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Zedler: Pacht HIS-Data
5028-26-83-8
Titel: Pacht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 26 Sp. 83
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 26 S. 55
Vorheriger Artikel: Pachsu
Folgender Artikel: Pacht, wird in Bergwercken
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Pacht, Pachtung, wird im weitern und engern, oder eigentlichen Verstand gebraucht.  
  Denn nach jenem versteht man dadurch eine jede Vermiethung, da die Nutzung einer Sache einem andern gegen eine gewisse Abstattung überlassen wird.  
  Eigentlich aber und im engern Sinn heist der Pacht diejenige Art des Mieth-Contracts, da man einem ein Land-Gut zum Gebrauch und Nutzen gegen Bezahlung überlässet; so auch die Verpachtung, gleichwol dasjenige, so davor gezahlet wird, auch der Pacht pflegt zu heissen.  
  Das natürliche Recht weiset an, was hier von beyden Theilen zu beobachten, und was ihnen vor Rechte zukommen, welches überhaupt in dem natürlichen Gebot, daß man sein Versprechen halten müsse, begriffen ist. Denn da eine solche Verpachtung ein Vergleich, so müssen überhaupt beyde Theile halten, was sie einander versprochen; insonderheit aber bringt die Natur dieses Vergleichs mit sich, daß der Eigenthums-Herr dem Pachter das Gut in solchen Stand liefere und erhalte, wie er es zu seinem Gebrauch nöthig hat, weil er sonst seinen Zweck nicht erhalten würde.  
  Ist man eins worden, daß der Pachter das Gut im Stand erhalten soll, so muß ihm dieses von seinem Pacht-Geld zu gut gehen, was er an Unkosten darauf gewendet.  
  Wofern das Gut durch die Schuld des Pachters Schaden leidet, so ist vernünfftig, daß er vor den Schaden stehen muß. Denn der andere hat ihm solches zu seinem Gebrauch überlassen, folglich weiter nichts eingestanden, als was zur Erhaltung des Gebrauchs nöthig.  
  Trägt sichs zu, daß die Sache durch einen Unglücks-Fall, da der Pachter ausser aller Schuld, entweder verderbt  
  {Sp. 84}  
  oder verschlimmert werde, so fällt der Schade bloß auf den Eigenthums Herrn, und kan der Pachter zur Ersetzung desselben nicht angehalten werden. Denn da der Eigenthums-Herr den Nutzen hat, so muß er auch den Schaden tragen, und allezeit gewärtig seyn, daß Unglücks-Fälle seine Güter betreffen, wenn er sie auch nicht verpachtet. Es wäre denn, daß man sich deßfalls vorher verglichen, dabey man zugleich auf die unterschiedene Arten der Unglücks-Fälle mit zu sehen hat.  
  Es wird aber der Pacht nach den Rechten unterscheiden in Erb-Pacht und Zeit-Pacht. Jener ist unveränderlich, und kan weder einem andern übertragen noch erhöhet werden. Dieser aber wird gemeiniglich nur auf gewisse Jahre geschlossen, und nach deren Verlauff vor erloschen gehalten, wo er nicht mit beyder ausdrücklichem oder verstandenem Willen erneuert worden.  
  Wenn nun aber einer gleich schon 40 oder 50 Jahr ein Gut besessen, und immer einerley Pacht davon entrichtet; so wird doch daraus kein Erb- Pacht geschlossen, wo nicht ausdrücklicher Beweiß vorhanden ist. Wer hingegen nicht eines Gutes Herr ist, und es also auch nicht veräussern kan, der mag es auch nicht auf lange Zeit, viel weniger auf Erb-Pacht, austhun.  
  Sonst kan sich ein Pachter zwar einen Unter- oder Nach-Pachter annehmen; er aber bleibet vor diesem dennoch seinem Verpachter gehalten und verbunden.  
  Anbey geht auch die Gefahr von Mißwachs und andern schädlichen Zufällen ordentlicher weise dem Pachter zur Last, und wird deshalber gemeiniglich in dem Pacht Contracte ein gewisses verglichen. Wenn aber schon der Pachter alle unverhoffte Zufälle übernommen; so ist er doch für ungewöhnliche und nicht vorher gesehene Fälle nicht gehalten. Daher denn auch der Schade von einem schweren Durchzuge, Einquartirung, feindlichen Einfall, Pest, u.d.g. auf den Verpachter fällt.  
