Stichworte |
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Quellenangaben |
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Leibeigene, |
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- Halseigene,
- Eigenbehörige,
- eigene Leute,
- eigene
Männer,
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arme Leute,
- Vollschuldige,
- bey denen Holländern:
- Hoorige,
- Hoffhoorige,
- Keürmodige,
- Schotbare,
- auf Polnisch: Kmero,
-
Lat.
Homines proprii,
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werden eine
gewisse
Art von
Bauern
genennet, so man in |
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- Böhmen,
- Polen,
- Liefland,
- Churland,
-
Preussen und
- verschiedenen
Provintzien
Teutschlandes, besonders in
- Pommern,
- Mecklenburg,
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Marck Brandenburg und
- Lausitz,
- Schlesien,
- Westphalen,
- Braunschweig-Lüneburg,
- Hildesheim,
- Bremen,
- Holstein,
- Hessen,
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Schwaben,
- in der Grafschafft Nassau,
- in
der Wetterau,
- in gleichen in denen
Landen am
Rheine
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findet. |
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Ursprung |
Daß sie ihren
Ursprung, besonders
Teutschland betreffend, von denen
vormahligen Knechten genommen, ist unter dem
Articel
Knecht
abgehandelt worden. Massen so viel
gewiß, daß ihr
Stand der allerschlechteste
unter allen Ständen, und an manchen
Orten wenig oder gar nicht von der
Beschaffenheit derer ehemahligen Knechte
unterschieden, ausser der Verwandelung
des
Namens, da in neuern Zeiten an Statt des verhasten Namens Knecht
Leibeigen und dergleichen aufkommen, |
wovon man die
Historischen
Beweise
aus dem 11ten und folgenden
Jahrhunderten bey Pottgiessern
de Condit. … antriefft. |
große Unterschiede |
Zwar giebt es
Orte, wo deren
Zustand durch die Abwechselung derer Zeiten
verbessert worden. Man findet also nach Unterscheid derer Gegenden einen grossen
Unterschied derselben Beschaffenheit, daß man die Leibeigenschafft nicht nach
einem Masse aller Orten abmässen kann. Dieses ist die
Ursach, daß die gelehrten
so ungewiß gewesen, ob sie diese
Art Leute unter die freyen oder knechtischen
zählen sollen. Ersteres haben |
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- Philippi in Vs.
…
- Stamm de Seruitut. …
- Stryck Vs.
…
- Hopp Comment. …
-
Schilter Elem. …
- und andere
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je doch mehren Theils nur aus dem
Grunde behauptet, weil sie
verschiedenes bey denen leibeigenen bemercket, welches zu thun denen Römischen
Knechten nicht erlaubt gewesen, so aber nicht aus dem
Iure Romano,
sondern
Iure Naturae et
Gentium zu beurtheilen. |
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Andere, welche auf deren
Ursprung |
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{Sp. 1507|S. 765} |
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gesehen, haben sie schlechter Dings Knechte genennet. |
- Gundling Dig. …
- Thomasius Vs. …
- Böhmer Diss.
…
- Potgiesser de Statu …
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Und wenn man auch derer
Meynung nicht gäntzlich beytreten wollte, muß man
wenigstens
sagen, daß die
Freyheit derer leibeigenen gar sehr eingeschräncket.
