Titel: |
Laß- oder Lat-Güter |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 874 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 16 S. 448 |
Vorheriger Artikel: |
Lasserwitz |
Folgender Artikel: |
Lassi |
Siehe auch: |
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Ersch/Gruber:
Sect. 2 Th. 42 (1888) S. 184: Lassgüter
- Wikipedia: fehlt
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Laß- oder Lat-Güter, wie sie in dem
Braunschweigischen
genennet werden, kommen ihrer
Natur nach denen Erb- und
Erben-Zins-Gütern am nächsten, als welche unter dem Bedinge einer
jährlichen
Zins-Abtragung zur Recognition des
Eigenthums
verstattet, daß man ihrer genüssen, und einiger Maßen darüber disponiren
möge. |
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Es erhellet dieses aus einem
Sächsischen Glossatore,
der
saget: Ein
Lasse ist der, so auf
Zins-Güter sietzet, den man davon weiset, (das ist, wo er wieder
den Contract gehandelt) oder es ihm um einen gewissen Zins
lassen mag. |
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Die Laß-Güter fallen, wo kein Testament gemacht worden, auf die nächsten von
der absteigenden Linie, und auf die Seiten-Verwandten. Hierher gehören die
Worte
des Sächsischen Glossatoris: Ein Lasse ist
ledig, solange er lebet, wenn er aber stirbet, so belehnt der Herr seine Kinder
aufs neue damit, und theilet mit ihnen. Doch ist dieses letztere
abkommen, und bey einem sich ereignenden Todes-Falle wird nur die Lehnwahre dem
Herrn
bezahlt. |
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Sind aber Ehe-Stiftungen, Testamente und andere dergleichen
Verordnungen vor
Handen, und werden nicht vor mangelhafft befunden, so bleiben sie in ihrer
Richtigkeit, und die
Weiber, welche sonst ausgeschlossen werden, und nur auf
ihre Lebzeiten die Alimenta daraus bekommen, erhalten alsdenn die ihnen
im Testamente zugeschriebenen
Güter
eben Falls, wo sie vorher das gehörige entrichtet. |
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Die Leibzüchtere oder andere Rescendenten, welche sonst des
Eigenthums derer Laß-Güter nicht fähig sind, oder als
Stamm-Erben das Eigenthum
an denen Gütern nicht bekräfftigen können, sind auch nicht im
Stande, sie auf
eine bündige Weise zu verpfänden oder zu veräussern, ohne nur bis auf des
Niesbrauchers
Leben. |
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Der zurückgebliebne
Ehe-Gatte, der des verstorbenen Ehe-Gattens Laß-Güter
nur Niesbrauchs-Weise und auf
Lebens-Zeit innen hat, wo er nicht im Testamente
das Eigenthum davon erlangt, ist nicht verbunden, die von dem verstorbenen
gemachten Schulden aus der Leib-Zucht zu bezahlen, sondern der Blut- oder
Stamm-Erbe muß denen Gläubigern aus der eingetretenen Erbschafft Satisfaction
thun, es wäre denn, daß der Erbe als Eigenthümer dem übriggebliebnen Ehe-Gatten
sein Erbschaffts-Recht abtreten wollte, bey welchem Falle dieser verpflichtet
ist, die Schulden zu tilgen. Wer sich den
Nutzen
belieben läst, muß sich auch zu den Beschwerlichkeiten entschlüssen, und Niemand
mit des andern Schaden
reicher
werden. |
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Wer Laß-Güter nach
Erb-Zins- oder Pfand-Recht
bauet, muß gewisse Zinsen,
Steuern
und
Abgaben
davon entrichten. Nach der
Verordnung derer Laß- |
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{Sp. 875|S. 449} |
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Statuten des Wintzenburgischen-Amts empfängt der
Herr der Laß-Güter zu seinem
Zins von jedem Morgen zwey Himpten Getraide, an Korn einen halben, an
Weitzen und an Hafer auch einen halben, wie auch eben so viel von einem
Worgen-Garten, Wiesen und Hofes. |
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Die Laß-Güter können von dem
Herrn, dem das
nutzbare Eigenthum dran
zustehet, auf einen anderen nicht gebracht werden, es wäre denn vor denen
Laß-Gerichten die Auflassung davon geschehen. |
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Es ist zwar vor dem an einigen
Örtern der Gebrauch gewesen, daß sie ohne
Vorwissen des Laß-Gerichts verpfändet worden; es ist aber dieser Mißbrauch im
Jahre 1654 von dem Wintzenburgischen Land-Trosten und
Amts-Mann
durch eine besondere
Verordnung abgeschaffet worden, und ausdrücklich versehen,
daß derjenige, so gesonnen, die Laß Güter zu veräussern, denen
Gerichten vorhero
Nachricht ertheilen, und die Verpfändung in das Gerichts-Protocoll
eintragen lassen soll. Wird eine in ein Laß-Gut beschehene Verpfändung in das
