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Zedler: Zins-Güter HIS-Data
5028-62-1044-1
Titel: Zins-Güter
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 62 Sp. 1044
Jahr: 1749
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 62 S. 539
Vorheriger Artikel: Zins-Groschen
Folgender Artikel: Zins-Hafer
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Zins-Güter, oder Zinsbare Güter, Lat. Bona Censualia, oder Fundi Censiti, heissen überhaupt alle diejenigen Güter, welche deren Besitzern von ihrer Herrschafft oder Obrigkeit, unter  
  {Sp. 1045|S. 540}  
  Vorbehaltung eines gewissen alljährlich davon zu erlegenden Zinses an Geld, oder Getreide und andern Früchten, zu besitzen und zu geniessen überlassen und eingeräumet worden.  
  Es sind aber dieselben entweder  
 
  • Allodial- oder Erb-Zins-Güter, Lat. Bona Emphyteutica,
  • oder aber nur schlechte Zins-Güter, Lat. Bona Censitica,
 
  von deren Beschaffenheit und Verpflichtung, wie auch andern darauf hafftenden Gerechtigkeiten, in denen Artickeln:  
   
  das hieher gehörige nachzusehen.  
  Nur gedencken wir allhier noch mit wenigen, daß besonders in denen Churfürstl. Sächsischen Landen ein schlechter Zinsmann an seinem Gute das völlige Eigenthum oder beydes das so genannte Directum und utile Dominium, hat Const. 39. P. II,
  und sich dadurch, daß er die Zinsen gebührlich nicht entrichtet, des Gutes nicht verlustig machet. Ebendas.
  Wiewohl er solches in Lehn nehmen muß. Ibid.
  Es werden auch im Zweifel die Güter eher vor schlechte, als Erb-Zins-Güter gehalten. Ibid.
  Inzwischen müssen solche mit des Lehn-Herrn Consens verpfändet werden.
  • Const. 23. P. II.
  • Proc. Ordn. tit. 46. §. 5.
  Deren gäntzliche Caducität aber ziehet den Erlaß des Zinses nach sich. Erört. Landes-Gebr. von 1661. tit. Consistorial-Sachen §. 21.
  Doch soll man sie wieder an den Mann zu bringen suchen. Ibid.
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries