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Meyer, Hof-Meyer, oder Hof-Meister, ist ein
solcher Mann, welcher in der
Bauerey,
Acker-Arbeit
und andern dergleichen Land-wirthlichen
Geschäfften wohl
erfahren und geübet ist, auch
dahero bey weitläufftigen
Gütern und Vorwercken
zu besserer
Bestellung der
Haushaltung und Feld-Arbeit angenommen wird, welcher das
Gesinde
sammt den
Fröhnern und
Tagelöhnern zur
Arbeit
treulich anhalte, in Vorwercken und denen darzu
gehörigen Gärten, Feldern, Höltzern und Wiesen, so
viel an ihm ist,
Nutzen schaffe, hergegen allen
Schaden und Nachtheil äussersten
Vermögens
verhüte, und demselben zuvor komme. |
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Er stehe nun unter einem
Amtmann, Schösser,
Verwalter, Kornschreiber, oder andern
Haushalter,
oder
unmittelbar, und solcher gestalt unter seiner
Herrschafft, daß er selber unter dem
Nahmen eines
Hofmeisters, die
Verwaltung eines Gutes oder
Vorwerckes führet; so
soll er eines mittelmäßigen
Alters, nehmlich weder zu jung, noch zu alt, nicht
schwach, blöde, noch baufällig oder unvermögend;
sondern guter gesunder
Natur und starcker
Gliedmassen, auch so es seyn kan, eben in
selbigem Lande,
Gebiete oder
Herrschafft, darinnen
das Gut oder Vorwerck gelegen,
gebohren und
erzogen, und also des
Grundes und
Erdbodens
desto mehr kundig und erfahren seyn. |
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Er soll so wohl den guten Ruff und
Nahmen
eines redlichen, aufrichtigen, getreuen, nüchternen,
sparsamen und verträglichen Mannes und
fleißigen
Arbeiters, als dessen
Weib einer guten Wirthin und
Haus-Halterin haben, auch seine
Kinder, da er
deren hat, in guter
Zucht und
Gehorsam
halten. |
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Er soll nicht befugt seyn, ohne eines
Herrn,
oder seines vorgesetzten Amtmanns oder
Verwalters Vorbewust und Einwilligung |
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{Sp. 1482} |
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zu verreisen, oder über
Nacht aus seiner
Wohnung zu bleiben, auch niemand heimlich und
ohne Erlaubniß beherbergen, ingleichen niemanden
in seinem Dienste dulten und halten, als der zu
seiner Herrschafft Nutzen und Aufnehmen dienstlich
und beförderlich ist, und überhaupt sich um nichts
bekümmern, als was ihm anvertrauet und
befohlen
ist, noch in andere vielweniger verbotene Händel
sich mengen. |
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Er soll der letzte zu Beete, und der erste des
Morgens wieder auf seyn; das Gesinde zu rechter
Zeit aufwecken, und zur gebührenden
Arbeit führen
und anweisen.
Abends vorher aber allezeit
anordnen, und seinem Gesinde, ehe es schlaffen
gehet, befehlen, was des folgenden
Tages zu
verrichten, und an was vor eine Arbeit ein jedes
gehen soll. |
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Er soll ferner keine Neuerung oder Mißbräuche
auf seiner Herrschafft Gut,
Grund und Boden
gestatten oder einreissen, noch in einigen Stücke zu
seines Herrn Schaden und
Nachtheil ihm vorgreiffen
lassen, auch nicht zugeben, daß man Gehege oder
Zäune ändere, noch weniger neue und
ungewöhnliche Strassen und Wege durch dieselben
fürnehme. |
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Insonderheit aber
will einem Hofmeister
gebühren, daß er guten
Verstand und
Wissenschafft
von allerley
Werckzeug,
Hausrath, Schiff und
Geschirre habe, auch selbiges im Nothfall
verbessern und selbst zimmern und schnitzen
könne, damit man nicht stracks mit allen
Kleinigkeiten zum Wagner, oder zum Schmidt
lauffen
müsse, sondern selbsten in Ermangelung
eines rechtschaffenen Schirrmeisters dessen Stelle
vertreten und dessen Arbeit versehen könne; Siehe
Schirrmeister. |
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Er soll auch alle ihm anvertraute Inventarien-Stücken an Schiff und Geschirre, sie haben
Nahmen wie sie wollen, in
guter
Ordnung halten,
auf dasjenige aber, was denen
Knechten zum
Inventario gegeben worden, zugleich fleißig
Achtung haben, und was davon schadhafft wird
oder gar zu Grunde gehet, ohngesäumt dem
Verwalter oder der Herrschafft anzeigen, und
dergleichen wieder anschaffen. |
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Er soll auch von allerhand Werckzeug und
Geschirr, als |
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- Sägen,
- Äxten,
- Beilen,
- Rade-Hacken,
- Spitz-Hacken,
- Schüppen,
- Spaten,
- Mist-Gabeln,
- Wagen-Leisten,
- Schwingen,
- Ege-Zincken,
- Pflug-Rädern etc.
- Zügeln,
- Seiten-Blättern,
- Strängen
- u.s.w.
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in seinem Inventario vorräthig haben, damit,
wenn etwas abgehet, abgenutzet oder verdorben,
verlohren oder zerbrochen wird, er flugs ein anders
an desselben statt habe, und das Gesinde oder ein
anderer Arbeiter nicht verhindert, noch den
Nachbarn mit dem Entlehnen und Borgen
Verdruß
und Ungelegenheit gemachet werden. |
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Ferner soll er seine Geschäffte und Arbeit also
einstellen, damit man nicht ein
Ding zwey und mehr
mahls
thun müsse, mithin Zeit und Arbeit vergeblich
zugebracht, und noch darzu
unnöthige Kosten
verursachet werden. |
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Wie nun dem Hofmeister allezeit ein
wachsames Auge auf seine Kinder, Gesinde und
Taglöhner zu haben gebühret; also soll er auch sein
Vieh fleißig in Obacht nehmen, solches mit der
Arbeit nicht übertreiben, noch allzusehr abmatten
lassen; nicht allein dasselbe in den Ställen, sondern
auch, wenn es von der Arbeit |
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{Sp. 1483|S. 749} |
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oder von der Weide kommet, fleißig besuchen,
besichtigen, und eigentlich beschauen, ob nicht
etwan eine Kranckheit, Schwachheit, oder ander
Gebrechen an ihnen zu mercken. Denn es trägt sich
gar bald zu, daß sie frisch und gesund an die Arbeit
oder auf die Weide ausgehen, auf den Abend aber
unlustig und kranck wieder anheim kommen.
Dahero soll er von allerley Artzeney-Mitteln gute
Wissenschafft haben, und da sich etwan ein Stücke
Vieh gestossen, einen Mißtritt gethan, hinckend
worden, oder sonsten aufgestossen, demselben im
Noth-Fall
Rath zu schaffen
wissen. Worzu unter
besondern
Artickeln bey der Beschreibung einer
und der andern Kranckheit, ja bey Erklärung der
Natur,
Eigenschafft und Gebrechen eines jeden
Stückes
verschiedene Anweisung und guter
Unterricht gegeben wird. |
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Denen Feldern und Wiesen hat er, nachdem
sie es bedürfftig sind, mit der benöthigten
Bedingung zu helffen, und sie sonsten zu
verbessern, allen Schaden aber davon
abzuwenden, soll er geflissen ein. |
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Mit seinen Knechten und
Mägden muß er
gleicher Speise und gleiches Tranckes, und
dasselbe an einem Tische genüssen, sie auch, so
viel immer
möglich, mit guten
Worten
unterrichten
und anweisen, nicht über sie fluchen und poltern,
noch sich seiner
Gewalt mißbrauchen, sondern
gedencken, daß er selbst ein
Diener, und von allem,
was er thue,
GOtt und seiner Herrschafft
Rechenschafft zu geben
schuldig sey. |
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Was ausser dem etwan sonst noch eines
Hofmeisters oder Meyers, zumahl eines solchen,
der unmittelbar unter seiner Herrschafft stehet, und
die
völlige Verwaltung eines Land-Gutes oder
Vorwercks hat, Gebühr und
Amt beym Einführen,
Dreschen und
Verwahrung des Getraydes, bey
Beobachtung der Fischereyen und in andern
Stücken seyn
möchte, kan in dem Artickel
Haushalter in dem XII Bande p. 899 u.f.f. und
Hauswirth p. 912 u.f.f. mit mehrerm nachgesehen
und das
nöthige daraus abgenommen werden. |
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