Gerichts-Protocoll eingetragen, so werden 14.Gr. davon bezahlet, die zu
denen Gerichts-Kosten mit gerechnet werden. |
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In der vorangezogenen Wintzenburgischen
Verordnung vom
Jahre 1654. ist bey willkührlicher Straffe angeordnet, daß keiner die Laß-Güter
höher verpfänden soll, als sie der
Gewohnheit nach gekauffet oder verkauffet
werden können, so daß vor einen Morgen-Acker zehn Gülden, vor einen Morgen Hof
Raums, Garten oder Wiesen zwantzig Gülden genommen werden können. Hat man auf
einen verpfändeten Morgen
Acker mehr creditirt, oder er ist gar
verkauffet worden, so wird so wohl der Pfand-Schilling als die Kauf-Summe vor
null declariret. |
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Es ist Niemand zugelassen die Laß-Güter von denen
Grund-Stücken, zu denen
sie in dem
Steuer-Buche geschrieben sind, abzusondern, oder mit einem andern
Grund-Stücke zu vereinigen. es wäre denn, daß es einem oder dem andern im
Namen
des Amts um
Armuth willen verstattet würde, damit der Besietzer zu
Kräfften kommen mögte,
etwas wieder zu sammlen, und die Felder besser anzubauen, oder auch bey dem
Falle, da der Besietzer seinem
Herrn den jährlichen
Zinß nicht abträgt, und der
Herr gezwungen wird, ihn aus dem Gute zu werffen, und das ledig gewordene Gut
einem andern auf eine Zeitlang zu verpachten, daferne nur der neue tüchtiger und
getreuer erfunden wird. |
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Ist bey einem Laß-Gute, das der
Herr des
nutzbaren Eigenthums zu veräussern
gedenckt, eine Hypothec constituiret worden, so muß der Herr des
nutzbaren Eigenthums sich mit dem hypothecarischen Gläubiger erstlich
vergleichen, oder wird willkührlich
bestrafft. |
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Wenn ein Laß-Gut durch einen
rechtmäßigen
Contract auf einen andern
gebracht worden, und noch keine gerichtliche Bestätigung dazu gekommen, so muß
der nächste Erbe oder Zeuge, der bey dem geschlossenen Contracte mit
gewesen, wo der veräussernde sich vor
Gerichten nicht stellet, damit ersehen
soll, wie dem Käuffer die veräussernde
Sache zugeschlagen wird, und der
Contract durch glaubwürdige Zeugen erweislich zu machen, den Auftracht und
Verlassung im
Namen des Alienanten verrichten. |
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Ist das letzte Lat-Gerichte gehalten worden, und einige
Güter werden
gekauffet und verkauffet, so muß der Contract vor dem |
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{Sp. 876} |
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nächsten Lat-Gerichte aufgetragen und verlassen werden, wird es unterlassen,
muß es auf folgendem Lat-Gerichte mit doppelter Gebühr geschehen, es müste denn
von einem oder dem andern
Contrahenten der Aufschub bis auf das
folgende Gericht gebeten und erhalten worden seyn. |
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Wird etwas von den wahren und
rechtmäßigen
Herrn den Lat-Gerichten auf
andere gebracht, so muß man denselben Contract sich gefallen lassen, es
wäre denn, daß einer oder der andere von denen Blute-Freunden oder
Stamm-Erben
innerhalb Jahr und Tag seine Bluts-Freundschafft erweiset, und um die Trennung
des Verkauffs Ansuchung thut, hierauf ist dem ehemahligen Käuffer das bezahlte
Geld mit allen Unkosten und
Verbesserungen wieder zu bezahlen, und dem
Verkäuffer die von einem auswärtigen ausgesprochene Summe abzutragen |
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Wer von denen Laß-Gütern etwas boßhaffter Weise verpfändet, verkauffet, oder
auf andere Weisse veräussert, ist mit willkührlicher
Straffe
anzusehn, nachdem Saltzthalischen Recess. de an. 1597.
er wird seines ehemahligen
Rechts
verlustig, und die Verpfändung oder der
Verkauff vor null und nichtig declariret. |
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Die Lat-Güter sind bloß denen Lat-Gerichten unterworffen, und die hierüber
erregten Streitigkeiten sind nirgends anders als vor denselben zu untersuchen,
und zu entscheiden. Das Gerichte selbst wird alle Jahre in dem
Amte Winzenburg
den Freytag vor Pfingsten gehalten, der dasige
Amt-Mann
praesidiret bey diesem Gerichte, sammlet die Vota, und fällt
das
Urtheil. Es wird alles summarisch dabey tractiret, es
müsse denn eine gewisse Streitigkeit seyn, die über den
Begrieff derer
Bauer-Rechte wäre, bey welchem Falle die Parteyen mit ihren
Sachen an das Amt
verwiesen werden, welches alsdenn ihre gehöriger
Richter
ist. |
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