Denn sie sind an gewisse
Güter gewiesen, von welchen sie ohne Consens
ihrer
Herren nicht loß kommen können, und wo ferne sie sich unterfangen, davon
zu lauffen, von ihren Herren aller
Orten verfolget und vindiciret
werden können. |
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Frondienste |
Hiernächst müssen sie ihnen
Frohn-Dienste, welche nach Unterschied derer
Orte gemässene oder ungemässene sind, leisten, und einen gewissen jährlichen
Leib-Zinß geben. |
Engelbrecht de Seruitut. …
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Erlangung |
Es kann aber ein freyer
Mensch des andern leibeigener werden per
pactum expressum vel tacitum, und pflegen übern erst gemeldeten
Actum Ergeb-Briefe verfertiget zu werden; |
- Meuius Bedencken von
Abford. der Bauern …
- Philippi l.c. …
- Leisser Iur. …
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tacite geschiehet es an einigen Orten, als in Algow und einigen
Orten in der Wetterau. Wenn sich daselbst jemand häußlich niederlässet, wird er
alsobald leibeigen, und daher kommt das Sprichwort: Die Lufft macht
leibeigen. |
Hertius Paroem. …
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Dergleichen exerciren auch die
Chur-Fürsten von Pfaltz in denen
Landen am
Rhein Vermöge des ihnen zustehenden iuris Wildfangiatus,
wovon an seinem Orte nach zu sehen. |
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Es wird auch die Leibeigenschafft durch die Geburt erlanget, wenn nemlich
ein Paar leibeigene
Eltern oder auch nur eins von beyden, ob schon die andere
Person
frey ist,
Kinder zeugen, so werden sie des leibeigenen
Vaters oder
Mutters oder beyder leibeigenen Eltern
Herrns leibeigene, wie denn auch selbst
der freye
Ehe-Gatte, welcher sich an eine leibeigene
Person
verheurathet, eben
dadurch des leibeigenen Herrn unterworffen wird. |
- Vadianus de Monaster. ap.
Goldap. Scriptor. …
- Chur-Pfältz.
Lands-Ordn. …
- Otto von der
Leibeigensch. …
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Heirat |
Es ist auch des
Herrn Consens äusserst nöthig, wenn sich ein
leibeigener
verheurathen will, so gar, daß in ältern Zeiten die wieder
Willen
ihrer Herren geschlossene Matrimonia derer Knechte, von welchem wir
schon die heutigen leibeigenen abstammen, vor ungültig erkläret worden; und da
zwar in folgenden Zeiten die
Ehen als etwas unzertrennliches gehalten worden,
ist zwar obiges gemindert worden, doch so, daß noch bis ietzo in Pommern,
Mecklenburg und Westphalen die blossen sponsalia derer leibeigenen
ob Dissensum domini dissoluiret werden können, und die, welche den
Consens ihrer Herren einzuhohlen verabsäumet, hierüber arbitrarie
bestraffet worden. |
- Meuius l.c. …
- Ord. Proc. Megap. …
- Steinmeier Diss. …
- Ober-Lausitz. Unterth. Ordn. Art. IV.
- Schacher de Homin. …
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{Sp. 1508} |
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Homagium |
Der
Herr ist berechtiget, von seinen leibeigenen sich das
homagium
praestiren zu lassen. |
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Besatzungsrecht |
Das obgedachte
Recht, welches denen
Herren derer leibeigenen zustehet,
denen, so sich ohne ihren Consens von denen
Gütern weg und in anderer
Herren Bothmäßigkeit oder in
Städte gewendet, nach zu setzen und zu vindiciren,
wurde vor Mahls das Besietzen, das Besatzungs-Recht genennet,
wowieder sich die Städte durch
Kayserliche
Priuilegia in Sicherheit zu
stellen gesucht. |
Datt de Pace …
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Die Herren prosequiren dieses ihr Recht durch den Processum
summarium. |
- Meuius Bedencken von
Abforder. derer Bauern.
- Otto von der
Leibeigensch. …
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Veräußerung |
Es können die leibeigenen mit und ohne ihren
Gütern von denen
Herren
veräusert werden. |
- Meuius l.c. …
- Stryck Cautel. …
- Potgiesser l.c. …
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Frondienste |
Die
Frohn-Dienste, welche die leibeigenen ihren Herren zu leisten schuldig,
sind gemässen oder ungemässen, und zwar, weil solche aus der Knechtschafft
herkommen, wo man die
Dienste nicht zu determiniren pflegt, so wird
in dubio praesumiret, daß ein leibeigener ad praestandas Operas
indeterminatas gehalten sey; sind aber besondere Verträge darüber
errichtet, so muß man in solchen sich Raths erhohlen. |
- Stryck Vs. …
- Meuius
P. IV. …
- Husanus de Homin. …
- Bechmann Diss. …
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Dienstzwang |
Hieher gehöret, da die
Kinder derer leibeigenen, welche sich
vermiethen
wollen, vor allen Dingen solches ihren
Herren
sagen müssen, und so sie dieselbe
verlanget, keinen andern Mieth-Herrn annehmen können, welches der
Dienst-Zwang genennet wird. |
- Ordinat. Polit. Saxon. de an.
