, oder etwas verstatten könne, ist ausser Zweifel, weil es ein Stücke der ihr zuständigen Macht und Gewalt, Gesetze zu geben, ist, welche dem höchsten Haupte der Republick von selbst mit anhänget. Jedoch sollen dergleichen Privilegien nicht aus Übereilung herrühren, sondern nach Beschaffenheit der antreibenden Ursachen wohl erwogen, und genau betrachtet werden, ob sie dem gemeinen Wesen nicht zum empfindlichen Nachtheil oder einem anderen zum Schaden gereichen. l. 7. C. de prec. Imp. off.
  Wiewohl ohne dem die Clausul: Einem andern an seinem Recht ohne Schaden, allezeit entweder ausdrücklich hinzugesetzet, oder doch nur stillschweigend darunter verstanden wird.
  • Ziegler de Jur. Majest. ...
  • Gail. Lib. 1. ...
  Solche Privilegien werden nun ordentlicher Weise von denenjenigen mitgetheilet, welche die Macht und den Willen einen damit zu begnadigen haben. Zösius ad π tit. de Constit. Princ. n. 21.
  Es mag nun dieser Wille gleich ausdrücklich, oder stillschweigend, erkläret werden, l. 35. C. de Episc. et Cler.
  welches letztere geschiehet, wenn der Landes-Herr jemanden vergönnet, daß er sich dieses oder jenes Rechts bedienen dürffe. Und zwar vornehmlich, wenn er ihm dergleichen schon von undencklichen Zeiten her nachgelassen hat. l. 1. §. fin. ...
  Wie denn bekannten Rechtens, daß auch die Privilegien durch eine Verjährung von undencklichen Zeiten her erlanget werden können. l. 6. C. de praescr. ...
  Wenn dieser schon von undencklichen Zeiten her dem Landes Herrn keine Steuern oder andere gewöhnliche Abgaben entrichtet hat, u.d.g.  
  In dem Heil. Röm. Reiche gibt der Kayser die Privilegien vermöge derer Reichs-Grund-Gesetze und der mit denen Churfürsten eingegangenen Capitulation. Denn auch noch heutiges Tages kan der Kayser ohne Vorbewust der Reichs-Stände vermö-  
  {Sp. 591|S. 309}  
  ge des Reservats ausserhalb denen Reichs-Tägen Privilegien verleihen.
  Wenn nur nicht die Kayserlichen Privilegien dem Reiche oder dessen Ständen Befugnissen Abbruch thun.
  • Capit. Car. VI. art. 1 in fin.
  • Lauterbach in Colleg. ...
  Denn nach des Kaysers Leopolds Wahl-Capitulation Art. 30. kan der Kayser keine höheren Reichs-Lehen, die da bald offen sind, (Feuda Regalia aperta) z.E. ein Fürstliches offenes Lehen veräussern; sondern sie fallen an das Reich, damit dadurch die Macht des Deutschen Reichs vermehret werde. Ingleichen nach dem Art. 44. kan der Kayser keinem neuen Reichs-Fürsten die Insignien oder Wappen eines andern Fürstens beylegen, weil ihnen dadurch ein grosses Präjuditz zuwächst. Ferner kan der Kayser ebenfalls nach dem Art. 38. niemanden das Recht, neue Zölle anzulegen und einzuheben ertheilen, weil dieses nicht so wohl zu denen Majestäts-Rechten, als vielmehr zu denen gemeinen Rechten der Stände, gehöret. Worzu demnach die einmüthige Bewilligung der Chur-Fürsten unumgänglich nöthig ist. Capit. Car. VI. art. 8.
  Nach dem Kayser haben die Stände des Reichs das Recht, in ihren eigenen Landen Privilegien zu ertheilen; und zwar vermöge der ihnen zustehenden Landes-Hoheit. Myler von Ehrenbach de Princ. et Stat. ...
  Wenn nur das Privilegium denen Rechten, welche sie selbst verbinden, nicht entgegen und zuwider ist.  
  Ubrigens werden die Privilegien so wohl denen Personen, als Sachen, in so ferne sie unter der Herrschaft des privilegirenden Herrns sind, verliehen.
  • arg. l. f. de Jurisd.
  • Enenkel de Privileg. ...
  Daher kommt es auch, daß die Ertheilung eines Privilegii in dem, der damit begnadiget wird, ein gewisses Band der Unterthänig- oder Unterwürffigkeit, in dem andern aber, der es austheilet, eine Art der Hoheit zu wege bringet. Denn nothwendig muß doch eine zu privilegirende Person oder Sache wenigstens nur eine aus dem gemeinen Rechte entspringende Verbindlichkeit auff sich haben, von welcher sie solcher gestalt befreyet seyn will.  
  Wenn nun dieses zum Grunde vorausgesetzet wird; so kan man alsdenn um so viel leichter den zweifelhaften Fall entscheiden, ob die Privilegien nur denen Unterthanen alleine, oder auch andern fremden und auswärtigen Personen mitgetheilet werden können? Und ist hierauf zu antworten, daß ein Landes-Herr ordentlicher Weise nur seine Unterthanen privilegiren könne. Alldieweil die Privilegien  
 
