Titel: |
Unbewegliche Güter und Sachen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 1118 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
49 S. 574 |
Vorheriger Artikel: |
Unbewegliche Feste |
Folgender Artikel: |
Unbeweglichen Gütern, (Abgaben von) |
Siehe auch: |
-
Ersch/Gruber:
nicht erschienen
- Wikipedia: Unbewegliche Sachen
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen |
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Unbewegliche Güter und Sachen, sonst auch
Immobilien, und Liegende Gründe
genannt, Lat..
Bona Immobilia, begreiffen solche
Sachen,
welche einen Werth in sich haben, und sich nicht von einer Stelle zur andern
bringen lassen, siehe |
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{Sp. 1119|S. 575} |
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HIS-Data: siehe auch:
Gut, (unbewegliches) |
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Hierbey kan noch besonders aus denen
Chur-Sächsischen Rechten folgendes
gemercket werden: |
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An unbeweglichen Gütern wird das
Eigenthum anders nicht, als durch
gerichtliche Übergabe, erlanget, |
Decision 61. |
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es wäre denn ein
Statut,
darinnen etwas anders versehen, oder auch eine beständige
Gewohnheit
an einem
Orte
vorhanden. |
Ibid. |
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Den
Juden
wird kein Ankauff von Immobilien gestattet. |
Ibid. und Resolut.
von 1716 und 1716. |
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Es hat auch wegen der
Catholicken
mit der in hiesigen Landen
fest gesetzten Verfassung, wegen Ansäßigkeit mit Immobilien und
Vormundschafften, sein voriges Bewenden. |
Land-Tags-Abschied von 1718. |
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Der Besitz unbeweglicher Güter befreyet von Bestellung des Vorstandes, |
... Proceß-Ordn. ... |
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Vor unbeweglich Gut aber werden auch |
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... |
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2) |
Unvertagtes Erbe-Geld, |
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... |
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3) |
Unabforderliche Haupt-Summen wiederkäufflicher
Zinsen gehalten. |
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... |
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wenn gleich der Wiederkauff auf keine liegende Gründe
gerichtet ist. |
Ibid. |
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In Erb- und Succeßion-Fällen werden die
Grund-Stücken und Immobilien nach
des Orts, worunter sie gelegen, Statuten und
Herkommen
geachtet. |
Decision 54. |
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Wenn liegende Gründe vermacht werden, gehören die noch darauf stehende
Früchte dem Legatario, |
... |
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Die Verpfändung unbeweglicher Güter
muß
gerichtlich
und mit der Obrigkeit
Consens geschehen, |
... Proceß-Ordn. ... |
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Es kan aber ein
Gerichts-Herr
solche vor seinen
eigenen
Gerichten
verpfänden. |
- Decision 38.
- Erläut. Proceß-Ordn. ...
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Bei deren Subhastation müssen die darauf hafftenden
Servituten besonders angezeiget werden. |
Erläut. Proceß-Ordn. ... |
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Wenn einem die Hülffe zu thun, stehet in des Gläubigers
freyen Willen,
ob er solche in die Mobilien, Immobilien oder aussenstehende
Schulden
vollstrecken lassen
wolle, |
Erläut. Proceß-Ordn. ... |
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und geschieht bey Immobilien die Hülffe und Immißion zugleich |
Ibid. ... |
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Der unbeweglichen Güter halben müssen
Geistliche
vor der
weltlichen, |
- Kirchen-Ordn. t. von
Immunit.
- Resolut. Gravam. 1612.
- Consistorial-Sachen ...
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und andere privilegirte Personen vor der Obrigkeit, darunter
sie gelegen, stehen. |
- General-Verordn. ...
- Post-Ordn. ...
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