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Quellenangaben |
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Güter
derer Bauern, sind, die den
Herren-Diensten unterworffen, u. denen
Bauern zugehören. |
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Sie werden aber
eingetheilt |
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Jene sind, welche mit solcher Bediengung denen
Bauern eingeräumet sind, daß
darvon dem Guts-Herrn das Ober-Eigenthum bleibet, und dessen Recognition
der Guts-Mann
jährlich
einen
gewissen
Pacht oder Canonem entrichten
muß, da
unterdessen, so lang solcher
Erb-Zins richtig abgeführet wird, der
Erb-Zins-Mann bey solchem Gute perpetuirlich bleibet. |
- leg. fin.
Cod. de Jure emphiteut.. ...
- Franzkius.
Tr.
de Laudemiis.
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Die Zins-Güter aber, so auch sonst Erb-Güter heissen, haben solche
Beschaffenheit, daß sie
eigenthümlich denen
Bauern zugehören, nur daß darvon
jährlich ein gewisses an dem Guts-Herrn; welcher doch kein
Eigenthum zu
praetendiren, bezahlet wird. |
Chassanaeus ad Consuetudines
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Wie wohl nach einiger
Meynung die
Bona Censitica oder
Zinß-Güther
nicht
völlig denen
Bauern zugehören, sondern von dem Guts-Herrn müssen
erkennet
werden, allein die oben erzählte Meynung ist denen
Rechten und der
Wahrheit
gemässer. |
Struv Jurispr. ... |
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Es ist hieraus
gantz deutlich abzunehmen, daß die
Erb-Zins-Güter, mit denen
Zins-Gütern, nicht mit einander zu vermengen, sondern wohl zu
unterscheiden
sind: Weil aber dieselbe an allen
Orten nicht von einerley
Art und
Eigenschafft,
als ist dererselben Beschaffenheit vielmehr aus der
Landes
Gewohnheit und
täglicher Übung, als aus denen General-Verfassungen zu determiniren, |
wie gar wohl
saget Coler. de Processu ... |
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Ob aber ein Gut in
zweiffelhafften Fällen vielmehr vor ein Zins-Gut oder
Erben-Zins zu halten sey, hingegen in allen zweifelhafften Fällen iederzeit die
Praesumtio vor die
Freyheit militiret, der Erb-Zins aber als
ein Onus die Freyheit umschräncket, so gehet die allgemeine
Praesumtio dahin, daß ein Gut vielmehr Erbe, als ein Erbenzins-Gut sey. |
Carpzou Part. II. ... |
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Gleich wie auch solcher Massen in dubio davor gehalten wird, daß
ein Gut viel eher allodial als
Lehn sey. |
Richter Vol I. ... |
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Was ferner die
Eintheilung
der Bauer-Güter anlangt, so werden sie ihrer Grösse nach in gewisse Hufen, zu
Latein Hubas |
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{Sp. 1286} |
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oder Mansos, und diese hinwiederum in gewisse Morgen oder
Äcker
eingetheilet. Es ist aber deren Grösse durchgehends nicht einerley; An denen
meisten
Orten wird eine Hufe Landes auf 30. Morgen, anderswo auf 20. gerechnet.
Ja offt in einem Amte
oder Dorffe wird eine Hufe auf
unterschiedene Anzahl
angeschlagen. Wo die Morgen nach der Ruthe abgemessen sind, pflegen dieselbe
120. Creutz-Ruthen in sich zu halten, wie solches in dem
Bischoffthum
Hildesheim und
Braunschweigischen Ländern
gewöhnlich ist. Die richtigste Abmessung aber
sollte wohl diejenige seyn, wenn die Äcker-Zahl nach der Einsaat oder
Einfall,
wie viel Hinten oder Heintzen nemlich in Stück Landes können gesäet werden,
angeschlagen und gerechnet wird, wie dergleichen Art in dem
Hertzogthum Lüneburg
mehren Theils üblich. |
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Von diesen Bauer-Gütern sind zu deren desto bessern Aufnehmen hin und wieder
heilsame
Verordnungen eingeführet und gesetzet worden. Unter denenselben findet
die oberste Stelle diejenige, da denen
Bauern verboten wird, ihre
Erb Zins,
Meyer oder andere
Güter nicht zu
zertheilen, oder die dazugehörige Stücke an
Ländereyen, Wiesen, Holtzungen und dergleichen zu veräussern, oder von denen
Höfen zu bringen, |
- Fürstl. Chur-Sächs. Braunschweigischen Lüneburgische,
Zellischen Mandata und
Policey-Ordnung, 44.
- Verordnung wie es mit Redintegrirung derer Meyer-Höfe zu
halten, d. 1. Jul. 1699. allwo denen Bauers-Leuten expresse verboten wird, daß sie von denen
Höfen, sie mögen Schillings-Meyer, Erb-Zins- oder dergleichen von
Ämtern oder
andere Guts Herrn relevirende oder wieder
verliehene
Güter seyn, gantz
keine von
Alters her dabey gewesen oder sonst noch Disposition der
Policey-Ordnung mit dazu zu zu rechnen stehenden und nicht notorie und
erweißlich dabey
gekauffte, donirte, ererbte, oder sonst
titulo
plane speciali adqvirirte Ländereyen,
Äcker, Wiesen, Gärten, Kämpe,
Holtzungen, Immenzäume und andre vorbesagter Massen ihrer
Natur nach darzu
gehörige Pertinentien, wie selbige auch immer
Namen haben
mögen, noch
weniger aber die Höfe selber ohne respective Amts- oder Guts-herrlichen
ausdrücklichen Consens und Einwilligung auf einerley Weise verpfändet,
versetzet, vertauschet oder sonsten, es geschehe unter welchem Vorwande oder
Scheine es immer wolle, veräussert und von denen Höfen abgebracht worden, die
hinwieder von einem oder andern nichts desto weniger unternommenen
Alienationes und Veräusserungen an sich und ipso
jure unkräfftig,
null und nichtig seyn, davor beständig geachtet und im
Gerichten
davor
erkannt, und ohne eintzige Ausnahme
geurtheilet, die Gläubiger und
Creditores aber mit ihren Forderungen an die Schuldner selbst und deren
Erben, um sich aus deren Allodio und
eigenthümlichen Gütern zu
erhohlen, und ihre Bezahlung daraus zu suchen, verwiesen werden sollen.
- Womit auch überein kommt die Anhältische Policey-Ordnung,
tit. 20.
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Aus dem ietztgemeldeten aber ist anbey zu
schlüssen, daß diejenigen
Güter,
Äcker, Wiesen und Ländereyen, welche von denen
Bauers-Leuten von neuen zu dem
Hofe gebracht, und durch einen
Kauff, Erbschafft, Schenckung oder anderen
bewährten
titulum an sich erwerben, unter dieser
Regel nicht begriffen,
sondern denen Bauers-Leuten
Freyheit
gelassen ist, damit
eigenes Gefallens zu
verfahren, dieselbe zu veräussern und auf wem sie
wollen, zu transferiren.
Denn es |
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{Sp. 1287|S. 661} |
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die härteste
Art der
Leibeigenschafft seyn würde, wenn man die Land-Leute
dahin nöthigen
wollte, daß sie auch mit demjenigen, was ihnen pleno Jure
zustehet, ihren
Vortheil nicht schaffen können. Und muß es
billig heissen,
ein ieder ist
Herr über das seinige. |
leg. 20. ... |
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Überdem so werden in obgedachter
Fürstlichen Resolution annoch zwey
Fälle ausgenommen, welche nicht minder auf der
Billigk. als der obige gegründet
sind, nemlich erstlich, wenn der Guths-Herr drein williget und damit zu
Frieden
ist. Denn man kann diesem die
Macht, über ein solches Gut welches ihm zuständig
ist,
frey zu disponiren nicht benehmen |
leg. 25. ... |
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Und würde sonsten dasjenige, was dem Guths-Herrn zum besten geordnet, zu
seinem Schaden und Verdruß gereichen. |
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Zum andern, wenn sich ein sonderbarer Nothfall ereignete, und dabey die
Umstände und Gefahr also beschaffen, daß man des Guths-Herrn Einwilligung nicht
erst suchen kann, wie etwa in grosser
Krieges
Noth sich zutragen mögte, alsdenn
ist dem Zins-Mann erlaubet, seine Pertinentien iedoch nicht länger als
auf 4.
