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Zedler: Güter derer Bauern HIS-Data
5028-11-1285-1
Titel: Güter derer Bauern
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 11 Sp. 1285
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 11 S. 660
Vorheriger Artikel: Güter, (unmittelbare geistliche)
Folgender Artikel: Güter, welche wegen eines begangenen Delicti
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Güter derer Bauern, sind, die den Herren-Diensten unterworffen, u. denen Bauern zugehören.  
  Sie werden aber eingetheilt  
   
  Jene sind, welche mit solcher Bediengung denen Bauern eingeräumet sind, daß darvon dem Guts-Herrn das Ober-Eigenthum bleibet, und dessen Recognition der Guts-Mann jährlich einen gewissen Pacht oder Canonem entrichten muß, da unterdessen, so lang solcher Erb-Zins richtig abgeführet wird, der Erb-Zins-Mann bey solchem Gute perpetuirlich bleibet.
  • leg. fin. Cod. de Jure emphiteut.. ...
  • Franzkius. Tr. de Laudemiis. ...
  Die Zins-Güter aber, so auch sonst Erb-Güter heissen, haben solche Beschaffenheit, daß sie eigenthümlich denen Bauern zugehören, nur daß darvon jährlich ein gewisses an dem Guts-Herrn; welcher doch kein Eigenthum zu praetendiren, bezahlet wird. Chassanaeus ad Consuetudines ...
  Wie wohl nach einiger Meynung die Bona Censitica oder Zinß-Güther nicht völlig denen Bauern zugehören, sondern von dem Guts-Herrn müssen erkennet werden, allein die oben erzählte Meynung ist denen Rechten und der Wahrheit gemässer. Struv Jurispr. ...
  Es ist hieraus gantz deutlich abzunehmen, daß die Erb-Zins-Güter, mit denen Zins-Gütern, nicht mit einander zu vermengen, sondern wohl zu unterscheiden sind: Weil aber dieselbe an allen Orten nicht von einerley Art und Eigenschafft, als ist dererselben Beschaffenheit vielmehr aus der Landes Gewohnheit und täglicher Übung, als aus denen General-Verfassungen zu determiniren, wie gar wohl saget Coler. de Processu ...
  Ob aber ein Gut in zweiffelhafften Fällen vielmehr vor ein Zins-Gut oder Erben-Zins zu halten sey, hingegen in allen zweifelhafften Fällen iederzeit die Praesumtio vor die Freyheit militiret, der Erb-Zins aber als ein Onus die Freyheit umschräncket, so gehet die allgemeine Praesumtio dahin, daß ein Gut vielmehr Erbe, als ein Erbenzins-Gut sey. Carpzou Part. II. ...
  Gleich wie auch solcher Massen in dubio davor gehalten wird, daß ein Gut viel eher allodial als Lehn sey. Richter Vol I. ...
  Was ferner die Eintheilung der Bauer-Güter anlangt, so werden sie ihrer Grösse nach in gewisse Hufen, zu Latein Hubas  
  {Sp. 1286}  
  oder Mansos, und diese hinwiederum in gewisse Morgen oder Äcker eingetheilet. Es ist aber deren Grösse durchgehends nicht einerley; An denen meisten Orten wird eine Hufe Landes auf 30. Morgen, anderswo auf 20. gerechnet. Ja offt in einem Amte oder Dorffe wird eine Hufe auf unterschiedene Anzahl angeschlagen. Wo die Morgen nach der Ruthe abgemessen sind, pflegen dieselbe 120. Creutz-Ruthen in sich zu halten, wie solches in dem Bischoffthum Hildesheim und Braunschweigischen Ländern gewöhnlich ist. Die richtigste Abmessung aber sollte wohl diejenige seyn, wenn die Äcker-Zahl nach der Einsaat oder Einfall, wie viel Hinten oder Heintzen nemlich in Stück Landes können gesäet werden, angeschlagen und gerechnet wird, wie dergleichen Art in dem Hertzogthum Lüneburg mehren Theils üblich.  
  Von diesen Bauer-Gütern sind zu deren desto bessern Aufnehmen hin und wieder heilsame Verordnungen eingeführet und gesetzet worden. Unter denenselben findet die oberste Stelle diejenige, da denen Bauern verboten wird, ihre Erb Zins, Meyer oder andere Güter nicht zu zertheilen, oder die dazugehörige Stücke an Ländereyen, Wiesen, Holtzungen und dergleichen zu veräussern, oder von denen Höfen zu bringen,
  • Fürstl. Chur-Sächs. Braunschweigischen Lüneburgische, Zellischen Mandata und Policey-Ordnung, 44.
  • Verordnung wie es mit Redintegrirung derer Meyer-Höfe zu halten, d. 1. Jul. 1699. allwo denen Bauers-Leuten expresse verboten wird, daß sie von denen Höfen, sie mögen Schillings-Meyer, Erb-Zins- oder dergleichen von Ämtern oder andere Guts Herrn relevirende oder wieder verliehene Güter seyn, gantz keine von Alters her dabey gewesen oder sonst noch Disposition der Policey-Ordnung mit dazu zu zu rechnen stehenden und nicht notorie und erweißlich dabey gekauffte, donirte, ererbte, oder sonst titulo plane speciali adqvirirte Ländereyen, Äcker, Wiesen, Gärten, Kämpe, Holtzungen, Immenzäume und andre vorbesagter Massen ihrer Natur nach darzu gehörige Pertinentien, wie selbige auch immer Namen haben mögen, noch weniger aber die Höfe selber ohne respective Amts- oder Guts-herrlichen ausdrücklichen Consens und Einwilligung auf einerley Weise verpfändet, versetzet, vertauschet oder sonsten, es geschehe unter welchem Vorwande oder Scheine es immer wolle, veräussert und von denen Höfen abgebracht worden, die hinwieder von einem oder andern nichts desto weniger unternommenen Alienationes und Veräusserungen an sich und ipso jure unkräfftig, null und nichtig seyn, davor beständig geachtet und im Gerichten davor erkannt, und ohne eintzige Ausnahme geurtheilet, die Gläubiger und Creditores aber mit ihren Forderungen an die Schuldner selbst und deren Erben, um sich aus deren Allodio und eigenthümlichen Gütern zu erhohlen, und ihre Bezahlung daraus zu suchen, verwiesen werden sollen.
  • Womit auch überein kommt die Anhältische Policey-Ordnung, tit. 20.
  Aus dem ietztgemeldeten aber ist anbey zu schlüssen, daß diejenigen Güter, Äcker, Wiesen und Ländereyen, welche von denen Bauers-Leuten von neuen zu dem Hofe gebracht, und durch einen Kauff, Erbschafft, Schenckung oder anderen bewährten titulum an sich erwerben, unter dieser Regel nicht begriffen, sondern denen Bauers-Leuten Freyheit gelassen ist, damit eigenes Gefallens zu verfahren, dieselbe zu veräussern und auf wem sie wollen, zu transferiren. Denn es  
  {Sp. 1287|S. 661}  
  die härteste Art der Leibeigenschafft seyn würde, wenn man die Land-Leute dahin nöthigen wollte, daß sie auch mit demjenigen, was ihnen pleno Jure zustehet, ihren Vortheil nicht schaffen können. Und muß es billig heissen, ein ieder ist Herr über das seinige. leg. 20. ...
  Überdem so werden in obgedachter Fürstlichen Resolution annoch zwey Fälle ausgenommen, welche nicht minder auf der Billigk. als der obige gegründet sind, nemlich erstlich, wenn der Guths-Herr drein williget und damit zu Frieden ist. Denn man kann diesem die Macht, über ein solches Gut welches ihm zuständig ist, frey zu disponiren nicht benehmen leg. 25. ...
  Und würde sonsten dasjenige, was dem Guths-Herrn zum besten geordnet, zu seinem Schaden und Verdruß gereichen.  
  Zum andern, wenn sich ein sonderbarer Nothfall ereignete, und dabey die Umstände und Gefahr also beschaffen, daß man des Guths-Herrn Einwilligung nicht erst suchen kann, wie etwa in grosser Krieges Noth sich zutragen mögte, alsdenn ist dem Zins-Mann erlaubet, seine Pertinentien iedoch nicht länger als auf 4. Jahr zu versetzen.  
  An vielen Orten ist auch denen von der Ritterschafft verboten, die Bauer-Güter, welche der Dienstpflichtigkeit und andern Landes-Unpflichten unterworffen, an sich zu kauffen, oder auch diejenigen Höfe, darüber sie Guts-Herrn sind, und Meyer darauf sietzen haben, zu zerreissen, und die Ländereyen an ihr Ritter-Guth zuzühen. Wenn aber solche Verordnungen etwa nicht statt haben würde sich fragen: Ob solche Ländereyen, so von Bauern an die Ritter-Güter gekaufft, dadurch frey würden? Es wollen solches adfirmiren Lerch in Discursu ... Anton Faber. in Codice ... Welche sich auf die Freyheit des Adels beruffen, und vermeynen, daß die Veränderung des Besietzers auch eine Veränderung in dem Guthe mache.  
  Allein es ist solche Meinung gantz nicht gegründet, sondern man muß vielmehr sagen, daß wenn gleich denen von Adel das Recht die Bauren-Güther an sich zu kauffen gelassen würde, dennoch solche Onera realia an der gekaufften Sache fest behangen bleiben, weil bekannten Rechtens, quod res transeat cum suo onere, zu dem es auch eine gantz übermäßige Unbilligkeit seyn würde, wenn solche Güter der Last entzogen, dennoch aber weil die Herrschafft das ihrige haben muß, dieselbe denen andern Nachbaren sollten auf den Hals gewältzet werden, contra legem 74. ...
  Daher denn, wenn eine Länderey oder Hof, welche der Dienstpflichtigkeit, Contribution, Schatzungen oder andern Anlagen unterworffen, an einem von der Ritterschafft transferiret wird, welcher sonsten vor sich frey ist, so muß er dennoch davon die Unpflichten abstatten, und folgen die Onera denen Gütern, wie der Schatten dem Cörper.  
  Wozu kommt, daß drittens die Freyheit oder Exemtion von denen Landes Anlagen an sich gantz verhasset und stricti Juris ist, und daher ohne Special-Concession des Landes-Herrn und Einwilligung der Landschafft Niemand zukommen kann. Da hier denn solche Meynung einmüthig angenommen, und bey Gerichten üblich ist.
  {Sp. 1288}  
   
  de Nobilitate. ...
  Ja es kann auch ein Fürst und Landes-Herr selbsten diejenigen Onera, so an einem Gute gehafftet, nicht abrogiren per leg. ...
  Und wenn auch ein Edelmann von seinen eigenen Hintersassen sich Länderey und Güther ankauffen wollte, muß er dennoch davon die Onera übernehmen. Besold. Diss. de Nobil. ...
  Auf gleiche Weise wenn Bürger- oder Stadt-Güter durch Erbschafft, Kauff- oder andere Arten auf Bauers-Leute fallen würden, müssen dieselben davon die gebührende Stadt-Pflichten, Bürger- und Wacht-Gelder etc. etc. eben wie die vorigen Possessores an den Magistrat abführen, aber die Güter den nächsten Freunden oder andern Einwohnern der Stadt überlassen.  
     

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Stand: 4. Februar 2013 © Hans-Walter Pries