1) nichts anders, als Gesetze sind.
§. 6. Inst. ...
 
  Gesetze aber werden nur denen Unterthanen vorgeschrieben.
l. 2. ff. de Constit. ...
  Hierzu kommt  
 
2) daß die Privilegien und die dadurch ausgetheilten Würden und Ehren-Ämter, nebst denen davon abhangenden Rechten und Vorzügen, gemeiniglich immerwährend seyn; welche aber ins besondere deswegen nicht auf die Fremdlinge und Ausländer zu zühen sind, weil ein Landes-Herr über
 
  {Sp. 592}  
 
  diese nur eine Zeitlang die höchste Gewalt hat, mithin das ihnen verliehene Recht nicht gerne immerwährend zu machen pflegt.
 
  So müsten auch  
 
3) die Privilegien in dem Gebiete des privilegirenden Herren eine Würckung haben, weil es der Landes-Herr also haben will; ausser demselben aber nicht.
Cocceji in Disp. de Feud. ...
 
  Also kan kein Fürst die Fremdlinge legitimiren, vielweniger ordentlicher Weise in den Adel-Stand erheben.
  • Cocceji l.c. ...
  • Ziegler de Jur. Majest. ...
  Jedennoch sind  
 
4) wichtige Haupt-Einschränckungen bey dieser des Cocceji Meynung beyzubehalten.
 
 
 
1) Wenn nehmlich einige Vortheile bey dem Privilegio seyn.
 
 
 
  Denn gleichwie nach dem Völcker-Rechte denen Privat-Personen frey stehet diesem oder jenem eine Wohlthat wiederfahren zu lassen; also kan auch wohl eine hohe Landes-Herrschafft oder andere Durchlauchtige Person einem Fremdlinge und Ausländer eine Gnade oder Gutthat erweisen.
 
 
  Wie denn auch,
 
 
 
2) wenn jemandem ein Privilegium nach Art eines Pacts ertheilet wird, die Ritter-Orden denen Auswärtigem mitgetheilet werden, weil sie gleichsam ein Collegium und eine ganze Societät sind, in welche diese Ritter nicht wie von ihrem Ober-Herrn, sondern nur von dem Haupte des Ordens auff- und angenommen werden.
Cocceji l.c. ...
 
  Endlich können auch
 
 
 
3) Würden und Ehren-Ämter, die nur eine Zeit lang währen, denen Fremdlingen verliehen werden. Denn alsdenn sind sie theils nicht immerwährend; theils aber machen sie die Ausländer und Fremdlinge auff gewisse Art unserer Bothmäßigkeit unterwürffig. Ja bisweilen pflegen auch wohl gewisse Bündnisse mit untermenget zu seyn, vermöge welcher ein solcher Auswärtiger eines und das andere dem Fürsten zu gute über sich nimmt.
Cocceji l.c. ...
  Man kan sich also eines verliehenen Privilegii wider diejenigen bedienen, so keines haben. z.E. ein Soldat darff nicht Vormund werden. Und hat diese Ausnahme bey Ubernehmung einer Vormundschaft insgemein Statt, aber nicht, wenn er eines andern Soldaten-Kindes Vormund werden soll. l. 8. ff. de excus.
  Wie denn überhaupt kein Privilegirter sich des ihm verliehenen Vorzuges wider einen andern gleichmäßig Privilegirten nicht bedienen kan; es sey denn, daß einer damit beschäftiget wäre, wie er den ihm bevorstehenden Schaden und Nachtheil vermeiden, der andere aber, wie er eben dadurch seinen Nutzen und Vortheil befördern wolte. l. fin. ff. ex quib. caus. maj.
  Denn des erstern seine Sache wird in denen Rechten um ein gutes günstiger, als des letztern, angesehen, und wird daher auch jener diesem beständig vorgezogen. Z.E. in Verstattung der Rechts-Wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, u.d.g. Brunnemann ad l. 11. ...
  Dagegen aber können die Privilegien auch wieder auffgehoben werden und erlöschen.  
 
1) Durch eine ausdrückliche Wiederruffung, wenn es nehmlich den Fürsten gereuet. Und kan er dieses nach eigenem Gefallen thun, wenn er zumahl
 
 
 
a) demselben mit einverleiben lassen, daß ihm
 
  {Sp. 593|S. 310}  
 
 
  allezeit frey stehen soll, dieselben zu widerruffen.
Rhetz in Jur. Publ. ...
 
  Oder wenn sie
 
 
 
b) aus blosser Gnade und selbsteigenem Wohlgefallen, nicht aber aus einem vorhergegangenen Bündnisse oder Vergleiche herrühren.
 
 
2) Hören solche wiederum auf, wenn die damit begnadigte Person oder Sache zu seyn aufgehöret hat.
l. 68. ff. de R.J.
 
  Z.E. die privilegirte Person verstirbet, oder es ist einem Privat-Hause ein besonders Recht mitgetheilet worden, und dasselbe brennt ab, so hören zugleich auf beyde Fälle die einem oder dem andern ertheilten Privilegien auf.
 
 
3) Werden selbige verloschen, wenn die Beschaffenheit der Personen und Sachen, um welcher willen sie gegeben worden, aufhöret.
l. 4. §. 1. ff. de muner. et honor.
 
  Z.E. Wenn ein gewisses Privilegium auf einem Amte hafftet, und die Person, so dasselbe bisher bekleidet, wird von solchem abgesetzet; so höret auch das damit verbundene Privilegium auf.
Mevius ...
  Hernach erlischt auch  
 
4) [1] ein Privilegium durch eine selbsteigene, ob gleich nur stillschweigende Begebung desselben von Seiten des Privilegirten, das ist, wenn er sich dessen freywillig selbst nicht gebrauchen will.
  • c. 6. X. de priv. j.
  • l. 4. de mun. et honor.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: 5)
 
  Wenn er sich anders nur desselben mit guter Bequemlichkeit bedienen können.
Stryck in Disp. de Non-usu ...
 
  Derowegen wenn Krieg ist, und er bedienet sich dessen nicht; so verlieret er das Privilegium deshalber doch nicht.
Mevius ...
 
  Ingleichen ist auch Rechtens, wenn jemand nur ein mahl eine eintzige Handlung, die dem Privilegio schnurstracks zuwider ist, begehet, daß er dasselbe verliere.
Enenken de Privil. ...
  Wenn nun hierbey gefragt wird, wie viel Zeit eigentlich dazu erfordert werde, binnen welcher jemand sich des ihm ertheilten Privilegii nicht bedienet hat, daß er dessen verlustig werden könne; so sind desfalls in denen bürgerlichen Rechten 10 Jahr geordnet.
  Nach Sachsen-Recht aber 31 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage. Richter ...
  Was aber wird alsdenn Rechtens seyn, wenn der Landes-Herr, der jemandem ein gewisses Privilegium gegeben hat, verstirbet, höret vielleicht dasselbe alsdenn auch auf ? Hierauf wird mit Nein geantwortet. arg. c. f. X. ...
  Denn ob es sonst zwar heisset, daß der Sterbende zu wollen aufhöre, weil er die Privilegien nur so lange, als er gewolt hat, verstattet.
  • c. 5. de Rescr. in 6
  • l. 4. ff. Loc.
  So sind doch diese Stellen nur von dem Falle zu verstehen, wenn das Privilegium aus blosser Gnade und selbstbeliebigem Wohlgefallen, ertheilet worden. Und wird also hierzu eine ausdrückliche Widerruffung erfordert.
  • Eckard in Jurispr. Civ. ...
  • Enenken l.c. ...
  • Besiehe auch Speidels Biblioth. Jurid. Vol. II. v. Privilegium, und andere daselbst angeführte Rechts-Lehrer.
  Endlich ist hierbey noch die Frage zur erörtern, ob nemlich die Privilegien in einem weitläufftigern oder engern Verstande anzunehmen und auszudeuten sind? Und dienet hierauf zur Antwort, daß sie, dafern es auf ein besonders  
  {Sp. 594}  
  Präjuditz ankommt, in dem weitläufftigen Verstande zu erklären sind. l. pen. ff. de Constit. Princ. ...
  Z.E. Wenn ein Landes-Herr seinem Unterthanen ein Privilegium giebet, daß seine Güter von denen gewöhnlichen Abgaben und Beschwerden befreyet seyn sollen; so wird es auch auf die zukünfftigen gedeutet. Carpzov P. II. ...
  Nur muß man von dieser General-Regel ausnehmen  
 
1) die Regalien und der Majestät unmittelbar zuständigen Rechte.
 
 
  Denn so viel diese anbelanget; so wird davor gehalten, daß der Fürst mit selbigen rathsam umgehen solle.
Cocceji in Jur. Publ. ...
 
  Z.E. Ein Fürst gibt mir die Jurisdiction zugleich mit einem Gute zu Lehen; so wird im Zweifel davor gehalten, daß er mir keine Regalien mit verliehen habe. Ingleichen
 
 
2) wenn ich mich einer Sache oder Gnade ein mahl gantz mäßig oder nur auf gewisse Fälle und Umstände bedienet habe; so darf ich nachgehends dieselbe nicht weiter ausdehnen.
Brunnemann ad l. 4. ...
  Wie man sich denn überhaupt auch derart Privilegien niemahls anders, als in dem allerengsten und eingeschrencktesten Verstande bedienen, und dieselben also auslegen muß, daß sie keinem dritten zum Präjuditz gereichen. l. 2. §. 10. u. 16. ff. ne quid in loc.
  Und verstehet sich dißfalls schon von allen Privilegien von selbst, daß das Recht eines dritten unverletzt verbleiben müsse
  • l. 206. ff. de R.J.
  • Brunnemann ad l. un. C. de Metrop.
  Angesehen zu vermuthen, daß der Fürst keinem Menschen sein einmal erlangtes Recht wieder nehmen wolle. Alciatus de Praesumt.c. 3.
  Dahero wenn z.E. einer keine Beschwerden der Republick leisten soll; so ist er gleichwohl nicht ausgenommen, wenn er etwas zu Beschützung derselben beytragen soll.
  • l f. C. de divers. praed. urb.
  • Philippi in Us. Pr. ...
  • Carpzov Lib. I. ...
  Es sey denn, daß der Fürst ausdrücklich ein anders gewolt habe. l. 2. ff. ne quid ...
  Weil in diesem Falle der Fürst aus seinen eigenen Mitteln den mir zugezogenen Schaden ersetzen muß.
  • Eckard in Jurispr. Civ. ...
  • Carpzov P. III. ...
    Ein mehrers hiervon siehe in Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. v. Privilegia, und andern daselbst angezogenen Rechtsgelehrten.
  Siehe auch die Artickel: Privilegia und Privilegium.  
     

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Stand: 8. April 2013 © Hans-Walter Pries