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Zedler: Dienst-Zwang HIS-Data
5028-7-839-2
Titel: Dienst-Zwang
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 839
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 441
Vorheriger Artikel: Dienst-Zaum
Folgender Artikel: Diepach
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Dienst-Zwang wie er sonderlich in Sachsen eingeführt Ord. Pol. 1661. …
  bestehet darinnen, daß die Kinder derer Bauern ihrem Gerichts-Herrn eine Zeit lang gezwungen dienen müssen, und also ihre Dienste keinen extraneo eher vermiethen dürffen, als bis sie solche ihrem Gerichts-Herrn offeriret, und diesem, wenn er es verlanget, gegen ein gewisses Lohn  
  {Sp. 840}  
  zwey gantze Jahre Dienste geleistet haben.  
  Dahero hierbey hauptsächlich folgende Umstände zu mercken:  
 
1) Müssen die Verträge und Gewohnheiten, welche von denen Diensten, und dem davor schuldigen Lohn disponiren, als eine Regel beobachtet werden,
§. 1.
 
2) Sind diejenigen Bauer-Kinder nur schuldig solche Dienste zu leisten, welche in Bauern Stande bleiben, keine eigene Haushaltung anfangen, und welche die Eltern nicht selbst zu ihren Dienste brauchen, inzwischen aber sich doch sonst zu vermiethen gewohnet sind,
§. 2.
 
Daher Berger. Oecon. Jur. … davor hält: Es könne ein Bauers-Sohn, der sich in der Stadt zu einem Fuhrmanne vermiethet hat, zu dergleichen Dienst nicht angehalten werden.
 
 
3) Müssen diejenigen dienen, welche sich zwar nicht ordentlich vermiethen, immittelst aber doch gegen einen Lohn tägliche Hand-Arbeit zu thun gewohnet sind.
 
 
4) Muß sich der Gerichts-Herr, wenn ihm die Dienste offeriret werden, binnen 14. Tagen declariren, ob er sie verlange. Nach deren Ablauff können sie andere Dienste suchen.
 
 
5) Müssen sie zwey Jahr dienen, wenn sie aber die Eltern binnen der Zeit selbst brauchen, oder dem Herrn Gelegenheit zur Heyrath in solcher Zeit vorfället; so ist es an einem Jahre genug, oder, wenn dieses noch nicht vorbey ist, können sie einen andern an ihre Stelle schaffen. Fiele ihnen auch Gelegenheit zum Heyrathen vor, ehe sie sich iemals vermiethet gehabt; so sind sie von allen Diensten frey.
 
 
6) Muß man bey diesen Diensten hauptsächlich auf das forum domicilii derer Eltern sehen.
 
 
7) Gehören diese Dienste nicht dem Ober-Lehn-Herrn, sondern bloß dem Gerichts-Herrn.
 
 
8) Können die Widerspenstigen durch Hülffe der Obrigkeit des Orts, wo sie sich retiriret haben, zum Dienen gezwungen werden.
 
     

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Stand: 25. Februar 2014 © Hans-Walter Pries