Jahr zu versetzen. |
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An vielen
Orten ist auch denen von der
Ritterschafft verboten, die
Bauer-Güter, welche der Dienstpflichtigkeit und andern Landes-Unpflichten
unterworffen, an sich zu
kauffen, oder auch diejenigen
Höfe, darüber sie
Guts-Herrn sind, und Meyer darauf sietzen haben, zu zerreissen, und die
Ländereyen an ihr
Ritter-Guth zuzühen. Wenn aber solche
Verordnungen etwa nicht
statt haben würde sich
fragen: Ob solche Ländereyen, so von
Bauern an die
Ritter-Güter gekaufft, dadurch
frey würden? Es wollen solches adfirmiren
Lerch in Discursu ... Anton Faber.
in Codice ... Welche sich auf die
Freyheit des
Adels beruffen, und
vermeynen, daß die
Veränderung des Besietzers auch eine Veränderung in dem Guthe
mache. |
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Allein es ist solche
Meinung
gantz nicht gegründet, sondern man
muß vielmehr
sagen, daß wenn gleich denen von
Adel das
Recht die Bauren-Güther an sich zu
kauffen gelassen würde, dennoch solche Onera realia an der gekaufften
Sache fest behangen bleiben, weil bekannten
Rechtens, quod res transeat cum
suo onere, zu dem es auch eine gantz übermäßige
Unbilligkeit seyn würde,
wenn solche
Güter der Last entzogen, dennoch aber weil die
Herrschafft das
ihrige haben muß, dieselbe denen andern Nachbaren
sollten auf den Hals gewältzet
werden, |
contra
legem
74. ... |
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Daher denn, wenn eine Länderey oder Hof, welche der Dienstpflichtigkeit,
Contribution, Schatzungen oder andern
Anlagen unterworffen, an einem
von der
Ritterschafft transferiret wird, welcher sonsten vor sich
frey
ist, so muß er dennoch davon die Unpflichten abstatten, und folgen die
Onera
denen Gütern, wie der Schatten dem
Cörper. |
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Wozu kommt, daß drittens die
Freyheit oder
Exemtion von denen
Landes
Anlagen an sich gantz verhasset und stricti Juris ist, und daher
ohne Special-Concession des
Landes-Herrn und Einwilligung der
Landschafft Niemand zukommen kann. Da hier denn solche
Meynung einmüthig
angenommen, und bey
Gerichten üblich ist. |
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{Sp. 1288} |
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Ja es kann auch ein
Fürst
und
Landes-Herr selbsten diejenigen
Onera,
so an einem Gute gehafftet, nicht abrogiren |
per leg. ... |
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Und wenn auch ein
Edelmann
von seinen
eigenen
Hintersassen sich Länderey und
Güther ankauffen wollte, muß er dennoch davon die
Onera
übernehmen. |
Besold.
Diss. de Nobil. ...
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Auf gleiche Weise wenn
Bürger- oder Stadt-Güter durch Erbschafft, Kauff-
oder andere Arten auf Bauers-Leute fallen würden, müssen dieselben davon die
gebührende Stadt-Pflichten, Bürger- und Wacht-Gelder etc. etc. eben wie
die vorigen Possessores an den
Magistrat abführen, aber die
Güter den nächsten Freunden oder andern
Einwohnern der
Stadt überlassen. |
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