  Wenn der Pachter mit dem Pacht-Gelde nicht inne hält, und der Verpachter deshalber nicht genugsame Sicherheit hat; so mag er ihn wohl aus dem Pacht setzen. Sonst pflegt auch vor Endigung des Pachts ein Theil dem andern die Loskunde zu thun. So aber dieses nicht geschähe und der Pachter in dem gepachteten Gute über die Zeit verbliebe; so ist er alsdenn von Rechtswegen schuldig, dieselbe annoch auf ein Jahr fortzusetzen.  
  Wofern aber einen Erlaß Statt hat, so wird der selber also gemäßiget, daß, wenn ein gäntzlicher Mißwachs eingefallen, und nichts genommen wäre, der Pachter auch nichts schuldig ist; wo aber nur ein Theil der Früchte und Nutzungen ausgeblieben, der Schade nach Ermäßigung verständiger Leute geschätzet, und bey Bestimmung des Erlasses die andern Umstände des gegenwärtigen Korn-Preisses, des leidlichen Pachts, und wie Brunnemann will, auch der vorhergegangenen guten Jahre mit erwogen werden. Um der wohlfeilen Zeit willen aber mag kein Erlaß gefordert werden.  
  Wenn bey noch währendem Pachte das Gut verkauffet wird, und der Pachter sich nicht den Vorkauff bedungen hat; so muß er zwar weichen. Aber er hat sich seines Schadens und Verlusts an dem Verpachter zu erholen. Welches auch sonderlich in Chur-Sachsen Rechtens ist, wenn sich zu  
  {Sp. 85|S. 56}  
  des Verpachters Vermögen ein Concurs der Gläubiger eräugnet. Als auff welchen Fall der Pachter ebenfalls in dem ihm von dem Schuldner zuvorher schon verpachteten Gute, da er gleich die Pachtgelder voraus bezahlet oder eine gerichtliche Hypotheck erlanget hätte, dafern es nicht mit Bewilligung sämtlicher Gläubiger geschiehet, zu lassen, sondern solcher Pacht sodann vor erloschen zu achten, und der Pachter wegen seiner Forderungen zum Concurse zu verweisen ist. Erl. Proc. Ordn.
  So mag auch ein Pachter ohne des Verpachters Willen nicht vor der Zeit aus dem Pacht scheiden. Siehe Sachsen-Spiegel ... ingl.
  • Cothmann in Resp. Jur. …
  • Hahn ad ff. …
  • Tabor de Metat. …
  • Struv in Synt. Jur. Civ. …
  • Gail Vol. II.
  • Carpzov P. II. Const. …
  • und andere.
  Sonst ist auch bey dem Pacht-Contract verboten, daß  
  1) die Kirchen-Güter nicht auff eine allzu lange oder immerwährende Zeit verpachtet werden können. c. 5. 9. X. de reb. Eccles. alien.
  Welches aber bey denen Catholicken heutiges Tages nicht mehr so genau beobachtet wird. Gonzalez ad d. text. …
  In Protestantischen Ländern ist zwar ebenfalls die Verpachtung an etlichen Orten nur auff gewisse Jahre erlaubet, z.E. in der Wolffenbüttel. Kirchen- Ordn. ... auff 6, an andern Orten auff 5, 9 Jahr u.d.g.  
  Sonsten aber ist diese Verordnung sehr heilsam gewesen. Denn obgleich die Verpachtung auff noch so lange Zeit niemanden das Eigenthum an der gepachteten Sache zuwege bringet; so kan sie doch leichte zur Veräusserung Gelegenheit geben, absonderlich wenn etwan die Documente und Pachtbriefe verlohren gehen, und man also von dem Anfange des Contracts nichts weiß. Wenn die Worte des Instruments zweiffelhafft seyn; so wird vermuthet, daß es mehr ein Erb-Zinß- als ein Pacht- oder Mieth-Contract sey. Sind aber die Worte des Instruments klar und deutlich; so kan die Kirche allezeit ihre Güter wiederum zurücke fordern, den Pacht erhöhen, u.d.g. Wenn auch der Pachter noch so eine lange Zeit im Besitze gewesen ist. Und werden dergleichen Verpachtungen in dem Canonischen Rechte Dationes ad firmam genennet.
  • c. 2. X. de locat. et conduct.
  • Stryck in Not. ad Brunnemanni Jus Eccl.
  Was sonsten bey Vermieth- und Verpachtung anderer Sachen statt findet, dasselbe muß auch bey denen geistlichen Gütern beobachtet werden. Jedoch will man auch hier ein und andere besondere Rechte anführen. Nemlich daß z.E. die Pachter derer geistlichen Güter nach geendigter Pachtzeit allen andern vorgezogen werden müsten, wenn sie sich ein gleiches Pachtgeld zu geben erbieten. Welches sonsten bey Verpachtung anderer Güter nicht statt hat, ausgenommen in denen öffentlichen und Cammer-Gütern.
  • l. 11 §. 1. ff. de publ. et vectig.
  • l. 4. C. de locat. praed. civil.
  Und von diesen hat man auch den Schluß auf die Kirchen-Güter gemacht.  
  {Sp. 86}  
  Aber es ist ohne allen Grund, und daher auch mit allem Rechte das Gegentheil vom Carpzov in Jurispr. Eccl. … behauptet worden.  
  So können auch  
  2) die Oblationen und andere Pfarr-Rechte (Jura Stolae) z.E. der Beichtpfennig nicht verpachtet werden. c. 6. …
  Welches gar wohl gethan ist. Denn ob es gleich nichts unrechtes wäre; so würde es doch wenigstens wider den äusserlichen Wohlstand seyn.  
  3) Können die Geistlichen selbst noch eher Kirchen- als weltliche Güter pachten. Denn es meynen zwar etliche, als wenn sie gar nichts pachten könnten. Welches aber so überhaupt und ohne Ausnahme nicht gesaget werden kan, in dem in der Nov. 123. c. 6. ihnen bloß alleine die Pachtung derer öffentlichen Güter und Zölle verboten worden. Welches auch schon lange vorher auf denen Concilien untersaget gewesen. Wovon man aber in denen folgenden Zeiten abgegangen, und denen Geistlichen eintzig und allein die Pachtung weltlicher Güter verboten hat. c. 1. X. ne Cler. …
  Ja man hat die Geistlichkeit dergestalt von der Pachtung weltlicher Güter abzuhalten gesuchet, daß so gar nach der Nov. 123. c. 6. in fin. nicht einmal wegen der noch rückständigen Pachtgelder wider dieselben Klage angestellet werden kan. Welches aber heutiges Tages nicht statt zu haben scheinet, dieweil dergleichen in dem Canonischen Rechte nicht verboten, und auch die Clerisey heutiges Tages weder von allem Handel und Wandel, noch auch andern weltlichen Geschäfften und Verrichtungen gäntzlich ausgeschlossen ist.  
  Wenn aber ein Geistlicher auf viele Jahre etwas gepachtet hat, vor Verlauff derselben aber von dem Contracte abgehen will; so ist ihm nicht nur dieses zu thun erlaubet, sondern er kan auch nicht einmal auff das Interesse belanget werden.  
  Im übrigen kan auch niemand seine Äcker und Güter zu verpachten gezwungen werden, welches aber nach etlicher Meynung, bey denen Priestern seinen Abfall leidet, damit diese desto besser für das Wohlseyn ihrer Gemeine Sorge tragen und ihrem Amte vorstehen können. Weil aber mehrentheils unter denen Protestanten, sonderlich auff dem Lande, die Einkünffte der Priester im Ackerbau bestehen, welche also öffters sehr kümmerlich würden leben müssen, wenn ihnen nicht erlaubet seyn solte, ihre Felder selbsten zu bestellen; so ist nicht abzusehen, wie man dieses mit Recht von ihnen verlangen wolte. Böhmer in Jur. Paroch. …
  Gleichwie aber sonst ein jedweder Pachter, so ein gewisses Gut nur auff einige Zeit gepachtet hat, dadurch nicht so gleich ein Eingepfarrter von derselben Kirche wird, wo das Gut lieget, sondern er desfalls allerdings die Freyheit hat, an dem Orte, wo er sonst seine ordentliche Wohnung gehabt hat, nach wie vor zu bleiben, und den Gottesdienst samt allem dem, was demselben anhänget, daselbst abzuwarten; also ist er auch zu Erhaltung der dasigen Parochie etwas beyzutragen nicht verbunden, es müste denn das Herkommen eines Ortes anders beschaffen seyn. Denn auff solche Art, wenn einer unterschiedliche Ämter oder Güter gepachtet hätte, müste er  
  {Sp. 87|S. 57}  
  auch von allen und jeden ein Eingepfarrter seyn. Inzwischen ist doch dieses richtig, daß das Gesinde, so er auf diesem oder jenem Gute hat, auch zu dem Kirchspiele gehöret, und nirgends sonst den Gottesdienst halten könne. Fleischer in Jurispr. Eccl. ...
  Sonst aber hat auch dieser Pacht-Contract eine grosse Gleichheit mit der sonst so genannten Miete, wovon unter dem Artickel Locatio Conductio, im XVIII Bande p. 75 u.ff. desgleichen unter Meyer-Recht, im XX Bande p. 1504 u.ff. ein mehrers nachgesehen werden kan.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries