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Quellenangaben |
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Meyer-Recht ist ein
gewisses Befugniß, so
einem Pachter aus einem gewissen Pacht-Contract,
der zwischen ihm und seinem
Eigenthums-Herren
geschlossen worden, zustehet, sich der
gepachteten
Sachen nach der Art und Weise zu
bedienen, wie sie sich unter einander verglichen,
und dem Eigenthums-Herren dasjenige, was er ihm
versprochen, zu bezahlen. |
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Zu dem
Object
dieses Rechts gehören
Land-Güter, Felder und andere
Grundstücke auch
Höfe
und andere
Gebäude. |
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Wo die Verneuerung dieses
Contracts nicht
ausdrücklich wieder gesucht wird; so hält man
solche heimlicher Weise wieder verneuert. Ob
schon sonsten die
Schrifften bey den Contracten
eben von keiner
Nothwendigkeit seyn, und dieses
insonderheit bey dem Pacht-Contract seine
Richtigkeit hat |
- l. 24.
C.
locat.
- l. 14.
ff.
eod.
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so bedienet man sich ihrer doch mehrentheils
bey diesem Meyer-Rechte, und richtet den
Vergleich bloß auf die
contrahirenden
Personen ein,
oder zugleich auch mit auf die Erben. |
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Der Eigenthums-Herr des Gutes ist
insonderheit zu zweyerley
verpflichtet. Erstlich muß
er ihm den Nießbrauch desselben verstatten, |
l. 33. ff. de locat.
conduct. |
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er muß ihn in den Besitz einführen, in soweit
als sich dieselbe vor dem Pachter schickt und ihm
die Sache mit allen zubehörigen Schiff und
Geschirren, und was ihm bey seinem
Gebrauch
unvermeidlich ist, übergeben. |
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Zum andern
muß er dem Pachter den
bequemen Gebrauch davon verstatten, damit er in
den
Stand gesetzet werde, alle vor ihn gehörige
Nutzungen zu heben. Daher muß er die
Häuser, die
Schütt-Böden, die Öfen u.s.w. ausbessern und zu
rechte machen lassen, und ihm in allen beystehen
und hülfliche Hand leisten. |
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Sollte der Pachter bey diesem Contract über
die Helffte verletzet worden seyn, so kan er sich
ebenfalls darüber beschweren, und nach der
Ähnlichkeit die bey dem
Kauff-Contracte statt findet,
Ansuchung thun, daß entweder der
gantze Contract
aufgehoben, oder ihm sonst eine Gnüge geleistet
werden. Ob man sich aber nach geendigtem Pacht,
und da die Früchte der verpachteten Sache
allbereits verbrauchet worden, dieses Rechtlichen
Hülffs-Mittels noch bedienen könne, darüber sind
die Rechts-Lehrer noch nicht einig. Ihrer viele
behaupten, daß dem betrogenen auch aus diesem
Fall zu helffen sey, immassen die Klage |
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{Sp. 1505|S. 760} |
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dieses Gesetzes auf ein und dreyßig
Jahr
dauert; da hingegen die Pächte mehrentheils nicht
so lange währen, und von den Früchten
vermuthete
man auch, daß sie nicht über drey Jahr aufbehalten
würden. |
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Wie nun bloß der Gebrauch der Sache an
Pachtern überlassen wird; also kan der Pachter
durch diesen Contract das
Eigenthum der
gepachteten Güter nunmehro erlangen, und ob der
Pacht schon auf lange
Zeit wäre geschlossen
worden. |
Besiehe Hahns Observ. ad
Wesenb. ... |
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Damit nicht
unnöthige Streitigkeiten hierüber
entstehen, oder den Pachtern etwan der Appetit
ankomme, die Grundstücken nach und nach endlich
gar an sich zu ziehen; so ist an denjenigen Orten in
Nieder-Sachsen, wo das Meyer-Recht eingeführet,
gar heimsamlich versehen, daß die Verneuerung
dieses Contracts auf gewisse Jahre geschehen
müsse. |
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Die Meyer-Güter haben fast eine gleiche
Beschaffenheit mit den
Laaß-Gütern, sie
mögen
nun schlechterdings auf eine gewisse Zeit seyn
verpachtet worden, oder mit dem Bedinge, daß die
Verneuerung dieses Vergleichs auf neun Jahre
geschehen
soll. |
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Wie der Meyer berechtiget ist, das Grundstück
auf alle Weise zu nutzen; also muß ihm der
Eigenthums-Herr im geringsten nicht an dessen
Gebrauch hinderlich seyn, und wo ers
thut, muß er
sich mit Recht auf die Klage, so der Meyer wieder ihn
anstellt, einlassen. |
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Es kan sich eine Hinderniß bey dem Gebrauch
ereignen, entweder ohne Verpachters Zuthun, oder
durch seine
Schuld; ohne sein Zuthun, entweder
durch einen unversehenen Fall oder durch den
dritten Mann. Daferne sich ein
Unglücks-Fall
zuträgt, als Feuer-Brunst, Hagelschlag u.s.w. so
muß ihn der Herr des Gutes an dem Pacht-Gelde
entweder etwas erlassen, oder ihm nach
Beschaffenheit des Schadens und der Zeit wieder
etwas herausgeben, wo es schon voraus bezahlet
worden. |
l. 33. ff. locat. |
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Der Herr des Gutes ist auch verbunden, den
Pachter schadloß zu halten, ihm den verursachten
Schaden zu ersetzen, und auch die verwandten und
verlegten Unkosten wieder zu geben. Man hat
hierbey zu betrachten, ob sich der Schaden aus
Boßheit des Verpachters, oder auch durch seine
Nachläßigkeit zuträgt. Bey jenem Fall muß er vor
das gantze Interesse hafften, bey diesem Fall aber
wird
untersucht, wie groß der Grad seiner
Nachläßigkeit sey, und in wie weit er Schuld daran
habe, oder nicht; da denn die Sache durch
richterliche Ermäßigung geschätzt und entschieden
wird. |
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Der Verpachter muß dem Pachter die Unkosten
wieder geben, die er zu stets währendem Gebrauch
der Sache angewendet, es wäre denn, daß sich
beyde auf eine solche Weise mit einander
verglichen, daß der Pachter die
Verbesserungs-Kosten tragen soll, sintemahl nichts gemeiner ist,
als daß sorgfältige
Hauß-Väter sich mit ihren
Pachtern so vergleichen, daß sie entweder durch
Bäume-Pflantzen, fleißiges
Düngen, oder auf
andere Art ihre Güter und Grundstücken verbessern
sollen. |
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Wo also bey den Feldern
Gebäude sind; so ist
der Pachter nicht
verbunden, von dem seinigen die
Gebäude zu decken, oder die Brunnen zu reinigen,
oder die Fenster und Thüren machen zu lassen. Wo
er nun dergleichen machen lassen, und diese
Verbesserungen dauren länger als die |
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{Sp. 1506} |
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Pacht-Zeit; so kan er von dem Eigenthums-Herrn die verlegten Unkosten wieder fordern. |
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Der Pachter ist ferner berechtiget, vor die
höchst
nöthigen und unvermeidlichen Unkosten, die
er verlegt, so der Pacht-Zinnß schon bezahlet ist,
die ihm versprochene Unkosten von dem
Verpachter abzufordern, oder wo er den Pacht-Zinnß allbereit bezahlet, die ihm verpachtet
gewesene Sache so lange zurücke zu halten, biß er
deshalber befriediget, |
- l. 5. de Impens. in rem.
dot. fact.
- d. 14. de dolo except.
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Jedoch kan er das Gut nicht unter dem Schein
der noch nicht erweißlich gemachten Verbesserung
an sich behalten, sondern muß weichen, wenn der
Guts-Herr bereit ist, durch Bürgen zu caviren, daß
er ihm alle Verbesserungen bezahlen
wolle. |
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Ob der Herr des Gutes verbunden sey, den
Pachter in Ansehung der
Steuern und
Gaben, die er
an die Obrigkeit vor ihn bezahlt, und wegen der
andern
Beschwerungen dieser Art schadloß zu
halten, und ihm Gnüge zu leisten, ist unter denen
Rechts-Lehrern streitig; man hält aber davor, daß es
unnöthig sey, sich hierbey lange aufzuhalten,
immassen diese und andere Puncte in den Pacht-Contracten gemeiniglich ausgemachet werden. Es
ist auch am besten, wenn dieselben allen und jeden
dergleichen Puncten ihr gewisses Ziel und Maaß
geben, so braucht es hernach keines langen
Streitens. |
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Der Pachter hat sich viererley
Pflichten zu
unterziehen. |
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1) Muß er vor allen andern den Pacht-Zinnß
entrichten, es müste sich denn ein Fall ereignen, da
ihm solcher entweder gantz und gar oder doch zum
Theil nachzulassen wäre. |
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In Ansehung der
Zeit muß man sich darnach
richten, wie die
Contrahenten dieser wegen unter
einander einig worden; ist nichts ausgemacht, so
richtet man sich nach der Observantz und
Gewohnheit des
Ortes und der Gegend; wo aber
auch diese nichts entscheidet, so ist es am
natürlichsten und
billigsten, daß der Pacht-Zinß zu
Ende des Jahres, wenn der Pachter das Jahr oder
das Grundstück genutzet, abgetragen werde. |
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Wo der Pacht-Zinß nicht richtig bezahlet wird,
so kan der Pachter von dem Eigenthums-Herrn
angetrieben werden |
- l. 56.
π.
loc.
- l. 3.
C.
eod.
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Dieses gehet auch an, obschon bey dem
Pacht-Contract die Bedingung dazu gesetzet
worden, daß er ihn nicht austreiben wollte, bey einer
namhafften
Straffe, immassen dieses nach der
Natur des Contracts
verstanden wird, daferne er nur
zu seiner Zeit den Pacht-Zinnß bezahlet |
Zoes. ad ff. Tit. locat.
… |
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Solte auch der Vergleich wegen des nicht
Austreibens durch einen
Eyd bestättiget seyn. |
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Eigenmächtiger Weise kan der Verpachter den
Meyer nicht aus dem Gut treiben, immassen solche
durch
eigene
Gewalt geschehene Austreibung zu
mancherley Unordnung Anlaß geben würde, und
muß iederzeit der
Richter hierzu ausdrücklich
ersuchet werden; dieser ist so denn verbunden,
dem klagenden Theile beyzustehen, und demselben
Recht und
Gerechtigkeit angedeyen zu lassen. |
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Bey den Concurs-Processen, geniessen die
Herren des Gutes, in Ansehung ihres Pacht-Geldes,
ansehnliche
Privilegien, die doch in den Nieder-Sächsischen Gegenden an einem Orte immer
anders sind, als an dem andern. |
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Der Pachter muß das gepachtete Gut in gutem
Stande zu erhalten suchen, damit es auf keinerley
Weise |
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{Sp. 1507|S. 761} |
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verschlimmert werde. |
- l. 4. ff. eod.
- l. 23. de
R.J.
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Er muß also den Dünger nicht aus dem
Hoffe
schaffen, er muß die Gräben lassen räumen,
Brücken, Wege und Stege ausbessern lassen, an
statt der ausgegangenen Bäume anderer an deren
Stelle wieder setzen. So darf er auch die ihm
aufgetragenen und übergebenen Güter nicht
zertheilen, vereintzeln, seinen
Kindern einräumen
oder veräussern, sondern sie dem Eigenthums-Herrn oder seinen Erben
gantz und
unzertheilt
wieder überantworten. Die Erben der Pachter sind
noch vielweniger berechtiget, eine
Theilung
vorzunehmen; Denn obschon die Theilung in l. ult.
C. de reb. alien. non alien. unter den
Arten der
Veräusserung nicht erzehlet, bißweilen auch gar
leichte verstattet wird, |
l. ult. C. comm. divid. |
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so ist doch die Theilung bey fremden Sachen
gar gefährlich, weil es auf diese Weise nach einer
Veräusserung schmeckt. |
l. 17. C. de praediis et aliis rit.
minor. |
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Wie sie nun die Güter nicht veräussern
mögen;
also können sie auch ihr Recht ohne des
Eigenthums-Herrn Einwilligung einem andern nicht
abtreten, damit nicht diesem wieder seinen
Willen
ein andrer Meyer aufgedrungen werde; jedoch wird
ihm nicht verwehret, die Sache, die er gepachtet,
einem andern wieder zum Gebrauch zu geben, und
wieder zu verpachten, und die Einwilligung des
Eigenthums-Herrn wird nicht dazu erfordert. |
l. 38. §. 21. de V.O. |
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Ferner ist er nicht berechtiget, die
Gestalt und
das äusserliche Ansehen der Grundstücke zu
verändern, daß er
z.E. aus den Weinbergen Felder,
oder aus den Gärten etwas anders machen könnte,
wo es der Eigenthums-Herr nicht erlauben sollte.
