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Zedler: Dienst-pflichtige Leute HIS-Data
5028-7-837-5
Titel: Dienst-pflichtige Leute
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 837
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 440
Vorheriger Artikel: Dienst-Pfennig
Folgender Artikel: Dienst-Zaum
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Dienst-pflichtige Leute, welche denen Herrschafften Dienste zu leisten schuldig, sind alle diejenigen, welche ein pflichtiges Bauer-Gut im Besitz haben, und weder durch ein Priuilegium noch alte Verträge, hergebrachte Gewohnheit, oder Verjährung die Dienst-Freyheit erlanget, dieselben allerseits und deren Erben sind entweder selbsten, oder durch einen tüchtigen Substituten dem Herrn Dienst abzustatten verpflichtet, diesem nach gehören zu dieser Anzahl:  
  Erstlich nach denen Römischen Gesetzen die Freygelassenen, welche zur Danckbarkeit vor die geschenckte Freyheit ihren gewesenen Herren arbeiten musten, t.t. π. et Cod. de Oper. libert.
  Vors andere nach allgemeiner durch Teutschland übliche Praxi. Die Bauren und Ackers-Leute, welche vornemlich dieser Last unterworffen; Dieselbe, weil sie von Jugend auf zu harter Arbeit, Pflügen und Ackern gewöhnet sind, und durch ihren Schweiß ihr Brod erwerben, als sind sie vor Alters am geschicktesten gehalten, die Ländereyen des Landes-Fürsten, worinnen vor Zeiten die Einkünffte derer Fürsten und Herren fast eintzig und allein bestanden, zu bauen, und deren Acker zu bestellen; dahingegen diejenigen, so in Städten bey etwas freyern Wissenschafften, und nicht so saurer Arbeit erzogen worden, von dieser Last ordinair befreyet sind, als welche eine Art der Knechtschafft nach sich ziehet,
  • L. 4. π. si quis a parent. manum.
  • c. 10. π. de obsequ. parent. praestand.
  • L. 26. §. 12. π. de condict. indeb.
  • Husan. de Homin. Prop.
  Und zwar ist die allgemeine rechtliche Praesumtion, daß alle und iede Bauer-Güter,  
  {Sp. 838}  
  und deren Besitzer, dem Landes-üblichen Herren-Dienste leisten müssen, es wäre denn, daß sich iemand durch eine Praescription, altes Herkommen, oder sonderliches Priuilegium sich davon frey gemacht hätte, dahero kömmt auch, daß wer von Herren-Diensten frey will seyn, seine vorgeschützte Freyheit beweisen müsse, arg. leg. 2. π. de prob.
  Denn es ist regulair, daß wer sich von einer allgemeinen Landes-Unpflicht eximiren oder entziehen will, seine Exemtion durch zulänglichen Beweiß beybringen müsse;
  • c. 7. de priuileg. in 6.
  • Balthasar. de Oper. Subd. 8.
  Wenn demnach ein Edelmann, oder ein Geistlicher ein Land-Gut an sich bringet, das den Herren-Diensten, und andern Landes-Pflichten, unterworffen ist, ist er wegen seines Adelichen oder geistlichen Standes davon gantz nicht befreyet,
  • l. 6. §. 4. π. de mun.
  • l. vlt. §. 24. eod.
  • Knichen. de Vestit. Pact.
  Denn wenn auch die Kirche selbsten von diesen Onere nicht befreyet ist, wenn sie pflichtige Güter an sich erhandelt, can. si tributum. …
  so kan sich vielweniger ein Edelmann entziehen, weil jene viel grössere Priuilegia hat.
  • arg. l. 22. pr. Cod. de SS. Eccles.
  • cap. non minus. 4. c. 7. X. de immunit. Ecclesiae.
  Denn weil heutiges Tages, viel Herren-Dienste, in Ansehung gewisser Länderen geleistet werden, davon sie ohne des Guts-Herrn Willen nicht können getrennet werden, so kommen sie folglich auf einen ieden Besitzer, er mag seyn, von was Stande er wolle. l. 16. Cod. de Episc. et Cler.
  Denn eine iegliche Sache wird transferiret, mit ihren Onere.
  • l. 10. π. de remissione pignoris.
  • l. 12. Cod. de Distract. pignor.
  Und wie die Juristen zu reden pflegen, so folget das Onus dem Gute auf dem Fusse nach, wie der Hund dem Haasen, oder wie der Aussatz dem Aussätzigen.
  • Speidel. Speculo Notab. verbo. Bauren-Güter,
  • Fritschius Tr. de Jure Pagorum. …
  • Knichen. de Vestit. Pact. l.c.
  Und ist dieses aus der natürlichen Billigkeit gnungsam daher abzunehmen, daß wenn ein Bauer-Gut, so ein Edelmann an sich gebracht, dadurch so fort von der Anlage befreyet würde, solches denen übrigen Unterthanen zu einer unerträglichen Last gedeyen, und sie dadurch über die massen würden beschweret werden, da doch die Onera als odieux vielmehr sollen eingeschrencket, als vermehret werden, cap. odia. 15. de R.j. in 6.
  Ja es würde gar unbillig, und göttlichen und weltlichen Rechten zuwider seyn, wenn die Unpflichten, so vorhin allen und ieden oblagen, hernach einigen wenigen sollten aufgebürdet werden. Denn was man sich von einen andern nicht gerne will gethan wissen, soll man selber im auch nicht anthun,
  • Matth. 7, 12.
  • X. de Majorit et obed.
  Wer wolte aber gerne sehen, wenn anderer Last ihm aufgeleget würde. Und haben die allgemeinen Rechte heilsamlich verordnet, daß niemand um eines andern willen solle beschweret werden, l. 1. π. de alien. jud. mun. causs.
  welche auch so gar die Landes-Fürsten oder einen Souverainen Regenten selbst nicht verstatten, zum Nachtheil derer andern Unterthanen, einen also von Unpflichten zu befreyen, daß andere für ihm bezahlen müssen,
  • arg. l. 2. …
  • Balthasar de oper. subd. n. 10.
  • Fritschius adleg. loco,
  und wenn auch gleich die andern Eingesessene eines Einwohners Unpflichten über sich nehmen, und denselben dadurch frey machen wollten, ist doch solches ohne Consens des obern Herren ungültig. l. 2. et 3. Cod. …
  {Sp. 839|S. 441}  
  dieweil die Verträge und Contracte derer Priuat- Leute dem Ober-Herrn, oder dem Fisco nicht können schädlich seyn, l. 24. et 28. π. de Pact.
  Und was unter dem einen abgeredet, kan dem andern nichts praejudiciren,
  • arg. tit. Cod. inter alios act. vel jud. Card.
  • Tuschius Concl.
  Vielweniger kan ein Verkäuffer, der ein Bauer-Gut verkaufft, dem Käuffer vom Herren-Dienst frey schaffen, weil er die Freyheit nicht hat,
  • l. 20. …
  • Knichen. de Vestit. Pact. l.c.
  weil nemlich, wie schon erwehnet, eine iegliche Sache auf den Käuffer kömmt, mit samt dem darauf hafftenden Onere, und weil es billig ist, daß derjenige, der den Nutzen von einer Sache geniesset, auch das Ungemach davon empfindet,
  • l. 10. de reg. juris.
  • Knichen. l.c.
  • Balthasar. de Oper. Subd.
  Und diese Meynung ist überall in Gerichten üblich, und in Praxi recipiret, wie denn Knichen. d. cap. unterschiedliche Praejudicia angeführet; daher dann auch an vielen Orten, die Edelleute keine Bauer-Güter an sich kauffen dürffen, ohne sonderliche Concession der Herrschafft, weil man befürchtet, daß mit der Zeit die Unpflichten davon in Abgang kommen, und sie zu adelichen Gütern möchten gemacht werden.  
  Es wird diesemnach auch eine Kirche von dem Herrendienst nicht ausgenommen, wenn sie sich Bauren-Güter ankauffet, ebener Gestalt, daß sie Bauung, Brücken und Wege müsse hergeben, l. 7. de SS. Eccl.
  auch alle übrige priuilegiati die Erb-Zins-Leute der Landes-Herren, auch das Käyserl. Haus selbsten,
  • l. 4. Cod. de Priu. Domus Augustae.
  • l. 7. Cod. de oper. publ.
  Denn eine Sache wird transferiret, mit dem ihr anklebenden Onere,
  • arg. l. 5. Cod. de SS. Eccles.
  • Rosenthal de Feud. …
  • Gailius II. Obseru.
  Und es kan sich von Verbesserung derer Brücken und Wege niemand frey machen, er möge in so hohen Würden stehen als er wolle,
  • l. 11. π. de Voc. et Exc. Muner.
  • l. 7. Cod. de Oner. publ.
  • Struu. Syntagm. Juris. Ciu. …
  • Hahn. ad tit. de viis publicis.
  Denn dergleichen Unpflichten der Hoheit des Standes nicht nachtheilig sind, weil sie vor keine operas sordidas zu halten. l. 4. Cod. de Priu. Domus. Aug.
  Und es auch kein onus ist, so der Person, sondern denen Gütern anhanget, weil auch so wohl Kirchen und andere priuilegirte Örter von denen Brücken und Stegen den Nutzen genüssen, müssen sie auch nach Erforderung der Billigkeit selbsten die Beschwerung davon mit übernehmen,
  • arg. lib. 10. ff. de R.I.
  • l. 1. §. fin. de aqua. pluu. arc.
  • Brunnem. ad l. 7. …
  Dahero denn, wenn zu solcher Reparation eine Collecte angeleget wird, hievon kein einiger befreyet ist, welches einige auch auf die Collecten, welche zu Ergäntzung der Mauren, Wälle und Gräben angeleget werden extendiren wollen, wie davon beym Hahnio am angeführten Ort ein Praejudicium anzutreffen.
     

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Stand: 25. Februar 2014 © Hans-Walter Pries