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Zedler: Unbewegliche Güter und Sachen HIS-Data
5028-49-1118-5
Titel: Unbewegliche Güter und Sachen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1118
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 574
Vorheriger Artikel: Unbewegliche Feste
Folgender Artikel: Unbeweglichen Gütern, (Abgaben von)
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber: nicht erschienen
  • Wikipedia: Unbewegliche Sachen
Hinweise:

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Unbewegliche Güter und Sachen, sonst auch Immobilien, und Liegende Gründe genannt, Lat.. Bona Immobilia, begreiffen solche Sachen, welche einen Werth in sich haben, und sich nicht von einer Stelle zur andern bringen lassen, siehe  
   
  {Sp. 1119|S. 575}  
 
  1048,
 
 
[1] HIS-Data: siehe auch: Gut, (unbewegliches)
  Hierbey kan noch besonders aus denen Chur-Sächsischen Rechten folgendes gemercket werden:  
  An unbeweglichen Gütern wird das Eigenthum anders nicht, als durch gerichtliche Übergabe, erlanget, Decision 61.
  es wäre denn ein Statut, darinnen etwas anders versehen, oder auch eine beständige Gewohnheit an einem Orte vorhanden. Ibid.
  Den Juden wird kein Ankauff von Immobilien gestattet. Ibid. und Resolut. von 1716 und 1716.
  Es hat auch wegen der Catholicken mit der in hiesigen Landen fest gesetzten Verfassung, wegen Ansäßigkeit mit Immobilien und Vormundschafften, sein voriges Bewenden. Land-Tags-Abschied von 1718.
  Der Besitz unbeweglicher Güter befreyet von Bestellung des Vorstandes, ... Proceß-Ordn. ...
  Vor unbeweglich Gut aber werden auch  
 
1) Berg-Theile
...
 
2) Unvertagtes Erbe-Geld,
...
 
3) Unabforderliche Haupt-Summen wiederkäufflicher Zinsen gehalten.
...
  wenn gleich der Wiederkauff auf keine liegende Gründe gerichtet ist. Ibid.
  In Erb- und Succeßion-Fällen werden die Grund-Stücken und Immobilien nach des Orts, worunter sie gelegen, Statuten und Herkommen geachtet. Decision 54.
  Wenn liegende Gründe vermacht werden, gehören die noch darauf stehende Früchte dem Legatario, ...
  Die Verpfändung unbeweglicher Güter muß gerichtlich und mit der Obrigkeit Consens geschehen, ... Proceß-Ordn. ...
  Es kan aber ein Gerichts-Herr solche vor seinen eigenen Gerichten verpfänden.
  • Decision 38.
  • Erläut. Proceß-Ordn. ...
  Bei deren Subhastation müssen die darauf hafftenden Servituten besonders angezeiget werden. Erläut. Proceß-Ordn. ...
  Wenn einem die Hülffe zu thun, stehet in des Gläubigers freyen Willen, ob er solche in die Mobilien, Immobilien oder aussenstehende Schulden vollstrecken lassen wolle, Erläut. Proceß-Ordn. ...
  und geschieht bey Immobilien die Hülffe und Immißion zugleich Ibid. ...
  Der unbeweglichen Güter halben müssen Geistliche vor der weltlichen,
  • Kirchen-Ordn. t. von Immunit.
  • Resolut. Gravam. 1612.
  • Consistorial-Sachen ...
  und andere privilegirte Personen vor der Obrigkeit, darunter sie gelegen, stehen.
  • General-Verordn. ...
  • Post-Ordn. ...
     

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Stand: 26. August 2013 © Hans-Walter Pries