Titel: |
Dienst-Zwang |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 839 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
7 S. 441 |
Vorheriger Artikel: |
Dienst-Zaum |
Folgender Artikel: |
Diepach |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Dienst-Zwang wie er sonderlich in
Sachsen
eingeführt |
Ord. Pol. 1661. … |
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bestehet darinnen, daß die
Kinder derer
Bauern
ihrem
Gerichts-Herrn eine
Zeit lang gezwungen
dienen
müssen, und also ihre Dienste keinen
extraneo eher
vermiethen dürffen, als bis sie solche
ihrem Gerichts-Herrn offeriret, und diesem, wenn er
es verlanget, gegen ein
gewisses
Lohn |
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{Sp. 840} |
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zwey
gantze
Jahre
Dienste geleistet haben. |
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Dahero hierbey hauptsächlich folgende
Umstände
zu mercken: |
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1) |
Müssen die Verträge und
Gewohnheiten, welche von denen Diensten, und
dem davor
schuldigen Lohn disponiren, als eine
Regel beobachtet werden, |
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§. 1. |
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2) |
Sind diejenigen Bauer-Kinder nur schuldig solche Dienste zu leisten,
welche in Bauern
Stande bleiben, keine
eigene
Haushaltung
anfangen, und welche die
Eltern nicht
selbst zu ihren Dienste brauchen, inzwischen aber
sich doch sonst zu vermiethen gewohnet sind, |
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§. 2. |
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Daher Berger. Oecon. Jur.
… davor hält: Es könne ein Bauers-Sohn, der sich
in der Stadt zu einem Fuhrmanne vermiethet hat, zu
dergleichen Dienst nicht angehalten werden. |
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3) |
Müssen diejenigen dienen,
welche sich zwar nicht
ordentlich vermiethen,
immittelst aber doch gegen einen Lohn
tägliche
Hand-Arbeit zu
thun gewohnet sind. |
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4) |
Muß sich der Gerichts-Herr,
wenn ihm die Dienste offeriret werden, binnen 14.
Tagen declariren, ob er sie verlange. Nach deren
Ablauff können sie andere Dienste suchen. |
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5) |
Müssen sie zwey Jahr
dienen, wenn sie aber die Eltern binnen der Zeit
selbst brauchen, oder dem Herrn
Gelegenheit zur
Heyrath in solcher Zeit vorfället; so ist es an einem
Jahre genug, oder, wenn dieses noch nicht vorbey
ist, können sie einen andern an ihre Stelle schaffen.
Fiele ihnen auch Gelegenheit zum Heyrathen vor,
ehe sie sich iemals vermiethet gehabt; so sind sie
von allen Diensten frey. |
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6) |
Muß man bey diesen
Diensten hauptsächlich auf das forum domicilii derer
Eltern sehen. |
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7) |
Gehören diese Dienste
nicht dem Ober-Lehn-Herrn, sondern bloß dem
Gerichts-Herrn. |
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8) |
Können die
Widerspenstigen durch Hülffe der
Obrigkeit des
Orts, wo sie sich retiriret haben, zum Dienen
gezwungen werden. |
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