HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Abgabe, Auflage HIS-Data
5028-65-142-14
Titel: Abgabe, Auflage
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: Suppl. 1 Sp. 142
Jahr: 1751
Originaltext: Digitalisat BSB Suppl. 1 S. 80
Vorheriger Artikel: Abfuhr der Waaren
Folgender Artikel: Abgabe (Waaren-)
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber Sect. I Theil 1 (1818) S. 109: Abgaben s. Gemeinlasten, Steuern u. and. Art.
  • Wikipedia: Abgabe
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Abgabe, Auflage, Contribution, Gaben, Lat. Contributio, wird dasjenige Geld genennet, welches die Unterthanen von ihren Gütern und Gewerben, zur Verwaltung der allgemeinen Nothwendigkeit und Nutzbarkeiten des Staats abtragen müssen.  
  Man hat verschiedene Arten derselben: Denn man befiehlt den Unterthanen auf gewisse Termine von ihren liegenden Gründen und was ihnen anhängig ist, etwas zu geben, welches man schlechterdings Steuren, auch Landsteuren nennet. So hat man auch  
 
  • Kopfsteuren, wenn man etwas auf den Kopf einer jeden Person leget;
  • Vermögensteuren, wenn man etwas von dem Vermögen, sonderlich in beweglichen Gütern abgeben läßet;
  • ingleichen Accise, wenn etwas auf die Victualien und andere Waaren, die der Mensch zu seiner Nothdurft so wohl als Bequemlichkeit gebrauchet, geleget wird;
  • Zoll, Mauth, Licent, wenn etwas für die aus- und eingehende Waaren und

    {Sp. 143|S. 81}

    Güter erleget werden muß;
  • Geleit, wenn etwas für die ein- und ausgehenden Wagen und Pferde gezahlet werden muß. u.s.w.
[1] HIS-Data: siehe Waaren, (ein- und auszuführende)
  Von allen Arten der Abgaben handeln besondere Artickel, theils in dem Universal-Lexico selbsten, theils in diesen Supplementen: Hier bleiben wir nur bey der allgemeinen Abhandlung stehen.  
  Es haben aber solche Abgaben an sich ihren richtigen Grund. Denn ein Fürst muß seinem Stande gemäß einen Staat führen, und gewisse Bedienten halten, deren Mühe nicht umsonst zu verlangen ist, mithin sind zu Salarirung derselben gewisse Einkünffte nöthig. Er hat auch hiernächst viele außerordentliche Ausgaben, dazu die Kosten von denen Unterthanen deren Wohlfahrt wegen der Fürst da ist, billig müssen gegeben werden.  Walchs Philosoph. Lexic. unter Gaben.
  Solchergestalt ist eines jeden Untertanens Pflicht, daß er die angelegten Abgaben zu rechter Zeit, und dabey willig gebe.  
  Der Fürst hingegen hat bey Anlegung der Abgaben insonderheit auf drey Stücke zu sehen:  
 
1) Daß die fleißigen Unterthanen wegen ihres Gewerbes nicht mit alzuharten Auflagen beschweret werden, immaßen ihnen dadurch der Muth zur Arbeit benommen wird, wenn sie mit ihren blutsauren Bemühungen nichts erübrigen können, und der verdiente Löhn kaum zureichet, die Herrengefälle abzutragen. Es ist ein Staat nur alsdenn geseegnet zu nennen, wenn die Einwohner die Früchte der Freyheit in einer ungestöhrten Nahrung genießen. Dieses aber hat da nicht statt, wo der Bürger seinen Lebensunterhalt sehr kümmerlich hat, und der Bauersmann sich mit der geringsten Kost und Kleidung behelffen muß, ja beyde endlich in ihrem Alter, wenn sie zum Verdienst unvermögend werden, wohl gar das Brod vor denen Thüren suchen müssen.
 
 
2) Daß die Last der nöthigen Anlagen nicht etwan nur etlichen auf die Schulter geleget, sondern in Ansehung beydes des Vermögens, als des Gewerbes der Beytragenden, eine billige Gleichheit und Proportion gehalten, und mithin also die Last der Anlagen von allen gleich durch übertragen werde. Denn da das Privatvermögen des einen Unterthanen so wohl als des andern ein Theil des allgemeinen Staatsvermögens ist; auch das Privatvermögen des einen sowohl als des andern, an dem allgemeinen Schutze theil haben muß: So kann es der Billigkeit nicht gemäß seyn, etliche ohne zulänglichen Beytrag bey ihrem Vermögen zu erhalten, und etliche hingegen, ohne auf ihre Erhaltung viele Absichten zu machen, nur fürnämlich geben und beytragen zu lassen. Zwar kann man dem Regenten, das Recht, Immunitäten und Befreyungen von allen oder etlichen Abgaben zu ertheilen, nicht absprechen; Aber die Billigkeit erfordert, daß solches nicht ohne genugsame Ursache geschehe, dergleichen Z.E. ist, wenn einem, der ein Amt verwaltet, solche Freyheit, vermöge deren ihn andere, denen er dienet, mit übertragen müssen, als ein Theil der Besoldung zugeschlagen wird.
Müllers philosoph. Wissenschaften Th. III
 
  Dergleichen ist auch, wenn einem, der eine neue Manufactur zu errichten im Begriff ist, wodurch des ganzen Landes Aufnahme befördert wird, die Abgaben von denen darzu nöthigen Mitteln, und von dem Vertrieb seiner Waaren, zur Erleichterung des Werks auf eine gewisse Zeit erlassen wird. Und in dem Fall, wenn durch Unglücksfälle ein Landesherr genöthiget ist, allzuharte Auflagen ins Land ergehen zu lassen, sind ohnstreitig wohl die fleißigen und arbeitsamen Bür-
 
  {Sp. 144}  
 
  ger für denenjenigen nach Möglichkeit zu schonen, die ohne sauere Mühe durch Erbschaften, Heyrathen und andere Glücksfälle zu großen Reichthume gelanget; und daher ohne sonderlich merklichen Ruin durch ihr, vielmals ganz unverdientes Glück das Unglück des Landes für andern übertragen können.
 
 
3) Daß der Einnehmer der Abgaben nicht allzuviel, und die nöthigen nicht zu sehr auf ihren eigenen Nutzen bedacht seyn, oder durch angemaßte öfters unerträgliche Amtsfreyheiten denen Unterthanen die Abgaben nicht noch beschwerlicher machen. Insgemein sind die viele Beamte (wie der Herr von Loen in seinen kleinen Schriften p. 114 schreibet) und die Zöllner gleichsam die kleine privilegirte Tyrannen des Volkes, und nicht selten auch dessen große Diebe.
  Denn erstlich die Menge anlangend, so leidet die Einnahme der Abgaben, wenn solche durch viele Hände gehen, ungemeinen Abgang, ehe sie an denen Landesherren gelangen. Ein spizfindiger Kopf wollte einsmals seinem Monarchen die Wahrheit hiervon deutlich vor Augen stellen, und gab dem nächst bey ihm stehenden Minister eine Hand voll Mehl, mit Bitte, daß solcher es dem andern, dieser dem dritten, und so ferner geben sollte, bis es an den Monarchen selbsten gelangete; der aber sehr wenig bekam, weil in eines jeden Hand etwas von dem Mehle war hangen blieben.
  Was hiernächst anderns den Eigennutz der Einnehmer betrifft, so brauchet der Schade davon nicht erst mit vielen Gründen bewiesen zu werden; am allerwenigsten aber hat man nöthig umständlich zu zeigen, daß die Unhöflichkeit in Eintreibung der Abgaben und dieser dabey angemaßte allzugroße Freyheit denen Unterthanen, wenn sie auch sonst zu Erlegung der schuldigen Contributionen noch so willig sind, gleichwohl beschwerlich fallen müsse.
 
 
4) Daß in Absicht auf die Verschiedenheit der Gewerbe und Waaren, ein Unterscheid gemachet werde.
  So werden billig mit geringern Abgaben beleget:
 
a) alle unentbehrliche Dinge;
b) alle nöthige Professionen und Künste;
c) alles, was zur Verarbeitung im Lande nöthig ist;
d) eigene Waaren, so verführet werden;
e) die fremden Personen so zum Vortheil des Landes Commercien treiben;
f) die durchpassirenden Waaren, u.s.w.
  Hingegen können höher angesetzet werden:
 
a) die fremden Waaren, so eingeführet werden:
b) alle entbehrliche, sonderlich zur Pracht und Üppigkeit dienliche Dinge;
c) alle unnöthige Professionen und Künste, u.s.w.
Wer von den Abgaben ein mehrers zu wissen verlanget der lese Conrings Disp. de Contributionibus, Helmst. 1669, und Böhmers jus publ. univers. p. 544, nebst andern, die in der Bibliotheca juris imperantium quadripartita p. 216 u.ff angeführet sind.
  Und in dem Allgemeinen Juristischen Oraculo, B. V … stehet eine Decision der Frage: Ob diejenigen, die Freygüter besitzen, von denen außerordentlichen Anlagen befreyet seyn? welche Frage mit Nein beantwortet wird.  
     

HIS-Data 5028-65-142-14: Zedler: Abgabe, Auflage HIS-Data Home
Stand: 27. Januar 2013 © Hans-Walter Pries