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Zedler: Gut, (unbewegliches) HIS-Data
5028-11-1463-3
Titel: Gut, (unbewegliches)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 11 Sp. 1463
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 11 S. 749
Vorheriger Artikel: Gut, (Johann)
Folgender Artikel: Gut an Gut, Leib an Leib
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Gut, (unbewegliches) bestehet nicht allein in Gütern, so von Natur liegend und unbeweglich sind, als: Haus, Hof, Gärten, Wiesen, u.d.gl. sondern auch in ein und andern Gütern, welche zwar, ihrer Natur nach, beweglich sind, Vermöge derer Rechte aber (ex Juris dispositione vel etiam facto hominis) entweder absolute, oder in gewissen Fällen vor unbewegliche Güter gehalten werden.  
  Zu denen ersten gehöret  
 
1) das Erb-Geld, so unbetaget ist, (denn, welches schon betaget, solches ist ad Mobilia zu referiren
Carpzou. …)
 
es müssen aber die Erbschaffts-Güter denen Mit-Erben verkauffet seyn, dahero das vor die an einen Fremden verkauffte Güter, auch noch nicht völlige Kauff Geld, unter die Mobilia zu rechnen.
Id. …
 
2) Dasjenige Geld, welches der Testator adsigniret hat, daß es an einem gewissen Ort, zu Mahl, wenn es auf Capital ausgethan, bleiben soll.
Meuius
 
3) Betten und Leinen-Geräth im Wirths-Hause, wenn es zur Wirthschafft, und, daß es daselbst beständig bleiben soll, deputiret.
 
 
4) Die Pertinentien einer Festung, als, was zur Munition und Proviant gehörig.
 
  Nicht weniger  
 
5) die Pertinentien derer Ritter-Güter, und was zu denenselben der Gestallt deputiret, daß es beständig dabey bleiben soll.
 
  Hierher gehören auch  
 
6) die Glebae addicti, als Leibeigene, und zu einem gewissen Hof gehörige Bauren.
l. 7. C. de agric.
  In gewissen Fällen aber, und soviel den Punct der Caution betrifft, werden die Kram- und Buchläden, Bibliothecen u.d.g. vor unbeweglich geachtet, so, daß ein Besietzer solcher Güter, von Bestellung eines Vorstandes[1] frey ist; in andern Fällen, zu Mahl in der Succession, sind sie unter die beweglichen Güter zu rechnen.
Carpz. …
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Verstandes
  Es gehören ferner zu denen unbeweglichen Gütern die Früchte des Erdreichs, so noch darauf  
  {Sp. 1464}  
  stehen, und das Obst, so noch an denen Bäumen hanget; ingleichen die bewegliche Sachen, welche Erd- Nied- und Nagelfeste sind.  
  Anlangend die Mühlen, werden nicht allein diejenige, welche an Bächen und Strömen aufgebauet sind, sondern auch die Wind- und Schiff-Mühlen unter die unbeweglichen Güter gezählet.  
     

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Stand: 25. August 2013 © Hans-Walter Pries