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Quellenangaben |
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Dienst-pflichtige Leute, welche denen
Herrschafften
Dienste zu leisten
schuldig, sind alle
diejenigen, welche ein pflichtiges
Bauer-Gut im
Besitz haben, und weder durch ein
Priuilegium noch
alte Verträge, hergebrachte
Gewohnheit, oder
Verjährung die Dienst-Freyheit erlanget, dieselben
allerseits und deren Erben sind entweder selbsten,
oder durch einen tüchtigen Substituten dem
Herrn
Dienst abzustatten
verpflichtet, diesem nach
gehören zu dieser Anzahl: |
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Erstlich nach denen
Römischen Gesetzen die
Freygelassenen, welche zur Danckbarkeit vor die
geschenckte Freyheit
ihren gewesenen Herren
arbeiten
musten, |
t.t.
π.
et
Cod. de Oper.
libert. |
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Vors andere nach allgemeiner durch
Teutschland übliche
Praxi. Die
Bauren und Ackers-Leute, welche
vornemlich dieser Last unterworffen;
Dieselbe, weil sie von Jugend auf zu harter Arbeit,
Pflügen und Ackern gewöhnet sind, und durch ihren
Schweiß ihr Brod erwerben, als sind sie vor Alters
am
geschicktesten gehalten, die Ländereyen des
Landes-Fürsten, worinnen vor
Zeiten die
Einkünffte
derer
Fürsten und
Herren fast eintzig und allein
bestanden, zu
bauen, und deren
Acker zu bestellen;
dahingegen diejenigen, so in
Städten bey etwas
freyern
Wissenschafften, und nicht so saurer Arbeit
erzogen worden, von dieser Last ordinair befreyet
sind, als welche eine
Art der
Knechtschafft nach
sich ziehet, |
- L. 4. π. si quis a
parent. manum.
- c. 10. π. de obsequ. parent.
praestand.
- L. 26. §. 12. π. de condict. indeb.
- Husan.
de Homin. Prop. …
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Und zwar ist die allgemeine rechtliche
Praesumtion, daß alle und iede Bauer-Güter, |
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{Sp. 838} |
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und deren Besitzer, dem Landes-üblichen
Herren-Dienste leisten müssen, es wäre denn, daß
sich iemand durch eine Praescription, altes
Herkommen, oder sonderliches Priuilegium sich
davon frey gemacht hätte, dahero kömmt auch, daß
wer von Herren-Diensten frey will seyn, seine
vorgeschützte Freyheit
beweisen müsse, |
arg.
leg. 2. π. de
prob. |
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Denn es ist regulair, daß wer sich von einer
allgemeinen Landes-Unpflicht eximiren oder
entziehen
will, seine
Exemtion durch zulänglichen
Beweiß beybringen müsse; |
- c. 7. de priuileg.
in 6.
- Balthasar. de Oper. Subd. 8.
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Wenn demnach ein
Edelmann, oder ein
Geistlicher ein
Land-Gut an sich bringet, das den
Herren-Diensten, und andern Landes-Pflichten,
unterworffen ist, ist er wegen seines
Adelichen oder
geistlichen
Standes davon
gantz nicht
befreyet, |
- l. 6. §. 4. π. de mun.
- l.
vlt. §. 24. eod.
-
Knichen.
de Vestit. Pact. …
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Denn wenn auch die Kirche selbsten von
diesen Onere nicht befreyet ist, wenn sie pflichtige
Güter an sich erhandelt, |
can. si tributum. … |
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so kan sich vielweniger ein Edelmann
entziehen, weil jene viel grössere Priuilegia
hat. |
- arg. l. 22. pr. Cod. de
SS. Eccles.
- cap. non minus. 4. c. 7.
X.
de immunit.
Ecclesiae.
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Denn weil heutiges
Tages, viel Herren-Dienste,
in Ansehung
gewisser
Länderen geleistet werden,
davon sie ohne des Guts-Herrn
Willen nicht können
getrennet werden, so kommen sie folglich auf einen
ieden Besitzer, er
mag seyn, von was Stande er
wolle. |
l. 16. Cod. de Episc. et
Cler. |
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Denn eine iegliche
Sache wird transferiret, mit
ihren Onere. |
- l. 10. π. de remissione
pignoris.
- l. 12. Cod. de Distract.
pignor.
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Und wie die
Juristen zu
reden pflegen, so folget
das Onus dem
Gute auf dem Fusse nach, wie der
Hund dem Haasen, oder wie der Aussatz dem
Aussätzigen. |
-
Speidel.
Speculo
Notab. verbo. Bauren-Güter,
-
Fritschius
Tr. de Jure
Pagorum. …
- Knichen. de Vestit. Pact.
l.c.
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Und ist dieses aus der natürlichen
Billigkeit
gnungsam daher abzunehmen, daß wenn ein
Bauer-Gut, so ein Edelmann an sich gebracht,
dadurch so fort von der
Anlage befreyet würde,
solches denen übrigen
Unterthanen zu einer
unerträglichen Last gedeyen, und sie dadurch über
die massen würden beschweret werden, da doch
die Onera als odieux vielmehr
sollen
eingeschrencket, als vermehret werden, |
cap. odia. 15. de R.j. in 6. |
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Ja es würde gar
unbillig, und
göttlichen und
weltlichen Rechten zuwider seyn, wenn die
Unpflichten, so vorhin allen und ieden oblagen,
hernach einigen wenigen sollten aufgebürdet
werden. Denn was man sich von einen andern nicht
gerne will
gethan
wissen, soll man selber im auch
nicht anthun, |
- Matth. 7, 12.
- X. de
Majorit et obed.
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Wer wolte aber gerne sehen, wenn anderer
Last ihm aufgeleget würde. Und haben die
allgemeinen Rechte heilsamlich
verordnet, daß
niemand um eines andern willen solle
beschweret
werden, |
l. 1. π. de alien. jud. mun.
causs. |
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welche auch so gar die Landes-Fürsten oder
einen Souverainen
Regenten selbst nicht verstatten,
zum Nachtheil derer andern Unterthanen, einen
also von Unpflichten zu befreyen, daß andere für
ihm bezahlen müssen, |
- arg. l. 2. …
- Balthasar
de oper. subd. n. 10.
- Fritschius adleg.
loco,
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und wenn auch gleich die andern
Eingesessene eines
Einwohners Unpflichten über
sich nehmen, und denselben dadurch frey machen
wollten, ist doch solches ohne Consens des
obern
Herren ungültig. |
l. 2. et 3. Cod. … |
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{Sp. 839|S. 441} |
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dieweil die Verträge und Contracte derer Priuat-
Leute dem Ober-Herrn, oder dem Fisco nicht
können
schädlich seyn, |
l. 24. et 28. π. de
Pact. |
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Und was unter dem einen abgeredet, kan dem
andern nichts praejudiciren, |
- arg. tit. Cod. inter alios
act. vel jud. Card.
- Tuschius Concl. …
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Vielweniger kan ein Verkäuffer, der ein Bauer-Gut
verkaufft, dem Käuffer vom Herren-Dienst frey
schaffen, weil er die Freyheit nicht hat, |
- l. 20. …
- Knichen. de
Vestit. Pact. l.c.
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weil nemlich, wie schon erwehnet, eine iegliche
Sache auf den Käuffer kömmt, mit samt dem darauf
hafftenden Onere, und weil es billig ist, daß
derjenige, der den
Nutzen von einer Sache
geniesset, auch das Ungemach davon
empfindet, |
- l. 10. de reg. juris.
- Knichen. l.c. …
- Balthasar. de Oper.
Subd. …
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Und diese
Meynung ist überall in
Gerichten
üblich, und in Praxi recipiret, wie denn Knichen. d.
cap. unterschiedliche Praejudicia angeführet; daher
dann auch an vielen
Orten, die Edelleute keine
Bauer-Güter an sich
kauffen dürffen, ohne
sonderliche Concession der Herrschafft, weil man
befürchtet, daß mit der Zeit die Unpflichten davon in
Abgang kommen, und sie zu adelichen Gütern
möchten gemacht werden. |
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Es wird diesemnach auch eine Kirche von dem
Herrendienst nicht ausgenommen, wenn sie sich
Bauren-Güter ankauffet, ebener
Gestalt, daß sie
Bauung, Brücken und Wege müsse hergeben, |
l. 7. de SS. Eccl. |
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auch alle übrige priuilegiati die
Erb-Zins-Leute
der
Landes-Herren, auch das
Käyserl. Haus
selbsten, |
- l. 4. Cod. de Priu.
Domus Augustae.
- l. 7. Cod. de oper.
publ.
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Denn eine Sache wird transferiret, mit dem ihr
anklebenden Onere, |
- arg. l. 5. Cod. de SS.
Eccles.
- Rosenthal de Feud. …
- Gailius II. Obseru. …
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Und es kan sich von
Verbesserung derer
Brücken und Wege niemand frey machen, er möge
in so hohen
Würden stehen als er wolle, |
- l. 11. π. de Voc. et Exc.
Muner.
- l. 7. Cod. de Oner. publ.
-
Struu. Syntagm.
Juris. Ciu. …
- Hahn. ad tit. de viis
publicis.
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Denn dergleichen Unpflichten der
Hoheit des
Standes nicht
nachtheilig sind, weil sie vor keine
operas sordidas zu halten. |
l. 4. Cod. de Priu. Domus.
Aug. |
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Und es auch kein onus ist, so der Person,
sondern denen Gütern anhanget, weil auch so wohl
Kirchen und andere
priuilegirte Örter von denen
Brücken und Stegen den Nutzen genüssen, müssen
sie auch nach Erforderung der Billigkeit selbsten die
Beschwerung davon mit übernehmen, |
- arg. lib. 10.
ff.
de R.I.
- l.
1. §. fin. de aqua. pluu. arc.
- Brunnem. ad l. 7.
…
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Dahero denn, wenn zu solcher Reparation eine
Collecte angeleget wird, hievon kein einiger befreyet
ist, welches einige auch auf die Collecten, welche
zu Ergäntzung der Mauren, Wälle und Gräben
angeleget werden extendiren wollen, |
wie davon beym Hahnio am
angeführten Ort ein Praejudicium
anzutreffen. |
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