Titel: |
Abgabe, Auflage |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
Suppl. 1 Sp. 142 |
Jahr: |
1751 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Suppl. 1 S. 80 |
Vorheriger Artikel: |
Abfuhr der Waaren |
Folgender Artikel: |
Abgabe (Waaren-) |
Siehe auch: |
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Ersch/Gruber
Sect. I Theil 1 (1818) S. 109: Abgaben s. Gemeinlasten, Steuern u. and. Art.
- Wikipedia:
Abgabe
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Abgabe, Auflage,
Contribution, Gaben,
Lat.
Contributio, wird dasjenige
Geld
genennet,
welches die
Unterthanen von ihren
Gütern und Gewerben, zur
Verwaltung der
allgemeinen
Nothwendigkeit und Nutzbarkeiten des
Staats abtragen
müssen. |
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Man hat
verschiedene
Arten derselben: Denn man
befiehlt
den Unterthanen auf
gewisse Termine von ihren
liegenden Gründen und was ihnen anhängig ist, etwas zu
geben, welches man schlechterdings
Steuren, auch
Landsteuren nennet. So hat man auch |
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Kopfsteuren, wenn
man etwas auf den
Kopf einer jeden
Person leget;
-
Vermögensteuren,
wenn man etwas von dem
Vermögen, sonderlich in beweglichen Gütern abgeben läßet;
- ingleichen
Accise, wenn etwas auf die
Victualien und andere
Waaren, die der
Mensch zu seiner
Nothdurft so wohl als
Bequemlichkeit
gebrauchet, geleget wird;
- Zoll, Mauth, Licent, wenn etwas für
die aus- und eingehende Waaren und
{Sp. 143|S. 81}
Güter erleget werden muß;
- Geleit, wenn etwas für die ein- und ausgehenden
Wagen und Pferde gezahlet werden muß. u.s.w.
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Von allen
Arten der Abgaben handeln besondere
Artickel, theils in dem
Universal-Lexico selbsten, theils in diesen Supplementen: Hier bleiben wir nur
bey der allgemeinen Abhandlung stehen. |
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Es haben aber solche Abgaben an sich ihren richtigen
Grund. Denn ein
Fürst
muß seinem
Stande gemäß einen
Staat führen, und gewisse
Bedienten halten, deren
Mühe nicht umsonst zu verlangen ist, mithin sind zu Salarirung derselben gewisse
Einkünffte
nöthig. Er hat auch hiernächst viele außerordentliche Ausgaben, dazu
die Kosten von denen
Unterthanen deren Wohlfahrt wegen der Fürst da ist,
billig
müssen gegeben werden. |
Walchs Philosoph. Lexic. unter Gaben. |
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Solchergestalt ist eines jeden Untertanens
Pflicht, daß er die angelegten
Abgaben zu rechter
Zeit, und dabey willig gebe. |
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Der Fürst hingegen hat bey Anlegung der Abgaben insonderheit auf drey Stücke
zu sehen: |
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1) |
Daß die
fleißigen Unterthanen wegen ihres Gewerbes
nicht mit alzuharten Auflagen
beschweret werden, immaßen ihnen dadurch
der Muth zur Arbeit benommen wird, wenn sie mit ihren blutsauren Bemühungen
nichts erübrigen können, und der
verdiente Löhn kaum zureichet, die
Herrengefälle abzutragen. Es ist ein
Staat nur alsdenn geseegnet zu nennen, wenn
die Einwohner die Früchte der
Freyheit in einer ungestöhrten Nahrung genießen.
Dieses aber hat da nicht statt, wo der
Bürger seinen Lebensunterhalt sehr
kümmerlich hat, und der
Bauersmann sich mit der geringsten Kost und Kleidung
behelffen muß, ja beyde endlich in ihrem
Alter, wenn sie zum
Verdienst
unvermögend werden, wohl gar das Brod vor denen Thüren suchen müssen. |
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2) |
Daß die Last der
nöthigen Anlagen nicht
etwan nur etlichen auf die Schulter geleget, sondern in Ansehung beydes des
Vermögens, als des Gewerbes der Beytragenden, eine
billige Gleichheit und
Proportion gehalten, und mithin also die Last der Anlagen von allen
gleich durch übertragen werde. Denn da das Privatvermögen des einen
Unterthanen so wohl als des andern ein Theil des allgemeinen Staatsvermögens
ist; auch das Privatvermögen des einen sowohl als des andern, an dem allgemeinen
Schutze
theil haben muß: So kann es der
Billigkeit nicht gemäß seyn, etliche
ohne zulänglichen Beytrag bey ihrem Vermögen zu erhalten, und etliche hingegen,
ohne auf ihre Erhaltung viele Absichten zu machen, nur fürnämlich geben und
beytragen zu lassen. Zwar kann man dem
Regenten, das
Recht, Immunitäten und
Befreyungen von allen oder etlichen Abgaben zu ertheilen, nicht absprechen; Aber
die Billigkeit erfordert, daß solches nicht ohne genugsame
Ursache geschehe,
dergleichen
Z.E.
