Titel: |
Liegende Gründe |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
17 Sp. 1048 |
Jahr: |
1738 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.17 S. 543 |
Vorheriger Artikel: |
Liegende Güter, siehe liegende Gründe |
Folgender Artikel: |
Liegender Dach-Stuhl |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Liegende
Gründe, oder liegende
Güter,
werden denen Mobilien oder beweglichen Gütern und der fahrenden Haabe
entgegen gesetzet, und wird darunter alles dasjenige begriffen, was von seinem
Orte entweder nicht kann, oder nicht darff verrücket werden.
Solches ist |
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- entweder stehend, als
- oder eigentlich also
genannt liegend, als
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Als Immobilia oder liegende Güter, werden auch angesehen |
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- so wohl
die
- Forderungen,
- Renten,
- Gülden,
-
Zinsen,
- Gerechtigkeiten,
- Ansprüche
- und
dergleichen, so auf liegenden Gründen hafften,
- als auch die
- Früchte, Obst und
Wein, so nicht vom Halme, Baum oder Stock abgebracht oder abgenommen worden,
- nicht weniger in einem Brau-Hause das Brau-Geräthe,
- und in einem Gast-Hofe die
Gast-Betten, u.d.
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