Titel: |
Bauer-Güther |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
3 Sp. 720 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 3 S. 375 |
Vorheriger Artikel: |
Bauergülten |
Folgender Artikel: |
Bauerius, (Ioannes) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Bauer-Güther sind, welche ohne
Lehnschafft einem
Bauer
verkaufft, oder
concedirt sind, worauf aber der
Herr, zur Bezeugung, daß er sich
nicht aller
Herrschafft darauf begeben, etwas gewisses vor jährlichen
Zins,
welches eben nicht gar viel ausgeträget, schlaget. |
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Und diese
Güther haben nicht sowol aus den
geschriebenen
Rechten, als
Gewohnheit ihren
Ursprung. |
- Coler. P. I. ...
- Franz. de Laudem. ...
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Und obschon dieser Zins dem
Canoni Emphyteutico oder
Erb-Zins sehr
nahe kommt, so differiren doch die
bona Emphyteutica von denen
Censualibus bonis, weil jene einen Erb-Zins-Lehn-Herrn agnosciren, dahero
bey
Veränderungen wieder zu
Lehn genommen, und das Laudemium bezahlt
werden muß, wie denn auch ohne des Herrn Vorwissen solche
Güter nicht können
alienirt werden. |
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Was aber die Güter anlanget, behält zwar der
Herr ein dem
Dominio
Directo ziemlich gleich kommendes
Recht, in dessen recognition
auch der
Zins gegeben wird, iedoch hat auch der Zins-Mann bey seinem Guth
mehrere Freyheit, als der selbiges nicht
verlieret, wenn schon in zwey oder drey
Jahren kein Zins gezahlet wird, da doch die
Emphyteusis binnen solcher
Zeit, wegen nicht bezahleten Erb-Zinses, kan verlohren gehen; er kan auch ohne
des Herrn
Willen sein Gut alieniren, und giebt seinen Canonem, wegen
des auf ihn von dem gewesenen Herrn transferirten
Dominii, und kan
anders mehr thun, welches der Emphyteuta nicht kan. |
- Carpz. P. II. ...
-
Struu. Synt. ...
-
Rhez.
diss. ...
- Coler. P. I. ...
- Rosenth. d. Feud. ...
- Berl. P. II. ...
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Franzk. de laudem. ... allwo er n.
84 statuiret, daß in dubio derer
Güther eher vor censual als
Emphyteutisch zu halten seyn, weil deren Condition besser und
erträglicher, und man in dubio dem wenigsten beyfallen soll. |
L. 14. ... |
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Ferner werden in vielen
Orten die Bauren-Güther in
gewisse Hufen oder Huben
eingetheilet, und ist eine Hube ein Stück
Land, so viel einem Bauer zu
Bestellung seines
Haushaltens
nöthig hat, welche theils
Orten in zehen, theils
in mehr Morgen, oder Tagwercks-Feld |
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{Sp. 721|S. 376} |
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bestehen, und von diesen Huben werden die Possessores Hübner,
welches nichts anders als Emphyteutae nach einiger
Meynung seyn sollen,
genannt. |
Besold. Thes. voce Hub. |
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Solche gantze Huben können nachgehends
getheilet werden, und ein Stück davon
hat v.g. ein
Haus, Scheuren, Stadel, Weingarten etc. |
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Der ist kein Hübner, sondern ein
Affter-Lehner,
der des Universal-Rechts der Huben wie ein Hübner nicht fähig ist. Und wie das
Wort
Affter-Lehen supponiret,
daß die Huben Lehen seyn
müssen, also trägt auch dieses
Recht, seiner
Natur
nach, eine Lehens-Bedeutung mit sich, und wird der
Dominus directus ein
Eigen-Herr, oder
Lehns-Herr, der Hübner, aber ein Affter-Lehner genannt. Hat
aber der Dominus directus solche
Güter von einem
Obern,
Fürsten
oder
Bischoff, zu empfangen, so wird
der Fürst Ober-Voigt des Lehns genannt. |
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So sind auch diese
Güter, oder Hub-Hof-Gerechtigkeiten wegen an einigen
Orten besonderen Hübner-Gerichte
gebräuchlich,
und werden solche Huben selbst mit
verschiedenen
Namen getaufft, indem theils Herren-Höfe, andere Zins-Höfe,
Güld-Höfen und Düng-Höfe, oder Hollen-Höfe genannt werden. |
-
Speidel. in Spec. notab. voc.
Hub.
-
Wehn. in Obs. eod. verbo.
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Im übrigen sind wegen solcher Bauer-Güter in
Teutschland hin und wieder
besondere
Ordnungen, wie es mit denselben zu halten, vorhanden. Hierin dürfften
sie aber wohl alle conformseyn, daß die Bauers-Leute ihre Hufen-Zinse,
Erb-Lehen und frohnbare
Güter ohne der
Herrschafft
Wissen und
Willen nicht
sollen zerreissen, oder Stückweise
verkauffen, damit die schuldigen
Dienste und
Frohnen nicht geschwächet, die
Zinse gebührlich entrichtet, und andere Unart, so
hieraus erfolget, vermieden werden
möge. |
Fritsch. Tract. de Pag. Germ.
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