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Quellenangaben und Anmerkungen
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Magd. Dieses
Wort war |
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1) |
wie das Wort
Knecht, bey denen Hebräern ein Compliment- oder Ehren-Wort,
gleich wie bey uns sich
Ehren halber |
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{Sp. 221|S. 144} |
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2) |
in der
Schrifft einen gewissen sonderlich derzeit und dem Alter
nach,
angesehenen und angesetzten
Stand,
wie dann auch Wachter in Glossario Germanico,
unterm
Wort: Magd, angemercket hat, daß die
Alt-Deutschen Gothen einen jungen Knaben Magus
und ein
Mädgen Magath geheissen
haben, daraus hernach Magd bey uns geworden, und damit ein junges annoch
unverheyrathetes Weibs-Bild, dergleichen man noch Mägdlein, sonst
Jungfer nennet, zu
verstehen gegeben worden ist. |
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So stehet im
Hohen Liede Salom. I, 3.
die Mägde, das ist, die
Jungfrauen, lieben
dich. Nicht weniger gebraucht Luther in seiner
Übersetzung das
Wort Magd und Magdthum von einer
unverheyratheten
Tochter und ihrem jungfräulichen oder
ledigen
Stande,
wenn es heisset: Wenn ein Weibsbild dem Herrn ein Gelübde thut
und sich verbindet, weil sie in ihres Vaters Hause und im Magdthum ist,
und ihr Vater wehret es, des Tages, wenn er es höret, so gilt ihre
Gelübde nicht. Das sind die Satzungen die der HErr geboten hat, zwischen
Vater und Tochter, dieweil sie noch eine Magd ist in ihres Vaters Hause. |
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IV. B. Mose XXX , 4. 6. 17.
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Auf den alt-Deutschen Schlag wird auch noch in den Kirchen gesungen:
Christum wir sollen loben schon der reinen Magd (d.i.
Der reinen
Jungfrau Marien)[1]
Sohn; ingleichen: Seine Mutter ist die reine
Magd. |
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HIS-Data: schließende Klammer fehlt in der Vorlage |
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Wenn von Magd und Magdthum in angeführten
Schrifftstellen gelesen
wird, findet sich in der
Hebräischen Sprache das
Wort [ein Wort in
hebräischer Schrift] so von [ein Wort in hebräischer Schrift] herkommt
oder mit selbigem verwandt ist, worunter die Jüden ein Mägdlein in
seiner vollen Blüte
verstehen, dass noch nicht zwölff Jahr und einen Tag
überlebet und darbey die erforderliche
Zeichen der Mannbarkeit hatte,
(denn wo diese nicht vorhanden waren, muste länger gewartet werden) und
führte solches den [ein Wort in hebräischer Schrift] oder Magd-Titul,
biß sie zwölff Jahr und sechs Monat alt geworden, da sie vorhin [ein
Wort in hebräischer Schrift] klein, unmündig
Mädgen geheissen. Nach
dieser Zeit wurde sie [ein Wort in hebräischer Schrift] benahmet,
welches so viel, als völlig groß, auch fast über-mannbar
sagen wollte,
und zwar desto mehr, in mehrerer Zeit nach denen zwölff Jahren und sechs
Monaten verflossen war. |
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Seldenus uxoris Hbraicae II, 1.
De succesione ...
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Endlich so heist eine Magd |
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3) |
eine
Weibs-Person, welche bey einer
Herrschafft in Lohn und Brod tritt, mit dem Geding, daß sie dagegen
derselben aufzuwarten, und allerhand bey der Haußhaltung vorkommenden
und ihr anbefohlene Hauß- und Dienst-Arbeit zuverrichten schuldig ist. |
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Hebräer |
Was die unter den Hebräern, und aus Hebräischen Saamen entsprossene Mägde
anbelanget, ist unter dem
Artickel
Knecht XV.
Band p. 1065.
u.s.f. schon
gesagt worden, daß ein
Vater seine
Tochter in solchen
Stand, ohne
wahrscheinliche Hoffnung der
Verheyrathung an ihren, |
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{Sp. 222} |
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Herrn oder dessen
Sohn nicht geben dürffen; wie denn auch keiner Hebräischen
Tochter, Diebstahls halber, die Knechtschafft zuerkannt werden mögen. |
Seldenus de J.N. ... |
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Die von ausländischen
Völckern erhaltene Mägde konten, mit Annehmung des
Judenthums, vor einiges
Geld etwas, und so zu
reden, halbe
Freyheit
erhalten, daß sie zum Theil
freygelassen, zum Theil
leibeigen
waren. Die Rabbinen legen von einer solchen Magd, die den Ehebruch und dessen
Bestraffung betreffende Gebot aus, darinnen es
III. B. Mose
XIX, 20. heisset: Wenn ein Mann bey einem Weibe (eines
andern
Mannes) lieget, und sie beschläfft, die (aber ihrem
Stande nach) eine leibeigene Magd, und von dem ersten Manne verschmähet
(doch aber einem Hebräischen
Manne in so weit vertrauet ist, daß, wenn sie mit
voller Freyheit begabet würde, die völlige Richtigkeit der
Ehe-Gelöbniß und
hierauf die
Ehe selbst folgen könte) doch nicht erlöset, noch
(volle) Freyheit erlanget hat, das soll gestrafft werden, aber sie
sollen nicht (wie doch sonst der Ehebruch eines
Mannes mit einer völlig
verlobten Braut gestrafft wurde) sterben, denn sie ist nicht
(völlig) frey, und diesemnach auch, denen Jüdischen Rechten
nach, nicht völlig verlobt gewesen. |
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Sie
sagen nehmlich, daß ein
Mann sich mit einer halbfreyen Magd wohl unter
der Bedingung der vollends zuerlangenden
Freyheit versprechen können, man habe
aber das Versprechen nicht für vollkommen statt und standhafft oder vollkommen
gehalten, biß die Freyheit erfolget, und die ausgesetzte Bedingung vorhanden
gewesen sey; da sie nun keine völlig verlobte binnen der Zeit gewesen, habe sie
auch, wenn sie es in solcher mit einem andern versehen, nicht als eine
vollkommen verlobte am
Leben gestrafft werden können, sondern sey, samt ihrem
Mitmissethäter, mit der Geisselung davon gekommen. |
Seldenus l.c. ... |
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Sonst hatten die leibeigene Mägde, wie bey andern
Völckern, also auch bey
denen die Jüden mancherley Verrichtungen, wurden auch hier so gar, und zwar wie
einige wollen, von uralten Zeiten her, zu Thürhüterinnen gebraucht,
Jos.
XVIII , 16. 17. darzu die Römer ihre
Knechte bestellten. |
- Clericus in II. Sam. IV, 5. 6.
- Pignorius de servis, titulo: Janitores.
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Bei uns |
Bey uns werden die Mägde nach ihren Verrichtungen, welche denenselben
anvertrauet sind, eingetheilet in Hauß-Mägde und
Vieh-Mägde. Zu jenen rechnet man, insonderheit in den
Städten,
diejenige, die
unmittelbar der
Herrschafft
in Hause, in der Küche und bey den
Kindern Dienste thun, und sind solche |
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1) |
die Ausgeberin oder Beschlüsserin, die
auch an einigen
Orten den
Tittel einer Hauß-Jungfer führet
(S. Hauß-Jungfer im XII.
Bande p. 303.
u.f.); |
2) |
die Junge-Magd (im XIV. Bande p.
1601); |
3) |
die Köchin, welche die Speisen zurichtet (im XV. Bande
p. 1201), oder die Küchen-Magd, die dem Koch an die Hand
gehet, und das Küchen-Geräthe aufscheuret, Holtz und Wasser in die Küche
schaffet, und die eingekauffte
Victualien nach Hause tragen muß;
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4) |
die Kindermagd oder Muhme (S.
Kinder-Magd im XV. Bande p. 649). |
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Auf dem Lande hat die Hauß-Magd das Feder- |
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{Sp. 223|S. 145} |
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Vieh zu besorgen und zu füttern, vor das
Gesinde zu kochen, das
Milch-Gefässe und die Küchen-Geschirre reine zu halten und aufzuwaschen,
auszukehren, und wenn Zeit darzu vorhanden, mit denen Viehmägden grasen zu
gehen, und denenselben melcken zu helffen, etc. |
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Die Vieh-Mägde sind über das Rind- Ziegen- Schwein- und Feder-Vieh gesetzet,
solches zu beschicken, zu warten und zu füttern. Bey grossen
Güthern, wo eine
starcke Vieh-Zucht ist, hat man eine Grosse-Magd, Mittel-Magd,
und Kleine-Magd, welche die Kühe und Ziegen nebst dem
Gelte-Vieh füttern, melcken, austreiben und wieder einbinden, sie fleißig mit
frischer Streu versehen, und ihnen behörig ausmisten, Gras und Kraut hohlen,
Weitzen schröpffen, ihnen die Siede einbrennen, und andere dergleichen
Arbeiten
verrichten müssen. Unter diesen hat insonderheit die Grosse-Magd das
Amt auf
sich, das Brod zu backen, ausser diesem aber in allen Verrichtungen die
munterste und erste zu seyn. |
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Wo viele Schweine vorhanden, ist man einer besondern Magd darzu benöthiget,
so die Schweine-Magd genennet wird, und ein starckes,
fleißiges
und arbeitsames
Mensch seyn muß, damit sie mit diesem unbändigen Vieh gut
zurechte kommen möge. |
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An manchen
Orten, wo eine grosse
Stadt in der Nähe, wird die Hauß-Magd, oder
auch eine von denen Viehmägden zur Milch-Magd gebraucht, welche
Milch, Sahne, Buttermilch, Butter, etc. zu
Maäckte tragen und
verkauffen muß. |
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Über alle diese ist eine Käsemutter, (im XV. Bande
p. 52), Meyerin, Hofmeisterin gesetzet. |
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Die Gebühr und Schuldigkeit der Mägde betreffend, (sie mögen nun
Ausgeberinnen und Beschlüsserinnen, Köchinnen, Kindermägde, Hauß- oder Viehmägde
seyn,) so sollen dieselben |
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- zuförderst
GOtt
fürchten, fleißig beten,
- sich eines stillen, erbaren und
züchtigen
Lebens und Wandels
befleißigen,
- gegen ihre
Herrschafft
und Vorgesetzte demüthig, ehrerbietig, willig und
gehorsam,
- auch getreu, emsig, hurtig, arbeitsam und
unverdrossen seyn,
- der Hoffart nicht nachhängen,
- noch sich über ihren
Stand
und Herkommen kleiden, putzen und schmücken,
- und, wie es heut zu Tage gar gemein, ihr
verdientes Lohn pur an die
Lumpen hängen;
- sie sollen des Spatzierengehens mit verdächtiger
Gesellschafft oder an
verdächtige Örter, nicht weniger des Schencken und
Kirmeß-Lauffens sich enthalten,
- mit denen
Knechten oder andern Kerlen sich nicht zu gemein machen,
- in der Küche, Ställen und Winckeln nicht bey denenselben stehen, und
daselbst heimliche Gespräche und
Phantasey mit ihnen treiben, als welches
sie nicht nur in
bösen Verdacht, sondern auch in Unglück und um ihre
zeitliche Wohlfahrth bringet.
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Insonderheit sollen die Viehmägde des grossen und kleinen Viehes dasselbe
mit Fleiß warten, und getreulich verpflegen, auch mit dem Fürlegen des Futters
und mit dem Träncken ihre gewisse Zeit und Stunde ordentlich halten, die
Melck-Kühe jedesmahl völlig ausmelcken, und ihnen nicht, nach Art liederlicher
und verschlaffener Mägde, die Helffte Milch lassen, als wovon sie nothwendig
verseigen müssen. |
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Sie sollen auch die Stallung und Kuh-Tröge oder Krippen, ingleichen die
Freß-Tröge des andern Viehes sauber und reine halten, ihnen alle Tage ausmisten
und frisch wieder |
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{Sp. 224} |
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unterstreuen, auch zuweilen denen Melck-Kühen mit einer Striegel den Unflat
abkratzen, als welches ihnen sehr wohl bekommt. |
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Auch des Nachts sollen sie wache seyn, und fleißig nach dem Vieh hören, ob
nicht irgend einem etwas mangele, oder daß es kranck sey, und da sie etwas
spüren, ungesäumt aufstehen und zusehen, auch befindenden Umständen nach der
Hofmeisterin, Meyerin oder Käse-Mutter, oder auch der Herrschafft, so dieselbe
zugegen, unverzüglich davon Nachricht geben, damit zeitlich Rath geschaffet
werde. |
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Sie sollen gute Achtung auf das Feuer haben, dasselbige zu Nachts wohl
verwahren, mit dem Lichte in denen Ställen behutsam umgehen, auch das Feuer-Zeug
und Zunder wohl in acht nehmen, solches allezeit wohl bereit und fertig an
seinem gewissen Ort haben, damit, wenn des Nachts ohngefehr etwas vorfället, man
dasselbe bey der Hand haben und geschwind ein Licht anschlagen könne. |
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Sie sollen nicht nur sich selbsten fein sauber und reine halten, sonderlich,
wenn sie mit der Speise und dem Milchwesen umgehen, sondern auch die
Melck-Gelten, Milch-Kannen, Milch-Äsche, Milch-Fasse, Seih-Tücher, Rahm-Töpffe,
Butter-Fässer, Qvarck-Säcke, Käse-Näpffe, etc. ingleichen die Schüsseln, Töpffe,
und anderes Küchen-Geschirr sauber waschen und scheuren, auch alles und jedes in
seiner richtigen
Ordnung halten, etc. |
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Endlich sollen auch die
Kinder-Mägde und Kinderwärterinnen fleißig und
sorgfältig mit denen Kindern
umgehen, dieselben
lieben, unverdrossen reinigen
und säubern, nicht anfahren, anschnautzen, ihnen fluchen, sie schlagen, stossen
oder werffen, sondern
vernünfftig und bescheidentlich anweisen und straffen, so,
daß in allen mehr Liebe, als Feindselig- oder Wiederwärtigkeit gegen die Kinder
an ihnen zu verspüren sey. |
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Sonsten ist noch derer Vieh-Mägde halber zu mercken, daß eine Magd, wenn sie
nur auf die Kühe allein bestellet, dererselben füglich acht, schwerlich aber bis
zehen Stücke abwarten könne; wenn sie aber zu andern Haußhaltungs-Verrichtungen
gebrauchet wird, und sonderlich das Gras weit hohlen muß, hat sie mit fünff
Stücken genug zu schaffen. |
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Eine Hofmeisterin, Meyerin oder Käse-Mutter bekommt auf denen um Leipzig
herum gelegenen grossen
Land-Güthern und Vorwercken, gemeiniglich, nebst der
Kost, jährlich zwölff Gülden; eine Grosse-Magd eben so viel; eine Hauß-Magd
zehen biß zwölff Gülden; eine Mittel-Magd neun biß zehen Gülden; eine
Kleine-Magd acht, neun auch wohl zehen Gülden; eine Schweine-Magd, nachdem sie
viel oder wenig Schweine hat, oder auch gut bey dergleichen Vieh befunden wird,
zehen, eilff, zwölff bis dreyzehn Meißnische Gülden zu Lohne, nebst einem
beliebigen Heiligen Christ-Geschencke. |
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Auf eine Vieh-Magd wird jährlich gerechnet vier Scheffel Leipzigisch Maas
Korn; ein dergleichen Scheffel Gerste; ein Viertel Weitzen; ein Viertel Erbsen;
ein halb Viertel Linsen; eine Metze Saltz; und drey, an manchen
Orten auch nur
zwey Gülden Fleisch-Geld. |
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