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Braunschweig, (Land und
Hertzogthum.) |
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Das Braunschweigische Land ist ein Stück ja der gröste
Theil von dem
alten
Teutschen Hertzogthum
Sachsen |
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{Sp. 1139|S. 585} |
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gewesen, und also von Wittekind und dessen
Nachkommen beherrschet worden, wie denn
Bruno II, Ludolphi
Sohn, der
Wittekindi Ur-Enckel
gewesen, die Stadt
Braunschweig, u. sein Bruder
Danckwardus das Schloß daselbst
Tanckwarderode
gebauet haben
soll, welches
aber Jo. Cph. Harenberg in
Nov. Act. Erud. Lips.
… aus dem Chronico Rhythm. Princ. Brunsuic. …
zu wiederlegen sucht, als woselbst man fände,
daß Tanquarderode damahls schon seinen
Namen gehabt habe, und schreibt
Brunoni III die
Verbesserung desselben zu, wie man aus dem
Chron. Riddagesh. ad.
an. 1057 ersähe. |
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Was also den uralten
Zustand dieses Landes
unter denen
Regenten
Wittekindischen u.
Billungischen
Stammes antrifft, muß davon unter
dem
Artickel
Sachsen nachgelesen werden. Hier
ist nur folgendes zu bemercken. |
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Der Käyser
Otto, Henrici Aucupis Sohn,
theilte das
gantze Sachsen-Land in 3 Theile,
nehmlich in |
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1) |
das Lüneburger-Land, so
Hermann Billing bekam, |
2) |
das Braunschweigische,
so Brunoni, des Käysers Bruders Sohn zu Theil
worden, dessen Nachkommen sich
Marg-Grafen
von Sachsen und
Thüringen
genennet,
und |
3) |
das Land an der Weser
oder zu Northeim und Göttingen, welches Ottoni,
der auch des Käysers Vetter gewesen, übergeben
worden. |
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Diese Länder sind aber alle folgender massen
wieder vereiniget worden. Gertrudis, Marg-Graf
Ecberti I von Thüringen Erb-Tochter, ward an
Henricum Crassum,
Grafen von Northeim,
vermählet, und
gebahr Richsam oder Richenzam,
eine Gemahlin des Käysers Lotharii, den sie nach
dem
Tode ihres Bruders
Ottonis, so wohl die
väterliche als
mütterliche Lande zugebracht. Nun
hatte dieser Lotharius vorher schon als Graf von
Suplinburg
unterschiedenes in diesen Landen
besessen, und war mit Vorbeygehung der beyden
Töchter des letzten Billungischen
Hertzogs Magni,
auch mit desselben Landen von dem Kayser
Henrico V belehnet worden, wobey iedoch
Henricus Niger sein Allodial-Fürstenthum
Lüneburg in Sicherheit behielte. Daß also dieser
Hertzog und nachmalige Käyser Lotharius das
gantze Hertzogthum Sachsen wieder vereiniget
und allein besessen. Dieser übergab seine Länder
seinem Schwieger-Sohn Henrico dem stoltzen,
Hertzog von Bayern, dem ersten Besitzer dieser
Lande, aus dem noch blühenden Welfischen
Stamm, der ohne dem wegen seiner Mutter Wulfhild, gedachten Herzogs Magni Tochter, eine
Praetension auf dieselben hatte. |
- Arend. Diss. de Princip. Brunsu. Luneb. ...
- Annalista Saxo ap.
Eccard. ad an. 1101.
- Arbor Geneal. de Guelfis
Princip. apud Leibnitz Tom. I. Rer. Brunsuic. …
- Muratori delle
Antichita Estensi …
- Rethmeyer Chron. Brunsu. …
- Dodechinus in Adp. ad
Marianum Scotum …
- Otto Frisingensis …
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Wie bey seinem erfolgten Fall das
Hertzogthum Sachsen an Albertum Vrsum, aus dem Hause Ascanien, einen
Sohn Elikae, der
andern
Tochter Hertzogs Magni, gekommen, und
wie sein Sohn, Henricus der Löwe, zwar erstlich
alles wieder erhalten, was sein
Vater besessen,
nachgehends aber doch sich mit denen
Braunschweig-Lüneburgischen Landen begnügen
lassen
müssen, ist aus beyder besondern Lebens-
Beschreibungen weitläufftiger zu ersehen. |
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Es wurde demselben auch Braunschweig
und |
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{Sp. 1140} |
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Lüneburg deßwegen gelassen, weil er Erbe
war, und kein Reichs-Lehn, dahero die Reichs-Acht sich nicht dahin erstreckte. |
- Arnoldus Lubec. …
- Albertus
Stadensis …
- von Bünaus Leben Friedrichs I.
…
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Henricus Leo hatte die Braunschweigischen
Lande seinem ältesten Sohn Henrico Hertzoge zu
Sachsen und
Pfaltz-Grafen am Rhein im
Testamente zugedacht. Allein sein mittlerer
Bruder Otto, Graf von Poitou zog sie an sich, doch fielen sie
nach dessen
Tode an gedachten Henr., dessen
Schwieger-Söhne Otto Pfaltz-Graf am Rhein und
Hertzoge in Bayern, und Hermann Marg-Graf zu Baden
verkaufften an. 1227 Käyser Friderico II um
eine geringe Summe
Geldes das
Braunschweigische Land. Allein Otto, mit den
Zunamen das Kind, gedachten Henrici Bruders
Wilhelmi Sohn und Henrici Leonis Enckel, als er
von dem Kauffe hörte, wolte das Land nicht in
fremde Hände kommen lassen, und eroberte
durch Hülffe seiner Anverwandten Joannis und
Ottonis, Marg-Grafen zu
Brandenburg, die Stadt
Braunschweig. |
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Als nun der Käyser durch seinen Sohn
Henricum
Römischen König, die Stadt und das
Land will in Besitz nehmen lassen, und Pfaltz-Graf
Otto mit ihm dahin reist, um ihm dasselbe zu
übergeben, erfahren sie, daß sich Otto das Kind
desselbigen bemächtiget habe, daher sie
unverrichteter Sache wieder abziehen müssen.
Der Käyser hat aber doch hernach den gedachten
Ottonem das Kind zu
Gnaden angenommen, und
ihn an. 1235 den 21 Aug. zu Mayntz auf dem
Reichs-Tage
belehnt, und ihn zum ersten
Hertzoge von Braunschweig und Lüneburg
gemacht, wiewohl man aus einigen Diplomatibus
siehet, daß er sich schon vorher des
Hertzoglichen Titels von Braunschweig declarirt,
dahingegen seine Vor-Eltern sich Hertzoge von
Sachsen geschrieben. Durch den Mayntzischen
Vergleich aber ist auch der Streit des
Gibellinischen und Gvelfischen Hauses
beygeleget worden. |
- Meibomius Diss. de erectione
ducatus Brunsuic. …
- Leibnitz in Cod. Diplom.
- Tollnerus Hist. Palat. …
- Rethmeyer Chron.
Brunsuic. …
- Gebhardi de factis heroicis …
- Buntings Braunschweig. Lüneb. Chron. …
-
Lucae
Fürsten Saal …
- Monachus Weingart. apud
Leibnitz. tom. I. Script. Brunsv. …
- Junckers Anleitung zur mittl. Geogr. …
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Von dieser
Zeit
an ist dieses Hertzogthum
überhaupt zwar in seinen damahligen
Grentzen
gröstentheils geblieben, aber mit vielen
ausgestorbenen auch eingezogenen Graf- und
Herrschafften, auch Unterwerffung der vorher
freyen
Städte vermehret und unterschiedlichemahl
unter die Linien und Glieder dieses Herzoglichen
Hauses getheilet worden, von welchen Theilungen
gleich ietzo, unter dem
Titel
Braunschweig,
(Geschlecht) Nachricht gegeben werden soll. |
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Hier ist nur soviel zu mercken, daß von dem
Abgang der Zellischen Linie, oder dem an. 1705
erfolgten
Tode Hertzog
Georg Wilhelms an, das
gantze Land in das so genannte Lüneburgische,
oder den Hannöverschen Chur-Creiß und in das
Braunschweig- oder Wolffenbüttelische
eingetheilet wird. Von jenem ist unter dem Artickel
Hannover nachzusehen. |
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Zu diesem gehören vornehmlich die
Stadt
Braunschweig selbst, ferner |
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{Sp. 1141|S. 586} |
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- die
Stiffter
- Gandersheim
- und Walckenried,
- die
Clöster
- Königslutter,
- Stederburg,
- Michaelstein,
- Amelunxborn
- und
Riddagshausen,
- it.
- Schöningen,
- Lutter,
- Hessen,
- Schöppenstädt,
- etc.
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Die 4 Berg-Städte Cellerfeld, Wildeman, Grunde und Lautenthal, werden von
dem Hannoverischen und Braunschweigischen Hause gemeinschafftlich besessen, der
Rammelberg aber gehört dem Hause Braunschweig alleine zu, gleichwie Clausthal
und Andreasberg dem Hause Lüneburg. |
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Das Braunschweigische Land ist sonst
fruchtbar und wohl angebauet, und trägt
sonderlich wegen des Hartz-Gebürges und derer
darauf befindlichen Berg-Wercke ein sehr grosses
ein, des vortreflichen Wildpräts und Vieh-Weiden,
wie auch des Hanfes, so häuffig an die
Hamburger und
Holländer verkauft, und zu Tauen
verarbeitet wird, ingleichen des
Braunschweigischen Biers, die Mumme genannt,
welche biß in Indien verführet wird,
zugeschweigen. |
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Ohne die Weser, Leine, Innerste und Ocker
sind sehr viel angenehme Forellen-Bäche, die aus
denen
Wäldern hervor flüssen. |
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Der Brocksberg, die Baumanns-Höle,und
viele alte, gröstentheils zerstörte, zum theil auch
noch vorhandene Berg-Schlösser, sind sonderlich
in dem Fürstenthum Blanckenburg merck- und
sehenswürdig, wie an seinem Ort angezeigt
worden. |
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Die
Religion betreffend, ist von dem
Heydenthum und Bekehrung der alten
Sachsen
nichts zugedencken. Die
Lutherische Lehre ist
sonderlich durch Hertzog Julium um das Jahr 1568 durch den
Dienst Martini Chemnitii eingeführt, und denen Braunschweigischen
Kirchen das so genannte Corpus doctrinae Julium, als ein beständiges
Formular, wornach sie sich
zuachten, vorgeschrieben worden. In dem
Hertzogthum Lüneburg hatten schon Ernestus zu
Zelle, Franciscus zu Gifhorn an. 1530 die
Augspurgische Confession unterschrieben, und in
ihren Landen dieselbe eingeführet; wobey es auch
nach der
Zeit geblieben. Denn obschon hin und
her denen
Catholischen einige Religions-Übung
verstattet worden, auch der Hertzog Anton Vlrich selbst gegen das Ende seines
Lebens sich nach
dem
Exempel seiner Enckelin Elisabetha
Christina, der Gemahlin des
Kaysers
Caroli VI, zur
Catholischen Religion bekennet, hat doch solches
keine weitere
Veränderung nach sich gezogen,
eben so wenig als in dem Hause Lüneburg der
Abtritt Hertzogs Joannis Friderici, dessen Tochter,
Wilhelmina Amalia, an den Kayser Josephum
vermählet worden; ingleichen des in Kayserlichen
Diensten gestandenen Hertzogs
Maximilian
Wilhelms, indem diese
Herren allerseits es bey
ihrem priuat-GOttes-Dienst bewenden lassen, und
niemandem ihre
Meynungen aufzudringen begehret. Sonsten werden auch in
denen sämtlichen Braunschweigischen Landen die
Juden gedultet. |
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Die
Administration der
Justiz betreffend,
haben die Braunschweigischen Hertzoge ihre Hof-Gerichts-Ordnungen, nach welchen
gesprochen
wird, welche der Kayser Ferdinandus I, an. 1559
bestätiget hat. Wo diese nicht zureichet, wird nicht
nach denen
Sächsischen, sondern
Käyserlichen
und
gemeinen Rechten verfahren. |
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Zu Hannover, Wolffenbüttel und Zelle, werden
jährlich etliche mahl Hof-Gerichte, und am letztern
Ort
noch über dieß die
Ober-Adpellations-Gerichte gehalten. Es
ist im gantzen Hause Braunschweig schon an.
1648 das
priuilegium de non adpellando auf 2000
Gold-Gülden extendirt, |
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{Sp. 1142} |
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und über dieß die
Freyheit gegeben worden,
in
Dingen, die keine Fahn-Lehen betreffen, als
welche allein vor den Reichs-Hof-Rath gehören,
binnen 2 Monathen zu
wehlen, ob sie ihre
Sache
lieber bey jetztgedachtem Reichs-Hof-Rath, oder
an dem
Cammer-Gericht ausgemacht
wissen
wollen; so daß auf Ihre eingegebene fori
declinatoriam, ein Process wieder sie, so an dem
einen judicio schon anhängig gemachet worden,
aufgehoben und an das andere verwiesen
wird. |
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Die übrigen
Priuilegia u. andere
Vorzüge des
gesamten Hauses Braunschweig und Lüneburg
sind
vornemlich folgende: |
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1) |
der Braunschweig-Hannoverischen Chur-Würde, und davon
rührenden
praerogatiuen ist unter dem
Artickel
Hannover gedacht worden. |
2) |
das Hauß Braunschweig
hat 4 vota im Fürsten-Collegio wegen
Wolffenbüttel, Zell, Grubenhagen, Calenberg; und
eben so viel im dritten Reichs-Collegio, |
3) |
der Senior in dem
Braunschweig-Lüneburgischen Hause führet das
Condirectorium des
Nieder-Sächsischen Creisses
zugleich mit Bremen und
Magdeburg. |
4) |
Vermöge des
Westphälischen Friedens
muß in dem Bißthum Osnabrück wechselsweise ein
Catholischer
Bischoff und ein
Administrator Protestantischer
Religion aus dem Hause Braunschweig erwehlet
werden. |
5) |
die Hertzoge von
Braunschweig haben die Schutz-Gerechtigkeit
über die Stadt Goslar, welcher
Stadt Reichs-Freyheit auch von denen Hertzogen angefochten
wird. |
6) |
Also haben auch unsere
Hertzoge das Schutz- und Besatzungs-Recht in
der Hildesheimischen
Stadt und Festung
Peina. |
7) |
Sie sind auf der Elbe Zoll-
frey von ihren Landen an biß an das
Meer, und
darf auch an diesem Strom nichts gebauet
werden, wodurch dessen Fluß-Bett zum
Schaden
der Hertzoglichen Lande geändert werden
könte. |
8) |
Es darf kein ander als das
Lüneburgische Saltz in oder durch die
Braunschweigische Länder und benachbarte
Bißthümer geführet werden. |
9) |
Es hat kein Hauß in
Teutschland so
mächtige
Fürsten unter seinen
Ahnen gehabt, als die beyden Hertzoge Heinrich
der Stoltze und dessen Sohn Henrich der Löwe
gewesen. |
10) |
Hertzog Erich von
Braunschweig ist an. 1580, und Hertzog Joann
Fridrich an. 1668 in das güldne Buch des
Venetianischen Adels eingezeichnet
worden. |
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