Hierüber
verordnet auch die
Fürstl. Stifft Hildesh.
Policey-Ordnung
… daselbst, niemand solle
hinführo ohne Vorwissen und Belieben der Guts-
oder Eigenthums ingleichen der
Zehend-Herren,
auch derjenigen, so wegen der Hut und Weide
interessiret, von dem zehndbaren Lande Gärten
oder Wiesen machen, bey Straffe zehen
Floren. |
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Aus eben diesem
Grunde flüsset auch, daß der
Meyer keine neue
Beschwerung, sie bestehe nun,
worinnen sie wolle, auf das Gut wieder seines
Herren Willen annehmen und auf das Gut legen
kan. |
l. ult. C. de reb. alien. non
alienand. |
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Überdies muß er bis ans Ende des Pachtes in
dem Gute bleiben, und wo er ohne eine
rechtmäßige Ursache sich aus dem Gute weg
begiebet, und dasselbe verläst, muß er dem
Eigenthums-Herrn den gantzen Pacht
bezahlen, |
l. 24. §. 2. ff. locat. |
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und ihn dieserwegen schadloß halten, und wo
ers nicht thut, so kan er hierzu angehalten und
verklagt werden. |
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Endlich muß der Meyer nach geendigten Pacht-Contract die Sache dem Eigenthümer wieder
geben. Es wird aber solcher geendiget, |
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1) durch ihren beyderseitigen
Wiederwillen, |
§. ult. l. quib. mod. toll.
Oblig. |
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2) durch Verflüssung der
bestimmten Zeit,
immassen dasjenige, was auf eine gewisse Zeit
eingeschränckt, und verstattet worden, nach
derselben wieder aufhöret. |
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Wenn die Verpacht-Zeit zu Ende läufft, so
geben einige den
Rath, daß derjenige, so in dem
heimlichen Wiederpacht nicht bleiben will, vor
geendigtem Pacht-Contrackte in Ansehung der
künfftigen seine Erklärung
thun
soll. Bey den Frieß-Ländern soll es hergebracht seyn, daß der
Eigenthums-Herr, der sich der verpach- |
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{Sp. 1508} |
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teten Sache selbst bedienen, oder solche
veräussern, und an einen andern wieder verpachten
will, solches dem Meyer vor dem 1sten
Jenner noch
anmelde. |
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Dieser Contract wird auch durch die
rechtmäßige Aufkündigung geendiget; so daß er
nicht allein, wenn die Pacht-Zeit geendiget, sondern
auch noch vor geendigeter Pacht-Zeit weichen muß.
Jedoch muß diese Aufkündigung mit
Vernunfft und
auf eine redliche Weise geschehen, daß der Meyer
nicht hierdurch in allzu grossen
Schaden gesetzet
werde. Es kan sich dieses insonderheit bey 3 Fällen
ereignen, |
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1) wenn der Meyer dem Eigenthums-Herrn
seinen versprochnen Meyer-Zinß alle Jahre nicht
richtig abzahlet, |
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2) wo er sich bey seinem Pacht liederlich,
nachläßig und wie ein schlimmer
Hauß-Wirth
bezeuget, |
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3) wo der Eigenthums-Herr seine Güter
verkaufft, da denn nach dem bekannten Sprichwort
Kauff vor
Miethe u.
Pacht zu gehen pfleget. |
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Verpachter muß ihm auch bey Zeiten die
Aufkündigung thun, und ihn nicht über Halß und
Kopff herausjagen, er muß ihm die
Ursachen
entdecken, warum er genöthiget würde, eine
Veränderung zu treffen, damit er sich darnach
richten möge und
wisse, daß es Verpachter nicht
aus Haß und böser Absicht thue, betrügerisch an
ihm zu handeln, so wird er denn hernach auch
desto eher nachgeben, er muß ihm auch die
Verbesserungen gut thun, und zwar ohne Abzug u.
Aufenthalt, so viel als er erweißlich gemacht werden
kan, daß er dem Guths-Herrn zum Besten
Gelder
ausgegeben. |
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Bes. hierbey auch die
Artickel
Meyer-Contract
und Meyerding. |
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