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Quellenangaben | Anmerkungen
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Dienst, hat nach
Unterscheid derer
Länder, von
Alters her,
nicht einerley
Namen bekommen, denn es werden dieselbe an einigen
Orten
genennet,
Rohwolt, anderswo
Scharwerck,[1] |
Balth. de Oper. Subd. 3. |
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HIS-Data: korrigiert aus Scharweck |
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An andern Orten werden sie genennet
Frohn-Dienste, von dem
alten
Teutschen
Worte Frohn, das ist heilig,
weil nemlich diese Dienste zu einem Andencken und Recompens der
erlangten heiligen
Freyheit geleistet worden: |
-
Wehnerus obseru. pract. verbo.
Dingnothel.
- Balthas. l.c.
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In denen
Röm. Rechten werden sie genennet
Operae Rusticorum, Operae
Libertorum. |
l. 1.
π. de oper. libert. |
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In denen
Justinianischen
Gesetzen werden diese Dienste beschrieben, daß sie
seyn eine
Tage-Arbeit oder Tages-Verrichtung, (officium diurnum[1])
wobey denn des Tages sonderlich Meldung geschiehet, |
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HIS-Data: korrigiert aus diuenum |
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entweder weil solche Dienste
jede Tage
musten geleistet werden, |
l. 20. §. 5.
π. de Statu lib.
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oder weil die
gewöhnliche Arbeit bey Tage geschiehet. |
- l. 1. et 3. π. de Oper. libert.
- l.
2. π. de adn. leg.
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Denn wiewohl hierdurch die
Nacht nicht ausgeschlossen wird, und manchmahl
die Dienste, als Botenlauffen und dergleichen, müssen bey Nacht verrichtet
werden, wird doch die Benennung daher genommen, was insgemein zu geschehen
pfleget. |
l. 3. et seq. π. de leg. |
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Wenn man aber nach heutiger Art die Dienste, und wie sie ietzo im
Gebrauch
sind, beschreiben
wollte, könte man
sagen, daß |
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{Sp. 831|S. 437} |
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sie seyn, eine
Tag-Arbeit, welche von denen
Unterthanen und
Bauers-Leuten,
dem Landes-
oder Guts-Herrn, zu dero selbst
eigenen, oder ihrer
Land-Güter
Nutzen, aus
Schuldigkeit
muß geleistet werden. Es ist hieraus der
Zweck derer
Dienste leicht abzunehmen, welcher bestehet in der Nutzbarkeit und
Verbesserung,
entweder des
Herrn selbst, oder seiner
Äcker und
Land-Güter. |
l. 24. … |
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Doch scheinet auch der Neben-Zweck dieser zu seyn, daß, weil zwischen
Herrn
und
Unterthanen soll eine gleichmäßige Treue seyn, |
Zasius de Feud. … |
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dieserwegen die Guts-Herren gehalten sind, ihrer Dienst-Leute
Güter zu
schützen, auch ihre
Priuilegia
und
gute
Gewohnheit in allem
Stande zu
erhalten. |
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Dannenhero die Leistung derer Herren-Dienste ein ziemlicher Beweißthum sey,
der übernommenen Schutz-Gerechtigkeit: und wollen einige
Dd. hieraus
schlüssen,
daß, wenn ein
Herr seiner
Pflicht hierinne nicht nachkomme, auch die
Unterthanen
nicht
schuldig sind, die Dienste abzustatten, |
- Balth. de operib. …
- Erhard. de oper. …
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aus der
Ursache, weil demjenigen, so seiner Schuldigkeit nicht nachkommet,
auch nicht muß geleistet werden, was ihm gehöret. |
- cap. frustra. …
- Husanus 8. …
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Jedoch
mag
vielleicht mit mehrer
Gewißheit
gesaget werden, daß, wenn ein
Herr seine Leute allzu tyrannisch
tractiret, er seiner Dienste sich
dadurch verlustig mache; |
- argum. 2. Feud. 26.
- Stam. de
Seruitute …
- Meuius ad Jus …
- Struu.
Synt. …
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Nach derer alten
Römer Gesetzen, wurden die damahligen Dienste,
getheilet,
in officiales et fabriles. |
l. 5. … |
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Officiales wurden
genannt, welche der
Person des
Herrn geleistet
wurden, als den Herrn zu begleiten, ihm aufzuwarten etc. |
l. 38. … |
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Fabriles aber waren diejenige, welche in einer
Kunst, oder
Handwerck
bestunden, und |
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- Theils zur Ergötzlichkeit dieneten, als da waren
Musicanten, Seil-Täntzer, Gauckeler, Hof-Narren, kurtzweilige Räthe;
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l. 7. … |
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- Theils aber zur Nutzbarkeit und Commodität des
Herrn dienen konten, als zum
Exempel, Zimmer-Leute, Schneider, Baumeister, Mahler und dergleichen.
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Zasius Singul. … |
heute |
Nach heutiger Manier aber werden die Dienste, entweder |
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- nach ihrer Grösse, sind sie entweder
gewisse, gesetzte oder
gemessene Frohn-Dienste, benannte Frohn-Tage, oder wie sie auch sonst genannt
werden, ordinar Herren-Dienste, welche nemlich zu
gewissen Zeiten, und
auf gewisse Tage
ordentlich
müssen
verrichtet werden;
- oder es sind ungemessene Frohn-Dienste, welche nicht auf
gewisse Zeit, noch in gewisser Anzahl eingesetzet, sondern nach des
Herrn
Gutbefinden und Belieben, oder auch des
Landes-Gewohnheit angesaget werden, und
so offt müssen geleistet werden, als es die
Noth erfordert.
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- Gailius Lib. VII. …
- Richter. Decis. …
- Hahnius
ad tit. …
-
Struu. tit. …
-
Knichen
de Vestit. …
-
Wehner. verbo Dincknotel,
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dahin gehören die Burgfeste, Flachs- und Erndte-Tage, wiewohl
auch nunmehro an denen meisten
Örtern, solche Dienste auf
gewisse Zeit gesetzet
sind. |
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Art |
Der
Art nach werden die Dienste |
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- entweder mit Wagen und Pferden, und durch Fuhrwerck geleistet, heissen
deswegen Wa-
{Sp. 832}
gen- oder Spann-Dienste;
- oder sie werden mit dem
Leibe, und der Hand
verrichtet, und heissen deswegen Hand-Dienste.
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- Struu. tit. de statu humanum in
f.
-
Fritschius Tr. …
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Es scheinet, daß dieser
Unterscheid von der Grösse derer eingeräumten
Äcker
ihren
Ursprung gehabt: Denn denenjenigen, welchen der
Herr so viel
Landes
übergeben, daß sie davon Pferd und Ochsen halten können, hat obgelegen, mit
ihren Pferden oder Ochsen den Dienst zu
thun, und dieselbe werden
genennet Voll-
und Halb-Meyer, oder Voll- und Halb-Spänner; an einigen
Orten
nennet man sie auch Anspanner, Pferdner, Hufener, welche aber so viel Land nicht
bekamen, daß sie davon Vieh halten konten, oder die auch gar kein Land hatten,
haben müssen durch ihre
eigene
Person den Herrn-Dienst leisten, welche deswegen genennet
werden Hand-Fröhner, Köther, Kothsassen, ja auch Brincksitzer und
Hintersattler. |
- Gantersheimische Land-Tags-Abschied, de
an. 1601 §. 29.
- Fritschius d. Tr. c. 9.
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Es werden auch zuweilen die Dienste in
gewöhnliche und Landgebräuchliche und
ungebräuchliche Herren-Dienste
eingetheilet; |
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- Gewöhnliche Dienste sind die,
welche nach hergebrachter
Gewohnheit,
entweder des
gantzen
Landes, oder
eines
gewissen
Dorffs und Platzes
gethan werden müssen;
- Ungebräuchliche aber heissen, welche wieder das
alte
Herkommen und Gewohnheit gefordert werden; welche aber
nicht anders praetendiret
werden können, es sey denn, daß zwischen
denen
Herren und
Unterthanen solche
specialiter abgeredet, oder es
bishero so gehalten worden, daß der Herr zu ungewöhnlichen Diensten die Leute
angehalten.
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Fritsch. de Tr. … |
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Wenn die
Sache nun
zweiffelhafft ist, und man nicht eigentlich
weiß, welcher
Art des Herren-Diensts
gebräuchliche, oder ungebräuchlich sey, muß man zuförderst
die alten Verträge und
Abschiede ansehen; sind dieselben nicht vorhanden, muß
die Obseruanz und das
Herkommen die Richtschnur geben, und darnach das
Urtheil gefället werden. |
- Fritsch. d. l.
- Balthasar. de Oper. Subd. 11.
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