ist, wenn einem, der ein
Amt
verwaltet, solche
Freyheit,
vermöge deren ihn andere, denen er
dienet, mit übertragen müssen, als ein
Theil
der Besoldung zugeschlagen wird. |
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Müllers philosoph. Wissenschaften Th. III
… |
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{Sp. 144} |
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ger für denenjenigen nach
Möglichkeit zu schonen, die ohne
sauere Mühe durch Erbschaften,
Heyrathen und andere Glücksfälle zu großen
Reichthume gelanget; und daher ohne sonderlich merklichen Ruin durch ihr,
vielmals ganz unverdientes
Glück das
Unglück des Landes für andern übertragen
können. |
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3) |
Daß der Einnehmer der Abgaben nicht allzuviel, und
die nöthigen nicht zu sehr auf ihren
eigenen Nutzen bedacht seyn, oder
durch angemaßte öfters unerträgliche Amtsfreyheiten denen
Unterthanen die
Abgaben nicht noch beschwerlicher machen. Insgemein sind die viele
Beamte (wie
der Herr von Loen in seinen kleinen Schriften p. 114
schreibet) und die Zöllner gleichsam die kleine privilegirte Tyrannen des
Volkes, und nicht selten auch dessen große Diebe. |
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Denn erstlich die Menge anlangend, so leidet die Einnahme der
Abgaben, wenn solche durch viele Hände gehen, ungemeinen Abgang, ehe sie an
denen
Landesherren gelangen. Ein spizfindiger
Kopf
wollte einsmals seinem
Monarchen die
Wahrheit hiervon deutlich vor Augen stellen, und gab dem nächst
bey ihm stehenden Minister eine Hand voll Mehl, mit Bitte, daß solcher es dem
andern, dieser dem dritten, und so ferner geben sollte, bis es an den Monarchen
selbsten gelangete; der aber sehr wenig bekam, weil in eines jeden Hand etwas
von dem Mehle war hangen blieben. |
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Was hiernächst anderns den Eigennutz der Einnehmer betrifft,
so brauchet der Schade davon nicht erst mit vielen
Gründen
bewiesen zu werden;
am allerwenigsten aber hat man nöthig
umständlich zu zeigen, daß die
Unhöflichkeit in Eintreibung der Abgaben und dieser dabey angemaßte allzugroße
Freyheit denen
Unterthanen, wenn sie auch sonst zu Erlegung der schuldigen
Contributionen noch so willig sind, gleichwohl beschwerlich fallen müsse. |
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4) |
Daß in Absicht auf die Verschiedenheit der Gewerbe
und
Waaren, ein
Unterscheid gemachet werde. |
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So werden
billig mit geringern Abgaben beleget: |
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Hingegen können höher angesetzet werden: |
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a) |
die fremden Waaren, so
eingeführet werden: |
b) |
alle entbehrliche, sonderlich zur Pracht und
Üppigkeit dienliche
Dinge; |
c) |
alle unnöthige Professionen und
Künste, u.s.w. |
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Wer von den Abgaben ein mehrers zu
wissen verlanget der lese
Conrings
Disp. de Contributionibus, Helmst. 1669, und Böhmers
jus publ. univers. p. 544, nebst andern, die in der Bibliotheca
juris imperantium quadripartita p. 216 u.ff angeführet sind. |
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Und in dem Allgemeinen Juristischen
Oraculo, B. V … stehet eine Decision
der
Frage: Ob diejenigen, die Freygüter besitzen, von denen außerordentlichen
Anlagen befreyet seyn? welche Frage mit Nein beantwortet wird. |
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