1660. …
- Ordin. Prou. super. Lusat. de an. 1595.
Art. 3.
- Carpzov P. II. …
- Berger
Oecon. …
- Scheplitz Gonst. …
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Zinsen |
Die
Zinsen, welche die leibeigenen ihren Herren zu entrichten haben, und die
in Felde, Früchten oder Hühnern etc. bestehen, flüssen eben Falls aus der alten
Verfassung der Knechtschafft, wovon Tacitus de
Mor. Germ. 25. handelt. |
Ziegler Diss. …
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Vollstreckung |
Erzeigen sich die leibeigenen
Bauern in Abtragung ihrer Praestationen
halsstarrig, so stehet dem
Herrn
frey, ihr Vieh zu verpfänden, Arrest
auf die
Güter zu legen, ihnen den Genuß derer Früchte zu verwehren, das
Geschirre zu sequestriren, und die halsstarrigen selbst nach
Gelegenheit in das Loch stecken oder abbrügeln zu lassen etc. welches alles
nicht von der
Iurisdiction, sondern von der ehemahlichen
Herrschafft
über die Knechte, mit welcher das Ius coercendi
verknüpfft gewesen,
herzuleiten. Daher auch noch heutiges Tages die Herren über die leibeigenen
solches exerciren, wenn sie gleich keine
Gerichtsbarkeit haben. |
- Gailius Obs. …
- Meuius Bedenck. …
- Stamm l.c. …
- Ordin. subdit. super. Lusat. Art. XV.
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Erbschaft |
So fället auch denen Herren nach dem
Tode des leibeigenen ein gewisser
Antheil von des verstorbenen hinterlassenen
Vermögen
anheim, welches an einigen
Orten im 3ten an andern im 4ten Theile der Erbschafft bestehet, in so |
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{Sp. 1509|S. 766} |
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ferne nehmlich der verstorbene
Kinder hinterlassen, wiedrigen Falls die
gantze Verlassenschafft dem Herrn gehöret. Solches wird das Haupt-Recht,
Haupt-Fall,
Lat. Ius Mortuarium, Ius caduci genennet. |
- Lehmann
Speier. Chron. II. 20.
- Harprecht de Iur. …
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Wiederum an andern Orten stehet dem Herrn
frey, sich das beste Stück, als
das beste Kleid oder das beste Stück Vieh zu erwählen, welches ins besondere die
Chur-Müde, Lat. Ius Curmodicum genennet wird. |
Meinder Diss. …
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keine öffentlichen Ämter |
Übrigens so werden die leibeigenen unfähig derer öffentlichen
Ehren-Ämter
und Dignitäten geachtet, so, daß sie nicht das
Stadt-Recht erlangen
können, wo sie nicht vorher ihr Mann-Recht erwiesen, welches eben darinnen
bestehet, daß sie Niemand zu eigen gehören; in gleichen nicht unter die
Hand-Wercker aufgenommen werden, ausser wenn sie
frey gelassen. |
- Gailius de Arrest. …
- Philippi Vs. …
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Rechtsstellung |
Doch können sie, welches denen Römischen Knechten nicht erlaubt war,
Testimonia ablegen, Bürgen werden, Testamente machen und
contrahiren,
in so ferne sie ihren
Herren an dem ihnen zustehenden
Rechte an ihren
Praediis nicht praeiudiciren. |
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Beendigung |
Was die Endigung der Leibeigenschafft betriefft, kann solche der leibeigene
nicht nach eigenem Belieben aufkündigen, besonders wo er sich ein Mahl
personaliter, simpliciter und pure dem
Herrn unterwürffig gemacht,
und ihme Treue und
Gehorsam geschworen. |
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eisern Vieh |
Gleichwohl ist in Hessen, Thüringen und einigen andern
Orten hergebracht,
daß wenn der leibeigne so viel Stücke Vieh, an Kühen, Pferden, Ochsen, Schaafen,
Schweinen, Gänsen, Endten etc. hinterlässet, als er bey Antrit des Guts
angetroffen, welches des Wegen eisern Vieh genennet wird, er emigriren
könne, zu Weilen endet sich auch solche Leibeigenschafft durch Surrogation
eines andern, wenn es mit des Herrn
Willen geschicht; oder durch Untergang des
Praedii, worauf man gesessen. |
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Freilassung |
Der gemeineste Modus ist aber die
Freylassung, welche Vermöge eines hierüber
errichteten
Instruments, so der Erlaß-Brief oder
Loß-Brief genennet wird, geschicht, |
- Ordin. subdit. sup. Lusat. Art.
