Titel: |
Schloß, Arx |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
35 Sp. 210 |
Jahr: |
1743 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 35 S. 118 |
Vorheriger Artikel: |
Schloß ... Werckzeug |
Folgender Artikel: |
Schloß ... Ziegelofen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Schloß, Arx, Castrum, Chateau, ein
Fürstliches oder Herren-Hauß, mit Mauren und Thoren, oder mit Graben und Brücken versehen. |
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Dergleichen
Häuser haben allezeit
gewisse
Herrlichkeiten und
Gerechtigkeiten, die ihnen
ankleben, und mit ihnen veräussert werden, aber nicht allezeit die
Landes-Obrigkeit. Es darf auch, ohne des
Landes-Herrn Vorwissen und
Bewilligung, niemand, der es nicht hergebracht, ein Schloß neu
erbauen, und ist
schuldig, wenn er eines hat , dasselbe
dem Landes-Herrn auf
Begehren zu öffnen. |
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Ein Schloß, so auf des Landes-Herrn
Befehl niedergerissen worden,
verlieret seine Gerechtigkeit; wenn es
aber der Besitzer
verändert oder verlegt, ist
ihm solches unnachtheilig. |
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In
Deutschland sind vor der
Zeit viel Schlösser gewesen, die
man sonderlich auf hohen Bergen, die schwer zu ersteigen waren, gebauet, um
eigener Sicherheit willen. Als sie
aber nachgehends durch Ubermuth, Rauberey, |
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{Sp. 211|S. 119} |
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und Gewaltthätigkeit zum Mißbrauch gediehen, sind derselben viele zerstöret worden, andere durch
Verfall oder Untergang der
Geschlechter eingegangen,
davon die Überbleibsel hin und wieder noch zu sehen. |
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Sonst sind auch an denen mehresten
Orten die
Bauern
verbunden, zumahl in
gefährlichen Zeiten und Läufften, ausser ihren
ordentlichen
Frohn-Diensten die
Schlösser und Herren-Häuser zu bewahren. Siehe
Scharwerck. |
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In der
Heil. Schrifft wird
GOtt selbst ein Schloß
genennet, wie er eine Burg zu seyn
genennet wird, weil man bey selbigem am besten beschirmet und sicher ist. |
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Und hat dahin jeder das Gnaden-Öffnungs-Recht, da auf löblichen Schlössern und Burgen das
Öffnungs-Recht, um dahin zu fliehen, und allda eingelassen zu werden, nur ein- und anderem,
Krafft deßhalben errichteter
Verträge u. s. w. zugestanden hat. |
- Mayer de Advocatia Armata, c. 10.
- Fritschius de jure aperturae, von
dem Oeffnungs-Recht etc.
- Schweders Introduct. in Jus
publ.
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