Titel: |
Bauer |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
3 Sp. 717 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 3 S. 374 |
Vorheriger Artikel: |
Bauende Gewercken |
Folgender Artikel: |
Bauer (Andreas) |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
|
Stichworte |
Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
|
|
Bauer ist, der keinen
Adel. noch
Bürgerl.
Stand hat,
sondern auf dem Lande das Ackerwerck[1] abwartet, und daher sein
täglich Brod
erwirbt, |
Ord. Pol. d. an. 1530. und 1540. Tit.
Wir Bürger. |
[1] |
HIS-Data: siehe
Acker-Arbeit |
|
|
|
Eyb. El. juris Feud. … Allwo er
erinnert, daß in Latiori Significatione alle Land-Leute,
oder die auf dem Land
wohnen, wann sie schon
Adel.
Geschlechts sind, und vom
blossen Feld-Bau leben, Bauern
genannt werden können, wie dann dergleichen
Edelleute in
Schwaben Sammete Bauren genannt werden. |
- Manz. patroc. deb. …
- Ch0ppin. de Privil. Rust. …
|
Reichsbauern |
Es ist aber derer Bauern Condition in
Teutschland nicht einerley,
denn einige sind keiner
Herrschafft
ausserhalb dem Römischen
Käyser
unterworffen, welche des
heil. Römischen Reichs-Bauern genannt werden, die in
Iurisdictionalibus, die
Fraisch-Fälle ausgenommen, keiner
Herrschafft, als
dem Römischen Kayser, unterworffen. |
- Mager. de Advoc. Arm. …
- Sigm. Eyb. in Elect. jur. Feud. …
|
|
Etz- |
|
|
{Sp. 718} |
|
Freibauern |
liche sind unter andern
Fürsten,
Grafen,
Städten und
Herrschafften auf dem
Land gesessen,
und treiben den Ackerbau auf ihren eigenen
Gütern, sind aber
nicht diensthafft, sondern
freye Leute, die nichts anders, als die gemeine Land-Onera
tragen, zuweilen von ihren
liegenden Gründen Recognition oder Schutz-Geld
entrichten, im übrigen von aller
Dienstbarkeit befreyet sind, dergleichen in
Schwaben, Francken, u. andern
Orten zu finden, u. Frey-Bauern genannt werden; |
Stamm. de Serv. pers. … |
Pachtleute |
andere aber werden zwar zu
Frohnen und
Diensten nicht gebraucht, haben aber
doch
Äcker,
Wiesen und
Häuser von ihrer
unmittelbaren
Obrigkeit, und müssen
davor Jährlich
einen
gewissen
Erb-Zinß, Guld oder
Pacht entrichten, werden
dahero Pacht-Leute, anderswo aber Lands-Adler genannt. |
Stamm. … |
andere und leibeigene Bauern |
Andere
müssen neben der
Zinß, Guld und
Steuer auch Pferd oder Hand-Frohnen
verrichten, können aber mit ihren
Gütern freywillig schalten und walten, selbige
veralieniren, und sich an andere
Orte wenden, und werden denen
Leibeigenen
Bauern, die in Pommern, Mecklenburg, Holstein etc. bekannt sind, entgegen
gesetzet, als welche über obige
Onera
von Ihren Gütern nicht weichen, oder aufsagen, weniger selbige veralieniren
können, doch kan ein Bauer nicht
eigenes
Willens davon lauffen, sondern wo er verkundschaffet wird, kan er von
seinem
Herrn repetirt, selbiger auch unter 30. Jahren, als nach welcher
Zeit die Actio Furti verjährt ist, nicht praescribiret werden. |
Meu. P. III. dec. 101. |
Ortsrecht |
Weil nun die Conditio derer Bauren in
Teutschland erzehlter Massen
variiret, so kann auch kein General-Satz von allen formiret werden,
sondern es müssen eines jeden
Orts
Statuta, mores, und Verträge in Acht
genommen, auch deswegen denen alten Saal- und Lager-Büchern nachgegangen werden. |
- Kopp. III. quaest. 13.
- Vult. de Feud. …
|
Feststellung der Bauerneigenschaft |
Es wird aber einer in Dubio vor einen Bauern gehalten, wann er, was
andere Bauern
thun, gleichfalls verrichtet, unter einem
Herrn lang
wohnet, und
operas rusticas abstattet, seinen
Canonem oder Bauren-Zinß
entrichtet, und sich zu andern Bauren gesellet. Doch stehet ihm
frey diese
praesumtiones abzulehnen. Denn wenn er sich nur auf eine
gewisse Zeit, oder
so lange es ihm gefällt, auf eines
Herren Hof als ein Bauer aufgehalten, und
operas rusticas praestiret hat, ist er deswegen des Hof-Herrn Bauer nicht
geworden, kan auch nicht mit dem Hof an einen andern alieniret werden. |
|
|
Doch kann auch dieser vermeinte Bauer nicht nach eigenen Belieben davon
gehen, besonders wo die versprochene Zeit verlauffen, sondern er muß erst wieder
kommen und resigniren, wo er ohne üble Nachrede nicht nur, sondern auch
der Action ad Interesse wil befreyet seyn. |
Meu. P. IV. … |
|
Ist aber einer eines Bauern
Sohn, so ist die Praesumtio wider ihn,
daß er auch ein Bauer sey. |
L. fin.
C. de impub.
... |
Fron und Dienst |
Die
vornehmste
Arbeit derer Bauern bestehet darinne, daß sie ihren
Gerichts-Herrn gewisse
Frohnen und
Dienste leisten, und dieses sind sie zu thun
schuldig, es mag der
Fürst
durch die
Beamten, oder die Vasallen
vermöge ihrer Lehn-Briefe, die
Gerichte exerciren. Dergleichen Dienste sind also
beschaffen, daß sie 1. entweder mit Pferden und andern Zug-Vieh, oder mit der
Hand praestirt werden. Jene sind diejeni- |
|
|
{Sp. 719|S. 375} |
|
|
gen zu thun schuldig, welche
Äcker besitzen, dieserwegen Zug-Vieh halten,
auch deswegen Anspanner, Pferdner, Huffner
genennet werden. Die, so Hauß-Dienste
leisten, sind, so gar keinen
Acker, oder doch sehr wenigen besitzen, oder die
nur eine Hütte haben, oder sich von Garten-Früchten nehren, heissen
Hintersattler,
Handfröhner, Cothsassen, oder Cossäthen, Gärtner
Häußler,
Haußgenossen. |
|
Auszug |
Es geschiehet auch, daß die
alten Bauren ihre
Güter übergeben, und sich nur
einen gewissen Auszug vorbehalten, so werden dieselben, wenn sie in keiner
besondern Hütte wohnen, denen Haußgenossen, wenn sie aber eine à parte
Wohnung haben, denen Häußlern in
Diensten und andern
Dingen gleich geschätzet. |
Gen. d. 27. Jun.
1709. |
|
|
|