Titel: |
Wille, (freyer) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
57 Sp. 12 |
Jahr: |
1748 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 57 S. 19 |
Vorheriger Artikel: |
Wille, (freundlicher, nachbarlicher, guter) |
Folgender Artikel: |
Wille, (geänderter) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Wille, (freyer) sonst auch ein absoluter oder
unumschränckter
Wille,
Lateinisch Voluntas libera, mera,
integra, spontanea,
ultranea, absoluta, ist, wenn jemand von
freyen Stücken, oder aus selbsteigener freyer und
willkührlicher Bewegung, und
ohne eines andern Zwang und gewaltsames Bedrohen, sich zu etwas entschließt und
vornimmt, oder mit einem |
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{Sp. 13|S. 20} |
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andern über einen
gewissen Handel einstimmig wird. Siehe |
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- Bewilligen, in III
Bande, p. 1635.
u.f.
- Freywillig, im IX Bande, p. 1897.
- Gutwillig, im XI Bande, p. 1490.
- Ultranea Voluntas, im XLIX
Bande, p. 889. und
- Wohlgefallen.
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Wie denn eigentlich auch nur dieses mit Willen geschehen zu seyn
gesagt
werden kan, was jemand mit gutem Vorbedacht und aus selbsteigener
Bewegung
beschließt und vornimmt, nicht aber aus
Furcht, oder aus
Pflicht und
Schuldigkeit thut. |
l. velle 4.
ff. de reg. jur. |
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Jedoch heißt in den
Rechten
zuweilen auch dieses ein freyer und wahrhaftiger Wille, wenn jemand zu einer
gewissen
That und Handlung auf die in den Rechten vorgeschriebene Art und Weise
einstimmet, und sich selbst, nicht anders zu wollen erkläret. |
l. 4
C. de fideicomm. |
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Siehe Pact, im XXVI Bande, p. 113. u.f.
und Vorsatz, im L Bande, p. 1187. u.f. |
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Hingegen scheinet dasjenige, was aus Unwissenheit geschiehet, nicht mit
Willen und Vorsatz geschehen zu seyn. |
- l. non videtur
ff. de lib. caus.
- Pratejus.
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Siehe Unwissenheit, im XLIX
Bande, p.
2547. u. f. |
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Im übrigen aber kan der freye Wille, oder dasjenige, was anfangs erst in
jemandes freyer Willkühr beruhet, hernachmahls wohl zu einem Muß und zu einer
unverbrüchlichen Nothwendigkeit werden. Wie z.E. in allen
Arten der
Contracte
und Versprechungen geschiehet, dann nehmlich anfangs einem jeden frey gestanden,
sich mit einem andern in einen Contract einzulassen, und ihm etwas zu
versprechen, oder auch nicht, hernach aber, da es gleich wohl einmahl von ihm
geschehen, daher in Ansehung seiner eine nothwendige Verpflichtung und
Schuldigkeit entstehet, dasjenige, was er den andern versprochen und worzu er
sich gegen ihn
verbindlich gemacht hat, auch also zu halten und ins
Werck zu setzen |
- l. sicut. 5. ...
- Rudinger Cent
...
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Siehe
Verpflichtung, im XLVII Bande, p.
1555. u.f. Siehe auch
Willens (Freyheit des). |
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