IV.
- Weingarten Auszug der Böhm. Rechte
…
- Meinder de Manumission. …
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und zwar bis Weilen freywillig von dem
Herrn, zu Weilen aber durch
Geld von
dem leibeigenen erworben wird, oder man hätte sich 20. und mehr Jahre vor einen
freyen
Menschen ohne Contradiction des Leib-Herrns aufgeführet, oder
der leibeigene hätte das Gut, worauf die Leibeigenschafft hafftet, ein anders
ist es, wo er auf der
Person stehet, aufgegeben, oder selbiges sonst zu
Grunde
gehet. Wobey doch der freygelassene eben den Respect gegen seinen
freylasser zu gebrauchen, denen bey denen Römern die Liberti ihren
Patronis zu praestiren schuldig waren. |
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Wenn auch der
Herr in die
Acht erkläret würde, oder hielte denen leibeigenen
gar zu grausam, und mißbrauchte also seine
Gewalt, ist er dadurch loß. |
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Literatur |
Es sind aber über Haupt von der Leibeigenschafft nach zulesen: |
- Stamm de Seruitute Personali.
- Husanus,
- Bonacossa und
- Lehardus
de Seruis Homin. propr.
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{Sp. 1510} |
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welche jedoch bloß nach dem
Iure Romano gehen, in gleichen |
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- Hertii Diss. …
- Thomasii Diss. …
- Potgieser l.c.
- von Ludewig Diss. …
- Meuius l.c.
Otto d. tract. …
- Boehmer.
Diss. …, Halle 1716.
- Waldschmied de homin. …
- Göbel de Iure …
- Estor de Homin.
… in kleinen Schrifften St. V. …
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adlige Leibeigene |
Von adelichen
leibeigenen, welche nicht ohne Freylassung aus ihrer
Herrschafft
Gebiete zühen dürffen, und wie selbige von denen eigenen
Bürgers-und
Bauers-Leuten auch geringern
Personen, als von denen freyen Dienst-Leuten,
Hof-Gesinde und andern Edeln unterschieden, auch
sollemniter
frey
gelassen worden, kann bey
Schiltern Institut. …
nachgesehen werden. |
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Einige dergleichen Exempel vom Jahre 1293. 1331. werden auch in denen
Actis Lindauiensium … und bey Praun
… angetroffen, welche ie doch nur von dem mittelbaren Reichs-Adel in Bayern,
Thüringen u.s.w. zeigen. Denn was im Jahre 1462. in Straßburg gegen sechs auf
der Pfaltz gemachte
Edelleute, nehmlich die Wormser, erwehnet wird, daß sie sich
um ihren Adel der
Stadt 10 Jahre eigen zu seyn
verbunden, ist mehr des Pöbels
Gewaltthätigkeiten bey zu messen. Dem sey aber, wie ihm wolle, so hatten solche
leibeigene von Adel weder den fünfften, noch den sechsten Heer-Schild, sondern
es stehet dahin, ob denenselben der siebende Heer-Schild, darinnen
Schilter l.c. … die neugeadelten, und die, so aus dem Adel
zinsbare
Güter besessen haben, setzet, zu eignen sey. |
Bürgermeister Grafen- und Ritter-S. Th.
II. …
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älterer Wortgebrauch |
Sonst muß man auch gestehen, daß das
Wort leibeigene in denen ältesten
Urkunden sehr ungleich und offt auch von denenjenigen gebrauchet wird, die unter
einerley
Verbindung wegen Lehen oder anderer Beneficien denen geistlichen oder
andern
verbunden waren. |
Bürgermeister l.c. …
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