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Zedler: Bauer-Güther HIS-Data
5028-3-720-5
Titel: Bauer-Güther
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 720
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 375
Vorheriger Artikel: Bauergülten
Folgender Artikel: Bauerius, (Ioannes)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Bauer-Güther sind, welche ohne Lehnschafft einem Bauer verkaufft, oder concedirt sind, worauf aber der Herr, zur Bezeugung, daß er sich nicht aller Herrschafft darauf begeben, etwas gewisses vor jährlichen Zins, welches eben nicht gar viel ausgeträget, schlaget.  
  Und diese Güther haben nicht sowol aus den geschriebenen Rechten, als Gewohnheit ihren Ursprung.
  • Coler. P. I. ...
  • Franz. de Laudem. ...
  Und obschon dieser Zins dem Canoni Emphyteutico oder Erb-Zins sehr nahe kommt, so differiren doch die bona Emphyteutica von denen Censualibus bonis, weil jene einen Erb-Zins-Lehn-Herrn agnosciren, dahero bey Veränderungen wieder zu Lehn genommen, und das Laudemium bezahlt werden muß, wie denn auch ohne des Herrn Vorwissen solche Güter nicht können alienirt werden.
  Was aber die Güter anlanget, behält zwar der Herr ein dem Dominio Directo ziemlich gleich kommendes Recht, in dessen recognition auch der Zins gegeben wird, iedoch hat auch der Zins-Mann bey seinem Guth mehrere Freyheit, als der selbiges nicht verlieret, wenn schon in zwey oder drey Jahren kein Zins gezahlet wird, da doch die Emphyteusis binnen solcher Zeit, wegen nicht bezahleten Erb-Zinses, kan verlohren gehen; er kan auch ohne des Herrn Willen sein Gut alieniren, und giebt seinen Canonem, wegen des auf ihn von dem gewesenen Herrn transferirten Dominii, und kan anders mehr thun, welches der Emphyteuta nicht kan.
  • Carpz. P. II. ...
  • Struu. Synt. ...
  • Rhez. diss. ...
  • Coler. P. I. ...
  • Rosenth. d. Feud. ...
  • Berl. P. II. ...
  Franzk. de laudem. ... allwo er n. 84 statuiret, daß in dubio derer Güther eher vor censual als Emphyteutisch zu halten seyn, weil deren Condition besser und erträglicher, und man in dubio dem wenigsten beyfallen soll. L. 14. ...
  Ferner werden in vielen Orten die Bauren-Güther in gewisse Hufen oder Huben eingetheilet, und ist eine Hube ein Stück Land, so viel einem Bauer zu Bestellung seines Haushaltens nöthig hat, welche theils Orten in zehen, theils in mehr Morgen, oder Tagwercks-Feld  
  {Sp. 721|S. 376}  
  bestehen, und von diesen Huben werden die Possessores Hübner, welches nichts anders als Emphyteutae nach einiger Meynung seyn sollen, genannt. Besold. Thes. voce Hub.
  Solche gantze Huben können nachgehends getheilet werden, und ein Stück davon hat v.g. ein Haus, Scheuren, Stadel, Weingarten etc.  
  Der ist kein Hübner, sondern ein Affter-Lehner, der des Universal-Rechts der Huben wie ein Hübner nicht fähig ist. Und wie das Wort Affter-Lehen supponiret, daß die Huben Lehen seyn müssen, also trägt auch dieses Recht, seiner Natur nach, eine Lehens-Bedeutung mit sich, und wird der Dominus directus ein Eigen-Herr, oder Lehns-Herr, der Hübner, aber ein Affter-Lehner genannt. Hat aber der Dominus directus solche Güter von einem Obern, Fürsten oder Bischoff, zu empfangen, so wird der Fürst Ober-Voigt des Lehns genannt.  
  So sind auch diese Güter, oder Hub-Hof-Gerechtigkeiten wegen an einigen Orten besonderen Hübner-Gerichte gebräuchlich, und werden solche Huben selbst mit verschiedenen Namen getaufft, indem theils Herren-Höfe, andere Zins-Höfe, Güld-Höfen und Düng-Höfe, oder Hollen-Höfe genannt werden.
  Im übrigen sind wegen solcher Bauer-Güter in Teutschland hin und wieder besondere Ordnungen, wie es mit denselben zu halten, vorhanden. Hierin dürfften sie aber wohl alle conformseyn, daß die Bauers-Leute ihre Hufen-Zinse, Erb-Lehen und frohnbare Güter ohne der Herrschafft Wissen und Willen nicht sollen zerreissen, oder Stückweise verkauffen, damit die schuldigen Dienste und Frohnen nicht geschwächet, die Zinse gebührlich entrichtet, und andere Unart, so hieraus erfolget, vermieden werden möge. Fritsch. Tract. de Pag. Germ. ...
     

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Stand: 8. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries