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Zedler: Schloß, Arx HIS-Data
5028-35-210-1
Titel: Schloß, Arx
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 35 Sp. 210
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 35 S. 118
Vorheriger Artikel: Schloß ... Werckzeug
Folgender Artikel: Schloß ... Ziegelofen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Schloß, Arx, Castrum, Chateau, ein Fürstliches oder Herren-Hauß, mit Mauren und Thoren, oder mit Graben und Brücken versehen.  
  Dergleichen Häuser haben allezeit gewisse Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, die ihnen ankleben, und mit ihnen veräussert werden, aber nicht allezeit die Landes-Obrigkeit. Es darf auch, ohne des Landes-Herrn Vorwissen und Bewilligung, niemand, der es nicht hergebracht, ein Schloß neu erbauen, und ist schuldig, wenn er eines hat , dasselbe dem Landes-Herrn auf Begehren zu öffnen.  
  Ein Schloß, so auf des Landes-Herrn Befehl niedergerissen worden, verlieret seine Gerechtigkeit; wenn es aber der Besitzer verändert oder verlegt, ist ihm solches unnachtheilig.  
  In Deutschland sind vor der Zeit viel Schlösser gewesen, die man sonderlich auf hohen Bergen, die schwer zu ersteigen waren, gebauet, um eigener Sicherheit willen. Als sie aber nachgehends durch Ubermuth, Rauberey,
  {Sp. 211|S. 119}
  und Gewaltthätigkeit zum Mißbrauch gediehen, sind derselben viele zerstöret worden, andere durch Verfall oder Untergang der Geschlechter eingegangen, davon die Überbleibsel hin und wieder noch zu sehen.
  Sonst sind auch an denen mehresten Orten die Bauern verbunden, zumahl in gefährlichen Zeiten und Läufften, ausser ihren ordentlichen Frohn-Diensten die Schlösser und Herren-Häuser zu bewahren. Siehe Scharwerck.  
  In der Heil. Schrifft wird GOtt selbst ein Schloß genennet, wie er eine Burg zu seyn genennet wird, weil man bey selbigem am besten beschirmet und sicher ist.  
  Und hat dahin jeder das Gnaden-Öffnungs-Recht, da auf löblichen Schlössern und Burgen das Öffnungs-Recht, um dahin zu fliehen, und allda eingelassen zu werden, nur ein- und anderem, Krafft deßhalben errichteter Verträge u. s. w. zugestanden hat.
  • Mayer de Advocatia Armata, c. 10.
  • Fritschius de jure aperturae, von dem Oeffnungs-Recht etc.
  • Schweders Introduct. in Jus publ.

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Stand: 7. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries